- Entscheid vom 20. September 1898
in Sachen Hollinger.
Art. 74 Abs. 1 Schuldbetr.-Ges.; Frist für Erhebung des
Rechtsvorschlags.
I. Auf Begehren des Fräuleins Emilie Hollinger in Portieux
erließ das Betreibungsamt Baselstadt am 18. Mai 1898 an
Gustav A. Hollinger in West Hoboken bei New York einen Zah
lungsbefehl, der dem Betriebenen am 11. Juni durch Vermitt
lung des schweizerischen Konsuls in New York zugestellt wurde.
Am 13. Juni schrieb G. A. Hollinger an seinen Anwali,
Dr. Ed. Kern in Basel, einen Brief, worin er erklärte, daß
Fräulein Hollinger an ihn nichts zu fordern habe. Gestützt auf
dieses, am 24. Juni in Basel angelangte Schreiben erhob
Dr. Kern am 27. Juni beim Betreibungsamt Baselstadt Rechts
vorschlag. Mit Zuschriften vom 29. Juni und 1. Juli erklärte
jedoch das Amt, daß es den Rechtsvorschlag nicht anerkennen
könne, weil er zu spät erhoben sei.
II. Hiegegen beschwerte sich Dr. Kern namens des G. A. Hol
linger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er namentlich
hervorhob, daß der Betriebene noch am 21. Juni mittelst eines
Schreibens an das Betreibungsamt hätte Rechtsvorschlag erheben
können und daß dieses erst nach dem 27. Juni eingetroffen wäre.
Daß sich Hollinger eines Vertreters bedient habe, dürfe ihm, da
er auswärts wohne und der deuischen Sprache nicht genügend
mächtig sei, nicht zum Nachteil gereichen. Die kantonale Auf
sichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli
1898 gut und erklärte den Rechtsvorschlag des Schuldners, unter
Aufhebung der gegenteiligen Verfügung des Betreibungsamtes,
als gültig. Sie gelangte dazu auf Grund folgender Erwägungen:
Das Betreibungsgesetz enthalte zwar keine besonderen Bestimmun
gen über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber die allge
mein im Rechtsleben vorhandene Möglichkeit einer restitutio in
integrum sei auch im Betreibungsgesetz kasuistisch anerkannt. Im
weitern schreibe das Gesetz vor, daß bei seiner Anwendung den
Umständen entsprechend gehandelt werden müsse. Nun sei der Be
triebene als Ausländer und weil er der deutschen Sprache nicht
mächtig zu fein scheine, darauf angewiesen gewesen, sich bezüglich
des Zahlungsbefehls mit seinem Vertreter in Verbindung zu setzen,
und er könne, wenn er diesem den Auftrag gegeben habe, Rechts
vorschlag zu erheben, in guten Treuen gewesen sein, den Vorschriften
des Gesetzes durchaus entsprochen zu haben. Der Zweck des Ge
setzes sei der, den Schuldner in einer bestimmten Zeit zu einer
bestimmten Erklärung zu veranlassen und die andere Partei vor
Trölerei zu schützen. Das Verhalten des Rekurrenten verstoße nun
keineswegs gegen diese ratio legis. Mit Recht hebe auch der
Rekurrent hervor, daß er mit seinem Rechtsvorschlag bis zum
21. Juni hätte warten können und daß dieser erst nach dem
27. Juni eingetroffen wäre.
III. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
Fräulein Hollinger rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert mit
dem Antrag, es sei der fragliche Rechtsvorschlag zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Gesetz will und es spricht dies in Art. 74, Abs. 1
deutlich aus, daß ein Rechtsvorschlag innert zehn Tagen von
der Zustellung an dem Betreibungsamte gegenüber mündlich oder
schriftlich erklärt werde, wobei sich der Betriebene nach Art. 32
des Betreibungsgesetzes allerdings der Post bedienen kann. Nun
haben vorliegend weder der Betriebene, noch sein Vertreter innert
der genannten Frist, d. h. bis zum 21. Juni 1898, beim Be
treibungsamt Baselstadt die Erklärung abgegeben oder zu dessen
Handen die Erklärung der Post übergeben, daß die Forderung
bestritten werde. Erst am 27. Juni wurde vom Vertreter des Be
triebenen Rechtsvorschlag erhoben. Dieser Rechtsvorschlag mußte
nach dem Wortlaut des Gesetzes als verspätet zurückgewiesen wer
den. Die Gründe, mit denen die kantonale Aufsichtsbehörde ihren
abweichenden Entscheid stützen zu können glaubt, halten nicht stand.
Daß das Gesetz eine restitutio in integrum weder im allgemei
nen, noch bei Versäumung des Rechtsvorschlags wegen eines
Rechtsirrtums insbesondere kennt, wird von der Aufsichtsbehörde
selbst angeführt. In der That bildet die einzige Möglichkeit, den
Folgen einer solchen Säumnis zu entgehen, der nachträgliche
Rechtsvorschlag nach Art. 77 des Betreibungsgesetzes, um dessen
Bewilligung jedoch nicht nachgesucht worden ist und bezüglich
dessen übrigens die Gerichte, nicht die Aufsichtsbehörden, zuständig
sind. Was sonst von der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Begrün
dung ihres Entscheides vorgebracht wird, sind Erwägungen der
Billigkeit, die nicht in Betracht fallen dürfen, wenn es sich darum
handelt, zu entscheiden, ob gegen den Zahlungsbefehl vom
18. Mai / 11. Juni in gesetzmäßiger Weise Recht vorgeschlagen
worden sei.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und, unter Aufhebung des
Entscheides der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung des Be
treibungsamtes vom 29. Juni /1. Juli 1898 aufrecht erhalten.