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BGE 24 I 678 ΓÇó Jurisdiction conflict over railway crossing closure prohibition
BGE 24 I 678Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I21 sept. 1897Dismissed
The Nordostbahngesellschaft challenged a cantonal prohibition, a criminal fine, and related appellate decisions after closing a pedestrian crossing near Möhlin. It argued that the cantonal authorities had interfered with a matter reserved to federal railway authorities and that a competence conflict existed. The Federal Court held that no justiciable competence conflict was present, since the contested measure was only a departmental order and not a Federal Council decision. It further held that the cantonal courts were competent to adopt provisional protective measures concerning an asserted private right. The appeal was dismissed.
Art. 175 Ziff. 1 O.G.; competence conflict between federal and cantonal authorities; departmental order is insufficient. A competence conflict cognizable by the Federal Court exists only where a federal authority, in particular the Federal Council, has exercised or claimed a competence also asserted by a cantonal authority. A mere departmental order does not justify such a conflict. Cantonal courts remain competent to order provisional protective measures for an asserted private right; the affected party may pursue expropriation proceedings or seek federal confirmation and execution of railway-police measures before the Federal Council, but cannot simply exclude cantonal jurisdiction by invoking federal railway law (consid. 1-2).
B. Nunmehr beschwerte sich die Nordostbahn beim Bundesge richt gegen das Verbot vom 20. August, den Strafbefehl vom 4. Dezember 1897 und das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. März 1898, sowie gegen die Urteile der aargauischen Gerichte worin das Begehren um Verbotssistierung abgewiesen worden war, und beantragte, es seien diese Urteile als gesetz und ver fassungswidrig aufzuheben und es sei bundesgerichtlich auszu sprechen, daß die Rekurrentin wegen des streitigen Bahnabschlusses strafrechtlich nicht verfolgt werden dürfe. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht: Es sei den aargauischen Behörden nicht zugestanden, gestützt auf aargauisches Recht eine gemäß eidgenös sischem Recht getroffene Maßregel der allein zuständigen Bundes behörde die Verfügung des Eisenbahndepartementes vom 21 September 1897 aufzuheben bezw. in ihrer Wirkung illusorisch zu machen. Es liege ein Kompetenzkonflikt vor, da keine kanto nale Behörde das Recht habe, sich in den Eisenbahnbetrieb einzu mischen und eine Verfügung zu erlassen, die im Widerspruch stehe mit Anordnungen des Eisenbahndepartementes. Die Nordostbahn habe laut Bundesverfassung und Bundesgesetz ein Recht darauf, zu verlangen, daß ihr gegenüber, speziell in Betriebsangelegen heiten, nur Bundesrecht zur Anwendung komme und daß sie nicht der Jurisdiktion einer beliebigen kantonalen Behörde unter stellt werde. C. In längerer Vernehmlassung schließt der Gemeinderat von Rheinfelden auf Abweisung des Nekurses. Es wird bestritten, daß es sich um einen Kompetenzkonflikt handle, und eventuell, daß die Nordostbahn berechtigt sei, denselben beim Bundesgericht zum Austrag zu bringen, da nur die eine oder andere Behörde selbst den Konflikt vor das Bundesgericht tragen könne. Eventualissime müsse der Konflikt im Sinne der Aufrechterhaltung des richter lichen Verbotes gelöst werden, da Privatrechte, auch wenn sie be stritten seien, nicht durch administrative Verfügungen auf die Seite geschoben werden dürfen. Uebrigens sei klar, daß der aar gauische Richter bei Beurteilung der Sache selbst die eidgenössische Gesetzgebung berücksichtigen werde. Unbegründet sei auch die Be schwerde wegen Verfassungsverletzung. Sie sei von vornherein verspätet und es fehle an jedem Nachweise, daß verfassungsmäßige Rechte der Rekurrentin verletzt seien, indem insbesondere die Nord ostbahn nicht prätendieren könne, der Jurisdiktion der aargaui schen Gerichte nicht unterstellt zu sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: