- Urteil vom 3. Juni 1897 in Sachen
Jura Simplon Bahn gegen Schindler.
A. Am frühen Morgen des 11. Dezember 1893 wurde in der
Nähe der Station Auvernier auf dem Bahnkörper der Jura
Simplon Bahn der Leichnam des Jakob Schindler, Notars und
Sekretärs des Regierungsstatthalteramts Bern, aufgefunden. Schind
ler hielt sich damals in dem benachbarten Cormondrèche auf. Er
r am Abend des 10. Dezember mit dem Zug Nr. 232 der Linie
Neuenburg Pontarlier mit einem Billet 3. Klasse bis Auvernier
von ersterm Orte abgefahren und muß unter den Rädern dieses
Zuges seinen Tod gefunden haben. Seine Leiche lag ungefähr
80 M. vom Stationsgebäude Auvernier in westlicher Richtung
gegen Cormondrèche hin hart neben und fast parallel mit dem
Geleise, über das Zug Nr. 232 gefahren war, mit dem Kopf in
der Richtung der Station. Letzterer war eingedrückt. Der rechte
Arm hing über die Schiene und war sozusagen abgeschnitten.
ie sonst unversehrten Hände wiesen auf den innern Flächen
Olstriemen auf. Zwischen den etwas gespreizten Beinen lag der
Regenschirm des Verunglückten mit dem Griff nach den Füßen
hin; sein Hut befand sich auf der linken Brustseite. Der offene
Mantel und der halbgeöffnete Rock waren unter den Armen und
dem Kopfe aufgeschichtet. Auf der Leiche fand sich ein coupiertes
Billet 3. Klasse Neuenburg Auvernier vor. Nicht weit vom Fund
ort derselben in westlicher Richtung passiert die Straße Auvernier
Cormondrèche das Geleise. Von der Station Auvernier her führte
nach diesem Übergange dem Geleise entlang ein nicht angelegter,
aber getretener kleiner Weg, auf dem man vom Bahnhof direkter
und bequemer in die Straße Auvernier Cormondrèche gelangt, als
wenn man den ordentlichen Zufahrtsweg zur Station benutzt. Am
Eingang des kleinen Weges beim Straßenübergang war eine Ver
bottafel aufgestellt mit den Worten: Défense de passer. An der
Stelle, wo die Leiche gefunden wurde, konstatierte man am Mor
gen des 11. Dezember 1893 auf der festgefrornen Schneedecke
Glitschspuren. Schindler war im Zeitpunkte seines Todes 41 Jahre
alt. Er hinterließ eine Witwe und 4 minderjährige Kinder.
B. Mit Klage vom 29. Januar 1895 stellte Frau Schindler
für sich und ihre Kinder gegen die Jura Simplon Bahngesellschaft
die Begehren ans Recht:
- Die Beklagte sei schuldig, der Klägerin für sich und na
mens sie handelt die ökonomischen Folgen der beim Betriebe der
Jura Simplon Bahnunternehmung am 10. Dezember 1893 er
folgten Tötung des Jakob Schindler, gew. Notars in Bern, im
Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisen
bahn und Dampfschifffahrtsunternehmungen bei Tötungen und
Verletzungen vom 1. Heumonat 1875 Schadenersatz zu leisten,
unter Kostenfolge.
- Es sei die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes gericht
lich festzustellen und die Beklagte zur Verzinsung des Betrages
vom 10. Dezember 1893 an zu verurteilen, unter Kostenfolge,
Zur Begründung wurde auf den dargelegten Sachverhalt ver
wiesen, und ferner behauptet: Schindler sei beim Betriebe der be
klagten Unternehmung getötet worden. Er sei zur Zeit seines
Todes verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhalt zu gewähren
und habe von seinem im Moment seines Todes 4000 Fr. betra
genden Gehalt wenigstens 3000 Fr. für den Unterhalt seiner Fa
milie verwendet. Der Ausfall entspreche, nach Abstrich von 25 %
einer Kapitalsumme von 39,466 Fr. Die Beklagte bestritt in ihrer
Antwort nicht, daß der Tod durch den Eisenbahnbetrieb verursacht
worden und daß die Kläger zur Klage aktiv legitimiert seien und
verneinte nur, daß Schindler 4000 Fr. verdient und davon 3000 Fr.
für seine Familie verwendet habe. Überdies aber wurde selbständig
geltend gemacht, der Verunglückte habe seinen Tod selbst verschul
det und diesbezüglich behauptet: Es müsse angenommen werden,
daß Schindler aus dem fahrenden Zuge herausgesprungen sei. Er
habe sich noch im Besitze des Billets Neuenburg Auvernier befun
den. Da der Zug bei der ersten Station Serrières vorbeigefahren
sei, habe derselbe beim Anhalten in Auvernier glauben mögen, er
sei in Serrières, und erst durch das viermalige Pfeifen der Lo
komotive bei der Abfahrt des Zuges möge er darauf aufmerksam
gemacht worden sein, daß er sich in Auvernier befinde. Es werde
dieses Signal nämlich nur von den von Auvernier in das Tra
vers Thal abgehenden Zügen gegeben, was dem Verunglückten
bekannt gewesen sei. Um nun nicht bis zu der ziemlich weit ent
fernten nächsten Station Notraigue weiterfahren zu müssen, und
gleichen Tags noch zurück nach Cormondrèche zu kommen, habe
r wohl beschlossen, sich durch einen Sprung aus dem Wagen aus
der unangenehmen Situation zu befreien. Namentlich aber wurde
auf den Bericht des Dr. Borel verwiesen, der die ärztlichen Erhe
bungen an Ort und Stelle besorgt und sich in seinem Befinden
vom 11. Dezember 1893 dahin ausgesprochen hatte, er könne sich
nach der Lage des Leichnams, der Kleider und des Regenschirms,
sowie nach den Verletzungen, den Hergang nur so erklären, daß
der Verunglückte aus dem in Bewegung befindlichen Zuge gesprun
gen sei. Sei aber eine andere Annahme ausgeschlossen, als die
behauptete Sprung aus dem Wagen so stehe fest, daß das
schuldhafte Verhalten des Getöteten die Ursache des Unfalles sei.
Demgemäß wurde auf Abweisung der Klage geschlossen. In der
Replik wurden die von der Beklagten für ihre Supposition über
den Hergang des Unfalls aufgestellten Indizien namentlich inso
fern zu entkräften versucht, als behauptet wurde, die Billetkontrolle
habe sich auf der Station Auvernier im Dezember 1893 am öst
lichen Ausgange des Bahnhofes gemacht, und es habe deshalb
sehr wohl Schindler daselbst aussteigen und ohne an derselben
vorbeizukommen den Weg westwärts gegen Cormondrèche ein
schlagen können; der Verunglückte habe den besondern Signaldienst
auf der Station Auvernier nicht gekannt; auch sei derselbe von
jeher sehr vorsichtig, fast ängstlich gewesen, so daß nicht anzuneh
men sei, daß er je einen Sprung aus einem in Bewegung befind
lichen Eisenbahnzug versucht hätte. Klägerschaft stellte sodann
ihrerseits eine andere Vermutung auf, nämlich die, daß Schindler
über den kleinen Weg längs dem Geleise den Straßenübergang
habe gewinnen wollen, dabei auf dem gefrornen Schuee, unmit
telbar bevor der Zug herangekommen, ausgeglitten und so unter
denselben geraten sei. Mit den Konstatierungen des Dr. Borel
könnte sich diese Vermutung besser vereinigen, als die von der
Beklagten aufgestellte, indem bei letzterer namentlich nicht erklär
lich wäre, wie Schindler auf den Rücken zu liegen gekommen sein
sollte, und weshalb seine Hände ölige Streifen aufgewiesen hätten,
und indem auch die Lage der Effekten eher auf ein Ausglitschen
nach vorne links am Boden, als auf ein Fallen oder Stürzen
von oben herunter schließen ließen. Diese Annahme werde noch
unterstützt durch die Entfernung der Unglücksstelle von der Sta
tion, indem diese gerade dem Weg entspreche, den ein Mann vom
Anhalten des Zuges in Auvernier habe zurücklegen mögen, bis
er wieder von demselben eingeholt worden wäre. Auch sei
möglich, daß Schindler, wenn er in Auvernier nicht ausgestiegen
sei, sich zum Zwecke der Orientierung auf die Plattform des
Wagens begeben habe und dort, sei es infolge Unwohlseins, sei
es infolge Ausglitschens oder aus einem andern Grunde vom
Zuge gestürzt sei. Es seien somit verschiedene Erklärungen für den
Tod Schindlers möglich, und es sei demnach der Hergang unauf
geklärt. In der Duplik gab die Beklagte zu, daß im Dezember
1893 die Billetkontrolle in Auvernier am östlichen Ausgange des
Bahnhofes gemacht worden sei. Die Darstellung des Herganges
in der Replik betreffend, wurde bemerkt, es möge dieselbe vom
Gerichte gewürdigt werden, jedoch sei zu beachten, daß das Betre
ten des Bahnkörpers verboten gewesen und daß es von Schindler
unverantwortlich gewesen wäre, bei finsterer Nacht, mit einem zur
Abfahrt bereit stehenden Zuge im Rücken, diesen gefährlichen Weg
einzuschlagen, so daß auch bei dieser Annahme der Unfall auf ein
Verschulden des Verunglückten selbst zurückgeführt werden müßte.
Dem gegenüber war von der Klägerschaft schon in der Replik
geltend gemacht worden, daß nach ihrer Annahme Schindler nicht
den Bahnkörper betreten, sondern den nebenher führenden Weg
eingeschlagen habe, daß beim Bahnhofe Auvernier kein Verbot
angebracht gewesen sei, das die Benutzung dieses Weges untersagt
hätte und daß letzterer thatsächlich von vielen Leuten unter den
Augen des Bahnpersonals benutzt worden sei, was alles von den
Beklagten bestritten wurde.
C. Die erste Instanz, das Amtsgericht Bern, nahm an, Be
klagte habe ihre Version über den Hergang des Unfalls nicht be
wiesen, weshalb auf diejenige der Klägerschaft abzustellen sei. Bei
dieser Annahme müsse sowohl dem Verunglückten als der Bahn
gesellschaft eine Schuld an dem Unfalle beigemessen werden, und
zwar scheine es angemessen, die Beklagte für die Hälfte des Scha
dens haftbar zu erklären. Die Detailrechnung führte dann auf
en ersatzbedürftigen Betrag von 15,000 Fr. Gegen das
tinstanzliche Urteil appellierte bloß die Beklagte. Vor der Ap
pellationsinstanz schloß sie auf Abweisung der Klage; immerhin
erklärte sie, daß sie gegen den Modus der Berechnung des Scha
dens im amtsgerichtlichen Urteile an sich nichts einzuwenden habe.
Durch Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
12. März 1897 wurde die Appellation verworfen und demgemäß
die Beklagte gegenüber der Klägerschaft zu einer Entschädigung von
15,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 1893 und zu
den 925 Fr. betragenden Prozeßkosten der Klägerschaft verurteilt.
Im wesentlichen wurde, unter eingehender Würdigung des Akten
materials, bemerkt, daß der Unfall sich mindestens ebensogut auf die
von der Klägerschaft dargestellte Weise erklären lasse, als auf die
von der Beklagten angenommene, so daß ein Beweis für die That
sache, aus der einzig das Selbstverschulden des Schindler herge
leitet werden wolle, nicht vorliege. Allerdings habe nun die Klä
gerschaft als selbständige Behauptung in der Replik aufgestellt,
daß der Unfall sich in der Weise ereignet habe, daß Schindler den
kleinen Weg vom Bahnhof Auvernier gegen die Straße nach
Cormondrèche eingeschlagen habe, hier ausgeglitscht und dabei von
dem nachkommenden Zuge überfahren worden sei. Es könne sich
fragen, ob diese Behauptung angesichts des 68, Al. 1 des ber
nischen Civilprozesses nicht eine unzulässige Klagsverstärkung ent
halte, und es müßte dies wohl bejaht werden. Eine andere Frage
sei dagegen, ob nicht durch Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
auch die im bernischen Prozeß aufgestellte Eventualmaxime durch
brochen werde. Immerhin dürfe dieser Punkt dahingestellt bleiben,
da man auch auf dem von der Klägerschaft in der Replik geschaf
fenen Boden zu einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ge
lange. Es sei nämlich in diesem Falle allerdings ein Verschulden
des Schindler, aber auch ein solches der Beklagten anzunehmen
und infolgedessen der Schaden in der von der ersten Instanz an
genommenen Weise zu teilen.
D. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Beklagte
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den
Antrag gestellt, es sei in Abänderung desselben die Klage abzu
weisen unter Kostenfolge. Heute ist dieser Antrag vom Anwalt
der Berufungsklägerin aufgenommen worden, während der Anwalt
der Berufungsbeklagten auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
schloß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte bestreitet nicht, daß der Unfall, aus dem der
Anspruch hergeleitet wird, bei dem Betriebe ihrer Unternehmung
erfolgt und daß die Klägerschaft aktiv zur Klage legitimiert sei.
Dagegen erhebt sie derselben gegenüber die Einrede des Selbst
verschuldens des Getöteten, und zwar substanziiert sie diese in
der Antwort in thatsächlicher Beziehung in der Weise, daß sie
behauptet, Schindler sei von dem in Bewegung befindlichen Zuge
abgesprungen und dabei getötet worden. Wäre dies entweder durch
positiven Beweis oder negativ in der Weise erstellt, daß der Rich
ter aus den Umständen die Überzeugung schöpfen müßte, daß der
Unfall sich auf andere Weise nicht habe ereignen können, so wäre
allerdings die Einrede des Selbstverschuldens zu schützen. Nun
hat aber die Vorinstanz diesen der Beklagten obliegenden Beweis
als nicht geleistet erklärt, und hierbei muß es für das Bundes
gericht, da es sich um eine Thatfrage handelt, sein Bewenden
haben, sofern nicht die Feststellungen aktenwidrig sind oder auf
einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des
Beweisergebnisses beruhen. Ersteres ist nicht behauptet, und trifft
auch thatsächlich nicht zu. In letzterer Beziehung aber könnte es
sich bloß fragen, ob die Vorinstanz von der Beklagten einen zu
schweren, mit den Grundsätzen über Beweispflicht nicht vereinbaren
Beweis verlangt habe. Allein auch hievon kann keine Rede sein.
Bei dem Standpunkt, den die Beklagte in ihrer Antwort einge
nommen hat, mußte nämlich in der That, da positiv nicht herge
stellt zu werden vermochte, daß sich der Unfall in der behaupteten
Weise ereignet habe, von der Beklagten verlangt werden, daß sie
die Möglichkeit aller andern vernünftiger Weise denkbaren Erklä
rungsarten ausschloß. Nur dann könnte der ihr obliegende Beweis
des Selbstverschuldens als geleistet betrachtet werden. Die singu
läre Ordnung der Beweislast in Art. 2 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes beruht ja eben, zum Teil wenigstens, auf dem Gedanken,
daß die Ursache der Unfälle, die sich beim Eisenbahnbetrieb ereig
nen, nicht immer klar eruiert werden kann, und daß, falls Zwei
fel bestehen bleiben, diese zu Gunsten des Berechtigten zu lösen
seien. Es muß deshalb die beklagte Unternehmung, um sich mit
der Einrede des Selbstverschuldens von dem Anspruch zu befreien,
dieses in einer Weise dartun, daß beim Richter keinerlei Zweifel
mehr darüber bestehen bleiben, wobei freilich nicht auch die entfer
testen, physikalisch denkbaren Möglichkeiten ins Auge gefaßt zu
werden brauchen, sondern nur diejenigen, welche nach den Verum
ständungen des Falles vernünftiger Weise überhaupt in Betracht
fallen können. Von diesen Grundsätzen ist aber offenbar die Vor
instanz ausgegangen, wenn sie prüfte, ob neben der Supposition
der Beklagten nicht auch noch andere Möglichkeiten der Erklärung
des Unfalls bestehen bleiben und wenn sie, da sie dies bejahen zu
müssen glaubte, den Beweis des Selbstverschuldens als nicht ge
leistet erklärte. Es kann auch nicht gesagt werden, der Appella
tionshof habe in aktenwidriger oder rechtsirrtümlicher Weise ange
nommen, daß die von der Klägerschaft in der Replik versuchte
Erklärung des Unfalls nicht ausgeschlossen sei, ja sich mindestens
gleichwertig neben diejenige der Beklagten stelle. Insbesondere kann
ihr daraus ein begründeter Vorwurf nicht gemacht werden, daß sie
den Bericht des Dr. Borel, der sich im Sinne der Supposition
der Beklagten ausgesprochen hatte, nicht als maßgebend ins Ge
wicht fallen ließ. Es handelte sich dabei keineswegs um Fragen,
die nur von einem Arzte beantwortet werden könnten; vielmehr
lag das Urteil darüber, wie nach allen Verumständungen, darunter
allerdings auch den vom Arzte konstatierten Momenten, der Unfall
zu erklären sei, völlig im Bereiche des auch nicht mit besonderen
medizinischen Kenntnissen ausgestatteten Richters. Zudem hat Dr.
Borel bei seiner Einvernahme vor Gericht ausdrücklich erklärt, er
habe bei der Abgabe seines Berichtes nur an zwei Möglichkeiten
gedacht, entweder daß Schindler von dem in Bewegung befindlichen
Zuge abgesprungen, oder daß er, neben dem Geleise einherschrei
tend, von hinten vom Zuge erfaßt worden sei, er müsse nun aber,
nachdem ihm auch die Eventualität des Ausglitschens vorgeführt
worden sei, nach nochmaliger Durchsicht seines Berichtes, auch
letztere Möglichkeit zugeben. Angesichts dieser Aussage konnte um
so weniger der im mehrerwähnten Bericht niedergelegten Auffas
sung des Dr. Borel entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Danach muß aber schon aus diesem Grunde, nach den für das
Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz, das Urteil derselben grundsätzlich bestätigt werden.
2. Freilich hat nun die Beklagte in der Duplik und im fernern
Verlauf des Prozesses ihren Standpunkt insofern verändert, als
sie auch auf die von der Klägerschaft versuchte Erklärung des
Unfalls eingetreten, dieser gegenüber aber wieder den Einwand
erhoben hat, es involviere dieselbe ein Selbstverschulden des Ver
unglückten. Die Vorinstanz hegt aus prozessualischen Gründen
Bedenken, den Parteien auf diesen Boden zu folgen, da die frag
liche Behauptung der Beklagten eine nach bernischem Prozeßrecht
unzulässige Klagsverstärkung enthalte. Würde es sich nun wirklich
um eine Veränderung des Klagefundaments handeln, so wären
diese Bedenken wohl gerechtfertigt, da kaum gesagt werden kann,
daß das prozeßrechtliche Verbot der Klageänderung und Ver
stärkung mit dem in Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf
gestellten Grundsatze der freien Beweiswürdigung im Widerspruch
stehe. Allein man hat es hier doch nicht mit einer Veränderung
des Klagfundamentes, sondern bloß mit einem Gegenbeweis gegen
den in der Antwort versuchten Beweis über den Hergang des
Unfalls durch Aufstellung einer andern, als der dort behaupteten
Hypothese zu thun. Fraglicher wäre es, ob dieser Supposition
gegenüber duplicando die Einrede des Selbstverschuldens noch habe
erhoben werden dürfen. Allein wenn dies auch bejaht und weiter
angenommen wird, es sei dieser Einwand begründet, so bleibt doch
in dem der Beklagten auffallenden Beweisthema eine Lücke, die
zur Verwerfung ihres Standpunktes führen muß. Es hat nämlich
die Klägerschaft in der Replik nicht nur eine von derjenigen der
Beklagten abweichende Erklärung versucht, sondern weiter die
Möglichkeit angeführt, es möchte der Verunglückte auf die Platt
form des Wagens, in dem er sich befand, hinausgetreten und dann
infolge plötzlichen Unwohlseins oder Ausglitschens oder aus einem
andern Grunde vom Zuge heruntergefallen sein. Diese Vermutung
liegt nicht völlig außerhalb des Bereichs der vernünftiger Weise denk
baren Möglichkeiten und wird durch die Verumständungen keines
wegs in zwingender Weise ausgeschlossen. Daß aber auch unter
einer derartigen Annahme der Unfall auf ein Verschulden des
Getöteten zurückzuführen sei, ist von der Beklagten nirgends be
hauptet worden. Es verbleibt also immer noch mindestens eine
Erklärungsmöglichkeil, bei der, prozessualisch wenigstens, von einer
Schuld des Opfers des Unfalls nicht gesprochen werden kann. Bei
dieser Sachlage muß aber nach den bereits entwickelten Grundsätzen
über die die Beklagte treffende Beweispflicht der Beweis des Selbst
verschuldens als nicht geleistet betrachtet werden.
3. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat der ber
nische Appellationshof daraus, daß die Klägerin gegen das erst
instanzliche Urteil nicht appelliert und daß die Beklagte vor der
obern kantonalen Instanz die Erklärung abgegeben hat, gegen den
Modus der Berechnung des Schadens im amtsgerichtlichen Urteil
habe sie nichts einzuwenden, geschlossen, daß die Parteien eventuell
mit dem Betrag der zugesprochenen Entschädigung einverstanden
seien. Diese auf prozeßrechtlichen Erwägungen beruhende Feststel
lung hat das Bundesgericht anzunehmen. Überdies hat die Be
klagte auch in der Berufungserklärung an das Bundesgericht mit
Bezug auf das Quantitativ der zugesprochenen Entschädigung kei
nerlei eventuelle Anträge gestellt und es ist auch deshalb hierauf
nicht näher einzutreten (vergl. das Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Hitz Cie. gegen Pagani vom 25. Februar 1897
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das ange
fochtene Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern in allen Teilen bestätigt.