- Urteil vom 18. Juli 1898 in Sachen Burkhard
gegen Bürgin.
Art. 61 B.-V. Auch adhäsionsweise im Strafprozess ergangene
Urteile über Civilansprüche sind Civilurteile im Sinne dieser Verfas
sungsbestimmung.
A. Durch Urteil des Polizeirichters von Aarwangen vom
- Februar 1897 ist Fabrikdirektor Emil Bürgin wegen Verbots
übertretung zu einer Buße und solidarisch mit zwei Mitbeklagten
zu den Kosten und gegenüber dem Kläger Rudolf Burkhard,
Zimmermann in Schwarzhäusern, der sich als Civilpartei gestellt
hatte, zu einer Entschädigung von 90 Fr. 10 Cts. verurteilt
worden. Gestützt auf dieses Urteil hob Burkhard gegen Bürgin
für den Entschädigungsbetrag von 90 Fr. 10 Cts. Betreibung
an. Es erfolgte Rechtsvorschlag, woraufhin Burkhard beim Civil
gerichtspräsidium Basel unter Berufung auf Art. 81 B. G. um
Rechtsöffnung nachsuchte. Das Civilgerichtspräsidium, I. Abtei
lung, wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, weil es sich nicht um
ein Civilurteil im Sinne des Art. 61 B. V. handle.
B. Hiergegen erhob Burkhard den staatsrechtlichen Rekurs beim
Bundesgericht. Es werde, wird zur Begründung angebracht, in
Art. 61 der Bundesverfassung nicht unterschieden, ob ein Civil
urteil von einer Behörde mit rein civilrechtlichen Kompetenzen
oder von einem andern Gerichte erlassen seiz es hätte auch die
Bundesverfassung eine solche Unterscheidung gar nicht treffen
können, da damit in die Gerichtsorganisation der Kantone einge
riffen worden wäre. Wäre unter Civilurteil nur ein von einem
Civilgericht erlassenes Urteil zu verstehen, so ließe es sich nicht
rechtfertigen, daß auch Entscheidungen von Vormundschaftsbehörden
als Civilurteile für vollstreckbar erklärt wurden (vergl. Weber u.
Brüstlein, Kommentar zu Art. 81 B. G.). Noch durchschlagender
sei die Erwägung, daß das Bundesgericht die Berufung gegen
adhäsionsweise ausgefällte Urteile über Civilforderungen zugelassen
und dieselben als Civilurteile anerkannt habe. Den bundesgericht
lichen Urteilen über solche Berufungen aber könne die Vollstreck
barkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nicht abgesprochen
werden. Der entgegengesetzte Standpunkt erscheine namentlich un
haltbar, weil der aus einem Delikt hergeleitete Civilanspruch sich
im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach dem gleichen Rechte,
dem schweizerischen Obligationenrechte, beurteile. Der Antrag geht
dahin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die
Rechtsöffnung zu bewilligen.
C. Civilgerichtspräsident Dr. Burkhard trägt in einer eingehen
den Vernehmlassung, der sich der Rekursbeklagte Bürgin ange
schlossen hat, auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die für die Entscheidung des Rekurses maßgebende Verfassungs
bestimmung, Art. 61 der Bundesverfassung von 1874, wörtlich
übereinstimmend mit Art. 49 der Bundesverfassung von 1848,
lautet: Die rechtskräftigen Civilurteile, die in einem Kanton
gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden
können. Das Civilgerichtspräsidium von Basel gelangte zur
Abweisung der vom Rekurrenten gestützt auf die citierte Bestim
mung und Art. 81 des eidg. Betreibungsgesetzes nachgesuchten
Rechtsöffnung durch eine restriktive Interpretation des Begriffs
Civilurteil. Es will darunter nur solche Urteile verstanden
wissen, die von Civilgerichtsbehörden ausgefällt worden sind, nicht
aber auch Urteile von Strafgerichtsbehörden über adhäsionsweise
vor ihnen erhobene Civilansprüche. Wenn das Civilgerichtspräsi
dium zur Begründung seines Entscheides zunächst die frühere
Praxis der Bundesbehörden, des Bundesrates und der Bundes
versammlung anruft, so ist zu bemerken, daß darauf deshalb nicht
ohne weiteres abgestellt werden darf, weil sich das Bundesrecht,
wenn auch nicht in den maßgebenden Normen, so doch in der
Rechtsprechung und der Doktrin seit den angeführten, in die Jahre
1866 und 1867 zurückreichenden Entscheiden weiter entwickelt hat
und deshalb eine neue Prüfung sich wohl rechtfertigt. Gar nicht
verwendbar sodann sind die Ansichten, die verschiedene Autoren
über die Vollstreckbarkeit adhäsionsweise ausgefällter Civilurteile
nach dem Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frank
reich geäußert haben. Denn, abgesehen von der Divergenz der
Texte ist klar, daß bei der Interpretation der Verfassungsbestim
mung das bundesstaatliche Verhältnis der Eidgenossenschaft und
der Kantone wesentlich in Betracht fällt. Muß somit die Lösung
der Frage aus der Bestimmung des Art. 61 selbst und aus ihrem
Zusammenhang mit den übrigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen
gesucht werden, so ist vorab festzuhalten, daß der Wortlaut die
vom Civilgerichtspräsidium vertretene einschränkende Auslegung
keineswegs erheischt. Als Civilurteil wird in der Regel jeder
gerichtliche Ausspruch bezeichnet werden müssen, durch den ein
civilrechtlicher Anspruch mit der Wirkung erledigt worden ist, daß
eine neue Geltendmachung desselben ausgeschlossen ist und daß
dessen Vollziehung verlangt werden kann (vergl. A. S., Bd.V
S. 183). Begrifflich ist dagegen nicht erforderlich, daß das Urteil
von einem ordentlichen Civilgerichte ausgehe, und es kann deshalb
darunter sehr wohl auch das im Adhäsionsverfahren von einem
Strafgerichte gefällte Urteil über den Civilpunkt fallen. Denn
auch damit wird der civilrechtliche Anspruch in rechtskräftiger
Weise entschieden, und es stellt sich insofern das Urteil als ein
Civilurteil dar, mag immerhin der Streit darüber mit der Be
handlung des Strafanspruchs vereinigt und mag auch darüber
vom Strafgericht gleichzeitig und in demselben Verfahren ver
handelt und abgesprochen worden sein (vergl. A. S., Bd. IX,
S. 557 f.). Die Rechtfertigung der restriktiven Auslegung findet
denn auch das Civilgerichtspräsidium nicht im Worklaut der Be
stimmung, sondern zunächst im Verhältnis der Sonveränität des
Bundes zu derjenigen der Kantone; es sagt nämlich, es müsse
die einschränkende Interpretation deshalb Platz greifen, weil Art. 61
gegenüber der Regel der Souveränität der Kantone eine Aus
nahme bilde. Bei dieser Argumentation wird jedoch übersehen, daß
die Bestimmung bezweckt, das ganze Gebiet der Vollstreckung aus
wärtiger Civilurteile für interkantonale Verhältnisse abschließend
zu ordnen. Es geht daher nicht an, daraus, daß im übrigen den
Kantonen die Urteilsvollstreckung überlassen ist, Schlüsse für die
Tragweite der Verfassungsbestimmung über interkantonalen Urteils
vollzug zu ziehen. Das Civilgerichtspräsidium findet seine Auf
fassung ferner auch durch einen innern Grund geboten, der darin
bestehen soll, daß das Verfahren vor den Civilgerichten eine größere
Garantie für den Beklagten und überhaupt für die richtige Wür
digung der civilrechtlichen Seite der Sache biete, als das Verfah
ren vor den Strafgerichten, und weil in den kantonalen Civil
prozessen in den Grundzügen doch eine größere Uebereinstimmung
herrsche, weshalb hier eher ein unbeschränkter Urteilsvollzug unter
den Kantonen habe angeordnet werden können, als für die im
Strafverfahren adhäsionsweise gefällten Urteile. Dieser Erwägung
st nicht jede Berechtigung abzusprechen. Wenn auch der Grund,
weshalb den kantonalen Strafurteilen im Gegensatz zu den Civil
urteilen nicht die Vollziehbarkeit in der ganzen Eidgenossenschaft
gewährt worden ist, kaum in der größern Verschiedenheit der
Strafprozeßordnungen, noch darin gesucht werden kann, daß man
den kantonalen Strafgerichten an sich nicht das gleiche Vertrauen
entgegenbrachte, so ist doch zuzugeben, daß der Adhäsionsprozeß
thatsächlich in der Regel nicht die gleiche Garantie bietet, wie das
Verfahren vor einem Civilgerichte, weil dort über den Civilpunkt
doch nur als Nebensache verhandelt wird. Allein dieses ohnehin
nur vom praktischen Standpunkt aus verwertbare Moment vermag
gegenüber den Gründen, die für die weitere Interpretation des
Begriffs Civilurteil sprechen, nicht durchzudringen. Das Gerichts
präsidium erwähnt selbst den historischen Zusammenhang zwischen
Art. 59 und 61, bezw. 50 und 49 der Verfassung von 1848.
Allein es läßt diesen nur als einen äußerlichen gelten und will
einen innern Zusammenhang nicht anerkennen. Nun ist aber schon
der Umstand, daß die Revisionskommission für die Verfassung von
1848 auch einen logischen Zusammenhang der beiden Bestimmun
gen annahm, nicht gänzlich bedeutungslos. Überdies ist zu beach
ten: Wenn es auch richtig ist, daß sich die Art. 59 und 61 nicht
einfach ergänzen, daß vielmehr Art. 61 ein weiteres Gebiet um
faßt, als Art. 59, so ist doch eine Wechselbeziehung zwischen den
beiden Bestimmungen nicht zu verkennen. Vom entstehungsgeschicht
lichen Standpunkt aus betrachtet besteht dieser Zusammenhang
darin, daß man dem Kläger, den man mit Art. 59 (50) zwang,
den Beklagten an seinem Wohnsitz zu suchen, dann mit Art. 61
(49) die Gewähr schaffen wollte, daß das Urteil des Wohnsitz
richters im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, so namentlich in
Exekutionsobjekten, die sich im Kanton des Klägers befinden,
vollstreckt werden könne. Dem Wesen nach besteht umgekehrt der
Zusammenhang der beiden Bestimmungen darin, daß, weil man
den Grundsatz der Vollstreckbarkeit der Civilurteile aufstellte, für
den Beklagten eine Garantie dagegen geschaffen werden mußte
daß er nicht für jeden Anspruch in jedem Kanton belangt werden
kann, falls nur dessen Gerichtsstandsordnung es zuläßt. Freilich
beruht nun die Kompetenz des Strafrichters zur Beurteilung des
adhäsionsweise erhobenen Civilanspruchs nicht auf Art. 59 B. V.,
und es kann deshalb nicht etwa gesagt werden, daß die Vollstreck
barkeit solcher Urteile schon deshalb anerkannt werden müsse, weil
nach Bundesrecht der Adhäsionsrichter zuftändig sei. Denn dieser
leitet, wie das Civilgerichtspräsidium richtig hervorhebt, seine
Kompetenz nicht aus Art. 59, sondern aus dem kantonalen Pro
zeßrechte her. Allein da bundesrechtlich festgestellt werden mußte,
ob die adhäsionsweise Geltendmachung eines persönlichen Anspruchs
vor dem kompetenten Strafrichter gegen Art. 59 verstoße, so muß
auch bei Beantwortung der Frage, ob ein adhäsionsweise gefälltes
Urteil über einen Civilanspruch ein rechtskräftiges Urteil im Sinne
des Art. 61 B. V. sei, darauf Rücksicht genommen werden, wie
das Bundesrecht jene Frage gelöst hat. Wenn Art. 61 die rechts
kräftigen Civilurteile vollstreckbar erklärt, so sind darunter alle
von kompetenten Behörden ausgehenden Urteile zu verstehen; ob
aber ein Gericht kompetent sei, ist, zum Teil wenigstens, an Hand
des Art. 59 zu beantworten; und wenn nun die bundesrechtliche
Praxis festgestellt hat, daß die Kompetenz des Adhäsionsrichters
mit Art. 59 B. V. nicht im Widerspruch stehe, so ist damit auch
ausgesprochen, daß vom Standpunkte des Bundesrechtes aus einem
solchen Urteil die formale Rechtskraft zukommt. Zweifellos könnte
daher einer nochmaligen Geltendmachung des gleichen Anspruchs
in einem andern Kanton mit der Einrede bezw. der Replik der
beurteilten Sache begegnet werden. Nun wäre es aber der bundes
staatlichen Vereinigung der Kantone, die auch auf dem Gebiete
der Rechtspflege eine engere Gemeinschaft bedingt, als diejenige
selbständiger Staaten, durchaus zuwider, wenn dem vom Adhäsions
richter ausgefällten Urteil bloß die negative Wirkung der res
judicata beigelegt, dagegen die positive Wirkung der Vollstreck
barkeit auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft abgesprochen
werden wollte. Auf diese Lösung der Frage drängt auch die Er
wägung hin, daß es, nachdem gegen ein im Adhäsionsprozeß
ausgefälltes Urteil die Berufung an das Bundesgericht zugelassen
worden ist, ein völlig unhaltbarer Zustand wäre, wenn ein solches
Urteil nur auf diese Weise in der ganzen Schweiz vollstreckbar
werden könnte, während es, wenn das Bundesgericht nicht ange
rufen werden könnte oder wollte, nur im Kanton, in dem es
erlassen wurde, vollziehbar wäre. Denn es darf gewiß nicht von
dem Betrag einer Forderung abhangen, ob die Schweiz hinsichtlich
der Vollstreckbarkeit eines Civilurteils als ein Rechtsgebiet zu
betrachten sei oder nicht. Daß die Vollstreckbarkeit bundesgericht
licher Urteile auf Spezialbestimmungen beruht, nimmt dem letztern,
aus den Konsequenzen der verschiedenen Auffassungen hergeleiteten,
Argument den Wert nicht (s. auch Blumer Morel, Bundesstaats
recht, 3. Aufl., Bd. I, S. 321). Diese Erwägungen führen dazu,
daß die frühere Praxis der Bundesbehörden aufgegeben werden
muß, während freilich das vom Rekurrenten aus der Geltung
eines einheitlichen materiellen Rechts bezüglich der Deliktsobliga
tionen geschöpfte Motiv nicht stichhaltig wäre. Das Rekursbegeh
ren kann immerhin nicht im ganzen Umfange gutgeheißen werden,
da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die Rechtsöffnung aus
zusprechen. Sondern es ist lediglich der angefochtene Entscheid
aufzuheben, und es wird dann der Basler Rechtsöffnungsrichter
auf Grund des bundesgerichtlichen Entscheides neuerdings über das
Rechtsöffnungsbegehren zu befinden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent
scheid des Civilgerichtspräsidiums Basel aufgehoben.