- Urteil vom 22. Dezember 1898 in Sachen
Franck gegen Basel.
Warnung oder Rüge durch den Strafgerichtspräsidenten auf blosse
Einreichung einer Beleidigungsklage kin. Richterliche Verfügung:
Verweigerung des rechtlichen Gehörs?
A. Richard Franck hatte vom 1. Oktober 1895 bis zum
- Juli 1898 bei den Eheleuten Burckhardt Eckenstein in Basel
als Mieter gewohnt. Auf den 1. Juli 1898 ist er im Unfrieden
mit diesen ausgezogen. Am 15. Juli brachte Frau Burckhardt
beim Strafgerichtspräsidenten Dr. Hübscher mündlich eine Beleidi
gungsklage gegen Richard Franck an. Am 16. Juli erließ hierauf
der genannte Präsident an Franck ein Schreiben folgenden In
halts: Frau Burckhardt Eckenstein hat heute bei mir geklagt,
daß, nachdem von seiten Ihrer Familie verschiedene kleinliche
Chikanen erfolgt seien, Sie sich auch eine Beleidigung haben zu
Schulden kommen lassen, indem Sie ihr mehrmals unverschämte
Frau zugerufen hätten, und zwar vor einer dritten Person. Ich
brauche Sie wohl kaum daran zu erinnern, daß ein solches
Vorgehen eines Mannes, der auf Bildung Anspruch erheben
kann, unwürdig ist und Strafe zur Folge hat. Da Sie nun
ausgezogen sind, wird von der Stellung einer Klage abgesehen,
dagegen ersuche ich Sie, nun in keiner Weise mehr die Familie
Burckhardt zu belästigen oder Dritten gegenüber zu verdächti
gen. Franck erhob hiergegen Beschwerde beim Appellations
gericht von Baselstadt mit dem Begehren, es sei das angefochtene
Schreiben als eine gesetzlich unzulässige Maßregel zu erklären
und aufzuheben unter Kenntnisgabe des Entscheides an Frau
Burckhardt Eckenstein. Er machte geltend: Dem Strafgerichts
Präsidenten habe die Kompetenz zu seinem Vorgehen gefehlt. Er
habe dadurch, daß er auf eine einseitig behauptete, durch kein
Beweisverfahren erhärtete Thatsache abgeurteilt habe, das kontra
diktorische Verfahren mißachtet und damit die erste und wichtigste
Grundregel des Basler Prozeßrechts verletzt. Das Schreiben
in seiner Tendenz und seinem Tone unerhört und enthalte in
seinem letzten Absatz eine Beleidigung. Durch eine Sanktion des
beanstandeten Vergehens würde chikanösen Anzeigen Thür und
Thor geöffnet, und kein Mensch wäre vor den grundlosesten rich
terlichen Maßregelungen sicher. Das Appellationsgericht wies die
Beschwerde am 3. Oktober 1898 ab mit folgender Begründung:
Wie dem Appellationsgericht aus Erfahrung bekannt ist, auch
aus zahlreichen, der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde
beigelegten Akten hervorgeht, werden solche vom Beschwerdeführer
getadelte Mahnungen und Warnungen seit vielen Jahren von
allen seitherigen Strafgerichts Präsidenten auf bloße Anzeigen und
Klageerhebungen hin an das beklagte Publikum erlassen. Auch am
Ehegericht wurde dieses Verfahren beobachtet, das, wenn auch
nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, doch keineswegs als eine
ungehörige Maßregel bezeichnet und deswegen ohne weiteres unter
sagt zu werden braucht. Diese Warnungen werden in bester Ab
sicht erlassen, um Klagen und Prozesse mit weitläufigem Gerichts
verfahren zu vermeiden, und haben sich thatsächlich im Laufe
vieler Jahre erhalten und bewährt. Immerhin ist das Appellations
gericht der Ansicht, daß dieser Gebrauch durch die Präsidenten nur
in behutsamer und wohlüberlegter Weise anzuwenden ist. Der
vom Beschwerdeführer dem Schreiben des Strafgerichts Präsidenten
gemachte Vorwurf, es sei für den Empfänger beleidigend gewe
sen, ist unberechtigt. Wenn dasselbe auch für den Beschwerde
führer allerdings nicht angenehm sein konnte, so konnte es doch
weder in Ton noch Inhalt beleidigend genannt werden, wie denn
offenbar dem Präsidenten eine beleidigende Absicht vollständig
ferne lag.
B. Richard Franck ergriff nun den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. Unter Berufung auf Art. 4 der Bundes
verfassung beantragt er, es sei, unter Aufhebung des Entscheides
des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt a. d. 3. Okto
ber 1898, die von Herrn Strafgerichts Präsident Dr. Karl Hüb
scher in Basel unterm 15. Juli 1898 gegen ihn erlassene Ver
ügung als verfassungswidrig zu erklären und demnach diese
Verfügung zu kassieren. Der Rekurrent führt aus: Dadurch,
daß der Strafgerichts Präsident offiziell, in Ausübung einer
richterlichen Funktion und in streng amtlicher Form auf die Klage
der Frau Burckhardt eine richterliche Verfügung erlassen habe,
ohne vorher den Fall zu untersuchen und den Beklagten zu hören
oder ihm Gelegenheit zu geben, sich über die Klage auszusprechen,
habe er sich der Verweigerung des rechtlichen Gehörs schuldig
gemacht. Und wenn das Appellationsgericht seine Beschwerde ab
gewiesen und die Verfügung des Strafgerichts Präsidenten ohne
weiteres bestätigt habe, so liege auch hierin eine Verletzung des
erwähnten Grundsatzes. Dadurch, daß die beanstandete Verfügung
auf ein Gewohnheitsrecht zurückgeführt werden wolle, werde die
selbe um nichts zulässiger, da ein richterliches Vorgehen, das an
sich verfassungswidrig sei, auch nicht durch einen noch so oft
geübten Usus Berechtigung erhalten könne.
C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt hat auf
eine besondere Vernehmlassung verzichtet. Strafgerichts Präsident
Dr. Hübscher bemerkt in seiner Antwort: Er habe gegenüber dem
Rekurrenten kein Urteil gefällt, und keinen richterlichen Entscheid
getroffen, indem er keineswegs erklärt habe, daß Frau Burckhardt
im Rechte, der Rekurrent im Unrechte sei. Dem Vertreter des
letztern sei ferner sofort eröffnet worden, daß es ihm freistehe,
gegen Frau Burckhardt zu klagen, oder wenn er Franck
es verlange, werde er, der Präsident, der Frau Burckhardt Mit
teilung davon machen, daß er ihre Angaben bestreite, er werde
ihn auch mündlich anhören, wenn er in die Audienz komme. Es
liege somit auch keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann sich fragen, ob das beanstandete Schreiben des
Strafgerichts Präsidenten Dr. Hübscher eine kantonale Verfügung
im Sinne des Art. 178 Ziffer 1 des Organisationsgesetzes und
ob somit der staatsrechtliche Rekurs im vorliegenden Falle über
haupt zulässig sei. Denn es kann gesagt werden, daß, nachdem
Frau Burckhardt, wie aus dem Schreiben selbst ersichtlich ist,
die Klage zurückgezogen hatte, ein Strafverfahren gegen den
Rekurrenten somit offenbar nicht mehr hängig war, es sich doch
wohl nicht mehr darum handeln konnte, in dieser Sache eine
Verfügung, sei es prozessualer oder materieller Natur, zu treffen.
Es würde sich, von diesem Standpunkte aus betrachtet, das frag
liche Schreiben als ein Rat, eine Art Belehrung darstellen, zu
der sich der Strafgerichts Präsident nicht kraft seiner Stellung als
Richter, sondern aus allgemein moralischen Erwägungen veranlaßt
sehen mochte. Für diese Auffassung würde auch der Umstand
prechen, daß das Schreiben nicht die Form einer richterlichen
Verfügung aufweist und namentlich auch nicht zur Eröffnung
an die Klagspartei bestimmt gewesen zu sein scheint. Allein an
derseits trägt dasselbe doch äußerlich alle Merkmale einer amt
lichen Kundgebung, eines vom Strafgerichts Präsidenten als solchem
ausgehenden Erlasses, und auch dem Inhalt nach stellt es sich
als eine richterliche Mahnung oder Rüge dar, womit für den
Betroffenen die in Art. 178 Ziffer 1 Org. Ges. aufgestellte Vor
aussetzung zur Erhebung eines staatsrechtlichen Rekurses ge
geben war.
2. Sobald man hievon ausgeht, so ist klar, daß der Beklagte
verfassungsrechtlich darauf Anspruch hatte, über die Thatsachen,
die die richterliche Maßnahme veranlaßten, gehört zu werden, wie
ihm auch jeder andern Bestrafung gegenüber diese Garantie zur
Seite steht. Trotzdem nun aber eine vorherige Einvernahme des
Beklagten nicht stattgefunden hat und die Verfügung ohne weitere
Untersuchung des Sachverhaltes getroffen wurde, kann doch unter
den obwaltenden Umständen nicht angenommen werden, daß dem
Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Denn wie
der Strafgerichts Präsident berichtet, ist dem Verireter des Rekur
renten nach Erlaß des fraglichen Schreibens mitgeteilt worden,
daß er, Präsident, den Beklagten mündlich anhören werde, wenn
er in die Audienz komme, und daß er der Klägerin auf Verlan
gen mitteilen werde, daß ihre Angaben bestritten werden. Man
hat es also im Grunde mit einem antizipirten und bedingten
Erkenntnis zu thun, das freilich gleichsam eine Vertauschung der
Rollen zur Folge hatte, durch welches aber dem Beklagten doch
nicht das rechtliche Gehör definitiv abgeschnitten wurde. Es war
in seine Hand gelegt, ob er eine weitere Untersuchung der Sache,
durch die unter Umständen die in dem Schreiben enthaltene Rüge
hinfällig geworden wäre, veranlassen wollte oder nicht. Ein solches
Verfahren kann an sich nicht als ein eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs in sich schließendes bezeichnet werden. Fraglich
erscheint dagegen, ob nach basler Prozeßrecht dem Strafgerichts
Präsidenten überhaupt die Kompetenz zum Erlaß derartiger Mah
nungen und Rügen zustehe. Es muß jedoch in dieser Richtung
die Feststellung des basler Appellationsgerichts, wonach man es
mit einem prozessualischen Gewohnheitsrecht zu thun habe, hinge
nommen werden. Das Appellationsgericht erklärt freilich selbst,
daß die gewohnheitsrechtliche Rügebefugnis der Strafgerichts
Präsidenten nur in behutsamer und wohlüberdachter Weise anzu
wenden sei. Ob nun aber im einzelnen Falle diese vom Appella
tionsgerichte gezogene Schranke der Präsidialbefugnis überschritten
sei, kann das Bundesgericht nicht nachprüfen, sondern es muß
hierüber der endgültige Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz
überlassen werden, da es sich dabei nicht um die Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte handelt. Wenn deshalb das Appellations
gericht gefunden hat, der Strafgerichts Präsident habe es im vor
liegenden Falle an der gebotenen Behutsamkeit und Ueberlegtheit
nicht fehlen lassen, so kann hieran das Bundesgericht nichts
ändern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.