- Entscheid vom 22. Juni 1897
in Sachen Allgemeine Aargauische Ersparniskasse.
I. Am 11. Januar 1897 pfändete das Betreibungsamt Zezwyl
dem Johann Heinrich Märki, Müller daselbst, für eine Zins
forderung der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse von
340 Fr. verschiedene Immobilien. Am 8. Februar wurde an diese
Pfändung Notar Johann Wälchli in Reinach für eine Forderung
von 200 Fr. angeschlossen. Hierauf beschwerte sich Johann
Lälchli gegen das Betreibungsamt Zezwyl bei der untern Auf
sichtsbehörde und verlangte unter Berufung auf Art. 95 des
Betreibungsgesetzes, daß für seine Forderung bewegliches Ver
mögen des Schuldners gepfändet werde. Durch Entscheid vom
- April 1897 entsprach der Gerichtspräsident von Kulm diesem
Begehren, indem er als erstellt annahm, daß der Schuldner
Märki pfändbare Beweglichkeiten besitze, die nach Art. 95 Abs. 1
des Betreibungsgesetzes in erster Linie hätten gepfändet werden
sollen. Demgemäß wies er den Betreibungsbeamten von Zezwyl
an, vorerst die vorhandenen pfändbaren Mobilien zu pfänden;
gleichzeitig hob er die Liegenschaftspfändung vom 11. Januar und
- Februar 1897 auf und ordnete diesbezüglich an, daß das un
bewegliche Vermögen erst gepfändet werden solle, wenn das be
wegliche zur Deckung der Forderungen nicht hinreichen sollte.
Notar Wälchli zog diesen Entscheid an die obere Aufsichtsbehörde
weiter, die denselben unterm 19. Mai aufhob und erkannte:
- Bei der Liegenschaftspfändung zu Gunsten der Allgemeinen
Aargauischen Ersparniskasse in Aarau per 340 Fr. und zu
Gunsten des Notar Wälchli in Reinach per 200 Fr., vorge
nommen gegenüber dem Schuldner Johann Heinrich Märki,
Müller in Zezwyl, am 11. Januar, bezw. 8. Februar 1897,
hat es sein Verbleiben.
- Die beim gleichen Johann Heinrich Märki am 27. April
1897 vorgenommene Pfändung von Fahrhabegegenständen bleibt
mit Bezug auf die Forderung des Notar I. Wälchli per 200 Fr.
bestehen, wird dagegen aufgehoben, soweit sich diese Pfändung
von Fahrnissen auf die 340 Fr. betragende Forderung der All
gemeinen Aargauischen Ersparniskasse in Aarau erstreckt.
Mit Recht sei, wurde ausgeführt, dem Begehren des Notar
Wälchli auf Pfändung von Beweglichkeiten entsprochen worden.
Dagegen sei es nicht angezeigt gewesen, die von keiner Seite
ausdrücklich angefochtene Liegenschaftspfändung von Amtes wegen
aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, die Fahrhabe
auch für die Forderung der Allgemeinen Aargauischen Ersparnis
kasse zu pfänden. Diese habe sich mit der Liegenschaftspfändung
begnügt, und dabei müsse es sein Bewenden haben.
II. Gegen diesen Entscheid hat die Allgemeine Aargauische
Ersparniskasse den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Aus
dem Zwecke und der Gestaltung des Instituts der Anschlußpfän
dung wird gefolgert, daß alle für eine Gruppe vorgenommenen
Pfändungen gemeinsam seien und daß, wie die Pfänder des ersten
Gläubigers auch für den Anschlußgläubiger hafteten, auch die für
letztern gepfändeten Gegenstände ersterem verhaftet würden. So
müsse auch, wenn durch ein ungesetzliches Verfahren des Betrei
bungsbeamten dessen erste Pfändung einer Korrektur unterworfen
werde, diese gegenüber allen Gläubigern der nämlichen Gruppe
gleich wirken, da sonst Ungleichheiten innerhalb der Gruppe sich
ergäben, die mit dem Sinn und Geiste des Gesetzes im Wider
spruch stünden. Diesem habe der Entscheid der untern Aufsichts
behörde entsprochen, den die Rekurrentin ihrerseits, trotzdem da
durch die Liegenschaftspfändung aufgehoben worden sei, deshalb
nicht angefochten habe, weil ihr letztere grundpfändlich verhaftet
gewesen seien. Nicht einverstanden dagegen sei sie mit dem Ent
scheide der obern Aufsichtsbehörde, soweit dadurch erklärt werde,
daß die Fahrhabepfändung nicht auch ihr zu statten kommen solle.
In dieser Richtung sei der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde
gegenüber ihr, Rekurrentin, in Rechtskraft erwachsen; sie habe
ein wohlerworbenes Recht darauf gehabt, daß die Beweglichkeiten
pfändung für sie bestehen bleibe. Die Vernehmlassung der kanto
nalen aargauischen Aufsichtsbehörde ist im wesentlichen eine
Wiederholung der Motive ihres Entscheides, während Notar
Wälchli in den entscheidenden Punkten die Ausführungen der
Rekurrentin als unrichtig bezeichnet und namentlich bestreitet, daß
eine von einem Anschlußgläubiger auf dem Beschwerdewege erwirkte
Pfändung auch den übrigen Gruppen Gläubigern zu gut komme.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Durch die Anschlußpfändung entsteht zwischen dem erst
pfändenden und den sich anschließenden Gläubigern eine Gemein
schaft, die sich namentlich in der Gemeinsamkeit der Pfänder
äußert: Wie die Pfänder des ersten den Anschlußgläubigern mit
verhaftet werden, so werden auch die ergänzungsweise beschlag
nahmten Vermögensstücke des Schuldners gemeinsame Pfänder
der ganzen Gruppe (vrgl. Art. 110, Abs. 1 und 2 des Betrei
bungsgesetzes). Und wenn schon jedem einzelnen Teilnehmer das
Recht zusteht, die Verwertung zu verlangen (Art. 117, Abs. 1
des Betreibungsgesetzes), so hat sich doch diese auf sämtliche,
bezw. auf so viele Pfandgegenstände zu erstrecken, daß aus dem
Erlös alle pfändenden Gläubiger gedeckt werden (Art. 119 des
Betreibungsgesetzes). Endlich beruhen auch die Bestimmungen über
die Verteilung, speziell diejenigen über die Kollokation der Gläu
biger (Art. 144 ff. des Betreibungsgesetzes) auf dem Gedanken
der Gemeinschaft der Gruppengläubiger in Hinsicht auf die ge
pfändeten Objekte. Man hat es sonach mit einer dem Konkurse
ähnlichen Art der Zwangsvollziehung zu thun, die sich vom
erstern allerdings in verschiedenen Punkten, so namentlich hin
sichtlich des Kreises der beteiligten Gläubiger und hinsichtlich der
Objekte der Beschlagnahme, wesentlich unterscheidet.
- Diese Ordnung der Verhältnisse hat zur Folge, daß alle
Pfändungen (wie alle Pfandentlassungen) des Betreibungsamtes,
so bald eine Gruppe in Frage steht, für oder gegen alle Gruppen
gläubiger wirken. Es ist mit dem Prinzip der Gemeinsam
keit der Pfänder nicht vereinbar, daß für einen Gruppen
gläubiger eine Pfändung ausgeführt (oder eine Pfandentlassung
vorgenommen) werden könnte, die nicht auch für die übrigen
gelten würde. Nicht anders aber verhält es sich, wenn die
Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin eine derartige Maßnahme
entweder selbst trifft oder anordnet. Auch hier wirkt diese für die
ganze Gruppe, und zwar ohne Unterschied, ob die Beschwerde
vom Schuldner, oder von einem oder einzelnen, oder ob sie von
allen Gläubigern ausgehe. Insbesondere vermag die größere Dili
genz eines Gruppengläubigers ihm in dieser Richtung ein Vor
recht vor seinen Mitgläubigern nicht zu verschaffen. Der Be
treibungsbeamte hat von Amtes wegen die Pfändung in einer
dem Gesetze und den Verhältnissen angemessenen Weise vorzu
nehmen und wenn er dies nicht gethan hat, so bildet die Be
schwerde an die Aufsichtsbehörde lediglich den Anlaß, um hier
Remedur eintreten zu lassen, ohne daß daraus der beschwerde
führende Gläubiger für sich ein Privileg vor den übrigen herleiten
könnte. Die Gemeinsamkeit der Pfänder nicht nur, sondern auch
die Einheitlichkeit des Verfahrens würden damit preisgegeben.
Anders liegt die Sache in den Fällen der Art. 106 bis 109 des Be
treibungsgesetzes; hier handelt es sich um die Zugehörigkeit einzelner
Vermögensstücke zum Vermögen des Schuldners, wobei die Wahrung
ihrer Interessen in einem amtlichen Avisierungs bezw. einem ge
richtlichen Prozeßverfahren den einzelnen Gläubigern überlassen ist.
3. Demnach hat aber Notar Wälchli dadurch, daß er auf dem
Beschwerdewege bewirkte, daß dem Gesetze gemäß zunächst die
Fahrhabe des Schuldners Märki beschlagnahmt wurde, nicht einzig
auf diese Pfandgegenstände ein Recht erworben; sondern es kam
die Pfändung auch der erstpfändenden Gläubigerin, der Allge
meinen Aargauischen Ersparniskasse, zu statten. Daß sie sich bei
der Pfändung von Liegenschaften beruhigt und nicht zuerst die
Beschlagnahme der vorhandenen Fahrhabe verlangt hatte, ist gleich
gültig. Abgesehen davon, daß nicht feststeht, weshalb die Be
schwerdeführung seitens der Rekurrentin unterblieben ist, und daß
sehr wohl der Grund hiefür darin liegen kann, daß sie von dem
Vorhandensein von Fahrhabe keine Kenntnis hatte, ist eben die
Feststellung der Masse, die zur Befriedigung der Gläubiger dienen
soll, soweit der Betreibungsbeamte von Amtes wegen dabei mit
wirkt, eine einheitliche Operation, und sie bleibt dies, mag immer
hin eine bestimmte darauf bezügliche Maßnahme erst auf Be
schwerde eines einzelnen hin von der Aufsichtsbehörde anbefohlen
worden sein. Es tritt einfach das später gültig gepfändete Ver
mögen zu dem früher gepfändeten hinzu und es wird dasselbe
dem ersten Gläubiger, der die Pfändung selbst nicht angefochten
hat, ebenso gut mitverhaftet, wie das früher gepfändete Vermögen,
ohne Rücksicht darauf, ob es von vornherein oder erst auf Be
schwerde des erstpfändenden Gläubigers beschlagnahmt wurde, auch
den nachfolgenden Gläubigern haftet.
4. Nach dem Gesagten beruht der Ausspruch der Vorinstanz,
daß die gepfändete Fahrhabe des Schuldners nicht auch der Re
kurrentin verhaftet sein soll, auf einer der gesetzlichen Regelung
der Anschlußpfändung widersprechenden Auffassung, und es muß
der Entscheid insofern aufgehoben werden. Insoweit ferner, als
durch letztern die Liegenschaftspfändung aufrecht erhalten worden
ist, ist derselbe von keiner Seite angefochten worden, und muß es
schon deshalb dabei verbleiben. Immerhin ist klar, daß nach Mit
gabe des Art. 95, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes die gepfän
deten Liegenschaften nur zur Verwertung zu kommen haben, wenn
der Erlös der Beweglichkeiten zur Deckung der pfändenden Gläu
biger nicht hinreicht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er
klärt und demgemäß, unter Aufhebung des Entscheides der Vor
instanz, erkannt, daß die gepfändeten Mobilien auch für die Re
kurrentin verhaftet sind und daß die Liegenschaftspfändung bestehen
bleibt, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die Verwertung der
selben nur vorgenommen werden soll, wenn der Erlös der Mo
bilien zur Deckung der Forderungen der pfändenden Gläubiger
nicht hinreicht.