Dieselbe ist übrigens ebenso wie die Berufung auch unstatt
haft; denn ebenso wie die Berufung ist die Kassationsbeschwerde
nur gegen Haupturteile kantonaler Gerichte statthaft (vgl. darüber
Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XX, S. 383 Erw. 4), und die
angefochtene Entscheidung des Kantonsgerichtes des Kantons
Schwyz qualifiziert sich nun, wie das Bundesgericht in seiner
heutigen Entscheidung betreffend die Berufung der Kassations
kläger ausgesprochen hat, nicht als Haupturteil. Wäre gegen diese
Entscheidung ein (eivilrechtliches) Rechtsmittel an das Bundes
gericht überhaupt statthaft, so wäre dies, da der gesetzliche Streit
wert zweifellos gegeben ist, nicht die Kassationsbeschwerde, sondern
die Berufung. Denn in Fällen, in welchen der Streitwert für
die Berufung an das Bundesgericht gegeben ist, ist auch die Be
schwerde, es sei von den kantonalen Gerichten unrichtigerweise
kantonales Recht statt des eidgenössischen angewendet worden,
durch das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und nicht durch
die Kassationsbeschwerde geltend zu machen. Übrigens mag be
merkt werden, daß die Meinung der Kassationskläger, aus den
Übergangsbestimmungen zum Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetze, speziell aus Art. 330 Abs. 3, ergebe sich, daß diejenigen
Schuldner, deren Konkurs vor dem Inkrafttreten des Bundes
gesetzes (1. Januar 1892) bereits durchgeführt war, Nachlaß
begehren nach Maßgabe des eidgenössischen Rechts stellen können,
auch wenn das frühere kantonale Recht ihnen dies nicht gestattet
habe, völlig unbegründet ist. Daraus, daß Art. 330 Abs. 3
leg. cit. bloß rücksichtlich der Schuldner, deren Konkurs u. s. w.
am 1. Januar 1892 noch hängig war, verordnet, sie können ein
Nachlaßbegehren nur einreichen, wenn das bisherige kantonale
Recht ihnen dies gestattet habe, darf in keiner Weise gefolgert
werden, daß für Schuldner, deren Konkurs am 1. Januar 1892
bereits beendet war, das Gegenteil gelte. Es wäre ja völlig
widersinnig, diese Schuldner, deren Konkurs u. s. w. sich voll
ständig unter der Herrschaft des kantonalen Rechts abgewickelt
hat, rücksichtlich der Möglichkeit eines Nachlaßvertrages dem eid
genössischen Rechte zu unterstellen, während für diejenigen, deren
Konkurs u. s. w. bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes noch nicht
beendigt war, in dieser Richtung das kantonale Recht vorbe
halten wird. Die Fassung des Art. 330 Abs. 3 erklärt sich viel
mehr einfach daraus, daß nach beendigtem Konkurse u. s. w.
ein Nachlaßvertrag im Sinne der Art. 293 u. ff. Sch. u. K. G.
überhaupt nicht mehr möglich ist. Der Nachlaßvertrag hat zum
Zwecke die drohende oder begonnene gerichtliche Zwangsvollstreck
ung in das Vermögen des Schuldners abzuwenden bezw. zu be
endigen; nach durchgeführtem Konkurse ist für einen solchen kein
Raum mehr, sondern ist der Schuldner, welcher die Folgen des
Konkurses aufheben will, auf den Weg der Rehabilitation zu ver
weisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird als unstatthaft nicht ein
getreten.