Subsequent creditors may not contest a claim allowed in an earlier group

BGE 24 I 365Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I24 mars 1898Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Bertha Brönnimann Müller challenged an enforcement-office order that had required her to bring suit after later-group creditors contested her wife’s-property claim admitted in the first attachment group. The Federal Court held that creditors of a subsequent attachment group have no right to contest claims already admitted in an earlier group, even where the claim is a wife’s-property claim under Art. 111 SchKG. The court further held that the rules on civil-law priorities in Arts. 106 ff. SchKG do not apply by analogy to the allocation of claims among different attachment groups. The complaint was therefore upheld and the contested order annulled.

Regeste Omnilex

Art. 148 SchKG; right of contestation in attachment groups; later attaching creditors cannot challenge a claim admitted in a previous group, including a wife’s-property claim under Art. 111 SchKG. The contestation and suit-compulsion mechanism belongs only to creditors of the same attachment community, who share in the same liquidation surplus and are therefore directly affected by the admission of the claim (consid. 1-2). Arts. 106 ff. SchKG govern the liquidation of civil-law privileges on attached objects and are not applicable by analogy to the ranking and admission of claims in successive attachment groups (consid. 3).

Texte intégral

  1. Urteil vom 11. Mai 1898 in Sachen Brönnimann. Art. 148 Betr.-Ges. Die nachpfändenden Gläubiger haben kein Recht auf Bestreitung einer in einer früheren Gruppe zugelassenen Forde rung, auch nicht, wenn diese eine Weibergutsansprache (Art.111) ist. I. Auf Begehren des Ch. Levy in Basel wurde am 22./23. November 1897 bei dem Ehemann der Frau Bertha Brönnimann Müller daselbst eine Pfändung vorgenommen, an die sich acht weitere Gläubiger anschlossen. Innerhalb der Teilnahmefrist mel dete Frau Brönnimann eine Weibergutsforderung von 14,000 Fr. an, die von sämtlichen Gläubigern der Gruppe (Nr. 4818) an erkannt wurde. In der Folge bildeten sich zwei weitere Pfändungs gruppen, für die der Überschuß aus der ersten Gruppe gepfändet

wurde. Zwei Gläubiger der dritten Gruppe (5383), Danuser und Brönnimann, bestritten nun die Weibergutsforderung der Frau Brönnimann, woraufhin das Betreibungsamt Baselstadt diese am 24. März 1898 aufforderte, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage auf Anerkennung ihres Anspruchs zu erheben, unter Androhung der Hinfälligkeit ihres Teilnahmerechts an der Pfändung bei Gruppe 4818. Dieses Vorgehen wurde von Frau Brönnimann auf dem Beschwerdewege angefochten, weil nur die Gläubiger der gleichen Gruppe, nicht aber auch diejenigen einer nachfolgenden, das Recht zur Bestreitung ihres Anspruches gehabt hätten. Die Beschwerde wurde von der baslerischen Aufsichtsbehörde mit Ent scheid vom 13. April 1898 abgewiesen. Anschließend daran, daß nach Art. 110 Absatz 3 des Betreibungsgesetzes jedem Gläu biger, der wegen Verspätung nicht an der ersten Gruppe teilneh men kann, das Recht zustehe, die bereits gepfändeten Gegenstände, soweit sich aus der Liquidation der ersten Gruppe ein Überschuß ergiebt, seinerseits pfänden zu lassen, wird ausgeführt: Gleich wie nun nach den für das gewöhnliche Pfandrecht geltenden Rechtsregeln ein nachfolgender Pfandgläubiger ein rechtlich ver folgbares Interesse an der Höhe der Forderung des ihm vor gehenden Pfandrechts hat, muß auch einem Mitglied einer nach folgenden Pfändungsgruppe, das auf den Überschuß nach ge schehener Befriedigung der ersten Gruppe gewiesen ist, das Recht zustehen, ihm unangemessen erscheinende Forderungen der ersten Gruppe zu bestreiten; denn die Höhe des ihm gesetzlich zu seiner Befriedigung überlassenen Überschusses hängt direkt davon ab, ob eine Forderung der ersten Gruppe eliminiert wird oder nicht. Hiezu tritt noch der Umstand, daß durch Vereinbarung zwischen dem Schuldner und Gläubigern der ersten Gruppe oder zwischen solchen Gläubigern unter sich leicht eine an sich gerechtfertigte Bestreitung zum Schaden nachfolgender Gruppen versäumt wer den könnte." II. Gegen diesen Entscheid hat Frau Brönnimann den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, da die Einräumung des Rechts an die nachpfändenden Gläubiger, die Forderung eines Gläubigers der ersten Gruppe zu bestreiten, mit Art. 110 des Betreibungs gesetzes im Widerspruch stehe. Die kantonale Aufsichtsbehörde und die rekursbeklagten Gläubiger haben auf eine besondere Vernehm lassung verzichtet. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Während die Wirkungen des Konkurses sich auf alle vermö gensrechtlichen Ansprüche an den Gemeinschuldner erstrecken und während die daran theilnehmenden Gläubiger in eine enge Ge meinschaft treten, die in der Konkursverwaltung (und dem Gläubigerausschuß) ein besonderes Organ besitzt das freilich auch die Interessen des Schuldners zu wahren hat und die staat liche Gewalt repräfentiert, stellt sich die Betreibung auf Pfän dung und Pfandverwertung als eine Spezialexekution für eine einzelne Forderung dar, an der vorerst nur der betreibende Gläu biger und der Schuldner beteiligt sind und in welcher dem mit wirkenden Amte in viel weniger weitgehendem Maße die Wah rung der Interessen der Beteiligten obliegt. Dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Vollstreckungsarten entspricht es, daß im Konkursverfahren eine amtliche Prüfung und Entscheidung über die angemeldeten, bezw. von Amtes wegen zu berücksichtigenden Ansprachen stattzufinden hat (Art. 244 und 249, Abs. 2 des Be treibungsgesetzes), während es bei der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung vorerst einzig auf das Verhalten des Schuldners ankommt, ob die Forderung als bestehend zu gelten habe oder ob dieselbe vor der Fortsetzung des Verfahrens einer gerichtlichen Anerkennung bedürfe. So wenig aber, wie eine amt liche Prüfung der betriebenen Forderung, wäre es mit dem Wesen der Spezialexekution vereinbar, daß den andern Gläubigern des Schuldners, abgesehen von dem Rechte der Anfechtung nach Art. 285 ff. des Betreibungsgesetzes, ein selbständiges Recht zur Bestreitung jener Forderung eingeräumt würde. Diese haben vorderhand kein Recht, sich mit den übrigen Verbindlichkeiten ihres Schuldners zu befassen oder sich hinsichtlich der Anerkennung oder Nichtanerkennung derselben an dessen Stelle zu setzen; vielmehr haben sie, zunächst wenigstens, bloß das Recht, auch ihre Forde rungen in gleicher Weise gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Nur da, wo eine derjenigen der Konkursgläubiger ähn liche Gemeinschaft zwischen einzelnen pfändenden Gläubigern ent

steht, das heißt bei der Anschlußpfändung, muß es als der Sach lage entsprechend angesehen werden, daß den Gruppengläubigern das Recht eingeräumt wird, selbständig gegen eine vom Schuldner nicht bestrittene Forderung aufzutreten. Dies aber immerhin auch nur für den Fall, daß nicht sämtliche Gläubiger einer solchen Sfändungsgemeinschaft aus dem Erlös der für sie gepfändeten Vermögensstücke völlig gedeckt werden. Denn nur für diesen Fall sehen die Art. 146 148 des Betreibungsgesetzes ein dem Kollo kationsverfahren im Konkurse ähnliches Verfahren mit der Mög lichkeit der Anfechtung des Kollokationsplanes vor. Wo dagegen der Reinerlös der in einer Pfändung enthaltenen Objekte für die Deckung der Forderungen, für welche die betreffende Pfändung erfolgte, hinreicht, wird derselbe nach Art. 144 Abs. 4 ohne weiteres den beteiligten Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderun gen nebst Zins und Kosten ausgerichtet. Es kann deshalb die Bestimmung des Art. 148, daß jeder Gläubiger den Kollo kationsplan anfechten könne, nur in der Beschränkung auf diejeni gen Gläubiger verstanden werden, die an der gleichen Pfändung beteiligt und welche gemäß Art. 147 unter Zustellung eines be treffenden Auszuges, jeder einzeln, von der Auflegung des Kollo kationsplanes zu benachrichtigen sind. Hieraus folgt, daß den Gläubigern einer spätern Gruppe niemals das Recht zustehen kann, durch eine bloße Bestreitung einer in einer frühern Gruppe zugelassenen Forderung den Gläubiger der letztern zur gerichtlichen Einklagung seines Anspruches zu zwingen, und daß das Betrei bungsamt nicht befugt ist, an letztern eine dahin gehende Auf forderung mit der Androhung der Ausweisung, sogar aus der frühern Gruppe, wie es hier geschehen ist, zu erlassen. 2. Daß man es vorliegend mit einer Weibergutsansprache, die nach Art. 111 Ziffer 1 des Betreibungsgesetzes zur Teilnahme an einer frühern Gruppe zugelassen worden ist, zu thun hat, ändert hieran nichts. Darauf, wer in dieser Gruppe an die Pfän dung angeschlossen werden durfte, konnten die Gläubiger, die selbst nicht mehr den Anschluß erlangten, keinen Einfluß ausüben. Die Ehefrau erwarb durch den Anschluß die gleichen Rechte wie die Gläubiger der Gruppe, der sie angeschlossen worden ist; und so wenig, als die Gläubiger einer spätern Gruppe die Forderungen der gewöhnlichen Gläubiger der frühern bestreiten können, wenig ist dies der Fall mit Bezug auf die Ansprache der Ehe frau. Und wenn auch in Art. 111 Abs. 2 und 3 ganz allge mein dem Gläubiger und dem Schuldner das Recht eingeräumt ist, den Anspruch der Ehefrau zu bestreiten und sie dadurch zur gerichtlichen Geltendmachung desselben zu verhalten, so bezieht sich dies doch offensichtlich nur auf die Gläubiger der nämlichen Gruppe. Nur diese stehen in gleichen Rechten mit Bezug auf die gepfändeten Objekte, während die nachfolgenden Gläubiger mit ihnen in keiner Gemeinschaft stehen und nur auf den Überschuß des Erlöses über die Ansprüche der Gläubiger der ersten Gruppe greifen können (vergl. Archiv II, Nr. 41). 3. Wenn schließlich das Vorgehen des Betreibungsamtes im vorliegenden Falle dadurch gerechtfertigt werden wollte, daß gesagt wird, es kommen die Art. 106 ff. analog zur Anwendung, ist zu bemerken, daß sich diese Artikel nur auf die Liquidation civilrechtlicher Vorrechte an den gepfändeten Objekten beziehen, nicht aber auch auf die Feststellung des Inhalts und der Rang ordnung der in verschiedenen Gruppen auf die nämlichen Gegen stände erwirkten betreibungsrechtlichen Pfändungspfandrechte (vergl. den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Stirnimann, Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 341). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Ver fügung des Betreibungsamtes Basel vom 24. März 1898, in Abänderung des Vorentscheides, aufgehoben.

Mots-clés

debt enforcementattachment groupscontestation rightwife’s-property claimsurplusprioritysupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether creditors of a later attachment group may contest a claim already admitted in an earlier group and compel the claimant to sue.

Solution extraite

No. Only creditors participating in the same attachment group may contest the claim; later-group creditors have no independent right of objection.

Motifs extraits

Attachment enforcement is a special execution against a single claim. A contestation right analogous to bankruptcy exists only within the same attachment community and only for creditors who are part of that group and whose share depends on the available surplus. Later groups have no legal community with earlier groups and can only pursue the surplus remaining after satisfaction of the earlier group.

Question juridique clé

Whether the rule changes because the claim was a wife’s-property claim admitted under Art. 111 SchKG.

Solution extraite

No. A wife’s-property claim admitted into an earlier group is treated like other claims in that group and cannot be contested by later-group creditors.

Motifs extraits

Art. 111 gives the debtor and creditors of the same group a contestation right, but not creditors of later groups, who are not entitled to intervene in the earlier group’s allocation.

Question juridique clé

Whether Arts. 106 ff. SchKG apply by analogy to the ranking and admission of claims in different attachment groups.

Solution extraite

No. Those provisions concern the liquidation of civil-law priorities on attached assets, not the determination of claims and ranking among different attachment groups.

Motifs extraits

The analogy fails because attachment-group ranking is governed by the specific rules on group attachment and surplus distribution, not by the civil-law priority procedure.

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