- Urteil vom 16. November 1898 in Sachen Rossi
gegen Uri.
Verwirkung des Rekurses wegen Bezahlung der Steuer in früheren
Steuerperioden? Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
notwendig? Besteuerung des beweglichen Vermögens bei Domizil
wechsel während einer Steuerperiode.
A. Ingenieur Rinaldo Rossi von Sessa (Kantons Tessin)
wurde im Jahre 1896 von der Bauunternehmung Martinallo,
Camosso Cie. in Unterschächen als technisch administrativer
Leiter beim Bau eines Teilstücks der Klausenstraße angestellt. Er
deponierte in Unterschächen seine Schriften und übte dort auch
das Stimmrecht in eidg. Angelegenheiten aus. Im Jahre 1896
blieb er in Unterschächen vom Juni bis Ende Oktober. Es wurde
ihm für dieses Jahr ein Selbsttaxationsformular für die Steuer
zugestellt; er gab darin sein Gesamteinkommen auf 4000 Fr. an
und bezahlte das Steuerbetreffnis. Im Jahre 1897 brachte er die
Zeit vom Mai bis 23. Oktober wiederum in Unterschächen zu.
Als ihm neuerdings ein Selbsttaxationsformular zugesandt wurde,
verlangte er Herabsetzung des im Kanton Uri zu bezahlenden
Einkommens auf 1400 Fr., da 4000 Fr. seinen Erwerb für das
Infolge eines Versehens der Druckerei ist hier der Thatbestand
unverkürzt wiedergegeben.
ganze Jahr darstellen, er aber nur einige Monate im Kanton
Uri zubringe. Der Regierungsrat von Uri entschied seine Be
schwerde am 17. Juli 1897 in dem Sinne, daß er das im Kan
ton Uri zu versteuernde Nettoeinkommen des Rekurrenten auf
3100 Fr. ansetzte, den Rekurs aber im übrigen abwies. Die
Begründung dieses Entscheides geht dahin: Nach Art. 10 des
Steuergesetzes sei jeglicher Erwerb aller im Kanton befindlichen
Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter daselbst steuerpflichtig;
dies treffe auch zu auf den Gehalt des Rekurrenten, da er im
Kanton Uri verdient werde. Ein Steueranspruch einer Tessiner
gemeinde auf im Kanton Uri bezogenes Einkommen sei unstatt
haft. Rossi bezahlte daraufhin auch die Steuer pro 1897. Er
hielt sich alsdann wieder im Sommer 1898, und zwar nach
seiner Behauptung, die von seinen Dienstherren bestätigt wird,
vom 7. Juni bis 24. August 1898 in Unterschächen auf. Als
der Gemeinderat von Unterschächen für dieses Jahr die Bezah
lung der Steuer auf Grundlage der Taxation für das Jahr
1897 verlangte, setzte sich Rossi dem entgegen und verlangte
Zulassung einer Selbsttaxation, und als ihm diese nicht bewilligt
wurde, setzte er gleichwohl in einer Selbsttaxation sein im Kan
ton Uri steuerbares Einkommen für das Jahr 1898 auf 1000 Fr.
an. Der Gemeinderat anerkannte diese Selbsttaxation nicht, und
ein gegen diesen Entscheid ergriffener Rekurs an den Regierungs
rat ist von diesem mit Beschluß vom 23. Juli 1898 abgewiesen
worden.
B. Nunmehr hat Rossi den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung und willkürlicher Steuer
einschätzung ergriffen, mit den Anträgen: Seine für das Jahr
1898 vorgenommene Selbsttaxation für das im Kanton Uri zu
versteuernde Einkommen sei als richtig anzuerkennen und es seien
die ihn betreffenden Steuerzeddel in diesem Sinne zu modifizieren;
demnach sei der angefochtene Beschluß des Regierungsrates auf
zuheben. Zur Begründung stellt er auf die in Fakt. A wieder
gegebenen Thatsachen ab und führt weiterhin aus, er sei immer
noch in Sessa domiziliert und dort steuerpflichtig (wofür er eine
Bescheinigung des dortigen Gemeinderates einlegt); auch legt er
ein Zeugnis seiner Dienstherren ein, wonach ihm für seine im
Jahre 1898 für diese Firma verrichtete Arbeit eine Summe von
höchstens 1000 Fr., alles inbegriffen, bezahlt worden ist. Sein
rechtlicher Standpunkt ist der: er könne im Kanton Uri nur für
eine im Verhältnis zu seinem Aufenthalte daselbst stehende Quote
seines jährlichen Einkommens zur Steuer herangezogen werden.
Ueberdies beschwert er sich darüber, daß ihm für das Jahr 1898
kein Selbstiaxationsformular zugestellt worden sei, während man
es mit andern Steuerpflichtigen anders gehalten habe.
C. Der Regierungsrat des Kantons Uri trägt auf Abwei
sung des Rekurses an. Er verweist auf die Motivierung
seiner beiden Beschlüsse vom 17. Juli 1897 und 23. Juli
1898 und stellt überdies insbesondere darauf ab, daß der Rekur
rent seine in Unterschächen deponierten Schriften nie zurück
gezogen habe. Was die Nichtzustellung eines Selbsttaxations
formulars pro 1898 betreffe, so hätte der Rekurrent, wenn er
an seiner Taxation pro 1897 etwas habe ändern wollen, gemäß
Gesetz ein bezügliches Begehren im Dezember 1897 stellen sollen.
Die Rekursbeantwortung nimmt sodann noch den Standpunkt
ein, der Rekurs erscheine als verspätet, da er gegen den Entscheid
vom 17. Juli 1897 hätte gerichtet werden sollen, worin die Frage
r Doppelbesteuerung entschieden worden sei. Endlich bemerkt die
Rekursbeantwortung, der Rekurrent habe das Rechtsmittel des
Weiterzuges an das Obergericht gegen den Entscheid des Regie
rungsrates nie benützt.
D. Der Regierungsrat des Kantons Tessin beschränkt sich in
seiner Vernehmlassung darauf, zu bemerken, der Rekurrent habe
seinen Wohnsitz stets in Sessa gehabt und sei dort im Verzeich
nisse der Stimmberechtigten sowie im Steuerverzeichnisse eingetra
gen, in letzterem für 1200 Fr. jährlichen Nettoeinkommens; er
habe die Steuer in Sessa immer bezahlt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung des Rekursbeklagten, der Rekurs hätte
gegen den Beschluß vom 17. Juli 1897 gerichtet werden sollen,
und da das nicht geschehen sei, sei ein Rekurs gegen den Ent
scheid vom 23. Juli 1898 unstatthaft, hält nicht Stich. Denn
aus den Thatsachen der Bezahlung der Steuer in den Jahren
1896 und 1897 und des Nichtergreifens eines staatsrechtlichen
Rekurses gegen den frühern Beschluß darf ein Verzicht auf das
Rekursrecht für das Jahr 1898 nicht gefolgert werden, wie denn
überhaupt im allgemeinen aus der Säumnis in der Geltend
machung eines Rechts nicht auf einen Verzicht geschlossen werden
darf. Das Rekursrecht entsteht vielmehr mit jeder Verfügung,
durch welche sich der Rekurrent in seinen verfassungsmäßigen
Rechten verletzt glaubt, neu, und da er das gegenüber dem Be
schlusse des Regierungsrates von Uri vom 23. Juli 1898 be
hauptet, ist der Rekurs hiergegen nicht verwirkt und rechtzeitig
eingereicht.
2. Ebenso unbegründet, wie die eben erledigte, ist die weitere
Einwendung des Rekursbeklagten (aus welcher er übrigens keine
bestimmten Folgerungen zieht), der Rekurrent hätte vor der An
rufung des Bundesgerichts den kantonalen Instanzenzug er
schöpfen sollen. Denn das Bundesgericht hat in konstanter Praxis
(vgl. Amtl. Samml., Bd. V, S. 150 Erw. 1; Bd. VI, S. 177
Bd. XVII, S. 349 Erw. 2) ausgesprochen, daß in Rekursen
wegen Doppelbesteuerung, wenigstens unter den Umständen, wie
sie hier vorliegen, der kantonale Instanzenzug nicht durchlaufen
werden müsse, es zur Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses
vielmehr genüge, daß eine Verfügung einer kantonalen Behörde
vorliege. Der Rekurs ist daher auch nicht durch Unterlassung des
Weiterzuges an das Obergericht verwirkt, und kann auch nicht
als verfrüht bezeichnet werden, und es ist sonach auf ihn einzu
treten.
3. In der Sache selbst ist nun zu bemerken: Wenn der Re
kurrent geltend macht, er könne vom Kanton Uri nur pro rata
seines thatsächlichen Aufenthaltes daselbst zur Besteuerung heran
gezogen werden, während für die übrige Zeit einzig der Kanton
Tessin steuerberechtigt sei, so findet er sich mit diesem Standpunkt
im vollsten Einklange mit der bundesgerichtlichen Praxis; denn
diese hat stets den Grundsatz ausgesprochen, daß das bewegliche
Vermögen eines Steuerpflichtigen dann, wenn er während einer
bestimmten Steuerperiode sein Domizil wechselt, nur pro rata
seines Aufenthaltes im Kantonsgebiete besteuert werden dürfe
(Amtl. Samml., Bd. I, S. 13 Erw. 2; Bd. II, S. 12 Erw. 2;
Bd. III, S. 10 Erw. 2, S. 188 Erw. 2; Bd. IV, S. 201
Erw. 1; Bd. VIII, S. 705 Erw. 2; Bd. XVII, S. 349
Fragt es sich danach, in welchem Zeitraume der Rekurrent im
Jahre 1898 als im Kanton Uri (in Unterschächen) domiziliert
zu gelten habe, so ist allerdings richtig, daß er dort seine
Schriften für das ganze Jahr deponiert und offenbar auch
noch nicht zurückgezogen hat. Allein dieser Umstand kann doch
nicht einen Steuerwohnsitz in Unterschächen für das ganze Jahr
begründen; maßgebend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis
vielmehr das thatsächliche Wohnen, der faktische Aufenthalt. Und
da muß nun nach den Erklärungen des Arbeitgebers des Rekur
renten, deren Richtigkeit anzuzweifeln kein Anlaß vorhanden ist,
und die auch vom Rekursbeklagten nicht bemängelt werden, ange
nommen werden, dieser Aufenthalt habe nur vom 7. Juni bis
zum 24. August gedauert, d. h. 78 Tage. Nur für diesen Zeit
raum ist daher der Rekursbeklagte steuerberechtigt, für diese Zeit
aber alsdann in der Weise, daß der Kanton Uri die diesem Zeit
raum entsprechende Quote vom Gesamteinkommen des Rekurrenten
besteuern darf. In diesem Sinne ist somit der Rekurs als begrün
det zu erklären. Dabei ist zu bemerken, daß der Rekurrent selber
sein im Kanton Uri zu versteuerndes Einkommen auf 1000 Fr.
angiebt; es steht daher dem Kanton Uri frei, ihn entweder für
diesen Betrag zu besteuern oder eine Schätzung für die 78 Tage
des Aufenthaltes auf dem Gebiete des Kantons Uri vorzu
nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt.