140.. Entscheid vom 5. November 1898
in Sachen Zimmermann.
Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges. Pferd und Wagen eines Fuhrhalters, der
diesen Beruf nur als Nebenberuf betreibt, pfändbar.
Dem Franz Zimmermann in Vilters ist vom Betreibungsamt
Vilters für eine Forderung der Erben der Witwe Chiodera in
Ragaz unter anderm ein Pferd und ein Wagen gepfändet wor
den. Auf Beschwerde des Schuldners hin erklärte die untere Auf
sichtsbehörde diese Gegenstände als unpfändbar, weil Zimmermann
den Beruf eines Fuhrmanns betreibe und hiezu Pferd und Wagen
benötige. Dagegen hielt die kantonale Aufsichtsbehörde, an die
die Gläubiger rekurrierten, die Pfändung aufrecht, davon aus
gehend, daß Zimmermann die Fuhrhalterei nicht als eigentlichen
Beruf betreibe, auf den er hinsichtlich seiner Befähigung und
Kenntnisse, sowie zur Gewinnung seines Lebensunterhaltes aus
schließlich angewiesen wäre; abgesehen davon, daß er wohl ohne
allzu große Schwierigkeiten zu seinem früher angelernten Beruf
als Sticker zurückkehren könnte, sei er weder im Stande noch
willens, mit Fuhrwerken sein ausreichendes Einkommen zu erwei
ben; er ziehe einen Teil des Jahres Akkord und Lohnarbeiten
vor und vermiete sein Pferd für Wochen an Drittpersonen. Gegen
diesen Entscheid hat Franz Zimmermann den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen; er führt aus: Er betreibe den Beruf
eines Fuhrmanns schon seit 7 Jahren und habe keine andere
dauernde Beschäftigung. Wohl habe er fein Pferd etwa ausge
liehen, aber stets nur zu vorübergehendem Gebrauche. Unrichtig
sei, was in einer Bescheinigung des Gemeinderates Vilters ange
führt worden war, daß er dasselbe in den Truppenzusammenzug
gegeben habe. Auch zu Akkordarbeiten sei er nur 5 Wochen
abwesend gewesen, und während seiner Abwesenheit besorge jeweilen
seine Frau die Fuhrwerkerei. So seien ihm denn auch schon im
Jahre 1893 einmal Pferd und Wagen als Kompetenzstücke
belassen worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Bundesgericht hat im Falle Frank (Archiv V, Nr. 71)
erklärt, daß das Pferd eines Fuhrhalters nicht unter den Begriff
der zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge und Gerät
schaften im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes
falle. Hinsichtlich des Pferdes muß es deshalb unter allen Um
ständen bei dem Vorentscheide verbleiben. Es könnte sich nun
fragen, ob nicht der Wagen einfach das Schicksal des Pferdes
teile und schon aus dem Grunde jedenfalls als pfändbar erklärt
werden müsse, weil er ja ohne das Pferd eine zweckmäßige, nutz
bare Verwendung nicht mehr finden kann. Allein abgesehen hie
von, muß der Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich des Wagens
deshalb bestätigt werden, weil nach deren Feststellungen ange
nommen werden muß, daß Zimmermann die Fuhrwerkerei nicht
als eigentlichen Beruf, sondern nur als Nebenbeschäftigung be
treibt. Die kantonale Aufsichtsbehörde stützt sich dabei auf amt
liche Zeugnisse des Betreibungsbeamten und des Gemeinderates
von Vilters, denen sie vor den Angaben des Rekurrenten den
Vorzug gab. Hierin liegt nichts Gesetzwidriges. Auch vermag
das, was im Rekurse vorgebracht wird, die Feststellung der Vor
instanz nicht zu erschüttern. Der Rekurrent giebt ja zu, daß er
zeitweise anderer Beschäftigung oblag, und die Bescheinigungen,
die er beigebracht hat, beweisen durchaus nicht, daß er wirklich
die Fuhrhalterei als Beruf betreibt. Daß ihm endlich vor Jahren
Pferd und Wagen als Kompetenzstücke belassen worden sein
mögen, ist schon deshalb unerheblich, weil sich seither die Ver
hältnisse sehr wohl geändert haben können.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.