- Urteil vom 26. April 1898 in Sachen Moser.
Art. 237 Betreibungs- Gesetz, Honorierung eines Mitgliedes des
Gläubigerausschusses. Stellung der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer.
I. Franz Moser in Rorschach fiel am 27. September 1897 in
Konkurs. Die erste Gläubigerversammlung wählte einen Gläubi
gerausschuß, deren erstes Mitglied Fürsprech Dr. Heberlein
Rorschach war. Heberlein war auch Anwalt der Konkursmasse in
einem Vindikations und einem Kollokationsprozeß. Ein von den
Gläubigern angenommener Nachlaßvertrag wurde von der Nach
laßbehörde nicht bestätigt. Der Gemeinschuldner erwirkte schließlich
von sämtlichen Konkursgläubigern die Erklärung des Rückzuges
ihrer Forderungseingaben, in Folge dessen am 8. März 1898
der Widerruf des Konkurses gemäß Art. 195 des Betreibungs
gesetzes verfügt wurde. Am 28. Februar stellte Heberlein der
Konkursmasse Rechnung im Gesamtbetrage von 86 Fr. 75 Cts.,
die sich zusammensetzt aus Posten für seine Thätigkeit als
Mitglied des Gläubigerausschusses (63 Fr. 10 Cts.) und als
Anwalt der Konkursmasse (23 Fr. 65 Cts.).
II. Gegen diese Rechnungsstellung beschwerte sich Moser bei der
untern Aufsichtsbehörde und verlangte Reduktion auf 39 Fr.
25 Ets., indem er eine Reihe von Rechnungsposten als übersetzt
bezeichnete und bei andern die Notwendigkeit der bezüglichen Be
mühungen bestritt.
Mittelst Entscheid vom 21. März 1897 schützte die untere
Aufsichtsbehörde die Beschwerde insofern, als sie die Rechnung
Heberleins auf 52 Fr. 75 Cts. reduzierte.
III. Heberlein zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde
weiter und verlangte Aufrechtstellung seiner vollen Note.
Die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde erklärte den Rekurs in
dem Sinne begründet, daß sie die Rechnung Heberleins bloß auf
73 Fr. 75 Cts. reduzierte. Sie ging dabei von folgenden Erwä
gungen aus: Heberleins Anwaltsrechnung falle außer Betracht,
da deren Ansätze nicht auf Grund des Gebührentarifs zum Betrei
bungsgesetz angefochten werden können. Dagegen erscheinen die
Posten der Rechnung des Rekurrenten für seine Thätigkeit als
Mitglied des Gläubigerausschusses als Gebühren (Ziff. 40 bis 50,
speziell Ziff. 50 des Gebührentarifs). Diese werden im Beschwerde
falle durch die Aufsichtsbehörden festgesetzt. Hierbei sei festzuhalten,
daß nach Ziff. 50 des Gebührentarifs auch der Gläubigerausschuß
an die im V. Kapitel des Tarifs vorgesehenen Gebühren gebun
den sei. In Bezug auf die einzelnen Posten werde folgendermaßen
entschieden:
a. Der Posten von 5 Fr. für die erste Gläubigerversammlung
vom 18. Oktober 1897 sei zu streichen, da Heberlein derselben als
Vertreter von Gläubigern beiwohnte und nicht nachgewiesen habe,
daß die an dieser Versammlung auf ihn gefallene Wahl als Mit
glied des Gläubigerausschusses ihn zu größerem Zeitaufwand oder
zu irgend welcher nennenswerthen Thätigkeit in letzterer Eigen
schaft am 18. Oktober veranlaßt oder genötigt hätte.
b. Die beiden Ansätze von je 10 Fr. für die beiden je zwe
Stunden dauernden Gläubigerausschußsitzungen am 9. November
1897 und 10. Januar 1898 seien auf 6 Fr. herabzusetzen, da
mit der untern Aufsichtsbehörde diese Entschädigungen als aus
reichend zu betrachten sei.
c. Die Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom
22. November und die beiden Posten von je 5 Fr. für die Teil
nahme an der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung
seien zu schützen, qualitativ, weil die Mitglieder des Gläubiger
ausschusses vermöge der ihnen in Art. 237 eingeräumten Auf
sichts und Verfügungsrechte zur Teilnahme an den erwähnten
Konkursverhandlungen berechtigt waren, Heberlein überdies vom
Konkursamt zur Teilnahme aufgefordert worden war und an der
zweiten Gläubigerversammlung Bericht zu erstatten hatte; quanti
tativ, weil die Ansätze mit Rücksicht auf Ziff. 18 und 42 des
Gebührentarifs und die Eigenschaft von Heberlein als Rechts
anwalt und juristischer Beistand des Konkursamtes nicht zu hoch
angesetzt erscheinen.
d. Bezüglich der übrigen Posten sei weder nachgewiesen, daß
die bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige und über
lüssige gewesen, noch seien die in Rechnung gebrachten Beträge
übersetzt. Bezüglich des Berichtes an Dr. Eberle (2 Fr. 10 Fr.)
sei glaubhaft gemacht, daß derselbe im Auftrage des Konkurs
amtes und im Interesse der Nachlaßbestrebungen des Kridaren
abgegeben worden.
e. Die Kostenrechnung sei daher um 13 Fr. zu reduzieren.
IV. Gegen den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde hat
Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Sein Antrag geht dahin, es möchten die schon vor der erst
instanzlichen Aufsichtsbehörde beantragten Abstriche von 39 Fr.
gutgeheißen werden.
Rekurrent führt aus: Eine Löhnung von je 5 Fr. sei für die
Ausschußsitzungen vom 9. November 1897 und vom 10. Januar
1898 bei der Dauer derselben und der Erheblichkeit der Verhand
lungsgegenstände mehr als ausreichend. Die beiden von der ersten
Instanz gestrichenen Posten von je 5 Fr. für die Teilnahme an
der ersten und zweiten konkursrechtlichen Versteigerung habe die
obere Aufsichtsbehörde mit Unrecht geschützt. Die Moserschen Ak
tiven hätten in etwas Mobiliar und einer Liegenschaft bestanden,
deren Verwertung jeweilen ohne Anstände in einer Viertelstunde
vollzogen wurde. Es sei deshalb nicht einzusehen, was hier der
Gläubigerausschuß für seine Mandanten zu schaffen gehabt habe. Noch
unbegreiflicher sei die Rechtfertigung der Gebühr für einen Brief
an Eberle, da Heberlein in diesem Brief mit allem Nachdruck gegen
die Nachlaßbestrebungen Mosers zu arbeiten gesucht habe. Der
Posten von 10 Fr. für die Gläubigerversammlung vom 22. No
vember sei angesichts der thatsächlichen Verrichtungen dieser Ver
sammlung auf 5 Fr. herabzusetzen, Heberlein habe bei dieser
Zusammenkunft keinen Bericht erstattet und über die Verhandlungen
finde sich in den Konkursakten keine Notiz. Die Posten vom
18. Januar und 3. Februar 1898 könnten nicht mit der Behaup
tung gerechtfertigt werden, es sei nicht nachgewiesen daß die
bezügliche Thätigkeit Heberleins eine ganz unnötige gewesen."
Thatsächlich habe es sich an ersterm Datum um die Zuteilung
von einigen Kompetenzstücken gehandelt. Eine Mitwirkung von
Ausschußmitgliedern bei dieser geringfügigen Arbeit sei überflüssig
gewesen. In Art. 237 des Betreibungsgesetzes könne keine Recht
fertigung dieser Löhnung gefunden werden. Ganz ähnlich verhalte
es sich mit den Posten vom 3. Februar.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Frage, ob die Thätigkeit eines Ausschußmitgliedes im
Interesse des Konkurses erfolgte, und die Frage nach der Höhe
der diesem Ausschußmitgliede geschuldeten einzelnen Entschädigungs
ansätze sind nicht rechtlicher Natur, sondern solche der Angemessen
heit. Die von der kantonalen Oberaufsichtsbehörde derartigen
Fragen gegebenen Lösungen könnten nur dann als willkürlich und
eine Rechtsverweigerung enthaltend vor dem Bundesgerichte ange
fochten werden, wenn es sich herausstellen würde, daß wesentliche
thatsächliche Momente übersehen oder unwesentliche mit berücksich
tigt worden seien. Daß dies vorliegend der Fall sei, hat Rekur
rent nicht nachgewiesen.
Daß im übrigen Heberlein als Ausschußmitglied zu allen
bezüglichen Geschäften im Interesse der Masse befugt war, muß
bei dem allgemeinen Wortlaute der Bestellung eines Ausschusses
angenommen werden. Sind die Vollmachten des Gläubigeraus
schusses nicht beschränkt worden, so gelten als erteilt die Befug
nisse, welche Art. 237 des Betreibungsgesetzes speziell bezeichnet,
insbesondere die allgemeine Beaufsichtigung der Geschäftsführung
des Amtes und die Einsprache gegen jede dem Interesse der
Gläubiger zuwiderlaufende Maßregel. In der Annahme der
Vorinstanz, daß die betreffende Bethätigung Heberleins als Aus
schußmitglied als eine im Interesse der Masse erfolgte zu hono
rieren sei, liegt jedenfalls keine Gesetz oder Tarifwidrigkeit.
Bezüglich des Briefes an Eberle nimmt die Vorinstanz an,
daß derselbe im Auftrage der Konkursmasse erfolgte. Da diese
Annahme keineswegs als aktenwidrig erscheint und auch nicht
ausgeschlossen ist, daß die Verhinderung eines Zwangsakkordes
durch Aufklärung der Gläubiger im Interesse der Masse lag, ist
die fragliche Honorierung zu bestätigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.