- Urteil vom 15. Mai 1897 in Sachen
Herdy gegen Matter.
A. Mit Urteil vom 15. März 1897 hat das Handelsgericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Klägerin wird mit ihrer
Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin rechtzeitig die
Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des handelsgerichtlichen
Erkenntnisses der Klägerin das Klagebehren zusprechen, eventuell:
Das Bundesgericht wolle, in grundsätzlicher Gutheißung der Klage,
entweder selbst oder durch das aargauische Handelsgericht für die
Bestimmung der Größe des Schadens die in der Klage beantragten
Beweise durchführen lassen.
C. In seiner Vernehmlassung auf die Berufungsschrift stellte
der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Berufung; eventuell
ersuchte er darum, das Bundesgericht wolle die Einvernahme der
vor dem Instruktionsrichter abgehörten Zeugen vor der Gesamt
heit des Handelsgerichts anordnen, ebenso die Einvernahme der
Zeugen Jakob Laufer und Jakob Herdy Eichy.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In seiner Berufungs Beantwortungsschrift bestreitet der
Beklagte die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung der
vorliegenden Streitsache, freilich ohne einen bestimmten diesbezüg
lichen Antrag zu stellen, mit der Begründung, das Handelsgericht
stütze sein Urteil nicht auf Bundesrecht, sondern auf Handels
gewohnheitsrecht. Diese letztere Behauptung ist zunächst thatsächlich
durchaus unrichtig, indem im ganzen angefochtenen Urteil kein
Wort von Handelsgewohnheitsrecht steht, sondern das Handels
gericht einfach auf eine allgemeine Übung verweist, wonach
Bestellungen im Umfang der vorliegenden schriftlich bekräftigt zu
werden pflegen. Indessen geht die ganze weitläufige Ausführung
des Vertreters des Beklagten über Handelsgewohnheitsrecht auch
juristisch völlig fehl. Wie das Bundesgericht schon früher entschie
den hat (s. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 475), kann neben dem
Obligationenrecht, das gemeines bürgerliches Recht für Kaufleute
wie für Nichtkaufleute bildet, ein Handelsgewohnheitsrecht oder
überhaupt ein Gewohnheitsrecht mit derogatorischer Wirkung auf
das geschriebene Recht nicht bestehen; andernfalls würde der
Zweck des Obligationenrechts, Rechtseinheit in den von ihm gere
gelten Materien zu schaffen, gänzlich vereitelt; Handelsgewohnheiten
und gebräuche können nur bei Auslegung des Parteiwillens
Berücksichtigung finden. Davon, daß das Bundesgericht inkompe
tent sei, kann also keine Rede sein, da die übrigen Voraussetzungen
seiner Kompetenz unzweifelhaft gegeben sind.
2. In der Sache selbst ist durch die Vorinstanz festgestellt: Der
Prokurist der Klägerin, A. Herdy, und der Beklagte trafen
am 25. Juli 1896 abends die Zeit ist nicht genau ersichtlich
zufällig im Gasthaus zum Raben in Zofingen. Im Laufe der
Unterhandlung kamen sie auf den Weinhandel, besonders auf den
billigen Weinverkauf des Beklagten zu sprechen. Letzterer erklärte
u. a., es sei ihm, als Vertreter eines spanischen Hauses, mög
lich, spanischen Weißwein, Panadès, Naturwein, direkt, fracht
und zollfrei ab Spanien, zu liefern zu 24 Fr. per hl.; Herdy
erwiderte hierauf, er bezahle dem Beklagten für Panadès mit
10 % Stärke, garantiert Naturwein, grün von Farbe und rein
im Geschmack, franko und eidgenössisch verzollt, lieferbar Bahnhof
Zofingen mit Lieferfrist bis 13. August 1896, 25 Fr. per hl.
Auf Befragen Matters erklärte Herdy, er nehme 10 Waggons
à 90 hl. zu den genannten Bedingungen. Über den weitern Verlauf
geben die Akten keinen genauen Aufschluß. Die Klägerin behaup
tet, die Parteien haben sich nach der erwähnten Zusicherung die
Hand gereicht; der Beklagte habe die Bestellung in sein Notizbuch
eingetragen und die am gleichen Tische sitzenden Gäste aufgefor
dert, an den Abschluß des Kaufes zu denken. Der Beklagte
dagegen stellt die Sache so dar: Nach der von ihm gegebenen
Zusicherung habe er die Bestellung in sein Notizbuch eingetragen
und hierauf die Unterschrift des Herdy verlangt; dieser habe sich
geweigert zu unterzeichnen, worauf der Beklagte erklärt habe, dann
sei mit dem Kaufe nichts. Die Klägerin behauptet überdies, es
sei Baarzahlung vereinbart worden. Der Beklagte bestreitet dies.
Da der Beklagte gestützt darauf, ein gültiger Verkauf sei nicht
zu stande gekommen, nicht lieferte, belangte ihn die Klägerin im
November 1896 auf Bezahlung von 2700 Fr. nebst Zius zu
5 % seit dem 31. August 1896, als Quantitativ des ihr durch
die Nichterfüllung des Kaufvertrages erwachsenen Schadens. Der
Beklagte bestritt jegliche Schadenersatzpflicht, indem er auch im
Prozesse in erster Linie den Standpunkt einnahm, ein gültiger
Kauf sei nicht zu stande gekommen, da dem Vertreter der Klägerin
der Vertragswille gemangelt habe.
3. Da A. Herdy der Prokurist der klägerischen Firma ist, kann
darüber, daß er in deren Namen zum Vertragsabschlusse auch
ohne besondern Auftrag berechtigt war, kein Zweifel bestehen. Aus
dem Stellvertretungsverhältnis folgt aber weiterhin, daß der Ver
tragswille auf Seite des Stellvertreters vorhanden sein mußte,
damit ein gültiger Vertrag zu Stande kam. Es ist also zu unter
suchen, ob A. Herdy den Willen zum Abschluß eines Kaufver
trages mit dem Beklagten hatte.
4. Dabei könnte sich zunächst fragen, ob das Vorhandensein
des Vertragswillens auf Seite Herdys schon deshalb verneint
werden müsse, weil er bei Abschluß des Vertrages die Schriftlich
keit nicht beobachten wollte. Denn wenn auch an sich die Willens
erklärung formlos abgegeben werden kann (Art. 9 O. R.), so muß
doch dann, wenn die eine Partei zu erkennen gegeben hat, nur
unter Beobachtung seiner bestimmten Form
z. B. der Schrift
lichkeit kontrahieren zu wollen, angenommen werden, daß die
Partei vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollte
(Art. 14 O. R.), und ist daher ein gültiger Vertrag nicht zu
stande gekommen, wenn die Gegenpartei auf die Erfüllung dieser
Form nicht eingeht. Nun muß aber jene Bedingung der Gültig
keit des Vertragsabschlusses von der Partei, die sie stellt, gestellt
sein vor Abschluß des Vertrages, und zwar genügt alsdann auch
eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien. In dieser Hinsicht
beruft sich der Beklagte auf eine allgemeine Handelssitte, wonach
Bestellungen in dem streitigen Umfange erst durch die Schriftlich
keit perfekt werden. Allein eine solche Handelssitte ist weder durch
das angefochtene Urteil festgestellt, noch dem Bundesgerichte sonst
wie nachgewiesen. Allerdings ist richtig, daß in der Regel bei
Käufen in größern Beträgen die Schrift eine Rolle spielt, aber
nicht als Erfordernis der Gültigkeit des Vertrages, als Form,
sondern lediglich als Bestätigungsmittel, zum Beweise des Ab
schlusses eines Vertrages. Von einer stillschweigenden, auf Handels
sitte beruhenden Vereinbarung der Parteien, ohne Erfüllung der
schriftlichen Form nicht verpflichtet sein zu wollen, kann also nicht
die Rede sein. Ebensowenig aber ergeben die Akten genügende
Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte seinen Willen, vor Unter
zeichnung der Bestellung durch A. Herdy nicht gebunden sein zu
wollen, vor Abschluß des nach Gesetz formlosen Vertrages
zu erkennen gegeben hat, wie er weiterhin behauptet. Eine noch
malige Zeugeneinvernahme (die gemäß Art. 82, Abs. 2 Org. Ges
vor den kantonalen Gerichten erfolgen müßte) zur Aufhellung in
diesem Punkte erscheint angesichts der eingehenden Art und Weise,
wie die Zeugen befragt worden sind, als überflüssig; übrigens
sind alle von den Parteien angerufenen Zeugen abgehört und sind
ihre Aussagen im angefochtenen Urteil gewürdigt worden, so daß
von einer nochmaligen Abhörung schon aus diesem Grunde Um
gang genommen werden muß.
5. Danach ist weiterhin zu untersuchen, ob aus andern, innern
Gründen das Vorhandensein des Vertragswillens verneint werden
muß. Darüber, daß die Requisite des Kaufvertrages vorhanden
sind, kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen; keine Partei
behauptet, es sei eine Willenseinigung nicht zu Stande gekommen,
sondern die Parteien weichen nur darin ab, in welchem Sinne die
Einigung zu stande gekommen sei; der Streit darüber, ob Barzah
lung vereinbart worden sei oder nicht, ist deshalb ohne Bedeutung,
weil die Zahlungsweise nicht zu den essentialia des Kaufvertrages
gehört und von keiner Partei behauptet wird, sie sei in concreto
zu einem wesentlichen Vertragsmerkmal gemacht worden. Aus dem
Geschäfte selbst kann also der Mangel des Vertragswillens nicht
hergeleitet werden. Dagegen macht der Beklagte geltend, es seien
äußere Thatumstände vorhanden, die darauf schließen lassen, der
Wille zum Abschlusse eines Vertrages habe dem A. Herdy geman
gelt. Dieser Einwand ist zu hören, weil der erklärte Wille dem
wirklichen Willen entsprechen muß. Ist sonach zu prüfen, ob
äußere Thatsachen erwiesen sind, die auf den Mangel des Ver
tragswillens bei Herdy schließen lassen, eine Prüfung, die vom
Bundesgerichte selbständig, auf Grund der von der kantonalen
Instanz festgestellten Thatsachen vorzunehmen ist, so ergiebt
sich: die Vorinstanz leitet den Mangel des Vertragswillens auf
Seite Herdys schon aus seiner Weigerung, die Bestellung im
Notizbuche des Beklagten zu unterzeichnen, her. Nun kann im
allgemeinen nicht gesagt werden, daß die Weigerung der Unter
schrift immer das Nichtvorhandensein des Vertragswillens beweise,
da ja die meisten Geschäfte zu ihrer Gültigkeit keiner Form
bedürfen, die Schrift vielmehr in der Regel nur als Beurkun
dungsmittel verwendet zu werden pflegt. Wohl aber bildet die
Verweigerung der Unterschrift dann ein wichtiges Indiz für die
Annahme, ein Vertragswille sei auf Seite des sich Weigernden
nicht vorhanden gewesen, wenn andere Momente vorliegen, die zu
demselben Schluß führen müssen. Solche Momente sind nun in
concreto vorhanden. Zunächst sind die Parteien unbestrittener
maßen zufällig zusammengekommen. Die Unterhandlung zwischen
A. Herdy und dem Beklagten begann mit Sticheleien des erstern
gegen den letztern wegen seiner billigen Weinpreise, wodurch letz
terer zu seiner Offerte veranlaßt wurde. Sodann ist höchst charak
teristisch, daß A. Herdy dem Beklagten 1 Fr. mehr per hl. anbot
als letzterer verlangt hatte. Ferner ist die offenbar etwas späte
Stunde, in der die Unterhandlung stattfand, zu berücksichtigen.
Aus den Aussagen der Zeugen endlich geht hervor, daß der Be
klagte schon bei der Bestellung gewichtige Zweifel an der Ernst
lichkeit der Erklärungen Herdys hegte, da er sie sofort als Zeugen
anrief und die Bestellung in das Notizbuch eintrug; ferner ist
erwiesen, daß Herdy die Unterschrift verweigerte, ohne das vom
Beklagten verfaßte Schriftstück auch nur zu lesen. Unter diesen
Umständen läßt die Verweigerung der Unterschrift durch Herdr
weit eher darauf schließen, daß ihm der Vertragswille von Anfang
an fehlte. Das Benehmen des A. Herdy war ein derart unge
schäftsmäßiges, der Verkehrssitte widersprechendes, daß in der
Annahme der Vorinstanz, auf seiner Seite habe ein Vertragswille
nicht bestanden, kein Rechtsirrtum liegt.
Da ein gültiger Vertrag zwischen den Parteien nach dem An
geführten nicht zu stande gekommen ist, muß die Klage und dem
nach auch die Berufung abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen
und demgemäß das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aar
gau vom 15. März 1897 in allen Teilen bestätigt.