- Entscheid vom 22. März 1898 in Sachen
Meier Gößel.
Zustellung der Betreibungsurkunden an den unbekannt abwesenden
Schuldner, Art. 66 Abs. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.
I. Albert Meier Gößel hatte gegen Witwe Grieder in Basel
Betreibung angehoben. Die Schuldnerin hatte sich in der Folge
entfernt, und es konnte ihr Aufenthaltsort nicht ausfindig gemacht
werden. Als nun der Gläubiger Pfändung eines vorher mit
Arrest belegten Guthabens verlangte, forderte das Betreibungsamt
von ihm, gestützt auf Art. 66, Abs. 4 des Betreibungsgesetzes,
vorschußweise die Gebühren und die Kosten für die öffentliche
Bekanntmachung sämtlicher der Schuldnerin im Verlauf der Be
treibung zuzustellenden Urkunden ein. Gegen diese Verfügung
beschwerte sich A. Meier Gößel bei der kantonalen Aufsichts
behörde, indem er geltend machte, es sei in einem solchen Falle
bloß der Zahlungsbefehl zu publizieren. Die Aufsichtsbehörde
wies die Beschwerde ab, wesentlich aus folgenden Gründen: Für
den Fall, daß der Schuldner anwesend sei, mache das Gesetz die
Gültigkeit der Betreibung ausdrücklich von der Zustellung sämt
licher vorgesehenen Urkunden an den Schuldner abhängig und
schaffe somit für diesen ein Recht auf den Empfang derselben.
Und nun gehe es nicht an, die im Falle der Abwesenheit des
Schuldners an Stelle der Zustellung tretende Ediktaleitation
lediglich auf den Zahlungsbefehl zu beziehen, wenn das Gesetz
selbst diese Beschränkung nicht ausdrücklich vorsehe. Schon aus
allgemeinen Rechtsgründen müsse vielmehr der Abwesende als
eines höhern Schutzes würdig angesehen werden; nur die Un
möglichkeit der Zustellung erkläre die Möglichkeit einer Ediktal
citation, die an und für sich schon eine Verschlechterung der Lage
des Schuldners bedeute. Einer analogen Anwendung der dies
bezüglichen Vorschriften des Civilprozesses endlich stehe der Um
stand entgegen, daß sich der Exekutionsprozeß mit seiner Tendenz,
dem Beklagten die denkbar größten Garantien gegen eine materiell
ungerechtfertigte Vollstreckung zu gewähren, zu weit vom ordent
lichen Prozeß entferne, als daß zwischen beiden zu Analogie
schlüssen berechtigende Parallelen gezogen werden könnten.
II. A. Meier hat gegen den Entscheid der kantonalen Auf
sichtsbehörde rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
und den Antrag gestellt, es möchte derselbe aufgehoben und
erklärt werden, daß es gegenüber unbekannt Abwesenden dem
Gesetze genüge, wenn der Zahlungsbefehl gemäß Art. 66, Abs. 4
des Betreibungsgesetzes öffentlich bekannt gemacht werde. Er hält
den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde entgegen:
Der zahlungsflüchtige Schuldner verdiene doch gewiß nicht die
privilegierte Stellung, die ihm die Aufsichtsbehörde eingeräumt
wissen wolle. Auch dürfe die Stellung des Gläubigers durch die
Handlung des Schuldners nicht verschlechtert werden, was ge
schähe, wenn alle Betreibungsurkunden öffentlich bekannt gemacht
werden müßten, weil in vielen Fällen ein großer Teil, und oft
die ganze Forderung in Kosten aufgehen würde. Es müsse offen
bar analog der civilprozessualischen Ediktalcitation die Publikation
des Zahlungsbefehls, bezw. im vorliegenden Falle des Fort
setzungsbegehrens, genügen, da die weitern Vorkehren nur die
notwendigen Konsequenzen davon seien. So sei denn auch in der
Praxis bisher überall verfahren worden, und es sprächen für
diese Auffassung auch eine Reihe praktischer Gründe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach dem Betreibungsgesetz ist dem Schuldner nicht nur der
son
Zahlungsbefehl die Grundlage des Exekutionsprozesses,
dern es sind ihm auch die übrigen wichtigern Vorgänge in der
Betreibung durch Zustellung der betreffenden Urkunden mitzu
teilen, damit er in der Lage sei, in jedem Stadium des Verfahrens
seine Rechte und Interessen in angemessener Weise zu wahren;
vergleiche Art. 90, 113, 120, 161 des Betreibungsgesetzes. Die
Zustellung ist in diesen Fällen ganz allgemein vorgeschrieben, und
nichts weist darauf hin, daß in gewissen Fällen davon Umgang
genommen werden könnte. Freilich ist für bestimmte Betreibungs
akte die Benachrichtigung des Schuldners nur vorgeschrieben für
den Fall, daß der Schuldner in der Schweiz einen bekannten
Wohnort oder einen Vertreter habe; vergleiche Art. 125 und
Art. 139 des Betreibungsgesetzes. Aber gerade hieraus muß ge
schlossen werden, daß eine solche Ausnahme in den andern Fällen,
wo die Zustellung ohne solchen Vorbehalt vorgeschrieben ist, nicht
gestattet werden wollte. Es müssen also in diesen Fällen die Be
treibungsurkunden jedem Schuldner, auch dem unbekannt abwesen
den, zugestellt werden, letzterem gemäß Art. 66, Abs. 4 des Be
treibungsgesetzes in der Form der öffentlichen Bekanntmachung.
Gerade die allgemeine Fassung der letzterwähnten Bestimmung
bestätigt dies. Dieselbe befindet sich in dem Abschnitt des Gesetzes
in dem die Art der Zustellung der Betreibungsurkunden über
haupt geregelt ist. Und nun wird die Vorschrift, daß die Zustel
lung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werde, sofern der
Wohnort des Schuldners unbekannt ist, ohne irgend welchen
Vorbehalt und ohne Beschränkung neben diejenigen gestellt, in
denen bestimmt ist, wie die Zustellung an solche Schuldner zu
erfolgen habe, deren Wohnort bekannt ist und welchen zweifellos
alle Betreibungsurkunden mitzuteilen sind, bei denen eine Zustel
lung an den Schuldner überhaupt vorgesehen ist. Hätte der Ge
setzgeber angenommen, daß dem unbekannt abwesenden Schuldner
nicht auch alle diese Urkunden auf dem vorgeschriebenen Wege
mitzuteilen sind, so hätte gewiß die Bestimmung in dem Zusam
menhang, in dem sie steht, nicht so allgemein gefaßt werden
dürfen. Es ist ja zuzugeben, daß der zahlungsflüchtige Schuldner
eine solche Rücksicht nicht verdient und daß ferner die Kosten des
Verfahrens oft in keinem richtigen Verhältnis zu dem Ergebnis
der Betreibung stehen. Allein solche übrigens nicht auf alle
Fälle zutreffenden Erwägungen vermögen es nicht zu recht
fertigen, daß eine Unterscheidung in das Gesetz hineingelegt wird,
die im Texte selbst nicht gemacht ist. Auch die übrigen Inter
pretationsmittel führen nicht zu einem andern Ergebnis. Weder
kann gesagt werden, daß die gesetzliche Ordnung des Verfahrens
im allgemeinen, noch, daß Sinn und Geist oder der Zweck des
Gesetzes eine andere Lösung erheischen. Und die analoge Anwen
dung der Vorschriften der Civilprozeßordnungen über Ediktalladun
gen in Civilprozessen ist deshalb ausgeschlossen, weil, wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, die Gestaltung des Exekutionsprozesses
sich überhaupt viel zu weit von derjenigen des Civilprozesses ent
fernt, als daß solche Schlüsse zulässig wären. Insbesondere ist zu
berücksichtigen, daß nach dem Betreibungsgesetz die Zwangsvoll
streckung in verschiedenen Abschnitten sich vollzieht, von denen
jeder einzelne durch ein besonderes Begehren des Gläubigers ein
geleitet wird und dadurch eine gewisse Selbständigkeit erhält. Das
Begehren des Betreibungsamtes von Baselstadt muß deshalb
grundsätzlich geschützt werden. Immerhin ist klar, daß die öffent
liche Bekanntmachung eine Betreibungsurkunde nur in ihrem
wesentlichen Inhalt wiederzugeben braucht und daß es nicht einer
vollständigen Reproduktion der amtlichen Formulare bedarf.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.