- Urteil vom 28. Mai 1897 in Sachen
Kanton St. Gallen gegen Toggenburgerbahn.
A. Zum Zweck der Erbauung und des Betriebs einer Eisen
bahn von Ebnat nach Wyl bildete sich im Jahre 1867 eine
Aktiengesellschaft unter der Firma Toggenburgerbahngesellschaft
mit einem Aktienkapital von 4 Millionen Franken, eingeteilt in
8000 Aktien zu 500 Fr. Von diesem Aktienkapital übernahm der
Kanton St. Gallen 2½ Millionen in 5000 Aktien, wofür
demselben ein Dividendenvorrecht von 2½ % des Reinertrages
und überdies 100 Stimmen in der Generalversammlung für so
lange eingeräumt wurden, als er ein Aktienkapital von wenig
stens 1½ Millionen besitze. Im übrigen bestimmt 19 der
Statuten bezüglich des Stimmrechts: Der Besitz von 1 5 Aktien
berechtigt zu einer Stimme, von 6 10 Aktien zu zwei Stimmen,
von 11 20 Aktien zu drei Stimmen, und je weitere 20 Aktien
in derselben Hand zu einer Stimme mehr. Jedoch dürfen von
derselben Person nicht mehr als 20 Stimmen, sei es in ihrem
eigenen Namen oder mit Vollmacht, abgegeben werden; auch dar
niemals ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der
vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen. Nach 18 der Sta
tuten entscheidet in der Generalversammlung die absolute Mehr
heit der in derselben abgegebenen Stimmen, vorbehältlich gewisser,
im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommender, Ausnahmen.
Behufs Fortsetzung in das Linthgebiet und zum Zürichsee über
die Rickenhöhe wurden in letzter Zeit vier Projekte einer sogenann
ten Rickenbahn aufgestellt, und dafür die gesetzlichen Konzessionen
erworben. Unter denselben befindet sich ein Projekt des alt Na
tionalrat Bühler Honegger in Rapperswyl und Konsorten für
eine Eisenbahn von Wattwyl eventuell Ebnat nach Rapperswyl,
während die andern Projekte als südlichen Endpunkt Uznach, oder
doch eine Abzweigung nach dieser Ortschaft vorsehen. Zu diesen
Projekten hat auch der Kanton St. Gallen Stellung genommen.
Der Große Rat ernannte zur Prüfung und Begutachtung der
einschlagenden Fragen aus seiner Mitte eine Kommission, und
der Regierungsrat betraute eine Fachmännerkommission mit der
gleichen Aufgabe. Inzwischen fand am 25. Juni 1896 die ordent
liche Generalversammlung der Toggenburgerbahngesellschaft statt,
an welcher nach dem Protokolle außer den 100 Stimmen des
Kantons St. Gallen noch 426 Stimmrechte von 186 Privat
aktionären mit 2488 Aktien vertreten waren. In dieser Versamm
lung wurde neben andern Geschäften folgende von Bühler Honegger
am 1. Juni 1896 eingereichte Motion: Der Verwaltungsrat
der Toggenburgerbahn sei eingeladen und beauftragt, behufs Klä
rung der gegenwärtigen Situation der projektierten Rickenbahn
die Frage beförderlich zu prüfen, ob eine Vereinigung mit dem
Eisenbahnkomite Rapperswyl zu erzielen sei, die den ausschließ
lichen Zweck hat, durch gemeinsames Vorgehen die Beschaffung
des erforderlichen Baukapitals für die projektierte Linie Watt
wyl Rapperswyl zu sichern. Innerhalb drei Monaten von der
diesjährigen ordentlichen Generalversammlung an gerechnet sei
einer einzuberufenden außerordentlichen Generalversammlung Be
richt und Antrag hierüber einzubringen -
behandelt, und (ent
gegen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ablehnung der Mo
tion) mit 320 gegen 201 Stimmen angenommen (5 Stimm
zeddel waren leer). Ebenso wurde entgegen dem Antrag des Ver
waltungsrates, daß ihm die vor zwei Jahren erteilte Vollmacht
erneuert, d. h. er ermächtigt werde, alles nötige zu besorgen, um
entweder zum Abschlusse eines neuen Betriebsvertrages mit den
Vereinigten Schweizerbahnen, oder aber auf den 30. Juni 1897
zur Einrichtung des Betriebes auf der Linie Wyl Ebnat fü
Rechnung der Gesellschaft selbst zu gelangen, der Antrag des Herrn
Bühler Honegger, dahingehend, diesen Gegenstand bis zu der
nach dem vorhergehenden Beschlusse bevorstehenden außerordent
lichen Generalversammlung zu verschieben, nach gewalteter Dis
kussion mit 280 gegen 221 Stimmen angenommen. Gegen diese
beiden Beschlüsse protestierte der Vertreter des Kantons St. Gal
len, da dieselben durch gesetz und statutenwidrige Stimmenver
teilung seitens einzelner Großaktionäre zu Stande gekommen seien.
B. Mit Klageschrift vom 3. Oktober 1896 erhob der Regie
rungsrat des Kantons St. Gallen namens des letzteren als In
haber von 5000 Aktien Klage gegen die Aktiengesellschaft Toggen
burgerbahn und stellte das Begehren, daß die beiden genannten
Beschlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 als un
gültig erklärt und aufgehoben werden, im übrigen aber die Be
schlüsse und Wahlen jener Generalversammlung in Kraft bleiben.
Zur Begründung dieses Begehrens wurde im wesentlichen ange
führt: Während an den Generalversammlungen von 1885 bis
1894 durchschnittlich nur 33 Privataktionäre mit 97 Stim
men teilgenommen haben, erzeige die Generalversammlung vom
25. Juni 1896 186 Privataktionäre mit 426 Stimmen, somit
eine vollkommene Verschiebung oder Umwälzung der Vertretungs
verhältnisse. Der Schlüssel dazu liege in der Thatsache, daß Her
Bühler Honegger, welcher in den letzten 1½ Jahren 1000 Stück
Aktien der Toggenburgerbahn erworben, dieselben unter eine größere
Anzahl von Personen nach einer Berechnung verteilt habe, welche
ihm die Mehrheit gesichert habe, zum Zwecke, die Geschicke der
Toggenburgerbahn in seine Hand zu bekommen, und die ange
fochtenen Beschlüsse durchzubringen. Die Stimmenverteilung be
stehe in
50 Abgaben einzelner Aktien
50 Stimmen,
22 von je
162
54
6
14 von Direktor Auer
dazu die 100 Aktien des Herrn Bühler mit
290 Stimmen,
ergebe zusammen
also erheblich mehr als die absolute Mehrheit betragen habe. Eine
nähere Prüfung der Präsenzliste ergebe auch, daß
sich um
eine systematische und berechnete Verteilung von Aktien aus der
Umgebung oder dem Interessenkreise des Herrn Bühler handle. Die
Verteilung sei mittelst Cessionsscheinen des Herrn Bühler folgen
den Inhalts geschehen: Der Unterzeichnete überläßt hiemit dem
N. N. zu Eigentum ..... Stück Aktien der Toggenburgerbahn,
nämlich die Nummern ...... Der Preis der Aktien beträgt 400 Fr.
für jedes Stück. Der Coupon für das Rechnungsjahr 1895 ist
in obigem Kaufpreis nicht inbegriffen. Der Kaufpreis ist ver
standen zahlbar bis spätestens 30. September 1896, wobei jedoch
dem Käufer das Recht zusteht, innert dieser Frist alle oder nur
einen beliebigen Teil dieser Aktien in natura nebst den Coupons
an den Unterzeichneten, oder aber für dessen Rechnung an den
Basler und Zürcher Bankverein in Zürich zurückzuerstatten. Für
jede in natura an die oben bezeichnete Stelle zurückerstattete
Aktie der Toggenburgerbahn werden bis zum Vollbetrag der
Schuldsumme 400 Fr. per Aktie gutgeschrieben; für den Coupon
für das Rechnungsjahr ist die von der Generalversammlung
vom 25. d. M. beschlossene Dividende für Käufer und Ver
käufer maßgebend für Verrechnung dieser Coupons. Eine Zinfen
verrechnung innert der Frist bis 30. September findet nicht
statt. Die nicht zurückerstatteten Aktien sind mit 400 Fr. valuta
30. September 1896 in bar zu bezahlen. Rapperswyl den (20.)
Juni 1896. J. H. Bühler Honegger. Nun habe der höchste
Kurs der Toggenburgerbahnaktien 300 Fr. betragen, und könne
beim Mangel jedes Umsatzes zur Zeit nicht auf über 250 Fr.
angenommen werden, so daß es keinem der Scheinkäufer habe ein
fallen können, solche Aktien zu 400 Fr. zu erwerben. Bezeichnend
sei auch die Thatsache, daß der Rückgabetermin auf 30. September
1896 gestellt sei, ohne Zweifel mit Rücksicht darauf, daß die
außerordentliche Generalversammlung innert drei Monaten vom
25. Juni 1896 an, also spätestens am 25. September gl. J.,
habe stattfinden sollen. Der Regierungsrat des Kantons St.
Gallen erblicke in der geschilderten künstlichen Majorisierung
Generalversammlung eine hohe Gefährde für die Landesinteressen.
Die Stellung des Kantons zu der Beklagten bringe es mit sich,
daß der Kanton nicht bloß als Aktionär in seinen finanziellen
Interessen bedroht, sondern auch in seiner pflichtgemäßen Obsorge
für das Wohl der Toggenburgerbahn und insbesondere für die
Verbindung zweier Kantonsteile, des Toggenburgs mit dem Linth
gebiet und Zürichsee, paralysiert werde. In rechtlicher Beziehung
werde die Klage auf Art. 640 O. R. gestützt, auch treffe in casu
die Einrede der Simulation nach Art. 16 O. R. zu. Was den
Streitwert anbetreffe, so betrage derselbe weit über 3000 Fr., in
dem der große Aktienbesitz des Klägers in einer seiner wesentlich
sten Rechtsbeziehungen angegriffen und damit auch in seinem
Geldwert geschädigt sei. Eine solche Schädigung des Aktienbesitzers
müßte auch schon durch den Abschluß eines für die Toggenburger
bahn ungünstigen Betriebsvertrages entstehen.
C. Die Beklagte beantragte: 1. Es sei in eine Beurteilung der
Klage wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichtes nicht
einzutreten. 2. Eventuell sei in eine materielle Beurteilung der
Klage im Sinne von Art. 8 der eidg. C. P. O. zur Zeit nicht
einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. Eventuellst
sei das Rechtsbegehren des Klägers als materiell unbegründet
abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte die Beklagte
im wesentlichen aus: Herr Bühler Honegger solle allerdings im
Jahre 1894 tausend Aktien der Toggenburgerbahn zum Kurse
von 400 Fr. erworben haben, jedoch nicht zu Spekulations
zwecken, vielmehr scheine dies aus dem Grunde geschehen zu sein,
um im Interesse des Seegebiets eine Rickenbahn zu fördern, was
die Regierung von St. Gallen offenbar auch wolle. Aus den
Akten müsse geschlossen werden, daß Herr Bühler die Aktien zur
Hälfte bei der Eidgenössischen Bank und zur Hälfte beim Zürcher
und Basler Bankverein deponiert habe, und vor der Generalver
sammlung vom 25. Juni 1896 über den weitaus größten Teil
derselben in der Weise verfügt worden sei, daß eine Anzahl der
selben an die politischen Gemeinden St. Gallen Kappel, Goldin
gen, Jona und Eschenbach, sowie an die Kirchen und Schul
gemeinde Ricken schenkungsweise überlassen, und eine große An
zahl an verschiedene Privatpersonen, gestützt auf förmliche Kauf
verträge überlassen worden seien, welche übereinstimmend dem vom
Kläger eingelegten Formular entsprechen. Es liege durchaus kein
Beweis dafür vor, daß diese Schenkungen und Kaufverträge bloße
Scheingeschäfte gewesen seien, um den Aktienbesitz des Herrn
Bühler in der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 zu ver
treten und nach dessen Weisungen zu stimmen. Vielmehr sei jeder
Erwerber wahrer Inhaber der betreffenden Aktien geworden und
habe von seinem Stimmrechte ganz nach freiem Ermessen Gebrauch
machen können. Die Stimmkarten seien denselben auch anstands
los behändigt worden. Die Anträge des Herrn Bühler seien nicht
deshalb mit großer Mehrheit angenommen worden, weil die
Aktienerwerber im Dienste des Herrn Bühler gestanden haben,
sondern weil die Annehmenden von deren Richtigkeit überzeugt
gewesen seien und in ganz gleicher Weise gestimmt hätten, wenn
ihnen die betreffenden Aktien vom Kläger geschenkt worden wären.
Vermögensinteressen des Kantons St. Gallen seien durch die an
gefochtenen Beschlüsse in keiner Weise berührt worden; denn es seien
durch dieselben keine materiellen Entscheidungen getroffen oder präjudi
ziert worden. In rechtlicher Beziehung falle in Betracht: 1. zum ersten
Antwortbegehren: Sowohl nach 40 der Statuten der Toggen
burgerbahn als nach Art. 48, Ziff. 4 des Organis. Ges. sei die
Kompetenz des Bundesgerichts durch einen Streitwert von 3000 Fr.
bedingt. Ein solcher sei nun in casu weder bewiesen, noch auch
nur wahrscheinlich gemacht. Der Aktienbesitz des Kantons St.
Gallen werde in seinem Geldwerte nicht angegriffen oder geschä
digt. 2. zum zweiten Begehren: Die Klagebegründung gehe da
hin, es habe ein Großaktionär (Herr Bühler) von seinem Aktien
besitz einen gesetz und statutenwidrigen Gebrauch des Stimmrechts
gemacht und dadurch statuten und gesetzwidrige Beschlüsse der
Generalversammlung veranlaßt. Der Verwaltungsrat der Beklag
ten könne nun über die Handlung des Herrn Bühler aus eigenen
Wahrnehmungen keine oder nur unvollständige Mitteilungen ma
chen, und da die Klage den Herrn Bühler zunächst berühre, indem
aus dessen Handlungen die Ungültigkeit der Beschlüsse hergeleitet
werden wolle, so hätte der Kläger ihn ebenfalls ins Recht fassen
und ihm zur Vernehmlassung Gelegenheit geben sollen. Die Be
klagte sei nicht in der Lage, sich für die Handlungen eines Dritten
zu verantworten. Da nun der Streitgegenstand offenbar unteilbar
sei und die berührten außerordentlichen Umstände es rechtfertigen,
dem materiell eigentlich ausschließlich beklagten Herrn Bühler auch
die Rechte eines solchen zu gewähren, so sei auf die Klage gegen
die Beklagte im Sinne des Art. 8 der eidg. C. P. O. zur Zeit
nicht einzutreten, bezw. dieselbe einstweilen abzuweisen. 3. zum
dritten Begehren: Die Aktien der Toggenburgerbahn seien Inhaber
aktien. Der jeweilige Inhaber sei zur Ausübung aller damit ver
bundenen Rechte befugt; der thatsächliche Besitz allein beweise seine
Legitimation und begründe nicht bloß eine Vermutung, welche
durch Gegenbeweis zerstört werden könnte. Art. 640 O. N. sta
tuiere keine Ausnahme. Durch denselben werden die Rechte des
Besitzers von Inhaberaktien nicht geschmälert. Es sei daher durch
diese Gesetzesbestimmung den Besitzern von Inhaberaktien durchaus
nicht untersagt, dieselben an Dritte zum Zwecke der Ausübung
des Stimmrechtes abzugeben. Hätte der Gesetzgeber die Verteilung
von Inhaberaktien zu Abstimmungszwecken untersagen wollen, so
hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Es sei daher gar nicht
zu untersuchen, wie diejenigen, welche am 25. Juni 1896 als
Inhaber von Toggenburgerbahnaktien ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, in den Besitz dieser Aktien gelangt seien. Die Gläubiger
versammlung habe ihr Stimmrecht auch ausdrücklich anerkannt,
indem sie nach erfolgtem Appell sich als statutengemäß konstituiert
erklärt habe. Gerade, weil Art. 640 O. R. nicht ausgereicht habe,
um gewisse Machenschaften von Großaktionären zu treffen, welche
übrigens in casu nicht in Frage stehen, sei das Spezialgesetz
betreffend die Stimmberechtigung der Aktionäre von Eisenbahn
gesellschaften vom 28. Juni 1895 erlassen und das Stimmrecht
nur den Namenaktien erteilt worden. Eventuell könnte ein Be
weisverfahren nur über die Frage angeordnet werden, ob den
Aktienerwerbern von Herrn Bühler die Pflicht überbunden worden
sei, an der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für
seine Anträge zu stimmen, denn unter allen Umständen könnte
nur bei der Bejahung dieser Frage eine Umgehung des Art. 640
O. R. angenommen werden. Als Beilage zur Klagebeantwortung
ist eine gedruckte Erwiderung des Herrn Bühler Honegger zu den
Akten gebracht, jedoch nicht als Bestandteil der Antwortschrift er
klärt worden.
D. Replik und Duplik enthalten im wesentlichen nur die Be
stätigung der eigenen und Bestreitungen der gegnerischen Ausfüh
rungen in Klage und Antwort.
E. Innert der den Parteien zur Antretung von Beweisen an
gesetzten Frist hat der Kläger, zur Erhärtung des Beweissatzes
laut Klage und Replik, daß die Überlassung von Aktien der
Toggenburgerbahngesellschaft an eine große Anzahl von Personen
durch Herrn Bühler Honegger vor dem 25. Juni 1896 nicht
einen ernstlichen Kauf und Verkauf der betreffenden Aktien, son
dern nur bezweckt habe, dem Empfänger derselben das Stimm
recht an der Generalversammlung der Toggenburgerbahn zu ver
schaffen, 41 Personen als Zeugen angerufen, worunter auch den
Herrn Bühler Honegger selbst. Von den übrigen 40 Personen
sollen 18 je 11 Aktien mit je 3 Stimmen, 11 je 1 Aktie mit
je 1 Stimme, 4 je 50 Aktien mit je 4 Stimmen, 6 je 6 Aktien
mit je 2 Stimmen und 1, nämlich Direktor Auer, 14 Aktien
mit 3 Stimmen erhalten und an der Generalversammlung vom
25. Juni 1896 teilgenommen haben. Von diesen Personen wur
den vorerst nur die in Wattwyl wohnenden, 19 an der Zahl,
zur Einvernahme vorgeladen und 8 wirklich abgehört. Dieselben
erklärten übereinstimmend, sie seien zu dem damaligen Gemeinde
ammann Bösch, dem Präsidenten des Wattwyler Eisenbahnkomites,
citiert worden, und da habe man ihnen erklärt, es seien Aktien
zu vertreten. Sie haben sich dazu bereit erklärt, jedoch nicht die
Absicht gehabt, die Aktien zu kaufen, sondern nur sie in der Ge
neralversammlung zu vertreten. Dieselben haben dem Herrn
Bühler Honegger gehört. Alle, mit Ausnahme des Zeugen Grob,
welcher die Aktien nie in Händen gehabt hat, erklärten, sie haben die
Aktien erhalten, um die Stimmkarten zu holen, und sie dann so
fort wieder zurückgegeben. Der Zeuge Jakob Giger erklärte, er
hätte die Aktien schon gekauft, wenn man sie bekommen hätte,
aber dies sei nicht der Fall gewesen. Die Zeugen bestätigten auch,
daß sie die in dem Beweissatz angegebenen Aktien in der General
versammlung vertreten haben. Nur Fritz Grob, welcher mit 11
Aktien gestimmt hatte, erklärte, 1 davon habe ihm gehört, und
Abraham Abderhalden gab an, von den von ihm vertretenen 11
Aktien haben nur 9 dem Herrn Bühler, die übrigen 2 einem
andern Aktionär gehört. Nachdem diese 8 Zeugen einvernommen
worden waren, gab der Vertreter der Beklagten die Erklärung ab,
er gebe zu, daß die übrigen vorgeladenen Zeugen die gleichen
Aussagen machen würden. Unter Behaftung der Beklagten bei
dieser Erklärung verzichtete der Anwalt des Klägers auf die Ab
hörung der übrigen Zeugen. Bezüglich der nicht vorgeladenen
Zeugen wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um sich darüber
auszusprechen, ob sie anerkenne, daß auch diese Zeugen zugeben.
müßten, bei ihrer Stimmabgabe in der Generalversammlung vom
25. Juni 1896 Bühler Honegger'sche Aktien vertreten zu haben,
und zwar in der angegebenen Anzahl, unter Androhung, daß
Stillschweigen innert dieser Frist als Anerkennung ausgelegt
würde. Für den Fall dieser Anerkennung hat der klägerische An
walt auch auf die Abhörung jener Zeugen verzichtet. Die Be
klagte hat die Frist stillschweigend verstreichen lassen.
F. In der Hauptverhandlung erneuerten die Parteivertreter
ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da einerseits der Kläger ein Kanton ist, und andrerseits
die Statuten der beklagten Gesellschaft, welcher der Kläger als
Aktionär angehört, in 40 eine ausdrückliche Vereinbarung
Sinne des Art. 52, Ziff. 1 des Org. Ges. enthalten, ist
Kompetenz des Bundesgerichts sowohl nach Art. 48, Ziff. 4 als
nach Art. 52, Ziff. 1 des Org. Gesetzes begründet, sofern die in
diesen beiden Gesetzesbestimmungen enthaltene Voraussetzung zu
trifft, daß es sich um eine vermögensrechtliche Klage mit einem
Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Daß nämlich diese
beiden Gesetzesstellen nur vermögensrechtliche Klagen im Auge
haben, und demnach Streitigkeiten, welche eine andere Beschaffen
heit haben, nicht darunter fallen, ergibt sich ohne weiteres daraus,
daß sie einen bestimmten Wert des Streitgegenstandes für die
sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichts verlangen. Nun ist aber
nicht bestritten, und vom Bundesgericht bereits in seiner Entschei
dung in Sachen Ryf und Genossen gegen die schweiz. N. O. B.
(bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950, Erw. 5)
anerkannt worden, daß Streitsachen vorliegender Art dem Ver
mögensrecht angehören, und frägt es sich danach bloß, ob der er
forderliche Streitwert von mindestens 3000 Fr. als gegeben zu
betrachten sei. In dieser Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß, da
der Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Aktionär der be
klagten Gesellschaft zur vorliegenden Klage legitimiert ist, auch
nur das Interesse, welches er als Aktionär an der Aufhebung
der angefochtenen Beschlüsse hat, in Betracht kommen kann, nicht
dagegen auch anderweitige Interessen desselben, welche sich an die
projektierte Rickenbahn knüpfen. Im vorliegenden Falle besteht
jenes für die Bestimmung des Streitwertes maßgebende Interesse
des Klägers in dem Anspruch von 5000 Aktien im Betrage
von 2½ Millionen Franken auf Erhaltung ihres bisherigen
Wertes und auf die statutengemäße Dividende, welche ohne die
angefochtenen Beschlüsse zur Verteilung gekommen wäre. Danach
erscheint der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. als gegeben,
sofern die angefochtenen Beschlüsse auch nur eine Verminderung
von nicht einmal 5 Cts. der Jahresdividende einer Aktie, oder
von 250 Fr. von allen Aktien des Klägers, zur Folge haben
können. Ob nun die angefochtenen Beschlüsse einen solchen Ein
fluß auf den Wert der Aktien auszuüben geeignet gewesen seien,
ist allerdings nicht mit Sicherheit zu bestimmen, zumal durch die
selben weder Ausgaben dekretiert, noch irgend welche Verpflichtun
gen gegenüber Dritten eingegangen worden sind, noch der Ver
waltungsrat zur Eingehung solcher Verpflichtungen ermächtigt
worden ist; allein die Schwierigkeit der Schätzung des Streit
wertes darf nicht dazu führen, vom Kläger einen besondern Nach
weis des Streitwertes zu verlangen, vielmehr ist gerade in Fällen,
wie der vorliegende, der gesetzliche Streitwert als vorhanden an
zunehmen, sobald nur nicht gesagt werden muß, daß auch bei der
dem Kläger günstigsten Berechnung sein Interesse an der Auf
hebung der angefochtenen Beschlüsse nicht den Betrag von 3000 Fr.
erreiche. Letzteres ist jedoch im vorliegenden Falle um so weniger
als feststehend anzunehmen, als im allgemeinen Generalversamm
lungen von Aktiengesellschaften, in welchen Beschlüsse von Stroh
männern erwirkt werden, doch ungesunde Erscheinungen sind, welche
sowohl auf den Gang der Verwaltung lähmend und hindernd ein
wirken, als auch den Kredit der Gesellschaft beeinträchtigen und so
das finanzielle Resultat der Unternehmung gefährden können. Die
Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts erweist sich demnach
nicht als begründet.
2. Unbegründet ist auch der Antrag der Beklagten, daß die
Klage gestützt auf Art. 8 der eidg. C. P. O. zur Zeit abgewiesen
werde, weil es sich um einen unteilbaren Streitgegenstand handle,
und nicht alle mitverpflichteten Personen belangt seien. In solchen
Fällen handelt es sich allerdings insoweit um ein unteilbares
Rechtsverhältnis, welches gegenüber allen Beteiligten nur einheit
lich festgestellt werden kann, als die Ungültigerklärung bewirkt,
daß der Beschluß für die Gesellschaft, also alle Aktionäre, als un
gültig zu betrachten ist; allein hieraus folgt nur, daß eine Klage
gegen einzelne Aktionäre, welche bei dem angefochtenen Beschluß
mitgewirkt haben, unzulässig ist und die Klage gegen die Gesamt
heit der Aktionäre, d. h. gegen die Aktiengesellschaft selbst, gerichtet
werden muß, wie dies im vorliegenden Fall denn auch wirklich
geschehen ist. Ob der Verwaltungsrat über die der Klage zu
Grunde liegenden Thatsachen Auskunft geben kann oder nicht, ist
völlig unerheblich, denn die Passivlegitimation der Beklagten wird
hiedurch nicht beeinflußt; maßgebend ist vielmehr, daß der formell
gültig gefaßte Beschluß der Generalversammlung bis zu seiner
Ungültigerklärung als Schlußnahme, Willensäußerung, der Aktien
gesellschaft gilt, indem die Generalversammlung lediglich ein Organ
der Aktiengesellschaft ist. Daraus folgt, daß derjenige Aktionär,
der durch seinen Antrag die Beschlüsse veranlaßt hat, ebenso wenig
passiv legitimiert ist, als jeder andere Aktionär, sondern daß der
richtige Anfechtungsbeklagte die Aktiengesellschaft selbst ist.
3. In der Sache selbst hat die Beklagte mit Recht dem Kläger
die Legitimation zu der vorliegenden Klage nicht bestritten, und auch
an sich nicht in Widerspruch gesetzt, daß die Aktionäre zur An
fechtung von gesetz und statutenwidrigen Generalversammlungs
beschlüssen berechtigt seien. Wie vom Bundesgericht schon in seiner
Entscheidung in Sachen Ryf und Genossen gegen schweiz. N. O. B.
(Amtl. Samml., Bd. XX, S. 951, Erw. 7) ausgesprochen wor
den ist, hat jeder Einzelaktionär in seiner Eigenschaft als Mit
glied der Aktiengesellschaft ein Recht auf Innehaltung der Sta
tuten als der Gesellschaftsverfassung, ohne daß ihm dasselbe durch
das Gesetz oder die Statuten noch besonders eingeräumt zu wer
den brauchte, und zwar berechtigt jede Statuten oder Gesetzes
verletzung zur Erhebung der Anfechtungsklage, sofern die Ver
letzung auf den angefochtenen Beschluß nicht ersichtlich einflußlos
gewesen ist. Rechtsgrund der Anfechtungsklage kann daher ohne
Zweifel auch die Verletzung einer Statuten oder Gesetzesbestim
mung sein, welche das Stimmrecht der Aktionäre normiert und
eine gewisse Maximalbeschränkung aufstellt. Solche Beschränkungen
sind in Art. 640 O. R., welcher bezüglich aller Aktiengesellschaf
ten, die nicht unter das Stimmrechtsgesetz von 1895 fallen, un
beschränkt in Kraft besteht, ausdrücklich als zulässig erklärt. Die
von dieser Gesetzesbestimmung selbst aufgestellte Beschränkung, wo
nach keinenfalls ein Aktionär mehr als den fünften Teil der
sämtlichen vertretenen Stimmrechte in sich vereinigen darf, kommt
in casu nicht in Betracht, da nach derselben Bühler Honegger,
wenn die nach Angabe der Klage ihm gehörenden Aktien in seiner
Hand vereinigt gewesen wären, in der Generalversammlung vom
25. Juni 1896 mehr Stimmen hätte abgeben dürfen, als ihm nach
19 der Statuten (wonach kein Aktionär mehr als 20 Stimmen
abgeben darf) zukommen.
4. Durch die Aussagen der abgehörten Zeugen und das An
erkenntnis der Beklagten, daß die nicht einvernommenen Zeugen
die gleichen Erklärungen, wie die abgehörten, abgeben würden, ist
nun erwiesen, daß bei der Generalversammlung vom 25. Juni
1896 eine Anzahl der Teilnehmer nicht Eigentümer der Aktien,
ir welche sie Stimmen abgaben, also nicht Aktionäre waren,
sondern die Aktien vom Aktionär Bühler Honegger erhalten hat
ten, um mit denselben in der Generalversammlung zu stimmen,
bezw. die statutengemäße Maximalbeschränkung des Stimmrechts
zu umgehen. Aus den Anssagen der einvernommenen Zeugen geht
klar hervor, daß Kaufsunterhandlungen zwischen den Parteien gar
nicht stattgefunden haben, daß Herr Bühler weder die Aktien ver
äußern, noch die Zeugen solche erwerben wollten, sondern die ge
druckten Formulare nur behändigt und unterzeichnet wurden, um
das Geschäft zu verschleiern und den Schein eines ernstlichen Ver
äußerungsgeschäftes zu erwecken. Es ist daher auch nicht richtig,
wenn die Beklagte behauptet, jeder Erwerber hätte die Aktie um
den Preis von 400 Fr. behalten können und es wäre in diesem
Falle eine Vindikation der Aktien durch Herrn Bühler ausge
schlossen gewesen. Wie die Zeugen übereinstimmend erklären, sind
sie entweder gar nicht oder doch nur ganz vorübergehend, nämlich
so lange im Besitze der Aktien gewesen, als es zum Erwerb der
Stimmkarten erforderlich war. Eine Vindikation derselben seitens
des Herrn Bühler war daher gar nicht nötig, und selbstverständ
lich hätte beiden Teilen, gestützt auf Art. 16 O. R., die Einrede
der Simulation zugestanden.
5. Die Beklagte glaubt nun aber, daß die Anfechtung der Be
schlüsse der Generalversammlung vom 25. Juni 1896 wegen man
gelnden Stimmrechts einzelner Teilnehmer schon aus dem Grunde
ausgeschlossen sei, weil diese Generalversammlung sich durch Be
schluß als regelmäßig konstituiert erklärt habe, allein mit Unrecht.
Gemäß Art. 13 der Statuten der Toggenburgerbahngesellschaft
muß nämlich in jedem Falle, bevor die versammelten Aktionäre
als Generalversammlung
sich konstituieren können, die Anwesen
heit von 25 Aktionären mit mindestens 1000 nicht bevorrechtig
ten Aktien durch die zuständige Gesellschaftsbehörde konstatiert
werden. Eine weitere Bedeutung, als daß das Vorhandensein dieser
statutenmäßigen Voraussetzung festgestellt wird, hat die Erklärung,
daß die Versammlung regelmäßig konstituiert sei, nicht. Eine
Prüfung des Rechtes oder Nichtrechtes der mit Zutrittskarten
versehenen Teilnehmer findet überall nicht statt, sondern lediglich
eine Zählung der mit Zutrittskarten anwesenden Personen in der
durch die Zutrittskarten ausgewiesenen Aktien. In casu ist auch
vom Kläger nicht bestritten worden, daß die Generalversammlung
vom 25. Juni 1896 regelmäßig konstituiert, d. h. beschlußfähig
gewesen sei; sondern er hat seine Anfechtungsklage einzig darauf
gestützt, daß die angefochtenen Beschlüsse mittelst Umgehung der
statutengemäßen Maximalbeschränkung des Stimmrechts, d. h. unter
Mitwirkung ungültiger Stimmen, zu Stande gekommen seien.
6. Im weitern nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, daß
gegenüber Inhaberaktien eine Prüfung des Rechts oder Erwerbes
des Inhabers unbedingt ausgeschlossen sei, der Besitz der Aktien
somit die unbedingte, jeden Gegenbeweis ausschließende Legitima
tion für die Ausübung der an die Aktien geknüpften Rechte bilde,
so daß also dem Pseudoaktionär nicht entgegengehalten werden
könne, daß die Form der Besitzübertragung mißbraucht worden
sei, um dem wirklichen Aktionär die Ausübung von Rechten zu
ermöglichen, die ihm nach Gesetz oder Statuten nicht zustehen.
Dieser Standpunkt basiert nicht auf einer besondern, speziell für
die Inhaberaktien geltenden Gesetzesbestimmung, sondern darauf,
daß allgemein bei Inhaberpapieren, nach den dieselben beherrschen
den Grundsätzen, die Legitimationsprüfung gegenüber dem Prä
sentanten oder Inhaber ausgeschlossen sei, indem die Innehabung
die einzige und durchschlagende Legitimation bilde, und diejenigen
Personen, gegen welche ein Recht aus dem Inhaberpapier ausge
übt werden wolle, dem Inhaber gegenüber nicht berechtigt seien,
sich auf dessen Nichtrecht zu berufen. Inwieweit nun nach dem
eidg. O. R. diese Grundsätze auf diejenigen Inhaberpapiere, welche
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber enthalten, also auf
Forderungspapiere, Anwendung finden, kann im vorliegenden Fall
unerörtert bleiben, da die Aktien zu diesen Papieren nicht gehören,
und sich insbesondere das Stimmrecht des Aktionärs nicht als ein
Recht auf eine Leistung der Aktiengesellschaft, so wenig als das
politische Stimmrecht als ein Recht auf eine Leistung des Staates
oder der Gemeinde darstellt. Darnach greifen denn auch die
von der Beklagten angerufenen Art. 846 und 847 O. R., welche
sich nur auf Papiere, in welchen eine Leistung an den Inhaber
versprochen ist, also auf Forderungspapiere, beziehen, in casu
nicht Platz; sie könnten wenigstens so weit darin nicht ein
vermögensrechtlicher Anspruch an die Gesellschaft für den Fall der
Auflösung derselben dokumentiert ist nur insofern analog an
gewendet werden, als angenommen werden müßte, das eidg. O. R.
wolle in diesen Gesetzesbestimmungen eine Frage regeln, welche die
Natur der Inhaberpapiere überhaupt betreffe, und daher auch alle
andern derartigen Papiere, somit auch die Inhaberaktien, angehe.
Diese Annahme wäre jedoch durchaus unzutreffend. Insbesondere
kann aus Art. 846 und 847 O. R. unmöglich gefolgert werden,
daß der Gesetzgeber dem im Besitze von Aktien befindlichen Nicht
aktionär gegenüber Einreden habe ausschließen wollen, welche
gegenüber dem wirklichen Aktionär kraft positiver Gesetzesbestim
mung zulässig, also eigentlich aus dem Aktienrechte hergeleitet sind.
Das Gesetz würde offenbar mit sich selbst in Widerspruch geraten,
wenn es zuließe, daß die Stimmrechtsbeschränkungen, welche es im
Interesse der Aktiengesellschaften und der kleinern Aktionäre vor
schreibt, oder doch als zulässig erklärt, in der Weise umgangen
werden, daß ein Großaktionär seine Aktien unter Strohmänner
verteilt und sich dadurch die nach Gesetz und Statuten unstatthafte
Majorisierung der Generalversammlung sichert. Es ist klar, daß
der in Art. 640 O. R. ausgesprochene besondere Grundsatz des
Aktienrechts seine Bedeutung zum größten Teile verlieren würde,
wenn die Legitimation schlechthin durch den Besitz der Aktien ge
führt werden könnte und der Aktiengesellschaft, bezw. den übrigen
Aktionären, nicht die Befugnis zustünde, dem Pseudoaktionär sein
Nichtrecht entgegenzuhalten, sofern die Form der Besitzesübertra
gung zur Umgehung der Stimmrechtsbeschränkungen mißbraucht
werden will. Übrigens ist diese Frage nicht bloß bezüglich der ge
setzlichen und statutarischen Stimmrechtsbeschränkungen, sondern
auch für die Anwendung des Art. 655, Abs. 2 O. R. von Be
deutung, welcher bestimmt, daß bei Beschlüssen über die Entlastung
der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungs
ablegung Personen, welche in irgend einer Weise an der Ge
schäftsführung Teil genommen haben, kein Stimmrecht besitzen.
Auch diese Gesetzesvorschrift könnte natürlich auf die leichteste
Weise umgangen und illusorisch gemacht werden, wenn den Mit
gliedern der Verwaltung gestattet wäre, ihre Aktien, soweit sie
dieselben nicht bei der Gesellschaft haben hinterlegen müssen, an
Strohmänner zu verteilen und so für dieselben ein Stimmrecht
zu schaffen.
7. Wenn nun die Beklagte weiter geltend macht, daß eine Um
gehung des Art. 640 O. R. nur dann vorläge, wenn bewiesen
wäre, daß den Pseudoaktionären von ihren Hintermännern, speziell
also von Herrn Bühler, die Pflicht überbunden worden wäre, an
der Generalversammlung als seine Stellvertreter und für seine
Anträge zu stimmen, nicht dagegen, wenn dieselben die volle Frei
heit in der Stimmabgabe besessen haben, was in casu der Fall.
gewesen sei, so ist hierauf zu bemerken, daß eine Verletzung, bezw.
Umgehung sowohl des Art. 640 O. R. als des 19 der Sta
tuten der Beklagten offensichtlich immer schon dann vorliegt, wenn
ein Aktionär in der Absicht, für die in seinem Eigentum stehen
den Aktien mehr Stimmen zu schaffen und das Stimmrecht aus
zuüben, als ihm nach Gesetz oder Statuten zustehen, an Dritte
zur Ausübung des Stimmrechts verteilt, ohne dieselben zugleich
zum Eigentümer der Aktien zu machen. Übrigens ist ja klar, und
wird auch in der, der Klagebeantwortung beigelegten Erwiderung
des Herrn Bühler mit aller Deutlichkeit anerkannt, daß die Aktien
desselben nur an solche Personen behufs Ausübung des Stimm
rechts abgegeben worden sind, von denen man wußte oder vor
aussetzte, daß sie die Anträge des Herrn Bühler unterstützen wer
den; sonst hätte die Verteilung der Stimmen ja gar keinen Sinn
und Verstand gehabt. Die Frage kann daher nur die sein, ob
Herr Bühler seinen Zweck, sich durch dieses Vorgehen die Majo
rität für seine Anträge zu sichern, erreicht, d. h. sein Vorgehen
auf das Ergebnis der Abstimmungen der Generalversammlung, so
weit sie angefochten sind, von Einfluß gewesen sei oder nicht.
Müßte diese Frage verneint werden, so würde sich allerdings die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nicht rechtfertigen; denn
die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen kann die Ungültigkeit
der unter Mitwirkung derselben gefaßten Beschlüsse nur insofern
zur Folge haben, als die zum Beschluß erhobenen Anträge, ohne
die Mitzählung der ungültigen, die Mehrheit nicht erhalten hätten.
Der Kläger hat daher darzuthun, daß die ungültigen Stimmen
ir das Abstimmungsergebnis von Einfluß haben sein können.
Ein weiterer (meist unerbringlicher) Beweis dafür, daß die ange
fochtenen Beschlüsse auch wirklich auf den ungültigen Stimmen
beruhen, kann dagegen dem Kläger nicht auferlegt werden, viel
mehr liegt, sofern der Anfechtungskläger jenen Beweis erbracht
hat, dann der Beweis dem Beklagten ob, daß die ungültigen
Stimmen thatsächlich ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis
gewesen seien. Diese Verteilung der Beweislast rechtfertigt sich
durch die Erfahrungsthatsache, daß die sogenannten Strohmänner
ür die Anträge ihres Hintermannes, von welchem sie Aktien er
halten haben, gestimmt haben. In casu hat nun aber die Beklagte
die Einrede, daß die angefochtenen Beschlüsse auch ohne die Stim
men der Strohmänner die Mehrheit der Stimmen auf sich ver
einigt hätten, gar nicht vorgebracht, und fällt dieselbe daher schon
aus diesem Grunde außer Betracht. Dieselbe wäre indessen auch
unbegründet. Daß die Stimmen, welche von den klägerischerseits
als Zeugen angerufenen Teilnehmern der Generalversammlung
vom 25. Juni 1896 abgegeben wurden, ungültig sind, bedarf
keiner weiteren Begründung, da jene Personen, soweit sie einver
nommen worden sind, zugegeben haben, daß sie nicht Aktionäre
sondern nur die Vertreter des Herrn Bühler Honegger und anderer
Aktionäre gewesen seien, und bezüglich der übrigen die Beklagte
anerkannt hat, daß sie im gleichen Sinne aussagen würden. Zwar
betragen nun die von diesen Personen abgegebenen Stimmen zu
sammen nur 96, und von diesen müssen noch 13 in Abzug ge
bracht werden, weil Herr Bühler selbst nur 7 Stimmen abgegeben
hat, während er laut 19 der Statuten zur Abgabe von 20
Stimmen berechtigt gewesen wäre; allein aus den zu den Akten
gebrachten Urkunden, insbesondere der Präsenzliste vom 25. Juni
1896 und Briefen der Eidgenössischen Bank und des Basler und
Zürcher Bankvereins ergibt sich, daß außer den als Zeugen an
gerufenen noch eine Reihe anderer Personen Aktien des Herrn
Bühler Honegger an jener Generalversammlung vertreten haben,
und zwar im ganzen 386 Aktien mit zusammen 83 Stimmen,
welche mit den 83 Stimmen der als Zeugen angerufenen Per
sonen 166 Stimmen ausmachen, die also von den am 25. Juni
1896 als vertreten konstatierten 526 Stimmen in Abzug gebracht
werden müssen. Danach waren bei der Generalversammlung vom
25. Juni 1896 360 gültige Stimmen vertreten, und betrug das
absolute Mehr bei der Abstimmung über die Motion Bühler, bei
welcher sich, abgesehen von 5 leeren Stimmzeddeln, alle Anwesen
den beteiligten, 181 Stimmen, so daß also auch die Stimmen
für den Antrag des Verwaltungsrates das absolute Mehr über
schritten hätten. Da nun die höchste Wahrscheinlichkeit dafür be
steht, und übrigens auch von der Beklagten nicht bestritten ist,
daß die 166 ungültigen Stimmen zu Gunsten der Motion Bühler
abgegeben worden seien, und daher an der für dieselbe erzielten
Stimmenzahl in Abrechnung gebracht werden müssen, so kann
nicht gesagt werden, daß das Vorgehen Bühlers auf das Ergeb
nis der Abstimmung erwiesenermaßen ohne Einfluß gewesen sei,
und muß somit die Klage auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses
gutgeheißen werden. Dasselbe ist auch bezüglich des zweiten ange
fochtenen Beschlusses zu sagen. Bei demselben sind im ganzen
nur 501 Stimmen abgegeben worden, wovon 221 auf den An
trag des Verwaltungsrates und 280 auf den Antrag Bühler
fielen. Wie viele ungültige Stimmen sich dabei beteiligt haben
und für den Antrag Bühler abgegeben worden sind, ergibt sich
aus den Akten nicht. Der Beweis, daß sie auf das Ergebnis der
Abstimmung einflußlos gewesen seien, ist also auch hier nicht ge
leistet, und unterliegt demnach auch dieser zweite Beschluß der ge
richtlichen Aufhebung.
8. Als irrtümlich ist endlich noch die von Seite der Beklagten
aufgestellte Ansicht zu bezeichnen, daß nicht bloß die Gültigkeit
einzelner Beschlüsse der Generalversammlung angefochten werden
könne. Wie bereits oben bemerkt, ist die statutengemäße Konsti
tuierung der Generalversammlung vom Kläger nicht angefochten
worden. Ist dies aber der Fall, so ist nicht einzusehen, weshalb
die Anfechtung bloß einzelner Gesellschaftsbeschlüsse wegen Teil
nahme ungültiger Stimmen nicht möglich, und ein Aktionär auch
zur Anfechtung solcher Beschlüsse verhalten sein sollte, zu denen
er vielleicht selbst gestimmt hat, oder an deren Anfechtung er
überhaupt kein Interesse besitzt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen, und es werden daher die ange
fochtenen Beschlüsse der Generalversammlung der Toggenburger
bahngesellschaft vom 25. Juni 1896 aufgehoben.