- Urteil vom 13. April 1898 in Sachen
Solothurn gegen Luzern.
Art. 22 B.-Ges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niederge
lassenen etc.; letzter Wohnsitz des Erblassers; Wohnsitz Be
vormundeter.
A. Im Februar 1888 starb in Romoos, Kantons Luzern,
der daselbst heimatberechtigte Anton Unternährer, unter Hinter
lassung eines minderjährigen Sohnes erster Ehe, Josef, einer
Witwe zweiter Ehe, Christina geb. Unternährer und zweier aus
dieser Ehe hervorgegangener minderjähriger Kinder, Christina und
Karl. Die drei Kinder Unternährer, denen vom Vater etwas
Vermögen angefallen war, wurden in Romoos unter Vormund
schaft gestellt. Witwe Unternährer siedelte in der Folge mit ihren
beiden Kindern Christina und Karl nach Welschenrohr, Kantons
Solothurn, über und verehelichte sich dort im Jahre 1891 mit
dem von daselbst gebürtigen Viktor Rippstein. Die Vormund
schaft über ihre beiden Kinder blieb jedoch in den Händen der
Heimatgemeinde Romoos. Nach dem Inkrafttreten des Bundes
gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, wandte sich die Vor
mundschaftsbehörde von Romoos an diejenige von Welschenrohr
mit dem Gesuch, es möchte ihr die Ausübung der Vormundschaft
über die Kinder Unternährer belassen werden, da denselben in
Romoos eine weitere Erbschaft in Aussicht stehe und da Karl
Unternährer gemeinsam mit seinem Halbbruder Josef daselbst
Liegenschaften besitze, die besser am Orte selbst verwaltet würden.
Mit Zuschrift vom 3. Oktober 1892 erklärte die Vormundschafts
behörde von Welschenrohr, sie sei damit einverstanden, daß die
Vormundschaft über Christian und Karl Unternährer in Romoos
weiter geführt werde, und sie trete der dortigen Vormundschafts
behörde alle Vormundschaftsrechte über die beiden Kinder ab.
B. Am 27. April 1896 ist die Tochter Christina Unternährer
in Welschenrohr gestorben. Im Einverständnis mit der Mutter
und dem Stiefvater des Kindes erhob nun die Vormundschafts
behörde von Welschenrohr gegenüber derjenigen von Romoos den
Anspruch, daß ihr das Vermögen der verstorbenen Christina
Unternährer ausgeliefert werde, um gemäß solothurnischem Recht
unter die Erben verteilt zu werden. Die Vormundschaftsbehörde
von Romoos, die hievon durch Vermittlung der beidseitigen Re
gierungen Kenntnis erhielt, widersetzte sich diesem Ansinnen, und
beschloß ihrerseits, daß die Erbleilung in Romoos nach luzer
nischem Rechte vorzunehmen sei. Und auf diesem Standpunkte
beharrte die Behörde von Romoos laut Zuschrift des Regierungs
rates des Kantons Luzern vom 22. Dezember 1897 auch nachdem
mit Schreiben vom 22. Oktober 1897 die Regierung von Solo
thurn gegenüber letzterm gegen die Vornahme der Nachlaßteilung
der Christina Unternährer an ihrem Heimatorte förmlich Ver
wahrung eingelegt hatte, mit dem Beifügen, daß sie nunmehr
dem Entscheid des Bundesgerichtes in dieser Angelegenheit ge
wärtige. Auf Ansuchen der Vormundschaftsbehörde von Welschen
rohr hatte weiterhin der Regierungsrat des Kantons Solothurn
mit Zuschrift vom 9. November 1897 an denjenigen von Luzern
das Begehren gestellt, daß ersterer die Vormundschaft über den
minderjährigen Karl Unternährer übertragen werde. Auch diesem
Begehren wurde von der Vormundschaftsbehörde von Romoos
nicht entsprochen, und mit der gleichen Zuschrift an den solo
thurnischen Regierungsrat vom 27. Dezember 1897 erklärte der
Regierungsrat von Luzern, daß er unter solchen Umständen die
Behörde von Romoos nicht anhalten könne, die fragliche Vor
mundschaft abzutreten und daß es den solothurnischen Behörden
überlassen bleiben müsse, auch diesfalls den Entscheid des Bundes
gerichtes anzurufen.
C. Mit Klageschrift vom 19. Februar 1898 stellte nun der
Regierungsrat des Kantons Solothurn, gegen denjenigen von
Luzern beim Bundesgericht die Begehren:
I. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten, den
Gemeinderat von Romoos zur Aushingabe des Vermögens der
verstorbenen Christina Unternährer an die solothurnischen Be
hörden zwecks Teilung nach solothurnischem Rechte zu veran
lassen.
II. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sei gehalten,
den Gemeinderat von Romoos zu veranlassen, die ungesetzlich
übernommene Vormundschaft über Karl Unternährer wiederum
abzutreten.
Zur Unterstützung der Begehren wurden folgende rechtliche
Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter hätte die Vormundschaft über die Kinder Unter
nährer auf die Behörde von Welschenrohr übertragen werden
sollen. Denn dort habe sich ihr Wohnsitz befunden, weil dieser
nach Art. 4 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes durch denjenigen des
Inhabers der elterlichen Gewalt bestimmt werde und weil der
Mutter nach Art. 147 des solothurnischen Civilgesetzbuches die
elterliche Gewalt über ihre Kinder zugestanden sei. Die Voraus
setzungen, unter denen nach Art. 15 leg. cit. die Vormundschaft
an die Heimatgemeinde abzutreten sei, seien hier nicht vorgelegen,
und deshalb könne auch dem Umstand, daß die Behörde von
Welschenrohr zur Fortführung der Vormundschaft in Romoos
ihre Zustimmung erteilt habe, keine Bedeutung beigemessen wer
den; übrigens habe die Behörde von Romoos an die von Welschen
rohr kein motiviertes Begehren im Sinne des angeführten Art. 15
gestellt, in dem behauptet worden wäre, daß die Behörde in
Welschenrohr nicht in der Lage sei, die Vormundschaft richtig zu
führen. Auch der Umstand, daß von Romoos aus den Eheleuten
Rippstein Unternährer ein jährliches Kostgeld für die beiden
Kinder Unternährer verabfolgt worden sei, beweise nichts gegen
teiliges. Es habe sich nicht um ein eigentliches Kostgeld gehan
delt, da ein Kostgeld und Verpflegungsvertrag nicht existiert
habe, sondern um Verabfolgung eines Teils des Zinsabflusses
ab dem Vermögen der Kinder, als Beitrag an die Erziehungs
kosten. Befinde sich aber der Wohnsitz der Kinder Unternährer in
Welschenrohr und sei die in Romoos geführte Vormundschaft un
gesetzlich, so richte sich gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1891 die Beerbung der verstorbenen Christina Unter
nährer nach solothurnischem Rechte und müsse auch die Vormund
schaft über Karl Unternährer an die Behörde von Welschenrohr
abgetreten werden.
D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beruft sich in
seiner Antwort vorab auf eine von der Vormundschaftsbehörde
von Romoos eingeholte Vernehmlassung, in der im wesentlichen
ausgeführt wird: Gemäß 9 des luzernischen Vormundschafts
gesetzes sei die Vormundschaft über die Kinder Unternährer nach
dem Tode ihres Vaters in gültiger Weise in Romoos errichtet
worden. Auch die Fortführung derselben nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter sei angesichts der Thatsache, daß sich
die Behörde von Welschenrohr damit einverstanden erklärt habe,
keine ungesetzliche gewesen. Nach Art. 4 Abs. 3 leg. cit. habe
somit Romoos als Wohnsitz der beiden Kinder zu gelten. Es
sei unrichtig, daß nach dem Tode des Vaters Unternährer die
elterliche Gewalt auf die Mutter übergegangen sei; diese habe sich
vielmehr beständig in den Händen der Vormundschaftsbehörde von
Romoos befunden, so daß auch gemäß Art. 4 Abs. 2 leg. cit.
Romoos als Wohnsitz der Kinder zu betrachten sei. Die Ab
lieferung von Erziehungsbeiträgen an die Eheleute Rippstein habe
denn auch auf einem eigentlichen Kostgeldvertrag beruht. Dies
gehe insbesondere daraus hervor, daß nach 9 letztem Satz des
luzernischen Vormundschaftsgesetzes die Mutter Unternährer mit
ihrer Widerverehelichung die Nutznießung am Kindsvermögen
verloren habe. Nach allem dem sei Romoos der letzte Wohnsitz
der Christina Unternährer gewesen, und für ihre Beerbung somit
gemäß Art. 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1891 luzer
nisches Recht maßgebend. Das Gesagte finde auch Anwendung
auf die Fortführung der Vormundschaft über Karl Unternährer,
wobei zu betonen sei, daß jedenfalls bezüglich der Liegenschaften
die Behörde von Romoos die Interessen des Vögtlings besser
wahren könne, als die von Welschenrohr. Demgemäß wird auf
Abweisung der Begehren des Regierungsrates des Kantons Solo
thurn geschlossen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hebt
selbstständig bloß hervor, daß zur Zeit des Todes der Christina
Unternährer die Vormundschaft über dieselbe unbestrittenermaßen
durch die heimatliche Behörde von Romoos ausgeübt worden und
daß somit damals Romoos der gesetzliche Wohnsitz der Verstor
benen gewesen sei, woraus sich ergebe, daß sich die Erbfolge in
deren Nachlaß nach luzernischem Rechte richte, in welcher Rechts
auffassung der Regierungsrat durch den Entscheid des Bundes
gerichtes in Sachen Häfeli (Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 984
ff.) bestärkt werde. In Übereinstimmung mit der Vormundschafts
behörde von Romoos beantragt er Abweisung der Begehren des
Regierungsrates von Solothurn, eventuell wenigstens des ersten
Begehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Ob für die Erbfolge in das Vermögen der Christina Unter
nährer das solothurnische oder das luzernische Recht maßgebend
sei, und ob somit die amtliche Nachlaßbehandlung den solothur
nischen oder den luzernischen Behörden zukomme, hängt gemäß
lrt. 22 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, auf
den beide Parteien sich berufen, und der auch zweifellos die Ent
scheidungsnorm bildet, davon ab, ob Welschenrohr oder ob Ro
moos als letzter Wohnsitz der Erblasserin zu betrachten sei.
-
Dafür, daß Welschenrohr der Wohnsitz der Christina Unter
nährer gewesen sei, macht der Regierungsrat des Kantons Solo
thurn in erster Linie geltend, daß die in Welschenrohr domizilierte
Mutter Inhaberin der elterlichen Gewalt über dieselbe gewesen
sei und daß nach Art. 4 Abs. 2 des citierten Bundesgesetzes der
Wohnsitz der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder durch
denjenigen des Inhabers derselben bestimmt werde. Diese Argu
mentation wäre richtig, wenn der Frau Unternährer im Zeit
punkte des Inkrafttretens des Bundesgesetzes die elterliche Gewalt
über die Christina Unternährer zugestanden, oder wenn ihr die
selbe seither wieder zugefallen wäre. Dies trifft aber nicht zu.
Denn sowohl nach dem Rechte ihres Heimatkantons, als nach
dem ihres Wohnsitzkantons hatte Frau Unternährer schon vor
dem 1. Juli 1892 die elterliche Gewalt über ihre Kinder ver
loren. In Luzern waren gleich nach dem Tode des Ehemannes
Unternährer die Kinder gemäß 9 des luz. Vormundschaftsge
setzes vom 7. März 1871 unter geordnete Vormundschaft gestellt
worden, und wenn auch angenommen werden wollte, daß nach
ihrer Übersiedelung nach Welschenrohr Frau Unternährer eine
Zeit lang gemäß 147 des solothurnischen Gesetzbuches als In
haberin der elterlichen Gewalt zu betrachten gewesen sei, so hat
sie dieselbe doch infolge ihrer im Jahr 1891 erfolgten Wiederver
ehelichung nach dem seit dem 1. Januar 1892 geltenden 171,
Ziff. 2 des Civilgesetzbuches verloren, und zwar gemäß dem von
Solothurn und Luzern damals in Vormundschaftssachen aner
kannten Heimatprinzip zu Gunsten der heimatlichen, d. h. der
Vormundschaftsbehörde von Romoos. Zu Unrecht beruft
demnach der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Art. 4,
Abs. 2 des Bundesgesetzes, um darzuthun, daß der Wohnsitz der
Christina Unternährer in Welschenrohr gewesen und daß ihr
Nachlaß deshalb nach solothurnischem Recht und durch die solo
thurnischen Behörden zu liquidieren sei.
-
Allein es muß sich weiter fragen, ob nicht, worauf die
Klagpartei ebenfalls hinweist, deshalb der Kanton Solothurn als
Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu betrachten sei, weil
die Vormundschaft über dieselbe nach dem Inkrafttreten des Bun
desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter auf die Vormundschaftsbehörde von Welschen
rohr hätte übertragen werden sollen. Letzteres scheint die Behörde
von Romoos selbst zugeben zu wollen, wie denn auch das Ge
such, das sie seiner Zeit an diejenige von Welschenrohr stellte,
daß ihr die Vormundschaft über die Kinder Unternährer belassen
werden möge, nur daraus sich erklärt, daß man auch in Romoos
Welschenrohr als die zur Führung der Vormundschaft zunächst
berechtigte Gemeinde betrachtete. Diese Auffassung ist denn auch
zweifellos richtig. Wenn das Bundesgesetz im Vormundschafts
wesen für interkantonale Verhältnisse, abgesehen von einigen be
stimmten Ausnahmefällen, ausschließlich das Wohnortsprinzip,
entgegen dem Heimatsprinzip, dem vorher die Mehrzahl der
Kantone gefolgt war, zur Anerkennung brachte, so wollte es
damit auch die bestehenden Vormundschaften treffen, und Recht
und Pflicht zur Führung der Vormundschaft ging auch in diesen
Fällen mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes in thesi von
den Behörden des Heimatkantons auf die des Wohnsitzkantons
über. Daß dies der Wille des Gesetzes ist, geht mit aller Klar
heit aus dessen Art. 35 hervor, wo dem Bundesrat die Sorge
dafür überbunden wurde, daß der Übergang der Vormundschafts
verwaltungen auf den Wohnsitzkanton nach Maßgabe des Gesetzes
in angemessener Frist vollzogen werde. Daraus ergibt sich, daß
in diesen Fällen für die Frage, welches der Wohnsitzkanton einer
bevormundeten Person sei, unmöglich Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes
maßgebend sein kann, wonach als Wohnsitz Bevormundeter der
Sitz der Vormundschaftsbehörde zu gelten hat. Wenn nach dem
Gesetz mit dessen Inkrafttreten die bestehenden Vormundschaften
gemäß dem allgemein anerkannten Wohnortsprinzip auf die Be
hörden des Wohnsitzes übertragen werden mußten, so liegt es
auf der Hand, daß als der maßgebende Wohnsitz nicht gemäß
jener Vorschrift in Art. 4 Abs. 3 der Sitz der bisherigen, d. h.
in der Regel der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, angesehen
werden kann, da sonst die bestehenden Vormundschaften von Rech
tes wegen da hätten verbleiben müssen, wo sie thatsächlich bisher
geführt wurden. Sondern es muß bei der Beantwortung der
Frage, ob die Übertragung einer von der Heimatbehörde geführten
Vormundschaft gesetzlich geboten war, von Art. 4 Abs. 3 ab
gesehen und entweder auf den rein thatsächlichen Wohnort abge
stellt, oder gemäß den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gelten
den rechtlichen Normen bestimmt werden, wo sich der Wohnsitz
eines Bevormundeten in jenem Zeitpunkte befand. Nun wohnte
thatsächlich die Christina Unternährer am 1. Juli 1892 bei ihrer
Mutter in Welschenrohr. Zu ihrer Übersiedlung hatte ferner,
was unbedenklich angenommen werden kann, die heimatliche Vor
mundschaftsbehörde ihre Einwilligung erteilt. Nach den allgemeinen
für die Bestimmung des Wohnsitzes Bevormundeter in interkanto
nalen Konfliktsfällen bisher angewendeten Grundsätzen war danach
Solothurn als Wohnsitzkanton der Christina Unternährer zu
betrachten. Es gieng deshalb, ob man nun auf das bloß that
sächliche Wohnen oder auf den frühern bundesrechtlichen Begriff
des Wohnsitzes abstelle, Recht und Pflicht zur Führung der Vor
mundschaft über dieselbe mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
auf die Vormundschaftsbehörde von Welschenrohr über. Hieran
ändert der Umstand nichts, daß die heimatliche Vormundschafts
behörde für das Kind der Mutter und dem Stiefvater ein Kost
geld bezahlte; denn daraus geht noch keineswegs hervor, daß die
Christina Unternährer lediglich zum Zwecke armenrechtlicher Ver
sorgung außerhalb des Kantons untergebracht gewesen sei, und
daß deren Aufenthalt daselbst nicht ein wohnsitzbegründender habe
sein können. Hätte aber sonach die Vormundschaft über die Chri
stina Unternährer nach dem 1. Juli 1892 der Behörde von
Welschenrohr übertragen werden sollen, so konnte sich dieselbe
dieses Rechtes und dieser Pflicht nicht durch eine bloße Verein
barung mit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde entledigen.
Die gesetzlichen Vorschriften über die interkantonale Regelung des
Vormundschaftsrechtes sind zwingender Natur. Die Vormund
schaftspflege ist ein Zweig der öffentlichen Verwaltung, und die
Ausscheidung der Befugnisse unter den Kantonen berührt nicht
nur private, sondern auch öffentliche Interessen. Es handelt sich
um die Festsetzung der Souveränitätsgrenzen zwischen den Kan
tonen auf einem Gebiete, das zum Teil dem öffentlichen Rechte
angehört. Durch eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden
können deshalb die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Führung
der Vormundschaft nicht abgeändert werden, und es kann die
Wohnsitzbehörde ihre Befugnisse und Pflichten nicht auf diese
Weise auf die Heimatgemeinde übertragen. Allerdings kann unter
gewissen Voraussetzungen die Heimatgemeinde die Überlassung
der Vormundschaft von der Wohnsitzgemeinde verlangen;
Art. 14 und 15 des Gesetzes; allein im vorliegenden Falle
trafen offensichtlich weder in formeller, noch in materieller Be
ziehung diese Voraussetzungen zu, und es ist dies denn auch
von Seite der Vormundschaftsbehörde von Romoos gar nicht
behauptet worden. Die thatsächliche Belassung der Vormund
schaft in Romoos erscheint somit als ungesetzlich und die bezüg
liche Vereinbarung als ungeeignet, die Behörde von Welschenrohr
ihrer vormundschaftlichen Rechte und Pflichten zu entbinden.
Hätte aber danach eine Übertragung der Vormundschaft von
Romoos auf Welschenrohr staitfinden sollen, so kann der Um
stand, daß diese thatsächlich unterblieben ist, nicht dazu führen,
daß nun doch Romoos als Wohnsitz der Christina Unternährer
im Sinne dieses Gesetzes zu gelten habe. Art. 4 Abf. 3 kann
auch für die Beantwortung der Frage, wo sich nach dem 1. Juli
1892 der Wohnsitz des Kindes befunden habe, von der Behörde
von Romoos nicht für sich in Anspruch genommen werden, weil
die Vormundschaft daselbst gegen das Gesetz bestand, und weil
dieses gewiß nicht an einen ungesetzlichen Zustand eine rechtliche
Folge knüpfen und nicht einen dem Gesetze widersprechenden That
bestand als Grundlage einer gesetzlichen Fiktion genügen lassen
wollte. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes
und speziell der Bestimmung in Art. 4 Abs. 3, daß als der für
die im Gesetze geregelten interkantonalen Verhältnisse maßgebende
Wohnsitz einer Person, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens des
selben unter der Vormundschaft der Heimatbehörde stand, der
Sitz der nach dem Gesetze zuständigen Vormundschafts
behörde, d. h. der Behörde des Ortes, wo die Person am 1. Juli
1892 ihren Wohnsitz hatte und wo deshalb von jenem Zeitpunkt
an die Vormundschaft hätte geführt werden sollen, be
trachtet wird. Sonst könnte einfach dadurch, daß thatsächlich aus
irgend welchen Gründen den Vorschriften des Gesetzes betreffend
die Vormundschaft nicht nachgelebt würde, die Anwendung des
Gesetzes auf andere Verhältnisse bevormundeter Personen, die es
ohne Zweifel ebenfalls regeln will, umgangen oder illusorisch
macht werden. Selbstverständlich aber bleibt gegenüber dem Be
vormundeten und den Behörden des Kantons, in dem eine Vor
mundschaft dem Gesetze zuwider weitergeführt wird, Recht und
Pflicht zur Führung derselben für die heimatliche Behörde bis
ir thatsächlichen Übertragung bestehen, wie auch Dritten gegen
über diese zur Wahrung der Interessen des Vögtlings berechtigt
und verpflichtet bleibt. Dies allein kann aus dem von der Re
gierung des Kantons Luzern angerufenen Entscheid des Bundes
gerichtes in Sachen Häfeli entnommen werden, während derselbe
für die heute zu entscheidende Frage in keiner Weise präjudiziell
ist. Nach allem dem erscheint das Begehren des Regierungsrates
des Kantons Solothurn um Auslieferung des Nachlasses der
Christina Unternährer zum Zwecke der Teilung nach solothurnischem
Recht als begründet.
4. Aus dem Gesagten folgt ferner ohne weiteres, daß auch das
zweite Begehren betreffend Übertragung der Vormundschaft über
Karl Unternährer geschützt werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrate des Kantons Solothurn werden die
Schlüsse seiner Beschwerde zugesprochen.