- Urteil vom 21. Mai 1897 in Sachen Märki Haller
gegen Märki, Haller Cie. in Liquidation.
A. Mit Urteil vom 4. März 1897 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die Beklagten sind schuldig, den Klägern 3626 Fr. a Cts.
samt Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung, d. h. vom 18. Juli
1896 hinweg, zu bezahlen.
Mit der weitergehenden Forderung werden die Kläger abge
wiesen.
- Auf die Forderung der Beklagten aus dem Licenzvertrage
vom 13. Mai 1892 und demgemäß auf die Widerklage wird nicht
eingetreten.
Dagegen bleiben den Beklagten hinsichtlich der genannten For
derung alle Rechte bestens gewahrt.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Beklagten rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, das angefoch
tene Urteil sei in folgendem Sinne abzuändern:
- Den Beklagten seien die Kontokorrentzinse aus der Zeit vor
der Trennung im Betrage von 1506 Fr. zu ihren Gunsten in
Rechnung zu bringen.
- Die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenzvertrag
seien als kompensabel zu erklären und zu Gunsten der Beklagten
in Rechnung zu bringen.
- Soweit die beklagtischen Gegenforderungen aus dem Licenz
vertrage nicht zur Aufhebung der Klagforderung verwendet wur
den, seien die Kläger zur Bezahlung des Restbetrages nebst Zins
zu 5 % seit dem 13. Juli 1893 zu verurteilen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Beklagten seine Berufungsanträge, und stellt ferner für den Fall,
als die Kompensation der Gegenforderungen der Beklagten für
unzulässig erklärt würde, das eventuelle Begehren: der Entscheid
sei so lange zu suspendieren, bis das Schiedsgericht über die Gegen
forderungen der Beklagten aus dem Licenzvertrage entschieden habe.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung an
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die durch Vertrag vom 1. Februar 1889 gegründete Firma
Märki, Haller Cie., Mühlenbaugeschäft, mit Hauptsitz in Aarau,
und Filiale in Monza (Italien) löste sich mittels Trennungs
vertrages vom 21. August 1890 auf, in dem Sinne, daß von
den Mitgliedern der bisherigen gemeinsamen Firma Jakob Märki
und Karl Haller das Geschäft in Aarau mit Aktiven und Pas
siven als neue selbständige Firma Märki Haller , W. Strobel
und A. Zopfi dagegen die bisherige Filiale in Monza mit Aktiven
und Passiven, ebenfalls als selbständiges Geschäft, und zwar unter
der Firma Märki, Haller Cie. , übernahmen. Aus dem Tren
nungsvertrage ist 5 als wichtig hervorzuheben, der u. a. be
stimmt: In keinem Falle können aus den frühern Verhältnissen
dies oder jenseits, weder jetzt noch künftig, Ansprüche irgend welcher
Art oder Verpflichtungen geltend gemacht werden. Die beiden
Firmen blieben auch nach der Auflösung in geschäftlichem Verkehre
mit einander. Im September 1892 bestellten Märki Haller bei
dem Geschäft in Monza fünf Walzenstühle zum Gesamtpreise von
7710 Fr. und im Oktober 1892 einen sechsten Walzenstuhl zu
1750 Fr. Bei den Bestellungen bedungen sich Märki, Haller Cie.
Bezahlung durch Dreimonattratten von der Präsentation der Fak
tura und des Bahn Recus an aus. Die Lieferung der sechs
Walzenstühle erfolgte am 26. Oktober. An den Kaufpreis bezahlten
die Käufer nur 736 Fr. 40,Cts., und zwar gemäß Anweisung der
Verkäufer an einen gewissen Piat in Paris. Märki, Haller Cie.
verlangten wiederholt die Ausstellung von Accepten; Märki
Haller gingen jedoch darauf nicht ein, sondern sandten ihnen
im November 1892 einen auf den 12. November 1892 abge
schlossenen Kontokorrentauszug, wonach sich ein Saldo von 794 Fr.
35 Cts. zu Gunsten der Kläger ergab. Darin war auch die For
derung der Kläger für die sechs Walzenstühle mit 9460 Fr. auf
genommen. Die Kläger erwiderten hierauf, sie können nicht damit
einverstanden sein, daß die Beklagten einen Kontokorrentauszug
senden, anstatt Accepte auszustellen; überdies können sie mit dem
Saldo der Beklagten nicht einig gehen. Am Kontokorrentauszug
bemängelten sie insbesondere die Anrechnung von Kontokorrent
zinsen aus der Zeit vor und nach dem Trennungsvertrage im
Gesamtbetrage von 2336 Fr. 45 Cts. Trotz ihrer Differenzen
betreffend den Kontokorrent blieben die Parteien im Geschäfts
verkehr. Aus diesem Verkehre ist noch folgendes Rechtsgeschäft zu
erwähnen: Durch Vertrag vom 13. Mai 1892 überließen die
Beklagten den Klägern den Vertrieb eines von erstern erfundenen
patentierten sog. Zellensichters auf dem Gebiete Italiens (sog.
Licenzvertrag), gegen Bezahlung einer Licenzgebühr von 150 Fr.
per Maschine für die 200 ersten verkauften Maschinen und 100 Fr.
per Maschine für die übrigen verkauften Maschinen, eventuell von
1500 Fr. im ersten, 2000 Fr. im zweiten, 3000 Fr. im dritten
und 2500 Fr. im vierten Jahre. 10 des Vertrags bestimmt:
Aus diesem Vertrage entstehende Zwiste müssen durch Schieds
gerichte geordnet werden.
In dem per 31. März 1895 abge
schlossenen Kontokorrentauszuge der Kläger für die Beklagten ist
die Forderung von 9460 Fr. aufgenommen. Trotzdem erfolgte
keine Einigung betreffend diese Faktur; dies führte schließlich im
Jahre 1896 zum Prozeß, in welchem die Kläger als Rest jener
Faktur 4460 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. März 1893 for
dern. Die Beklagten machten eine Reihe von Gegenforderungen
geltend, beantragten demgemäß Abweisung der Klage und erhoben
eine Widerklage, soweit ihre Ansprüche die Klageforderung über
stiegen. Sie nahmen zunächst den Standpunkt ein, die Faktura
forderung sei, da die Kläger den Kontokorrent in diesem Punkte
nicht bestritten haben, im Kontokorrent aufgegangen, somit durch
Kompensation bezw. Novation als Forderung aus dem Kaufe
erloschen. Von ihren Gegenforderungen sodann ist zunächst hervor
zuheben: eine Post von 1506 Fr. als Betrag der Kontokorrent
zinsen vom 1. Februar 1889 bis 20. August 1890. Ferner
beanspruchen sie von den Klägern 6000 Fr., event. 1500 Fr.,
als Licenzgebühr gemäß dem oben erwähnten Licenzvertrag. Die
Kläger bestritten, je eine Abrechnung der Beklagten anerkannt zu
haben und hielten daran fest, daß die Fakturaforderung als selb
ständige Forderung, bezüglich deren die Beklagten Baarzahlung
versprochen und somit auf die Kompensation verzichtet haben,
anzusehen sei. Sie anerkannten die Zinsforderung der Beklagten
nicht. Den Forderungen aus dem Licenzvertrage hielten sie event.
entgegen, die Beklagten haben ihrerseits den Vertrag nicht gehörig
erfüllt und dadurch den Klägern großen Schaden zugefügt, den sie
eventuell compensando geltend machten, in erster Linie aber
machten sie geltend, die staatlichen Gerichte seien gemäß 10 jenes
Vertrages zur Behandlung der Forderungen aus demselben unzu
ständig. Letztern Ausführungen hielten die Beklagten die replica
doli entgegen, die sie hauptsächlich damit begründeten, auch der
Trennungsvertrag habe das schiedsgerichtliche Verfahren vorgesehen;
wenn nun die Kläger gleichwohl den staatlichen Richter angerufen
haben, so dürfen die Beklagten dadurch nicht um die Kompensa
tionseinrede gebracht werden.
2. Bei ihrem sub Fakt. A mitgeteilten Urteile geht die Vor
instanz davon aus, die Kläger haben durch Aufnahme des Faktura
betrages von 9460 Fr. in den den Beklagten zugestellten Konto
korrentauszug vom 31. März 1895 anerkannt, daß dieser Betrag
einen Bestandteil des Kontokorrentverhältnisses bilde; daraus folge,
daß die Beklagten berechtigt seien, der Klagforderung Gegenforde
rungen aus dem Kontokorrentverkehre entgegenzustellen. Was die
heute noch streitigen Gegenforderungen der Beklagten betrifft, so
bemerkt sie betreffend den Zinsanspruch: Die Forderung von
Zinsen aus dem vor der Trennung bestandenen Kontokorrent
verkehre zähle offenbar auch zu den Ansprüchen aus frühern Ver
hältnissen, deren Geltendmachung der Trennungsvertrag ein für
allemal habe ausschließen wollen; diese Gegenforderung sei daher
abzuweisen. In der Frage der Zulässigkeit von Gegenforderungen
aus dem Licenzvertrage tritt sie der Auffassung der Kläger bei,
wonach ihre Kompetenz zur Beurteilung auch von einredeweise
geltend gemachten Forderungen aus dem genannten Vertrage
durch die Schiedsvertragsklausel ausgeschlossen ist.
3. Nachdem die Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil die
Berufung an das Bundesgericht nicht ergriffen haben, ist die
Frage, ob die eingeklagte Kaufpreisforderung als ein Bestandteil
des zwischen den Parteien bestehenden Kontokorrentverhältnisses
anzusehen sei, erledigt; streitig sind nur noch zwei Punkte: der
Anspruch der Beklagten auf Kontokorrentzinsen aus der Zeit vom
- Februar 1889 bis 20. August 1890, und ihr Anspruch aus
dem Licenzvertrage.
- Was den Zinfenanspruch betrifft, kann nicht etwa gesagt wer
den, es handle sich hier lediglich um eine Thatfrage, die der Über
prüfung durch das Bundesgericht entzogen sei; vielmehr ist zu
ermitteln, ob sich die Begründetheit des Anspruches aus dem
genannten Geschäftsverkehre der Parteien ergebe oder aber ins
besondere durch Art. 5 des Trennungsvertrages ausgeschlossen sei
eine Frage des Beweises, zu deren Beurteilung das Bundes
gericht kompetent ist. In dieser Hinsicht kann nun der in Erwä
gung 2 angeführten Begründung der Vorinstanz nicht beigetreten
werden. Zwar lauten die Ausdrücke in 5 des Trennungsver
trages sehr allgemein; allein eine nähere Prüfung ergiebt, daß
unter den Ansprüchen irgend welcher Art oder Verpflichtungen
aus den frühern Verhältnissen dieser Zinsanspruch nicht inbegriffen
sein kann. Betrachtet man nämlich, wie es einzig richtig ist, 5
des Trennungsvertrages in Verbindung mit dem Gesamtinhalte
des Vertrages, so ergiebt sich aus den 3 und 4, worin aus
drücklich von einem restlichen Guthaben , das Monza an Aarau
zu zahlen hat, und von einem sich ergebenden Saldo zu Gunsten
Aaraus die Rede ist, daß jenen Ausdrücken in 5 nicht die allgemeine
Bedeutung beigelegt werden kann, die sie für sich allein angesehen
haben. Aus jenen 3 und 4 geht vielmehr hervor, daß der
Saldo zu Gunsten Aaraus erst noch zu ermitteln war. Aus den
Akten ist nun nirgends ersichtlich, welches der Betrag der Aktiven
und Passiven auf jeder Seite war; da ein Inventar nicht einge
legt worden ist, muß angenommen werden, ein solches existiere
nicht. Würde man den 5 so allgemein auslegen, wie es die
Vorinstanz thut, würde dies zu der Konsequenz führen, daß die
Parteien Aktiven und Passiven nicht ermitteln könnten. Ist so
nach der Zinsenanspruch der Beklagten nicht schon durch 5
des Trennungsvertrages ausgeschlossen, so ist zu prüfen, ob ihnen
der ihnen obliegende Beweis für dessen Existenz gelungen ist.
in dieser Beziehung ist vorab zu bemerken, daß allerdings die
beiden Niederlassungen in Aarau und Monza zur Zeit, als sie
noch im Verhältnisse von Hauptniederlassung und Filiale zu ein
ander standen, nicht eigentlich gegenseitig Gläubiger und Schuldner
sein konnten; allein die Parteien waren durch keinen Umstand
gehindert, im Zeitpunkte ihrer Trennung, ihrer itio in partis,
alles im Kontokorrent aufgeschriebene zu Forderungen und Schul
den zu gestalten. Das ist denn auch in der That geschehen; wären
nsskripturen gemacht worden, so hätten sie mit dem Momente
der Trennung rechtlichen Bestand als Forderung und Schuld
gewonnen. Auf (diesem Standpunkte scheinen denn auch die Be
klagten zu stehen. Allein der auf ihnen ruhende Beweis ist nicht
gelungen. Sie machen geltend, es sei Übung zwischen den Parteien
gewesen, die aus dem Kontokorrent hervorgehenden Forderungen
mit 5 % zu verzinsen, und die Kläger haben die Verrechnung
dieser Zinsen stillschweigend anerkannt. Allein diese letztere Behaup
tung ist durch die durchaus aktengemäßen Feststellungen der Vor
instanz, wonach die Kläger die Pflicht zur Zinszahlung von
Anfang an bestritten haben, widerlegt, und damit fällt auch die
Schlüssigkeit der erstern Behauptung dahin.
Es hat also in diesem Punkte beim angefochtenen Urteil sein
Bewenden.
- Den zweiten noch streitigen Punkt betreffend, ist vor allem
die Begründetheit der von den Klägern gegenüber den Forderungen
der Beklagten aus dem Licenzvertrage erhobenen Einrede der Un
zuständigkeit der staatlichen Gerichte und der daherigen Nichtzuläs
sigkeit der Kompensation jener Forderungen mit dem von den
Klägern eingeklagten Anspruch zu prüfen. Dabei mag, weil zur
Entscheidung der Hauptfrage nicht nötig, dahingestellt bleiben, ob
diese Einrede aus dem Schiedsvertrage als materielle Einrede
anzusehen ist, wie dies das Bundesgericht i. S. Stigler, A. S.
XIII, S. 355, Erw. 4, ausgeführt hat, oder als prozessualische
Einrede, wie dies offenbar die Vorinstanz (in Überinstimmung z. B.
mit Wach, Handbuch des Civilprozeßrechts I, S. 72, Anm. 29)
annimmt. Klar und außer Streit ist, daß die Beklagten die An
sprüche, die sie heute nur kompensations und widerklageweise gel
tend machen, gemäß 10 des Licenzvertrages als Hauptkläger
nur vor einem Schiedsgerichte geltend machen könnten. Fraglich
ist nur, ob diese Ansprüche trotz des Schiedsvertrages verteidigungs
weise vor den staatlichen Gerichten erhoben werden dürfen und
alsdann von diesen materiell auf ihre Begründetheit zu unter
suchen sind.
Die Schiedsklausel betreffend ist nun zunächst, in Übereinstim
mung mit dem Urteile des Bundesgerichts vom 11. November
1892 in Sachen der Tessiner Kantonalbank gegen den Kanton
Tessin (A. S. XVIII, S. 965), zu sagen, daß der Schiedsvertrag
dem kantonalen Rechte untersteht (vergl. auch Soldan, le code
fédéral des obligations et le droit cantonal, S. 170, Nr. 5),
und dies hat zur Folge, daß die der fraglichen Schiedsklausel
von der Vorinstanz gegebene Auslegung für das Bundesgericht
an sich bindend ist, und das Bundesgericht nur zu prüfen hat,
ob durch diese Auslegung die Bestimmungen des eidg. O. R. über
Kompensation von Forderungen verletzt seien. Übrigens erscheint
jene Auslegung auch materiell richtig. Hierüber ist zu bemerken:
Nach 10 des Licenzvertrages müssen aus demselben entstehende
Zwiste durch Schiedsgericht geordnet werden. Die Voraussetzung
der Anwendbarkeit dieser Klausel ist offenbar vorhanden, handelt
es sich doch gerade um bestrittene Forderungen aus dem Licenz
vertrage. Die Argumentation der Beklagten, durch jene Klausel
ei nur die klageweise Geltendmachung derartiger Forderungen
ausgeschlossen, geht fehl. Einmal machen sie dieselben ja zum Teil,
soweit sie die Ansprüche der Kläger übersteigen, selbst widerklage
weise, also angriffsweise auf dem Wege der Klage, geltend, und
daß dies nach 10 des Licenzvertrages nicht angeht, leuchtet
ohne weiteres ein. Allein auch soweit nur die Frage der Zuläs
sigkeit der Kompensation in Frage kommt, ist die fragliche Klausel
in einem der Auffassung der Beklagten entgegengesetzten Sinne zu
interpretieren. Denn der Zweck der Kompensationseinrede ist ein
doppelter: einerseits ist sie lediglich ein Verteidigungsmittel mit
dem Zweck, einen Erlöschungsgrund der eingeklagten Forderung
zu behaupten; andrerseits macht sie eine selbständige Forderung
geltend. Weil und soweit letzteres der Fall ist, wird denn auch
das über die eingeklagte Forderung ergehende Urteil rechtskräftig
auch für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der zur
Kompensation verstellten Gegenforderung, wie dies die deutsche
Civilprozeßordnung in 293 als einzige Ausnahme von dem
Satze, daß Entscheidungen über Einreden niemals rechtskräftig
werden, ausdrücklich bestimmt. Ist dem aber so, so folgt daraus,
daß die staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die aus dem
Licenzvertrage entstehenden Forderungen auch soweit sie nur kom
pensationsweise erhoben werden, gemäß der Schiedsgerichtsklaufel
nicht befugt sind, weil eben auch hier rechtskräftig über den Bestand
der Forderung entschieden würde. Eine solche Entscheidung wollten
aber die Parteien offenbar aus Zweckmäßigkeitsgründen, wie sie
von den Klägern richtig namhaft gemacht werden, den staatlichen
Gerichten entziehen.
6. Zu untersuchen ist nach dem oben Ausgeführten endlich ein
zig noch, ob die so gewonnene Auslegung der Schiedsklausel mit
den Bestimmungen des eidg. O. R. über die Verrechnung von
Forderungen im Widerspruche steht. Dies ist zu verneinen. Zu
nächst könnte sich fragen, ob nicht in dem Schiedsvertrage zugleich
implicite ein teilweiser Verzicht auf die Kompensation im Sinne
des Art. 139 O. R. liege; dafür ließe sich anführen, daß der
vom Verzicht auf die Kompensation handelnde Art. 139 O. R.
die Gründe, wenn ein Verzicht anzunehmen ist, nicht erschöpfend
aufzählt und ferner zweifellos auch einen nur teilweisen Verzicht
zuläßt, ein solcher aber darin gefunden werden kann, daß auf die
Beurteilung vor dem staatlichen Richter verzichtet wird, weil eben,
wie in Erwägung 5 ausgeführt, die Beurteilung auch einer nur
kompensationsweise geltend gemachten Forderung, für die ein
Schiedsgericht vorgesehen ist, durch den ordentlichen Richter aus
geschlossen ist. Allein diese Auffassung würde zu weit gehen; ein
Verzicht auf das materielle Recht der Kompensation lag nicht in der
Willensmeinung der Parteien. Von einer Verletzung der bundes
rechtlichen Bestimmungen über Kompensation kann nun deshalb
keine Rede sein, weil die Forderung an und für sich kompensabel
bleibt, ja die Kompensabilität von den Klägern geradezu anerkannt
ist. Die Sache liegt so, daß die Beklagten lediglich darauf ver
zichtet haben, die Kompensationseinrede zur Zeit, in diesem
Prozesse, geltend zu machen, daß ihnen aber im übrigen das
Recht der Kompensation unbenommen bleibt.
7. Von diesem Gesichtspunkte aus muß auch das erst in der
heutigen Verhandlung eventuell gestellte Begehren der Beklagten
um Sistierung des Prozesses bis nach Erledigung der Strei
tigkeiten aus dem Licenzvertrage durch das Schiedsgericht abge
wiesen werden, ganz abgesehen davon, daß es fraglich ist, ob ein
solches Begehren in diesem Stadium des Prozesses noch zulässig
ist. Denn die Kläger haben ein Recht auf ungehinderte Durch
führung des Prozesses; Sache der Beklagten wäre es gewesen,
rechtzeitig für Beurteilung der Streitigkeiten aus dem Licenzver
trage durch ein Schiedsgericht zu sorgen.
Daß schließlich die der Einrede aus dem Schiedsvertrage ent
gegengehaltene Replik der Arglist unbegründet ist, weist die Vor
instanz durchaus zutreffend nach.
Die Berufung der Beklagten ist also auch im zweiten Punkte
abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 4. März
1897 in allen Teilen bestätigt.