- Urteil vom 30. März 1898 in Sachen Häfliger.
Rechtskräftiges Civilurteil?
A. Mit Kaufvertrag vom 25./28. Januar 1897 verkaufte
Hermann Bucher, Müller, in Mehlsecken, dem Th. Häfliger
Künzli, in Zofingen, seine in Mehlsecken, Kantons Luzern, ge
legene Mühlebesitzung. Da der Verkäufer in der Folge die Gül
tigkeit des Kaufvertrages bestritt, erhob der Käufer, und zwar
gemäß einer im Vertrage enthaltenen prorogatio fori vor dem
Zezirksgericht Zofingen, gegen diesen gerichtliche Klage mit dem
Begehren, der Beklagte sei schuldig, den Vertrag zu halten, u. s. w.
Mit einer gerichtsstandsablehnenden Einrede wurde der Beklagte
Bucher von den kantonalen Instanzen abgewiesen, und auch das
Bundesgericht, vor das die Frage des Forums gebracht wurde,
entschied, soweit an ihm, im Sinne der Gültigkeit der Proroga
tionsklausel.
B. Auf Begehren des Th. Häfliger erließ das Bezirksgericht
Zofingen in seiner Verhandlung vom 2. April 1897, zu der
Bucher unter Mitteilung des Begehrens gehörig vorgeladen, zu
welcher er aber nicht erschienen war, eine Verfügung, durch die
unter anderm dem Impetraten, unter Bußandrohung, untersagt
wurde, während der Dauer des Prozesses irgend etwas vom ver
kauften Hofgut oder dessen Zubehörde zu veräußern. Von der
Verfügung wurde dem Impetraten, sowie der Gemeindebehörde
von Langnau, in deren Gebiet das Kaufsobjekt gelegen ist, Kennt
nis gegeben. Auf Ansuchen des Th. Häfliger ergänzte das Be
zirksgericht Zofingen seine Verfügung vom 2. April unterm 14.
gl. Mts., ohne daß von dem erneuerten Gesuche dem H. Bucher
Kenntnis gegeben und ohne daß er zur Verhandlung vorgeladen
wurde, dahin, daß auch der Fertigungsbehörde von Langnau,
unter Bußandrohung, untersagt wurde, eine Wegfertigung des
Mühleheimwesens des Herm. Bucher vorzunehmen, so lange der
Prozeß zwischen diesem und dem Impetranten Häfliger nicht
rechtskräftig entschieden sei. Bei dem Erlaß der beiden Verfügun
gen stützte sich das Gericht auf die 83, 282 und 290 der
aargauischen Civilprozeßordnung.
C. Mit Vertrag vom 23. Februar 1897 hatte inzwischen
Hermann Bucher seine Mühlebesitzung der Frau Witwe Bau
mann Amrein in Langnau verkauft. Der Vertrag wurde dem
Gemeinderat von Langnau zur Fertigung, eventuell zur Vormer
kung gemäß den 294 bis 296 des luzernischen bürgerlichen
Gesetzbuches, vorgelegt. Beides wurde unter Berufung auf das
vom Bezirksgericht Zofingen erlassene Fertigungsverbot verwei
gert. Wegen dieser Weigerung beschwerte sich Witwe Baumann
beim luzernischen Obergericht, das laut Erkenntnis vom 15. Ja
nuar 1898 das Begehren um definitive Zufertigung der Liegen
schaft an Witwe Baumann ebenfalls abwies, dagegen den Ge
meinderat von Langnau im Sinne der Motive anhielt, innert
Monatsfrist den Kaufbrief auszufertigen, und die Vormerkung
des Kaufes nach 294 des bürgerlichen Gesetzbuches zu bewilli
gen und im Handänderungsprotokoll einzutragen. Die Frage, ob
die Thatsache, daß die abzufertigende Liegenschaft an zwei verschie
dene Personen verkauft worden sei, als Fertigungshindernis im
Sinne des 294 des erwähnten Gesetzbuches in Betracht fallen
dürfe, sei, wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, mit
Rücksicht auf die bisherige Praxis im allgemeinen, und vorliegend
speziell mit Rücksicht auf das vom Bezirksgericht Zofingen er
lassene Fertigungsverbot vom 14. April 1897, zu bejahen. Da
gegen lägen allerdings die Voraussetzungen der eventuell verlang
ten vorläufigen Vormerkung vor, da gerade das Vorhandensein
eines Fertigungshindernisses eine bedingte Fertigung rechtfertige.
D. Wegen dieses Entscheides beschwert sich Th. Häfliger Künzli
beim Bundesgericht, weil darin eine Verletzung des Art. 61 der
Bundesverfassung liege. Das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts
von Zofingen vom 14. April enthalte nämlich nicht bloß ein Ver
bot der definitiven, sondern ein Verbot jeder Wegfertigung. Der
Iuzernische Entscheid mißachte thatsächlich dieses Verbot, obschon
er es formell anerkenne. Er könne, ja müsse dazu führen, daß
die einseitige Vollziehung eines die Hauptklage des Häfliger gut
heißenden Urteils des zuständigen aargauischen Richters nicht mehr
möglich wäre. Er würde endlich schon in der Zwischenzeit dem
Bucher oder der neuen Eigentümerin (die nämlich mit ihm eins
sei), gestatten, über das Verkaufte nach Belieben zu schalten und
zu walten, und den Beschwerdeführer zwingen, vor den luzerni
schen Gerichten zu intervenieren und so den erstrittenen aargaui
schen Gerichtsstand preiszugeben. Das brauche sich der Rekurrent
nicht gefallen zu lassen; er könne, gestützt auf Art. 61 B. V.,
verlangen, daß der Entscheid des luzernischen Obergerichts auf
gehoben werde. Jedenfalls wäre dem angefochtenen Entscheid eine
die Rechte des Rekurrenten wahrende Auslegung zu geben. Es
wird beantragt, der Entscheid des luzernischen Obergerichts vom
15. Januar 1898 sei aufzuheben.
E. H. Bucher bemerkt in seiner Antwort zunächst, daß nicht
er, sondern Witwe Baumann die richtige Gegnerin sei; es sei
nämlich unrichtig, daß zwischen ihm und Witwe Baumann auch
nur eine Interessengemeinschaft bestehe. Unter diesem Vorbehalt
wird dann materiell angebracht: Einen Vertrag mit Häfliger
habe Bucher allerdings unterzeichnet; derselbe sei aber ungültig,
weil sich der Verkäufer bei dessen Abschluß nicht im Zustande der
Willensfreiheit befunden habe; zudem habe Bucher nach Art. IX
des Vertrages bis Ende Februar vermittelst eines Rückkauf
geldes von 10 % der Kaufsumme von demselben zurücktreten
können. Für Witwe Baumann seien die Voraussetzungen zur
Auswirkung einer Vormerkung im Sinne des 294 des luzer
nischen bürgerlichen Gesetzbuches vorhanden gewesen. Dadurch, daß
nicht die definitive Fertigung ausgesprochen worden sei, habe man
auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. April
1897 Rücksicht genommen. Diese Verfügung sei übrigens kein
rechtskräftiges Urteil, formell nicht, weil sie ohne Anhören der
Gegenpartei und ohne daß diese vorgeladen worden wäre, ge
troffen worden sei, und inhaltlich nicht, weil dadurch nicht über
ein streitiges Recht materiell entschieden wurde. Auch wenn ein
Urteil vorläge, so würde dieses übrigens nur Recht schaffen zwi
schen den Parteien, und die Rechte der Witwe Baumann würden
dadurch nicht berührt. Die Vormerkung schade zudem dem Rekur
renten nichts; sie benehme ihm nicht das Recht, auf Anerkennung
seines vermeintlichen Vorrechts auf die Liegenschaft gegen Witwe
Baumann zu klagen. Die Vernehmlassung schließt mit dem An
trag auf Abweisung des Rekurses.
F. Witwe Baumann, der ebenfalls Gelegenheit zur Einreichung
einer Antwort gegeben wurde, beantragt, es sei auf den Rekurs
mangels Kompetenz nicht einzutreten, sondern der Rekurrent
mit seinem vermeintlichen Anspruch auf ein Vorrecht gegenüber
Witwe Baumann bezüglich der Liegenschaft in Mehlsecken an den
Civilrichter zu verweisen, eventuell sei die Beschwerde als sachlich
unbegründet abzuweisen. Es handle sich, wird zur Begründung
des ersten Antrages im wesentlichen geltend gemacht, um die
Frage, ob dem Th. Häfliger ein Vorrecht vor der Witwe Bau
mann auf die von dieser erworbenen Liegenschaft des H. Bucher
zustehe. Diese Frage aber sei durch den Civilrichter im ordent
lichen Verfahren zu beurteilen, und das Bundesgericht sei nicht
kompetent, in den Streit einzugreifen. Aber auch sachlich sei das
Begehren des Häfliger unbegründet: Die Verfügung des Bezirks
gerichts Zofingen habe bloß den Charakter einer prozessualischen
Maßregel und sei dazu bestimmt, das Rechtsverhältnis unter den
streitenden Parteien zu ordnen, habe aber keine Verbindlichkeit
Dritten, somit auch nicht der Witwe Baumann gegenüber, die
keineswegs mit dem Verkäufer Bucher identisch sei. Häfliger habe
überhaupt gegen Bucher keine dingliche Klage ausgespielt, sondern
nur eine persönliche; auch deshalb könne die Verfügung des Be
zirksgerichts Zofingen nicht den Sinn haben, daß dem Rekur
renten ein dingliches Vorrecht an der Liegenschaft eingeräumt
werde. Nach dem luzernischen Fertigungssystem stehe es überhaupt
nicht in der Kompetenz des Gerichts, sondern in der der Ge
meinderäte, Eigentum an Liegenschaften zu verleihen, und in diese
Kompetenz habe die richterliche Verfügung unmöglich eingreifen
wollen. Die Berufung auf Prorogation stehe dem Rekurrenten
gegenüber der Witwe Baumann nicht zu, und gänzlich unzu
treffend sei die Anrufung des Art. 61 B. V.: Wenn hier den
Civilurteilen schweizerischer Gerichte die Vollziehbarkeit im ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft verliehen sei, so beziehe sich dies doch
nur auf das Verhältnis zwischen den Prozeßparteien und nicht
auf das einer Partei zu einem Dritten. Überhaupt liege aber ein
Urteil nicht vor, und jedenfalls nicht ein rechtskräftiges Urteil
gegenüber Frau Baumann.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es muß sich zunächst fragen, ob der angefochtene Entscheid
des luzernischen Obergerichts mit der Verfügung des Bezirks
gerichts Zofingen vom 14. April 1897 auf die einzig das
Obergericht Bezug genommen hat und auf welche der Rekurrent
auch allein abstellt im Widerspruche stehe oder nicht. Denn
wenn dies, wie die Rekursgegner behaupten, und wie auch das
luzernische Obergericht anzunehmen scheint, nicht der Fall sein
sollte, so könnte von vornherein nicht davon die Rede sein, daß
eine Mißachtung des Art. 61 der Bundesverfassung, ein Verstoß
gegen den Grundsatz, daß rechtskräftige Civilurteile in der ganzen
Schweiz vollziehbar seien, vorliege. Nun ist einerseits klar, daß
das Bezirksgericht von Zofingen mit seiner Verfügung vom
- April 1897 jede Veränderung des rechtlichen Zustandes der
an den Rekurrenten veräußerten Liegenschaft verbieten und ver
hindern wollte. Anderseits kann jedenfalls durch die vom luzer
nischen Obergericht bewilligte Vormerkung der Eigentumsüber
tragung an Witwe Baumann in gewissem Sinne eine solche
Anderung bewirkt werden. Zwar ist es richtig, daß die Vormer
kung ihrem Wesen und Zwecke nach in der Hauptsache nur einen
vorsorglichen Charakter hat, indem dadurch lediglich einer für die
Erwerberin ungünstigen Veränderung der Rechtsverhältnisse an
der Liegenschaft vorgebeugt und der bestehende Zustand vorläufig
festgehalten werden will, während dem Entscheid über die defini
tive Übertragung des Rechts dadurch nicht vorgegriffen werden
soll. Allein trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, daß durch die
Vormerkung des Eigentumsübergangs an einen Dritten die recht
liche Stellung desjenigen, dem der Verkäufer die Liegenschaft
ebenfalls veräußert und der gegen letztern eine Klage auf Haltung
des Kaufvertrages ausgespielt hat, zu seinen Ungunsten beeinflußt
werde. Denn wenn auch das luzernische Obergericht in seiner
Vernehmlassung auf den Rekurs, im Anschluß an einen frühern,
die Bedeutung des im vorliegenden Falle getroffenen Entscheides
dahin erläutert, daß die Vormerkung lediglich die Wirkung habe,
daß dem Verkäufer gegenüber die Rechte des Impetranten vor
läufig gegen Verpfändung, Weiterveräußerung ec. gesichert seien,
und daß erst im Rechtfertigungsprozeß über das bessere Recht der
zwei Käufer entschieden werde, so sagt dasselbe doch selbst im
Anschluß an und unter Berufung auf die 294 und 295 des
bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons Luzern weiter, daß das
Eigentumsrecht an der vorgemerkten Liegenschaft im Falle der
Rechtfertigung der Vormerkung auf den Moment der letztern
zurückbezogen werde und daß auch die Bedeutung der Priorität
der Vormerkung im Rechtfertigungsprozeß zu erörtern sei. Es is
also zum mindesten die Möglichkeit gegeben, daß die Vormerkung,
die der Witwe Baumann gewährt worden ist, an sich schon oder
mit Rücksicht auf ihre Priorität gegenüber einer allfällig vom
Rekurrenten auszuwirkenden, gleichen Maßnahme einen Einfluß
auf die rechtlichen Verhältnisse der Liegenschaft, deren Übereignung
an ihn der Rekurrent auf dem Prozeßwege anstrebt, ausübe.
Der Rekurs erscheint deshalb auch nach der Erläuterung, die
das luzernische Obergericht seinem Entscheide hat angedeihen
lassen und der sich anscheinend die Rekursgegner anschließen,
nicht als gegenstandslos. Ebensowenig kann gesagt werden, daß der
Rekurrent angesichts jener Erläuterung an der Beurteilung des
Rekurses kein Interesse mehr habe, wenn auch zuzugeben ist, daß
er durch die Auswirkung einer Vormerkung seinerseits, der nach
den Ausführungen des luzernischen Obergerichts nichts im Wege
steht und die nun wohl gleichzeitig mit derjenigen der Witwe
Baumann vollzogen werden wird, die gleiche Rechtsstellung mit
Bezug auf die fragliche Liegenschaft erlangt wie letztere.
2. Die Rekursgegnerin Witwe Baumann bestreitet dem Bun
desgericht die Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Streit
sache, weil es sich um eine nach kantonalem Rechte zu entschei
dende civilrechtliche Frage handle. Allein zum Entscheide verstellt
ist nicht die civilrechtliche Frage, ob Witwe Baumann durch die
Vormerkung ein Vorrecht auf den Erwerb des Eigentums an
der fraglichen Liegenschaft erlangt habe, sondern die verfassungs
rechtliche Frage, ob durch die Gestattung der Vormerkung nicht
Art. 61 der Bundesverfassung verletzt sei, weil dieselbe mit einer
rechtskräftigen Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen im Wider
spruch stehe. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber das Bundes
gericht zweifellos kompetent. Anderseits ist klar, daß der Streit
nicht mittelst einer Interpretation des Erkenntnisses des luzernischen
Obergerichts, die der Rekurrent eventuell verlangt, gelöst werden
kann, daß vielmehr zu prüfen ist, ob das obergerichtliche Erkennt
nis nach der ihm von der urteilenden Behörde gegebenen Bedeu
tung mit Art. 61 B. V. vereinbar sei oder nicht.
3. Würde man es nun im vorliegenden Falle mit einem
rechtskräftigen Civilurteile im Sinne des Art. 61 B. V. zu thun
haben, so müßte das angefochtene Erkenntnis des luzernischen
Obergerichts zweifellos nach dem Antrage des Rekurrenten auf
gehoben werden, da dieses nach dem bereits Gesagten mit jener
steht,
Verfügung, in gewissem Sinne wenigstens, in Widerspruch
also deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mißachtet. Jene Vor
aussetzung trifft nun aber nicht zu. Dies ist ohne weiteres klar,
wenn man von dem Begriff des rechtskräftigen Civilurteils aus
geht, wie ihn das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen
der Solothurnischen Bank vom 20. Juni 1879 (Amtl. Samml.,
Band V, S. 183) festgestellt hat, wonach ein Civilurteil ein
civilrechtliches Erkenntnis ist, durch welches eine privatrechtliche
Streitigkeit zwischen zwei Parteien beendigt und der Beklagte
entweder zu einer Leistung an den Kläger verurteilt, oder von
dem klägerischerseits geltend gemachten Rechtsanspruch freigespro
chen worden ist, und zwar mit der Wirkung, daß jede neue
Geltendmachung des entschiedenen Rechtsanspruchs abgeschnitten
wird und der obsiegende Kläger die Erfüllung der festzustellenden
Leistung durch ein Vollziehungsbegehren erwirken kann. Wenn
man aber auch den Begriff des Civilurteils im Sinne des Art. 61
B. V. weiter fassen wollte, so kann doch die Verfügung des Be
zirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 nicht darunter sub
sumiert werden. Erstlich nämlich kann von einem Urteil auch in
einem weitern Sinne nur dann gesprochen werden, wenn durch
richterliches Erkenntnis ein Streit zwischen zwei oder mehreren
Parteien entschieden wird; der Begriff des Urteils setzt also vor
aus, daß über eine zwischen den Parteien bestrittene Frage das
Gericht seinen Entscheid abgebe, und zwar nachdem vorher ein
Verfahren stattgefunden hat, in dem den Parteien Gelegenheit
geboten war, sich über das streitige Begehren hören zu lassen
Diese aus dem Wesen und Begriff des Urteils hergeleiteten Er
fordernisse erfüllt die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen
vom 14. April 1897 nicht, da dieselbe auf einseitiges Begehren
einer Partei und ohne daß die andere sich darüber vernehmen
lassen konnte, erlassen worden ist. Überdies war das Bezirksgericht
Zofingen zum Erlaß der Verfügung nicht kompetent, und auch
aus diesem Grunde kann nicht verlangt werden, daß dieselbe im
ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft vollzogen werde. Wohl kann
der Richter, bei dem ein Rechtsstreit hängig und der zu deren
Beurteilung zuständig ist, vorsorgliche Verfügungen treffen, um
zu verhindern, daß am Streitgegenstand Veränderungen in that
sächlicher oder rechtlicher Beziehung vorgenommen werden. Allein
seine Kompetenz zum Erlaß derartiger Verfügungen geht nach
einer allgemein anerkannten prozeßrechtlichen Regel nicht weiter
als seine Kompetenz in der Hauptsache, und sie kann sich nicht
auf Gegenstände erstrecken, die nicht im Streite liegen. Im vor
liegenden Falle nun ist die vor dem Bezirksgericht Zofingen
hängige Klage des Rekurrenten gegen H. Bucher nicht auf die
Anerkennung des Eigentums an dessen Liegenschaft gerichtet, sie
hat nicht diese direkt zum Gegenstand, sondern es wird damit
vom Gegner die Haltung, die Erfüllung des Kaufvertrages ver
langt, und das Streitobjekt bildet eine persönliche Leistung des
Beklagten. Bei dieser der Sachlage übrigens entsprechenden
Fassung des Petitums kann aber darüber kein Zweifel bestehen,
daß nicht die Liegenschaft selbst als im Streite liegend, als das
Streitobjekt bezeichnet werden kann. Diese ist nicht litigiös, und
so wenig wie das Endurteil dahin gehen kann, daß die Besitzung
des Beklagten dem Kläger eigentümlich angehöre, so wenig kann
das Bezirksgericht Zofingen diese Besitzung zum Gegenstand einer
vorsorglichen Verfügung machen. Weder das aargauische noch das
luzernische positive Recht dehnen denn auch die Wirkungen der
Rechtshängigkeit einer persönlichen Klage auf Haltung eines
Liegenschaftskaufvertrages so weit aus, daß die Liegenschaft selbst
als im Streite verfangen zu betrachten wäre, in dem Sinne, daß
von Gesetzes wegen eine Veräußerung derselben unzulässig wäre,
oder daß der Richter diese durch provisorische Verfügung verhin
dern könnte. 83 der aargauischen Prozeßordnung bestimmt
wohl, daß die Sache durch die Streitanhebung zur streitigen
werde, allein abgesehen von der Frage, ob dies sich nicht bloß
auf dingliche Klagen beziehe, wird ein Veräußerungsverbot hier
nur aufgestellt für den Fall, daß dieselbe zu den beweglichen
gehört. Und 106 des luzernischen Civilrechtsverfahrens erklärt
ausdrücklich, daß die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder
andern Partei nicht ausschließe, die im Streit befangene Sache
zu veräußern, und bestimmt nur, daß die Veräußerung auf den
Prozeß keinen Einfluß habe und daß das Urteil in Anfehung der
Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und voll
streckbar sei. Dem aargauischen Richter ging somit die Kompetenz
ab, durch eine vorsorgliche Verfügung der Weiterveräußerung der
Liegenschaft durch den Beklagten entgegenzutreten und den luzer
nischen Behörden zu verbieten, bei einer solchen Weiterveräußerung
mitzuwirken. Ob und inwieweit eine definitive Zufertigung der
Liegenschaft oder auch nur eine provisorische Vormerkung des
Eigentumsübergangs an Witwe Baumann, im Hinblick insbe
sondere auf den Kaufvertrag, den der Verkäufer vorher mit dem
Rekurrenten abgeschlossen hatte, zulässig sei, beurteilt sich vielmehr
allein nach den diese Verhältnisse betreffenden Vorschriften des
luzernischen Rechts, und zwar waren hiezu selbstverständlich einzig
die luzernischen Fertigungs beziehungsweise Aufsichtsbehörden
berufen.
4. Dazu kommt, daß der Rekurs auch dann nicht geschützt
werden könnte, wenn man annehmen wollte, daß die Liegenschaft
des H. Bucher selbst und direkt der Gegenstand des vom Rekur
renten gegen ihn angehobenen Prozesses sei. Da nämlich nicht
behauptet wird, daß Witwe Baumann Besitzerin der Liegenschaft
sei, so ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr gegenüber die Verfügung
des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. April 1897 irgend eine
rechtliche Wirkung sollte ausüben können. Sie beansprucht ledig
lich gemäß einem mit dem Eigentümer abgeschlossenen Kaufver
trag die gleichen Rechte an der Liegenschaft, wie der Rekurrent
selbst, und will dieselben gestützt auf eigenen Rechtsgrund und
in gesetzlicher Weise vorläufig wahren. Das kann ihr von dem
Rekurrenten nicht mittelst einer prozessualischen Verfügung ver
wehrt werden, die er im Prozesse über seine Ansprüche mit dem
Veräußerer der Liegenschaft erwirkt hat. Diese Kollision der
Rechte muß vielmehr in einem besondern Rechtsstreite, für welchen
die im Vertrage zwischen Bucher und Häfliger enthaltene proro
gatio fori natürlich nicht gilt, gelöst werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.