- Urteil vom 22. Dezember 1898 in Sachen
der internationalen Schlafwagen Gesellschaft gegen Uri.
Ausländische Gesellschaft mit Zweigniederlassung in der Schweiz.
Zweite Geschäftsniederlassung in einem andern Kanton? Bedeutung
der Verzeigung eines Domizils.
A. Die internationale Schlafwagen Gesellschaft in Brüssel,
die in einigen Zügen der den Kanton Uri durchziehenden Gott
hardbahn den Speisewagendienst beforgt, wurde durch Beschluß des
Regierungsrates des Kantons Uri, vom 23. Juli 1898, für
einen Erwerb von 5200 Fr. zur Steuer herangezogen. Die Ge
sellschaft, die stets grundsätzlich bestritten hatte, dem Kanton Uri
gegenüber erwerbssteuerpflichtig zu sein, beschwerte sich gegen die
regierungsrätliche Schlußnahme beim Obergerichte des Kantons
Uri, das jedoch unterm 21. September 1898 die Beschwerde
abwies.
B. Mit Eingabe vom 11., der Post übergeben den 14. Okto
ber 1898 rekurrierte für die internationale Schlafwagen Gesell
schaft Fürsprech Dr. Schaller gegen den Regierungsrat des
Kantons Uri, namens des kantonalen Fiskus an das Bundes
gericht, vor dem er beantragt, es sei das Urteil des Urner Ober
gerichts vom 21. September 1898 aufzuheben und festzustellen,
daß die Rekurrentin im Kanton Uri zu der auferlegten Erwerbs
steuer nicht herangezogen werden könne. Sie macht im wesent
lichen geltend: Die Gesellschaft, deren Hauptsitz in Brüssel sich
befinde, habe in Basel eine Zweigniederlassung; dort sei der Sitz
der kaufmännischen und technischen Leitung des Schlaf und
Speisewagenbetriebes in der Schweiz; dort seien das Geschäfts
lokal, die Bureaux und der persönliche Wohnsitz sämtlicher
Beamten der Gesellschaft; dort habe sich die Gesellschaft unterm
- Oktober 1897 auch förmlich in das Handelsregister eintragen
lassen. Wenn aber die Rekurrentin in Basel Domizil habe, so
könnte sie in Uri nur dann mit einer Erwerbssteuer belegt wer
den, wenn sie dort eine Zweigniederlassung hätte. Eine solche sei
nun nicht vorhanden. Die vom Kanton Uri erzwungene Verzei
gung eines Domizils und die damit verbundene Bezeichnung eines
Vertreters hätten nur prozessuale Bedeutung, dagegen sei dadurch
weder ein zweiter örtlicher Mittelpunkt der Thätigkeit der Gesell
schaft, noch eine ständige geschäftliche Vertretung geschaffen wor
den. Die Gesellschaft unterstehe daher nach Mitgabe der bundes
rechtlichen Grundsätze über das Verbot der Doppelbesteuerung
nicht der Steuerhoheit des Kantons Uri, wobei darauf nichts
ankomme, ob sie in Basel, ihrem Domizil für die Schweiz, effektiv
besteuert werde oder nicht.
C. Die Rekursschrift ist dem Regierungsrate und dem Ober
gerichte des Kantons Uri zur Vernehmlassung mitgeteilt worden.
Die beiden Behörden tragen auf Abweisung des Rekurses an. Eine
Doppelbestenerung sei nicht vorhanden, indem nicht dargethan sei,
daß die Rekurrentin pro 1898 in Basel besteuert werde. Die
Steuerberechtigung des Kantons Uri ergebe sich daraus, daß die
Rekurrentin im Kanton Uri gemäß Art. 31 der Kantonsverfas
sung ein Domizil verzeigt und in der Person des Bahnhofvor
standes Sinniger in Erstfeld einen Vertreter bezeichnet habe, in
Verbindung mit der Thatsache, daß sie auf dem Gebiet des Kan
tons Uri Geschäfte betreibe. Dadurch sei in Uri eine Zweignieder
lassung begründet und so die Voraussetzung zur Besteuerung im
Kanton Uri geschaffen worden. Es sei zu beachten, daß der Sitz
der Rekurrentin in Brüssel sei, und daß Basel keinen besseren
Anspruch auf deren Besteuerung habe, als jeder andere Kanton,
in dem die Gesellschaft eine Vertretung besitze.
E. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt, dem ebenfalls
Gelegenheit gegeben wurde, seinen Standpunkt geltend zu machen,
beantragt, es möchte der Rekurs begründet erklärt werden, da die
Rekurrentin für das Jahr 1898 und die folgenden Jahre nur
der Steuerhoheit des Kantons Baselstadt unterworfen sei und auch
thatsächlich dort werde besteuert werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1....
- Es ist nicht bestritten, und übrigens durch einen Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Baselstadt belegt, daß die
Rekurrentin mit dem 1. September 1897 in Basel eine Zweig
niederlassung errichtet hat, der ein daselbst wohnhafter Geschäfts
führer vorsteht. Es ist ferner nicht bestritten, daß die kaufmänni
sche und technische Leitung des gesamten Schlaf und Speisewagen
betriebes in der Schweiz von Basel aus besorgt wird. Daraus folgt
aber, daß die Rekurrentin hinsichtlich dieses Geschäftsbetriebes auf
die gleiche Linie zu stellen ist, wie eine schweizerische Gesellschaft mit
Sitz in Basel, und daß sie insbesondere auch, soweit es ihren
schweizerischen Geschäftsbetrieb betrifft, in gleicher Weise, wie eine
einheimische Gesellschaft, den Schutz der Bundesbehörden gegen
Doppelbesteuerung anrufen kann (vgl. Art. 1 des Niederlassungs
vertrages zwischen der Schweiz und Belgien vom 4. Juni 1887,
Amtl. Samml., N. F., Bd. X, S. 596, ferner das Urteil des
Bundesgerichts i. S. der Compagnie d assurances l Union,
Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 69 Erw. 3).
3. Nach den durch die Praxis der Bundesbehörden in Doppel
besteuerungssachen aufgestellten Regeln ist der gesamte Erwerb
eines gewerblichen Unternehmens, wie das vorliegende, in dem
Kanton zu versteuern, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, und
nur dann wird eine Ausnahme zugestanden, wenn in einem an
dern Kanton ein eigentliches Geschäftsdomizil begründet ist, indem
in diesem Falle der Erwerb, welcher durch dieses Domizil vermit
telt wird, in letzterem Kantone zu versteuern ist. Danach genügt
die bloße Thatsache, daß die Rekurrentin ihre Geschäftsthätigkeit
zum Teil auf dem Gebiet des Kantons Uri ausübt, nicht, um sie
für ihren daherigen Erwerb der Steuerhoheit dieses Kantons zu
unterwerfen. Vielmehr wäre die Steuerberechtigung des Kantons
Uri nur dann begründet, wenn die Rekurrentin neben ihrem
Geschäftssitz in Basel auch einen solchen im Kanton Uri begrün
det hätte. Das ist nun aber nicht der Fall. Es befindet sich da
selbst kein zweiter örtlicher Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit
der Rekurrentin, sie besitzt auch dort keine ständigen unter beson
derer Leitung stehenden Einrichtungen und Anstalten, mittelst
deren ein Teil des Erwerbes erzielt würde. Vielmehr wird unbe
strittenermaßen die ganze technische und kaufmännische Leitung des
Betriebes von Basel aus besorgt. Es kann daher keine Rede da
von sein, daß die Rekurrentin im Kanton Uri eine daselbst ein
Steuerdomizil begründende Geschäftsniederlassung besitze. Daran
ändert der Umstand nichts, daß die Rekurrentin gemäß Art. 31
der Kantonsverfassung im Kanton Uri ein Domizil verzeigt und
einen Vertreter bezeichnet hat. Denn es ist klar, daß durch derar
tige kantonale Vorschriften, die übrigens offenbar zunächst bloß
polizeiliche und prozessualische Bedeutung haben, an den bundes
rechtlichen Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung
nichts geändert werden kann, wie denn auch in der erwähnten
Bestimmung der Kantonsverfassung die Bundesvorschriften aus
drücklich vorbehalten sind (vgl. die Entscheide des Bundesgerichts
in Sachen Helvetia gegen Uri, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 22,
und in Sachen Frey gegen Andermatt, vom 25. Oktober 1898
Erw. 2).
4. Erscheint sonach der Steueranspruch des Kantons Uri als
unbegründet, so ist es, wie das Bundesgericht schon oft ausge
sprochen hat, durchaus gleichgültig, ob der Kanton Baselstadt von
seiner Steuerhoheit Gebrauch mache und den im Kanton Uri
erzielten Erwerb der Rekurrentin zur Steuer heranziehe oder
nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 21. September
1898 aufgehoben.