- Urteil vom 8. April 1897 in Sachen Georges
gegen Durand, Huguenin Cie.
A. Auf die durch das Bundesgericht in seinem Urteil vom
- September 1896 angeordnete Rückweisung der Sache an die
kantonale Instanz hin veranstaltete das Appellationsgericht von
Baselstadt über die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen
der Lungenkrankheit des Klägers Georges und dem Unfall, von
dem er am 29. Mai 1895 betroffen worden ist, eine gerichtliche
Expertise durch Professor Dr. Massini. Dieser führt in seinem
Gutachten, nachdem er konstatiert, daß Kläger gegenwärtig an
einer ausgebreiteten tuberkulösen Infiltration der ganzen linken
lunge leide, aus: Theoretisch sei die Annahme, daß eine Verletzung
Contusion, Erschütterung oder partielle Zerreissung der Lungen
zu Tuberkulose führen könne, nicht als ganz unmöglich zu be
zeichnen, wenn auch sichere Fälle und einwandfreie Beweise hiefür
nicht bekannt seien. Etwas anders stelle sich jedoch das Verhält
nis dar, wo bei Eintritt der Contusion schon Lungenaffektion be
standen habe; hier seien die Bedingungen für die Verschlimme
rung des Leidens naheliegend. Zunächst könne, wo Narbenbildung
in den Lungen, wo Verwachsungen der Lunge mit dem Brustfell
zu Lungenblutung
bestehen, schon ein relativ geringes Trauma
führen; ebenso sei bekannt, daß durch traumatische Eingriffe, bei
denen tuberkulöse Herde gestört, eröffnet, gerissen oder zerquetscht
werden, ein Eintritt von Tuberkelgift in den Kreislauf stattfinden
könne, der dann zu einer akut verlaufenden Tuberkulose führe
Fälle dieser Art seien nicht gerade selten. Da nun Kläger sechs
Jahre vor dem Trauma eine exsudative Brustfellentzündung durch
gemacht und diese zweifellos Verwachsungen zwischen Lunge und
Brustfell zurückgelassen habe, so könnten diese auch bei einem ein
fachen Sturz, ohne Contusion der Brust, zu einer Zerrung, ja
auch zu einer Zerreissung der Lunge geführt haben. Wäre des
halb die Blutung sosort nach dem Falle eingetreten, so würde die
große Wahrscheinlichkeit vorliegen, daß der Sturz die direkte Ur
fache derselben gewesen sei, und es hätte auch die darauffolgende
Tuberkulose mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Trauma kön
nen zurückgeführt werden. Nun sei aber die Blutung erst am
dritten Tage nach dem Falle aufgetreten und es habe sich die
Tuberkulose nicht auf der rechten, wo die Brustfellentzündung be
standen habe, sondern auf der linken Seite entwickelt. Diese Um
stände lockerten den Zusammenhang mit dem Trauma beträchtlich
und es könnte zur Unterstützung eines solchen höchstens angeführt
werden, daß das Allgemeinbefinden nach dem Falle bis zum Ein
tritt der Blutung gestört gewesen sei und der Appetit gefehlt habe.
Es lasse sich die Sache am ehesten so erklären, daß durch den
Fall eingekapselte Tuberkelherde in den Kreislauf gekommen seien,
sich dort entwickelt und sich in der gesunden Lunge etabliert haben,
wo sie dann zu einer sekundären tuberkulösen Lungenblutung ge
führi haben; diese Blutung, wie die folgenden, seien zudem sicher
begünstigt worden durch den bestehenden Herzfehler. Unter allen Um
ständen sei Kläger durch seine vor der Verletzung bestehenden körper
lichen Verhältnisse zu Lungenblutungen disponiert gewesen, und es
habe wohl keines bedeutenden Ereignisses bedurft, um eine solche zu
provozieren; ob aber das überstandene Trauma oder ob eine in jener
Zeit erfolgende Tuberkelinfektion von außen den Anlaß zu der
nachfolgenden Schwindsucht gegeben habe, lasse sich mit Sicherheit
nicht entscheiden, da die Möglichkeit einer Tuberkelinfektion eine
sehr verbreitete sei. Das Basler Appellationsgericht wies, gestützt
auf dieses Gutachten, den Kläger mit seiner Klage ab, indem es
im wesentlichen ausführte: Im Hinblick auf die für den Unter
nehmer sehr strenge Haftpflicht müsse daran festgehalten werden,
daß die Schädigung durch den Betrieb außer Zweifel gestellt sei.
Dies sei aber hier nicht der Fall. Ein hauptsächliches Moment
für die Herstellung des Kausalzusammenhanges zwischen Sturz
und Krankheit, die sofortige Blutung, fehle, und damit sei ein
sicherer Schluß verwehrt und man sei auf Möglichkeiten ver
wiesen, die alle gleichen Anspruch auf Berücksichtigung hätten und
dadurch die Gewißheit ausschlössen.
B. Gegen dieses Urteil hat namens des Klägers Advokat
Dr. Stöcklin den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und den
Klagantrag wieder aufgenommen, der dahin geht, es seien Be
klagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von 4208 Fr. zu
bezahlen, unter Kostenfolge. Im heutigen Vorstande wiederholte
er diesen Antrag, indem er überdies erklärte, daß an Stelle des
seither verstorbenen Klägers seine Erben, nämlich seine Witwe
Lydia Georges geb. Doppler und ein Kind Emilie Georges, in
den Prozeß eintreten. Advokat Dr. Blanchet trug namens der
Beklagten auf Abweisung des Rekurses und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die entscheidende Frage, ob die Lungenkrankheit des (ursprüng
lichen) Klägers auf den Unfall vom 29. Mai 1895 zurückzu
führen sei, ist als solche thatsächlicher Natur und es ist daher
das Bundesgericht zu einer Überprüfung nicht berufen. Nur
wenn dabei die Beweislast unrichtig verteilt oder das Beweis
thema in einer mit dem Begriff des Kausalzusammenhangs nicht
vereinbaren Weise gefaßt worden wäre, könnte das Bundesgericht
eine selbständige Prüfung der maßgebenden Frage eintreten lassen.
Dies ist aber hier nicht der Fall. Im Gegenteil hat mit Recht
das Basler Appellatiosgericht vom Kläger den Nachweis dafür
verlangt, daß sein Leiden auf den beim Betrieb der Fabrik der
Beklagten erlittenen Unfall zurückzuführen sei und es auch abge
lehnt, die übrigen Umstände des Falles für geeignet zu erklären,
um eine thatsächliche Vermutung für das Bestehen des Kausal
zusammenhanges zu begründen. Es ginge dies doch nur da an,
wo der gewöhnliche Verlauf der Dinge auf das Bestehen des be
haupteten Kausalzusammenhanges hinweisen würde, nicht aber
auch da, wo erfahrungsgemäß für eine bestimmte Folge mehrere
gleichwertige Erklärungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es geht
ferner die Vorinstanz auch nicht etwa davon aus, daß der Klä
ger die Unmöglichkeit einer andern Art der Entstehung der Lun
genkrankheit nachgewiesen habe, und überhaupt ist nicht ersichtlich,
daß von derselben ein, mit dem Begriffe des Kausalzusammen
hanges nicht vereinbarer, zu schwerer Beweis verlangt worden
wäre. Wenn nämlich auch im angefochtenen Urteile gesagt ist, es
sei nach dem Gutachten die Gewißheit für das Bestehen des
Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Krankheit ausge
schlossen, so ist darunter doch nur die subjektive Gewißheit, die
Überzeugung des Richters, zu verstehen, wie ja überhaupt in
Prozessen in der Regel von einer durch Beweis zu erstellenden
absoluten Gewißheit nicht gesprochen werden kann, und es
wollte damit nicht gesagt werden, daß zum Beweise einer That
sache nicht auch eine hohe, alle andern Möglichkeiten völlig in
den Hintergrund drängende Wahrscheinlichkeit genüge. Es könnte
deshalb von dem vorinstanzlichen Urteil nur noch abgegangen
werden, wenn die thatsächlichen Annahmen desselben mit den
Akten in Widerspruch ständen. Dies trifft aber nicht zu, so daß
dasselbe bestätigt werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil
bestätigt.