- Urteil vom 5. Juni 1897 in Sachen Zellweger
gegen Dietrich.
A. Durch Urteil vom 27. März 1897 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die For
derung der Beklagten von 8500 Fr. wird aberkannt und die
provisorische Rechtsöffnung vom 28. Oktober 1896 aufgehoben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei in Auf
hebung desselben die Klage im ganzen Umfange abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 10. Juni 1896 hatte die Klägerin in Zürich ihrem
Sohne Leon Dietrich ein schriftliches Schuldbekenntnis folgenden
Inhalts ausgestellt: Reçu de Monsieur Léon Dietrich la
somme de huit mille cinq cents francs (8500 fr.), à raison
de 3 pour cent payable tous les trois mois. (sig.) S. Diet
rich Vve. Léon Dietrich, Sihlquai N° 67. Die hier verurkun
dete Forderung trat Leon Dietrich am 12. August 1896 in Naney
an den dort wohnenden Versicherungsinspektor Schmidt ab, indem
er ihm den Schuldschein mit der darunter gesetzten Bemerkung:
Passé à Mr. Schmidt, inspecteur d assurances, 109, rue
St-Georges, Nancy, ou à son ordre valeur reçu comptant
behändigte. Mittels Cessionsscheines, datiert den 12. Oktober 1896
trat Schmidt seinerseits die Forderung von 8500 Fr. auf die
Klägerin der Beklagten ab. Diese letztere betrieb die Klägerin für
den genannten Betrag von 8500 Fr. nebst 3 % Zins vom
- Juni 1896 bis 13. Oktober 1896 und von da an zu 50
Der Rechtsvorschlag der Klägerin wurde durch Verfügung des
Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 1896
beseitigt mit der Begründung, der von der Beklagten vorgelegte
Schuldschein vom 10. Juni 1896 zu Gunsten des Leon Dietrich,
welcher durch Cession auf die Beklagte übergegangen sei, enthalte
eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 des Sch. und
K. Gesetzes, gestützt auf welche provisorische Rechtsöffnung zu
gewähren sei. Hierauf erhob die Klägerin beim Bezirksgericht
Zürich Klage auf Aberkennung der von der Beklagten geltend
gemachten Forderung, indem sie im wesentlichen ausführte: Der
Urkunde vom 10. Juni 1896 liege ein wirkliches Schuldverhältnis
nicht zu Grunde. Die Cession Leon Dietrichs an Schmidt sei
ferner eine simulierte gewesen. In Wahrheit habe es sich zwischen
diesen beiden nur um ein Inkassomandat gehandelt, Schmidt habe
dem L. Dietrich denn auch höchstens 150 Fr. bezahlt. Zudem
habe L. Dietrich, als er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dem
Schmidt den Auftrag erteilt, den Inkasso einzustellen und ihm
mitgeteilt, er wünsche, daß dieses Mandatsverhältnis gelöst und
Rechnung gestellt werde. Eventuell wäre die Cession nach franzö
sischem Rechte, welches hier Anwendung finde, mangels formeller
Einregistrierung und Signifikation ungültig. Durch Urteil vom
- Dezember 1896 hat das Bezirksgericht Zürich die Aberken
nungsklage abgewiesen, indem es darauf abstellte, daß die Beklagte
als gutgläubiger Cessionar des Schmidt im Besitze eines schrift
lichen Schuldbekenntnisses der Klägerin sich befinde, und ihr des
halb die Einrede, daß die Cession an Schmidt simuliert sei, nicht
entgegengehalten werden könne. Vor zweiter Instanz erneuerte die
Aberkennungsklägerin ihr Klagebegehren, und produzierte eine
vom 16. September 1896 datierte schriftliche Erklärung Leon
Dietrichs, daß die 8500 Fr., welche er seiner Mutter Witwe
L. Dietrich am 10. Juni 1896 geliehen habe, vor Ablauf von
3 Jahren, von der Ausstellung dieser Erklärung an, nicht auf
kündbar seien, und diese hiermit jede bis jetzt gemachte Kündigung
annuliere; immerhin stehe es der Schuldnerin frei, die Schuld
früher ganz oder teilweise zu tilgen. Der Anwalt der Beklagten
protestierte gegen die Einlegung dieser Erklärung; sie wurde jedoch
gleichwohl zu den Akten genommen, und nachdem die Klägeri
die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil ergriffen hatte, mit
denselben dem Bundesgerichte übermittelt. Die zweite Instan,
ging von folgenden Erwägungen aus: Die Einreden, daß der
Urkunde vom 10. Juni 1896 ein wirkliches Schuldverhältnis
nicht zu Grunde liege, und die Cession von L. Dietrich an Schmidt
id diejenige von diesem an die Beklagte nicht in den nach fran
zösischem Recht vorgeschriebenen Formen erfolgt sei, brauchen des
halb nicht erörtert zu werden, weil die weitere Einwendung der
Klägerin als begründet erklärt werden müsse, daß die Cession des
ursprünglichen Gläubigers Leon Dietrich an Schmidt in Wirk
lichkeit nichts anderes, als ein bloßes Inkassomandat, und Schmidt
daher gar nicht zur Weiterbegebung des Schuldscheins berechtigt
gewesen sei. Es stehe fest, daß Leon Dietrich von seinem Ces
sionar Schmidt, von welchem die Beklagte ihren Anspruch ableite,
den Gegenwert von 8500 Fr. oder 8000 Fr. nicht empfangen
habe, sondern das Obligo lediglich zum Zwecke der Einkassierung
des Guthabens an Schmidt abgetreten, und dieser sich verpflichtet
habe, ihm den Betrag nach erfolgter Eintreibung unter Abzug
der entstehenden Kosten und eines Honorars für die Bemühungen
zu verabfolgen. Danach sei also Schmidt nicht wirklicher Cessio
nar, sondern nur Inkassomandatar des Leon Dietrich, und die
Beklagte habe demzufolge auch keine andern Rechte erlangen kön
nen, als solche, die ihrem Rechtsvorfahren zugestanden haben.
Allerdings entscheide nun das Gesetz die Frage, ob und inwieweit
der Schuldner die Einrede der Simulation der Abtretung zu er
heben befugt sei, nicht; sofern der Schuldner kein eigenes Interesse
an dieser Einrede habe, erscheine sie als eine solche aus dem
Rechte eines Dritten, und sei daher unzulässig; in concreto habe
jedoch die Klägerin ein persönliches Interesse an dieser Einrede,
da ihr Sohn Leon Dietrich schon vor der Cession an die heutige
Beklagte seinen Inkassomandataren Schmidt aufgefordert habe,
von weitern Schritten gegen die Klägerin abzustehen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden
Streitsache ist vorhanden, da der gesetzliche Streitwert erreicht
wird und die Entscheidung, wie bei den einzelnen Streitpunkten
des nähern zu erörtern ist, wenigstens teilweise die Anwendung
des eidgenössischen Rechts erfordert.
3. In der Sache selbst hat die Klägerin in erster Linie die
Existenz der geltend gemachten Forderung bestritten, mit der Be
hauptung, es liege dem Schuldschein vom 10. Juni 1896, gestützt
auf welchen sie von der Beklagten belangt worden ist, ein wirk
lichs Schuldverhältnis nicht zu Grunde. Diese Einrede beurteilt
sich, wie auch beide Parteien übereinstimmend angenommen haben,
nach schweizerischem Recht, denn die Klägerin hat den Schuldschein,
um dessen rechtliche Bedeutung es sich handelt, in der Schweiz,
wo sie auch domiziliert war, ausgestellt, und es liegt nichts dafür
vor, daß sie bei der Ausstellung des Schuldscheines die Meinung
gehabt, oder vernünftigeweise habe erwarten können, daß diese
Rechtshandlung von einem andern, als dem schweizerischen Rechte
beherrscht werde. Da nun nach dem eidgen. O. R. der fragliche
Schuldschein sich als bloße Beweisurkunde darstellt, für die Über
tragung der darin verbrieften Forderung also die allgemeinen
Grundsätze über die Cession von Forderungen gelten, und demzu
folge die Klägerin gemäß Art. 189 O. R. Einreden, die sich auf
die Entstehung der Forderung beziehen, auch gegen den Cessionar
geltend machen kann, so muß die in Rede stehende Einrede zwei
fellos gehört werden. Sie ist aber sachlich unbegründet. Zunächst
läßt sich nicht bestreiten, daß der Schuldschein vom 10. Juni 1896
ein wirkliches Schuldbekenntnis enthält, welches gemäß Art. 15
O. R. auch ohne die Angabe eines besondern Verpflichtungs
grundes gültig ist. Allerdings enthält der Schein seinem Wort
laute nach lediglich eine Empfangsbescheinigung verbunden mit
einem Zinsversprechen, ohne daß darin ausdrücklich auch die Ver
pflichtung zur Rückzahlung der als empfangen angegebenen Summe
ausgesprochen wäre. Da jedoch die Klägerin nicht hat behaupten
können, daß diese Empfangsbescheinigung für die Bezahlung einer
bestehenden Schuld, oder etwa für die schenkungsweise Hingabe der
genannten Geldsumme ausgestellt worden sei, so muß, zumal mit
Rücksicht auf das Zinsversprechen, angenommen werden, daß nach
übereinstimmendem Parteiwillen mit der bezeugten Empfangnahme
dieser Geldsumme die Verpflichtung zu deren Rückgabe verbunden
sei, und es sich somit in der That um ein Schuldbekenntnis handle.
Daraus folgt aber weiter, daß die Beklagte durch die Vorlage
des Schuldscheins den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen
des behaupteten Schuldverhältnisses geleistet hat, und der Klä
rin der Beweis dafür obliegt, daß ein solches, entgegen dem
Inhalt des Schuldscheines, nicht bestanden habe. Dieser Beweis
ist von der Klägerin nicht erbracht worden; gegenteils ergiebt sich
aus einem bei den Akten liegenden Schreiben der Klägerin an
Schmidt vom 21. August 1896, daß sie die genannte Summe
von ihrem Sohne wirklich erhalten habe.
4. Weitere Einreden leitet die Klägerin aus der stattgefundenen
Cession her, indem sie geltend macht, die Cession des ursprüng
lichen Gläubigers L. Dietrich an den Rechtsvorfahren der Beklagten
(Schmidt) sei weder formgültig, noch ernst gemeint gewesen;
dieser letztere habe somit keine Rechte ihr gegenüber erworben, und
demnach auch keine solchen an die Beklagte übertragen können
Die Einrede, daß die Cession zwischen L. Dietrich an Schmidt
wegen mangelnder Form ungültig sei, stützt die Klägerin auf
Art. 1690 code civil, welcher bestimmt, daß der Cessionar im
Verhältniß zu Dritten den Besitz der Forderung nur erlange
durch Anzeige (signification) der erfolgten Cession an den Schuld
ner. Die materielle Begründetheit dieser Einrede beurteilt sich, da
es sich dabei um die rechtlichen Voraussetzungen eines in Frank
reich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes handelt, nach französischem
Recht. Obgleich also hier die Anwendung des eidgenössischen Rechts
nicht in Frage steht, ist das Bundesgericht zur selbständigen Prü
fung der fraglichen Einrede gleichwohl kompetent, da die Vor
instanz dieselbe nicht beurteilt hat, und daher die Voraussetzung
des Art. 83 O. G. zutrifft, wonach das Bundesgericht das neben
eidg. Recht zur Anwendung kommende ausländische Recht selbst
anwenden kann, wenn dasselbe von der Vorinstanz nicht beachtet
worden ist. Nun kann aber die von der Klägerin vertretene Auf
fassung des Art. 1690 code civil nicht als richtig anerkannt
werden. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Signifikation der
Cession an den Schuldner nicht die Bedeutung einer gesetzlichen
Formvorschrift, von welcher die Gültigkeit dieses Rechtsgeschäftes
schlechthin abhängig wäre; im Verhältnisse zum debitor cessus
bedeutet die Vorschrift vielmehr nur, daß ihm gegenüber der Cedent
als der einzig Forderungsberechtigte gilt, so lange die Signifikation
nicht erfolgt, oder die Cession vom Schuldner angenommen worden
ist. Die Signifikation kann daher auch noch durch die Klage
geschehen, welche der Cessionar gegen den debitor cessus an
hebt (s. Handbuch des französischen Civil Rechts von Zachariae
von Lingenthal, bearbeitet von Cromu, 8. Aufl., II. Bd., 339,
Anm. 11; Entsch. des deutschen Reichsgerichts, Bd. XXIX, 295).
Der Umstand, daß eine Signifikation an die Klägerin nicht früher
erfolgte, ist somit in casu nur insoweit von Bedeutung, als die
Beklagte alle Einreden, welche der Klägerin bis zur Klageerhebung
gegen den ursprünglichen Gläubiger zustanden, gegen sich gelten
lassen muß, während dagegen der von der Klägerin eingenommene
Standpunkt, daß eine gültige Cession zwischen L. Dietrich und
Schmidt wegen Nichtbeachtung gesetzlicher Formvorschriften nicht
zu stande gekommen sei, als unhaltbar erscheint.
5. Bei der Einrede, daß die Cession L. Dietrichs an Schmidt
auf Simulation beruhe, greift insoweit die Anwendung des eid
genössischen Rechts Platz, als es sich fragen muß, ob die Klägerin
überhaupt berechtigt sei, diese Einrede der Beklagten entgegenzu
halten. Denn hiebei handelt es sich sowohl um die rechtlichen
Wirkungen der Hauptobligation, als um diejenigen der Cession
Schmidts an die Beklagte, welche beiden Rechtsgeschäfte unter den
örtlichen Herrschaftsbereich des eidgenössischen O. R. fallen. Nach
französischem Recht beurteilt sich dagegen die materielle Begründet
heit der Einrede, d. h. die Frage, ob die in Nancy erfolgte Ces
sion L. Dietrichs an Schmidt als eine ernstgemeinte oder aber als
eine simulierte zu betrachten sei. Da nun die Vorinstanz, in An
wendung des französischen Rechts, festgestellt hat, daß die fragliche
Cession wirklich auf Simulation beruhe, so hat das Bundes
gericht diese Annahme ohne weiters auch seiner Entscheidung zu
Grunde zu legen und beschränkt sich die Überprüfung des kantonal
gerichtlichen Urteils auf die Frage, ob die Einrede der Simulation
der Cession an ihren Vormann der Beklagten gegenüber überhaupt
zulässig sei. Darüber, inwieweit der Schuldner die Einrede der
Simulation der Abtretung dem bei der Simulation beteiligten
Cessionar entgegenhalten könne, besteht in der Theorie bekanntlich
Meinungsverschiedenheit, indem von der einen Seite diese Einrede,
sofern der debitor cessus nicht ein eigenes Interesse an derselben
nachweisen kann, als eine unzulässige exceptio ex jure tertii
betrachtet (s. z. B. Dernburg, Pand. II, 59; Preuß. Privatrecht,
Bd. II, 85; Albert Schmid, Grundlehren der Cession, Bd. II,
S. 394), von der andern Seite dagegen dem debitor cessus die
Berechtigung zur Erhebung der Einrede schlechthin zuerkannt wird.
Im eidg. O. R. ist diese Frage nicht entschieden (s. Hafner, Kom
mentar z. O. R., 2. Aufl., Anm. 3 zu Art. 189). Nun bezieht
sich jedoch die Einrede der Simulation in casu nicht auf die Ces
sion, welche zwischen der Beklagten und ihrem Cedenten stattge
funden hat, sondern auf das dieser Cession vorangegangene Über
tragungsgeschäft, durch welches die Rechtsstellung des Cedenten
der Beklagten begründet wurde. Die Frage, um welche es sich
hier handelt, ist also die, ob trotz der, nach dem Entscheid der
Vorinstanz als festgestellt zu betrachtenden Thatsache, daß die
Cession Dietrichs an Schmidt auf Simulation beruhte, eine wirk
same Übertragung der Forderung durch diesen letztern an die Be
klagte habe stattfinden können. Diese Frage muß bejaht werden.
Zwar gilt auch für die Cession von Forderungen im allgemeinen
der Grundsatz, daß niemand mehr Rechte auf einen andern über
tragen kann, als er selbst besitzt, woraus allerdings folgen würde,
daß die Beklagte das Forderungsrecht von Schmidt nicht hätte
erwerben können, da dieser selbst nicht Gläubiger geworden war.
Allein es ist nun zu bemerken: Zufolge der, wenn auch simu
lierten Cession des Dietrich an Schmidt, erschien letzterer, welcher
sich im Besitze des Schuldscheins mit dem nachgetragenen Cessions
vermerk befand, Dritten gegenüber als zur Verfügung über die
Forderung legitimierter Gläubiger derselben. Hat er, diesen Schein
der Legitimation benutzend, über die Forderung durch Abtretung
derselben an einen gutgläubigen Dritten verfügt, so muß diese
Cession zu Gunsten des letztern als wirksam erachtet werden. Der
ursprüngliche Gläubiger, welcher durch den von ihm ausgestellten
simulierten Cessionsakt einen Zustand geschaffen hat, kraft dessen
der Empfänger der Cessionsurkunde nach außen als verfügungs
berechtigter Gläubiger erschien, kann sich, gutgläubigen Dritten
gegenüber, nicht darauf berufen, es habe ihm in That und Wahr
heit der Abtretungswille gefehlt, er muß vielmehr, gutgläubigen
Dritten gegenüber, seine Willenserklärung so gegen sich gelten lassen,
wie er sie abgegeben und verurkundet hat, mußte er sich dessen doch
bewußt sein, daß seine simulierte Erklärung von Dritten, welche
die Verhältnisse nicht kannten, als ernst gemeint werde aufge
faßt werden und konnte auch die Ausstellung der Cessionsurkunde
kaum einen andern Zweck verfolgen, als eben den, den Empfänger
derselben Dritten gegenüber als legitimierten Gläubiger erscheinen
zu lassen. Diese Behaftung des ursprünglichen Gläubigers bei
dem, Dritten gegenüber einzig erkennbaren, und von ihm gewoll
ten Inhalte der Cessionsurkunde erscheint als ein Postulat der
bona fides, als ein Ausfluß des dem Art. 16, Abs. 2, O. R. zu
Grunde liegenden Rechtsgedankens. Danach muß denn aber selbst
verständlich auch der Schuldner der abgetretenen Forderung die
Legitimation des Cessionars, welcher die Forderung in gutem
Glauben von dem Empfänger der simulierten Cessionsurkunde
erworben hat, anerkennen. Hieran ist um so mehr festzuhalten,
als man sich fragen kann, ob die Vorinftanz die Cession von
Dietrich an Schmidt überhaupt mit Recht als ein simuliertes Ge
schäft bezeichnet habe, ob dieselbe nicht vielmehr sich als fiduziari
sches Geschäft (als ernstgemeinte Cession zu Inkassozwecken) qua
lifiziere, eine Frage, welche sich freilich, da sie nach französischem
Rechte zu beurteilen war, der Nachprüfung des Bundesgerichtes
entzieht. Danach muß sich denn fragen, ob die Beklagte als gut
gläubiger Erwerber zu betrachten sei. Nun ist ein Beweis dafür
nicht geleistet, daß die Beklagte, als ihr die Forderung auf die
Klägerin cedirt wurde, davon Kenntnis oder begründeten Anlaß
zu der Vermutung gehabt habe, daß die Cession des ursprünglichen
Gläubigers an ihren Cedenten auf Simulation beruhe. Die Be
klagte muß daher als gutgläubiger Dritter betrachtet werden.
6. Hält somit auch die Einrede der Simulation nicht Stich, so
muß sich noch fragen, ob sich die Klägerin nicht auf die erst vor
zweiter Instanz geltend gemachte Thatsache berufen könne, daß
Leon Dietrich ihr die Schuld gestundet habe. Die Klägerin hat
sich dafür auf eine schriftliche Erklärung Leon Dietrichs vom
16. September 1896, daß die Schuld innerhalb 3 Jahren ab
Seite des Gläubigers unaufkündbar sei, berufen. Da die Achtheit
dieser Erklärung und die Richtigkeit des Datums ihrer Ausstel
lung nicht bestritten ist, muß in der That angenommen werden,
der ursprüngliche Gläubiger habe der Klägerin noch vor dem
Zeitpunkte, da die Beklagte die Forderung erworben, also bevor
die Klägerin von der Cession an die Beklagte Kenntnis erhielt,
gestundet. Da nun nach dem bereits Gesagten davon ausgegangen
werden muß, Leon Dietrich habe am 16. September 1896 noch
über die Forderung an die Klägerin verfügen können, so ist diese
gemäß Art. 189 O. R. berechtigt, sich gegenüber der Beklagten
auf die an jenem Tage ihr gewährte Stundung zu berufen. Nun
kann allerdings fraglich erscheinen, ob die Klägerin zur Produk
tion der betreffenden Erklärung vor zweiter Instanz noch berechtigt
gewesen sei, und es hat denn auch der Anwalt der Beklagten gegen
die Produktion Einsprache erhoben; allein hier handelt es sich um
die Anwendung kantonalen Prozeßrechts, dessen Anwendung das
Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat; da die Vorinstanz die nach
trägliche Produktion der fraglichen Erklärung weder ausdrücklich
als unstatthaft erklärt, noch auch stillschweigend zurückgewiesen,
sondern im Gegenteil das betreffende Dokument zu den Akten
genommen, und dem Bundesgerichte eingeschickt hat, muß das
Bundesgericht davon ausgehen, es sei die Anrufung jener Erklä
rung vor zweiter Instanz nach dem zürcherischen Civilprozeßrechte
nicht verspätet erfolgt. Danach ist aber die Aberkennungsklage in
dem Sinne zu schützen, daß die Forderung aus dem Schuld
bekenntnis vom 10. Juni 1896 jedenfalls nicht vor Ablauf der
in der Erklärung vom 16. September gl. Jahres gewährten Stun
dungsfrist geltend gemacht werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.