- Urteil vom 19. Juni 1897 in Sachen
Lindemann gegen Jenny.
A. Mit Urteil vom 2. April 1897 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich über die Streitfrage: Sind die Beklagten
verpflichtet, den Klägern 6767 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
- Oktober 1896 zu bezahlen? erkannt: Die Beklagten sind
verpflichtet, den Klägern 2291 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 50
seit 8. Oktober 1896 zu bezahlen; im übrigen ist die Klage ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage:
Das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß die Klage,
soweit sie den Betrag von 604 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 %
seit 8. Oktober 1896 übersteige, abgewiesen werde.
C. In der heutigen mündlichen Verhandlung wiederholt der
Vertreter der Beklagten seinen in der Berufungsschrift gestellten
Antrag. Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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- und K. Jenny in Ziegelbrücke kauften von R. und
- Lindemann in Alexandrien und Dresden durch Vermittlung
des Agenten der Verkäufer in Zürich, Keller Ochsner, am 1./4.
Oktober 1895 50,000 Kg. (5 Wagen 150 Ballen) braune
ägyptische Baumwolle, Maco good extra, Typ Nr. 7, zum Preise
von 67 Fr. per 50 Kg., franko Bord Alexandrien, Verschiffung
im November und Dezember, lieferbar im Dezember 1895 und
Januar 1896 nach Ziegelbrücke, und weiterhin am 19./20.
November 1895 zum Preise von 65 Fr. per 50 Kg. und im
übrigen zu den gleichen Bedingungen fernere 140,000 Kg.
( 14 Wagen 420 Ballen), wovon 59 Ballen für Vaduz
bestimmt waren, die hier nicht weiter in Betracht kommen. Die
Ballen wurden geliefert:
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- November 1895: 63 Ballen, 20,148 Kg., Faktura
Ankunft in Ziegelbrücke 10. oder
wert 26,998 Fr. 30 Cts.,
- Dezember 1895;
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- Dezember 1895: 119 Ballen, 39,647 Kg., Faktura
- Ankunft zwischen 23. und 29. De
wert 52,717 Fr. 50 Cts.,
zember 1895;
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- Dezember 1895: 59 Ballen, 19,830 Kg., Fakturawert
23,796 Fr., Ankunft zwischen dem 23. und 29. Dezember
in Vaduz
-
- Dezember 1895: 90 Ballen, 29,742 Kg., Faktura
Ankunft in Vaduz nach Angabe
wert 38,664 Fr. 60 Cts.,
der Kläger am 11. Januar 1896, nach Angabe der Beklagten
am 2. gleichen Monats
-
- Dezember 1895: 118 Ballen, 39,616 Kg., Faktura
wert 51,500 Fr. a Cts., Ankunft in Ziegelbrücke nach An
gabe der Kläger zwischen dem 8. und 10. Januar 1896, nach
Angabe der Beklagten am 5. und 6. gl. Monats:
6) 18. Dezember 1895: 31 Ballen, 10,123 Kg., Faktura
wert 13,159 Fr. 90 Cts.,
Ankunft in Ziegelbrücke zwischen
dem 8. und 10. Januar 1896 nach Angabe der Kläger, am
3. und 4. nach derjenigen der Beklagten
7) 31. Dezember 1895: 90 Ballen, 29,906 Kg., Faktura
wert 38,877 Fr. a Cts., Ankunft in Ziegelbrücke nach An
gabe der Kläger zwischen dem 18. und 25. Januar 1896, nach
derjenigen der Beklagten am 11. Januar 1896.
Im ganzen wurden also 570 Ballen im Gesamtgewichte von
189,814 Kg. und im Gesamtfakturabetrage von 245,714 Fr.
90 Cts. geliefert. Gemäß Vereinbarung wurden die sämtlichen
Lieferungen in Dreimonat Accepten von den Klägern bezahlt.
Auf Wunsch der Käufer fand am 18. Dezember 1895 in
Ziegelbrücke durch Keller Ochsner eine Bemusterung der Sendung
vom 20. November (Nr. 1 oben) statt; am gleichen Tage rekla
mierten sie mit Brief an Keller Ochsner, daß ihnen statt Typ 7
eine ganz andere Provenienz und eine viel geringere, für sie
unbrauchbare Ware geliefert worden sei, und verlangten dafür
eine Bonifikation; gleichzeitig behielten sie sich vor, die inzwischen
(am 4. Dezember 1895) fakturierte Ware (119 und 59 Ballen
kr. 2 und 3 oben) bei nicht typenkonformer Bedienung zur Ver
fügung zu stellen, und machten die weitere Erteilung von Accep
ten von der vorherigen telegraphischen Zusicherung der Verkäufer
abhängig, daß sie eventuell zu dieser Disposttionsstellung befugt
seien und daß ihnen alsdann prompt Ersatz durch musterkonforme
Ware geliefert werde. Sie erhielten dann von den Verkäufern
telegraphisch und brieflich eine solche Zusage. Am 29. Dezember
1895 erstreckten die Käufer ihre Bemängelung auch auf die in
zwischen eingetroffenen 119 Ballen (Sendung Nr. 2 oben); eine
Musterziehung unterließen sie indessen. Die Verkäufer gaben be
züglich der ersten Sendung zu, daß möglicherweise ein Irrtum in
der Verpackung vorliege, bestritten aber im übrigen die Begründet
heit der Mängelrüge; mit Brief vom 7. Januar 1897 bemerkten
sie, ste werden, wie eigentlich selbstverständlich, unter allen Um
ständen für die richtige Lieferung einstehen. Die Korrespondenz
der Parteien ruhte dann bis in den April. Die Kläger behaupten,
inzwischen bei Keller Ochsner ab und zu mündlich wegen un
günstigen Ausfalls der seither angelangten Sendungen reklamiert
zu haben; die Beklagten haben dies indes bestritten. Am 7. April
1896 erfolgte die Mängelrüge betreffend der 59 nach Vaduz ge
sandten Ballen. Die Kläger ersuchten nunmehr Keller Ochsner,
um sich überdies auch wegen des Ausfalles der weiteren Par
tieen der Beklagten gegenüber klar zu stellen, mit ihnen eine
Bemusterung der andern Sendungen vorzunehmen. Am 24. April
und 7. Mai erklärte Keller Ochsner sich damit einverstanden, daß
zunächst in Vaduz und sodann auch in Ziegelbrücke die unmittel
bar zum Verspinnen nötigen Ballen vorher von den Kläger
selbst bemustert und die Muster von ihnen aufbewahrt werden.
Die gemeinsame Musterziehung, bei welcher die Beklagten durch
Keller Ochsner vertreten waren, fand am 16. Mai in Vaduz und
am 21. Mai in Ziegelbrücke (bezüglich sämtlicher hieher gelang
ten Sendungen mit Ausnahme der ersten) statt; bezüglich der
59 nach Vaduz gesandten Ballen ohne Engagement für R. und
O. Lindemann, wie Keller Ochsner den Klägern am 18. Mai
1895 schrieb. Die gezogenen Muster wurden versiegelt.
In der Folge verlangten die Kläger Liverpooler Arbitration der
Ware. Die Beklagten traten hierauf nicht ein, indem sie die
Unparteilichkeit einer solchen in Zweifel zogen, erklärten sich da
gegen durch Brief vom 29. Mai 1896 mit der schiedsgerichtlichen
Beurteilung des Streites durch zwei Spinner Experten einver
standen. Eine Einigung kam indessen nicht zu Stande, indem
die Beklagten gegen die Person des Schiedsmannes der Kläger
Einwendungen erhoben.
2. Nunmehr erhoben F. und K. Jenny beim Handelsgerichte
des Kantons Zürich die Preisminderungsklage mit Bezug auf
sämtliche Lieferungen, ausgenommen 59 Ballen der Sendung
vom 4. Dezember; sie stellten das sub Fakt. A an der Spitze
mitgekeilte Rechtsbegehren, indem sie Rückzahlung eines Minder
wertes von 2 Fr. per 50 Kg. auf den verbleibenden 169,174 Kg.
(511 Ballen) verlangten. Zur Begründung der Kompetenz des
Handelsgerichtes verwiesen sie auf die ursprünglich im Jahre 1874
abgeschlossene Vereinbarung der schweizerischen Baumwollspinner
über das Verfahren bei Reklamationen wegen geringer Qualität,
Gewichtsmanko und falscher Packung von überseeischer Baum
wolle, welcher beide Parteien angehören und nach deren Ziffer 1
alle Mitglieder für Reklamationen der Spinner wegen der ge
nannten Mängel die Kompetenz des Zürcher Handelsgerichtes
anerkennen.
Die Beklagten anerkannten die Kompetenz des Handelsgerichtes
als fori prorogati, verwahrten sich aber dagegen, daß das ge
nannte Gericht die Sache gemäß 102 des zürcherischen Rechts
pflegegesetzes als Schiedsgericht an Hand nehme. Die Kläger er
klärten sich mit der Auffassung der Beklagten grundsätzlich ein
verstanden, nahmen aber eventuell den Standpunkt ein, die
Kompetenz des Handelsgerichtes sei auch als Schiedsgericht ge
geben.
In der Sache selbst gaben die Beklagten bei der ersten Sendung
von 63 Ballen (20,148 Kg.) einen Minderwert zu, jedoch nur
im Betrage von 1 Fr. per 50 Kg., was insgesamt einem Be
trage von 402 Fr. 95 Cts. gleichkommt; im übrigen bestritten
sie die Klage, indem sie vor allem die, Einrede der Verspätung
der Mängelrüge mit Bezug auf die Lieferungen 3 7 vorbrachten
und die Begründetheit der Mängelrüge materiell nicht anerkannten.
Die weiteren Gründe der Bestreitung sind aus den nachfolgenden
Erwägungen ersichtlich.
Das Handelsgericht ordnete eine Expertise über die Beschaffen
heit der Ware bezüglich sämtlicher Lieferungen an. Das auf
Grund einer Vergleichung der im Mai 1896 versiegelten Kaufs
muster und der Ausfallsmuster abgegebene Gutachten gelangte zu
den Schlüssen: Die erste Sendung (63 Ballen) zeige in Rein
heit und Apparenz gegenüber dem Verkaufsmuster Typ 7 einen
Minderwert, der auf 1 Fr. 50 Cts. per 50 Kg. zu taxieren sei;
ferner sei bei den 89 Ballen ein Minderwert von 1 Fr. 50 Cts.
per 50 Kg. anzunehmen; bei der Partie von 30 Ballen zeige
sich kein Minderwert, dagegen ergebe sich bei den 4 andern Sen
dungen (329 Ballen) ein solcher von 50 Cts. per 50 Kg.
Gemäß diesem Gutachten haben die Kläger ihre Forderung
auf 2291 Fr. 70 Cts. nebst Zins reduziert, die Beklagten da
gegen ihre Anerkennung mit Bezug auf die Post von 63 Ballen
auf 604 Fr. 44 Cts. erhöht.
3. Bezüglich der
Kompetenz des Bundesgerichtes erhebt
zunächst die Frage, ob ein in der letzten kantonalen Instanz
lassenes Haupturteil im Sinne des Art. 58 Org. Ges. vorliege,
oder aber ein bloßer Schiedsspruch, gegen welchen eine Berufung
an das Bundesgericht nicht zuläßig wäre (vgl. Entsch. d. B. G.,
Bd. XXII, S. 89). In dieser Hinsicht hat nun die kantonale
Instanz in Auslegung des hier einzig in Betracht kommenden
102 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes (welcher bestimmt,
das Handelsgericht entscheide als Schiedsgericht in allen Handels
treitigkeiten über 500 Fr., welche nicht unter die 95 und 96
Rechtspflegegesetz fallen, aber von den Parteien auf dem Wege
der Vereinbarung an dasselbe gebracht werden) entschieden, das
Handelsgericht handle in den Fällen dieser Paragraphen nicht als
Schiedsgericht, sondern sei zuständig zwar infolge Vereinbarung
der Parteien, aber als ordentliches staatliches Gericht, also als
forum prorogatum; der Ausdruck als Schiedsgericht in 102
R. Pfl. G. sei also nicht in eigentlichem Sinne zu verstehen.
An diese Auslegung des kantonalen Prozeßgesetzes ist das Bundes
gericht, eben weil es sich um kantonales Recht handelt, gebunden,
und es ist daher davon auszugehen, daß sich das angefochtene
Urteil als letztinstanzliches kantonales Haupturteil im Sinne des
Art. 58 Org. Gef. qualifiziert, und die Berufung an das Bundes
gericht aus diesem Grunde zuläßig ist. In dem vom Bundes
gericht unterm 9. Oktober 1896 entschiedenen Falle Dolivo
Dobrowolsky gegen Brown Boveri Cie. lag die Sache inso
fern anders, als damals die Vorinstanz, das Handelsgericht Zürich,
für das Bundesgericht verbindlich ausgesprochen hatte, sie handle
lediglich als Schiedsgericht, so daß das Bundesgericht annehmen
mußte, von einer staatlichen Gerichtsbarkeit sei in den Fällen des
102 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes keine Rede. Bemerkt
mag nur noch werden, daß die Vereinbarung der Parteien, bezw. die
Verwahrung der Beklagten, das Handelsgericht nicht als Schieds
gericht ansehen zu wollen, ohne jegliche Bedeutung ist, da es
den Parteien nicht zustehen kann, den Charakter einer gesetzlichen
Vorschrift nach ihrer Willkür zu modifizieren.
-
Was weiterhin die Frage des in der Sache anzuwendenden
Rechtes betrifft, eine Frage, von deren Lösung ebenfalls die Kom
petenz des Bundesgerichtes bestimmt wird, so hat das Handels
gericht angenommen, daraus, daß die Parteien sich übereinstimmend
und ausschließlich auf das schweizerische Obligationenrecht berufen
haben, sowie aus dem Inhalte der Spinner Convention, die die
Entscheidung der von ihr erwähnten Streitigkeiten einem schwei
zerischen Gerichte übertragen, sei zu schließen, die Parteien haben
sich dem schweizerischen Rechte unterwerfen wollen; auf dieses
Recht hat daher das Handelsgericht sein Urteil gegründet. In
dieser Annahme der Vorinstanz nun liegt keineswegs eine Ver
letzung bundesgesetzlicher Vorschriften; vielmehr beruht sie auf
Grundsätzen, die vom Bundesgericht in konstanter Praxis ange
wendet worden sind als dem Sinn und Geiste des Obligationen
rechtes, bezw. der Theorie des internationalen Privatrechtes ent
sprechend. Die Voraussetzungen der Berufung an das Bundes
gericht sind sonach auch bezüglich des anzuwendenden Rechtes
gegeben, und da das Vorhandensein der weiteren Requisite nicht
zweifelhaft ist, ist auf die Sache selbst einzutreten.
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Das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft stellt
sich, wie die Vorinstanz richtig ausführt, als ein Kauf nach
Muster (Art. 267 O. R.) dar, und zwar in dem Sinne, daß
die den Klägern beim Kaufsabschlusse übergebenen Muster als
Typmuster gelten, d. h. nicht die Qualität der zu liefernden Ware
genau bezeichnen, sondern davon nur eine allgemeine Anschauung
geben sollten. Die Beklagten haben die Identität der beiden den
Klägern anvertrauten Verkaufsmuster anerkannt. Ferner ist un
bestritten, und gemäß Ziffer 3 litt. c der Spinner Konvention
mit vollem Recht, daß die gemeinschaftlich gezogenen Ausfalls
muster den vollgültigen Ausweis für die Reklamationen bilden.
Das von den Experten abgegebene, oben in Erw. 2 mitgeteilte
Gutachten endlich ist von keiner Seite angefochten worden und hat
daher die Grundlage für das Urteil zu bilden, sofern nicht die
Einreden der Beklagten als begründet erscheinen. Diese Einreden
sind nunmehr zu prüfen.
-
An dem Standpunkte, die Preisminderungsklage sei schon
deshalb abzuweisen, weil die Kläger das aus der gelieferten Ware
hergestellte Fabrikat ohne jeglichen Schaden haben absetzen können,
haben die Beklagten in der heutigen Verhandlung nicht mehr fest
gehalten, bezw. es hat ihr Vertreter erklärt, jener Standpunkt sei
gar nie in dem vom Vorderrichter angenommenen Sinne ver
treten worden, vielmehr habe er mit der Behauptung, die Kläger
haben keinen Schaden erlitten, nur das beidseitige Geschäftsge
bahren in das richtige Licht setzen wollen. Auf jenen Standpunkt
ist daher heute nicht mehr einzutreten.
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Bezüglich sämtlicher Lieferungen erheben die Beklagten so
dann weiterhin die Einrede, die Kläger haben auf die Minderungs
forderung verzichtet, indem eine Einigung dahin zu Stande ge
kommen sei, daß die Beklagten an Stelle allfällig mangelhafter
Lieferungen Ersatzware liefern sollten. Allein diese Einrede ist
unstichhaltig. Freilich ist richtig, daß die Kläger mit Brief vom
-
Dezember 1895 (Akt. Nr. 27) Lieferung von Ersatzware
für sämmtliche nicht typkonforme Ware verlangten, und daß die
Beklagten daraufhin die Erklärung abgaben, sie seien im Falle
nicht mustergemäßer Lieferung zur Abgabe von Ersatzware bereit,
allein in der Folge war hievon nirgends mehr die Rede und
haben die Beklagten nie den Standpunkt eingenommen, die Kläger
haben auf einen allfälligen Minderwertsanspruch verzichtet; gegen
teils hat der Vertreter der Beklagten, Keller Ochsner, in seinem
Brief vom 7. Mai 1896 (Akt. Nr. 53) ausdrücklich anerkannt
daß sie gewährleistungspflichtig seien. Da die Beklagten zudem
wußten, daß die Ware verarbeitet werde und teilweise schon ver
arbeitet war, hätten sie, falls sie auf der Lieferung von Ersatz
ware bestehen wollten, einen Vorbehalt machen müssen, eine
weitere Verarbeitung dürfe nicht stattfinden; dies ist jedoch nicht
geschehen, und das zeigt wiederum, daß sie auf dem Standpunkte,
die Kläger müssen Ersatzware annehmen und dürfen nicht mehr
einen Minderwertsanspruch erheben, nicht beharrten. Die Einrede
der Unzulässigkeit des Minderungsanspruches wegen einer Verein
barung, Ersatzware anzunehmen, muß also verworfen werden,
gleichviel, ob man mit der Vorinstanz einen Verzicht der Beklagten
auf eine solche Vereinbarung annimmt, oder aber argumentiert,
eine diesbezügliche Vereinbarung sei überhaupt nie zu Stande ge
kommen.
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Zu prüfen bleibt noch die mit Bezug auf die 329 Ballen
der Lieferung 3 7 vorgebrachte Einrede der Beklagten, die Män
gelrüge sei verspätet erhoben worden. In dieser Hinsicht ist akten
gemäß, daß die Kläger die Mängelrüge verspätet vorgebracht
haben, falls die Bestimmung der Ziff. 2 der Spinner Konvention
unter den Parteien in dieser Frage Recht schaffte, da hienach
Reklamationen wegen geringer Qualität innert 14 Tagen nach
Empfang der Ware beim Agenten der Verkäufer angebracht
werden müssen, eine genügende Mängelrüge aber bezüglich dieser
329 Ballen überhaupt nicht erwiesen ist. Die Kläger haben je
doch jener Einrede der Verspätung der Mängelrüge die Replik
des Verzichts auf deren Geltendmachung entgegengehalten, und
die Vorinstanz ist dieser Auffassung insofern beigetreten, als sie
diesen Verzicht zwar nicht schon in der zwischen den Parteien ge
wechselten Korrespondenz, wohl aber in der Einwilligung der
Beklagten in die gemeinsame Bemusterung der beanstandeten
Ware, in ihrer Mitwirkung hiebei in der Person ihres Agenten
Keller Ochsner, und endlich in dem von ihnen grundsätzlich er
klärten Einverständnisse zur schiedsgerichtlichen Austragung des
Streites durch zwei Spinner Experten findet. Nun ist gewiß
richtig, daß ein Verzicht auf die Einrede der Verspätung der
Mängelrüge, da die Vorschrift des Art. 246 O. R. dispositiver
Natur ist, rechtlich zuläßig ist (vgl. Hafner, Kommentar zum
Obligationenrecht, 2. Aufl., Art. 246, Note 8; Staub, Komm.
zum d. H. G. B., Art. 347, 27; Bolze, Entsch. des Reichs
gerichts, Bd. 8, Nr. 501, Bd. 16, Nr. 416) und daß die von
der Vorinstanz für die Annahme eines Verzichtes auf die Ein
rede der Verspätung angeführten Thatsachen geeignet sind, diesen
Schluß zuzulassen (vgl. auch Entsch. d. R. O. H. G., Bd. 19,
S. 334); inwieweit dies im einzelnen der Fall ist, kann indes
dahingestellt bleiben, indem das Bundesgericht von einem andern
Standpunkt aus zur Verwerfung der Einrede der Verspätung der
Mängelrüge gelangt. Prüft man nämlich die Korrespondenz der
Parteien im Zusammenhange, so ergibt sich, daß die Beklagten
von Anfang an (zu verweisen ist insbesondere auf ihren Brief
vom 7. Januar 1896, Akt. Nr. 47) sich damit einverstanden
erklärten, daß eine spätere Bemusterung der Ware, als sie durch
die Spinner Konvention vorgesehen ist, rechtsgültig sein solle.
Also nicht ein nachträglicher Verzicht auf die Einrede der Ver
spätung der Mängelrüge liegt vor, sondern eine Vereinbarung,
wonach die Rügefrist überhaupt gegenüber der in der Spinner
Konvention festgesetzten Zeit erstreckt wurde, so daß die Ein
rede der Verspätung der Mängelrüge überhaupt nie bestanden
hat. Nur aus dieser Vereinbarung erklärt sich dann auch ganz
naturgemäß das weitere Verhalten der Beklagten, ihre Einwilli
ing in die gemeinsame Bemusterung und ihre Mitwirkung bei
derselben, sowie die Thatsache, daß sie in der ganzen Korrespon
denz nie von einer Verspätung der Mängelrüge sprachen. Unter
diesen Umständen fällt der weitere Rechtsbehelf der Beklagten, ihr
Agent Keller Ochsner sei zur Entgegennahme einer verspäteten
Mängelrüge nicht ermächtigt gewesen, dahin; denn daß er zur
Entgegennahme rechtzeitiger Rügen berechtigt war, folgt ohne
weiteres aus seiner Stellvertretungsbefugnis als Handlungsbevoll
mächtigter der Beklagten (vgl. Staub, a. a. O., Seite 140, 4),
und ist zudem mit Bezug auf die Parteien in Ziff. 2 der Spinner
Konvention ausdrücklich festgesetzt.
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Da sonach sämtliche Einreden der Beklagten als unbe
gründet erscheinen, muß die Klage gemäß dem in Erwägung 5
ausgeführten in dem Betrage, in dem sie heute noch festgehalten
wird, gutgeheißen werden, und ist somit die Berufung abzu
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und demgemäß das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 2. April 1897 in allen Teilen bestätigt.