- Urteil vom 26. Mai 1897 in Sachen Schweizer.
A. Mit Eingabe vom 23. Juli 1896 erhob Pfarrer
Schweizer in Davos Monstein gegen Pfarrer J. Kündig
Arlesheim beim Bezirksgericht Oberlandquart Injurienklage
richtet auf: 1. Gerichtliche Satisfaktion, 2. Bestrafung des Be
klagten laut Gesetz, und 3. Zahlung einer Summe von 5000 Fr.
resp. einer Summe nach Ermessen des Richters, als Entschä
digung wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klä
gers, alles unter Kostenfolge. Die eingeklagten Infurien wurden
in zwei Briefen vom 8. und 19. Mai 1891, die Pfarrer Kündig
von Arlesheim aus an Dekan Lechner in Thusis geschrieben
hatte, sowie in einem Briefe desselben vom 8. Dezember 1893
an Dekan Hauri in Davos Platz gefunden. Beklagter bestritt
die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Oberlandquart und erhob
mit Beschwerdeschrift an den Kleinen Rat des Kantons Grau
bünden vom 22. August 1896 die Inkompetenzeinrede mit der
Begründung: Die von Pfarrer Schweizer erhobene Injurienklage
sei ihrem Wesen und der Hauptsache nach eine persönliche Civil
klage, die nach Art. 59 B. V. nur am Wohnorte des Beklagten
angehoben werden könne. Das für solche Klagen nach bünd
nerischem Recht mit dem Gerichtsstand des Wohnortes konkur
rierende forum delicti commissi cessiere nach Art. 59 B. V.
stets dann, wenn nach der Gesetzgebung des Kantons, wo die
Injurie begangen worden ist, die bezüglichen Ehrverletzungsklagen
vorwiegend als Civilklagen aufzufassen und das Begehren auf
Bestrafung bloß accessorisch im Hauptprozeß zu behandeln sei.
Daß dem nach bündnerischer Gesetzgebung unzweifelhaft so sei,
ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 41 des Polizeistraf
gesetzes, wie denn auch Art. 11 der Civilprozeßordnung die
Infuriensachen den Bezirksgerichten zuweise, die sonst ausschließ
lich reine Civilgerichte seien. Eventuell wurde geltend gemacht:
Die ersten beiden Briefe, auf die Pfarrer Schweizer seine In
jurienklage stütze, seien an Dekan Lechner in Thusis gerichtet
gewesen. Hier sei also das Delikt konsumiert worden, und es
wäre deshalb für die Beurteilung dieser Injurien das Bezirks
gericht Heinzenberg, nicht dasjenige von Oberlandquart kompe
tent. Der Kläger wendete in letzterer Richtung ein, daß Dekan
Lechner von den injuriösen Briefen vom 8. und 19. Mai 1891
bloß Gebrauch gemacht habe, um seine, Schweizers, Wahl zum
Pfarrer in Davos Monstein zu verhindern, daß die Injurien
klage in dem Briefe vom 8. Dezember 1893 an Dekan Hauri
in Davos Platz kulminiere, und daß von den injuriösen Briefen
Kläger erst Kenntnis erhalten habe anläßlich des von ihm
gegen Dekan Hauri vor Bezirksgericht Oberlandquart angestreng
ten Prozesses. In der Hauptsache wurde geltend gemacht, nach
Art. 32 der bündnerischen Civilprozeßordnung habe Kläger
seine Klage unzweifelhaft am forum delicti commissi anbringen
können. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden sprach durch
Entscheid vom 16./28. Oktober 1896 dem Pfarrer Kündig seine
Gerichtsstandseinrede zu mit folgender wesentlicher Begründung:
Wohne der angebliche Injuriant im Kanton Graubünden, so
könne es keinem Zweifel unterliegen, daß die Klage gemäß
Art. 32 der Civilprozeßordnung sowohl am Wohnorte, als am
Orte des begangenen Deliktes erhoben werden könne. Wohne
derselbe aber in einem andern Kanton, so erhebe sich die Frage,
ob nicht nach Art. 59 B. V, der Beklagte ein Recht darauf
habe, an seinem Wohnorte belangt zu werden. Dies hänge davon
ab, ob die Injurienklage des Pfarrer Schweizer den Charakter
einer persönlichen Ansprache habe, wofür die Gesetzgebung des
Kantons maßgebend sei, wo die Ehrverletzung erfolgt ist. Nun
habe jene Klage ihrem Inhalte nach gemischten Charakter.
Allein nach bündnerischem Rechte müsse doch der allerdings vor
handene Strafanspruch als das nebensächliche, der civilrechtliche
Genugthuungs und Entschädigungsanspruch als das prinzipale
und den Ausschlag gebende angesehen werden. Zwar erscheine
nach der Praxis der Bundesbehörden der Umstand, daß Injurien
klagen im Kanton Graubünden in den Formen des Civilpro
zesses behandelt werden, nicht als entscheidend. Mehr schon falle
in's Gewicht, daß die Infuriensachen im Kanton Graubünden
zur unweiterzüglichen Aburteilung den Bezirksgerichten zugewiesen
seien, die sich ausschließlich mit Civilsachen zu befassen hätten;
nur ganz ausnahmsweise, und dies aus einem praktischen Grunde,
sei ihnen die Behandlung von Übertretungen der fiskalischen und
polizeilichen Bundesgesetze übertragen worden. Ausschlaggebend
aber sei der Wortlaut des 41 des Polizeigesetzes, der bestimme:
Verleumdungen und Ehrenkränkungen werden wie bisher als
Partensache von den zuständigen Civilgerichten, die im Haupt
urteile auch über die in diesem Gesetze bestimmten Bußen zu
erkennen haben, behandelt. Unter dem Ausdruck Partensache
könne nicht wohl etwas anderes verstanden werden, als ein per
sönlicher Anspruch, d. h. die übliche Genugthuungs und eventuell
Schadenersatzforderung. Dieser Anspruch bilde den Gegenstand
des Haupturteils. In dieses soll nun der Richter auch das Buß
erkenntnis aufnehmen. Damit sei das bloß accessorische Verhältnis
der Bestrafung zur Restitution der Ehre und dem damit ver
bundenen Schadenersatzanspruch deutlich ausgedrückt und das
civilrechtliche Moment in den Vordergrund gestellt. Damit stimme
auch die in Graubünden allgemein herrschende Rechtsauffassung,
die in der Fassung der Rechtsbegehren und in der Urteilsform
ihren praktischen Ausdruck erhalte, überein. Es hänge damit wohl
auch die Thatsache zusammen, daß die Gerichte nie über die Ver
hängung einer Geldbuße hinausgiengen. Bei dieser Sachlage sei
auf das eventuelle Beschwerdebegehren nicht einzutreten.
B. Gegen diesen Entscheid hat Pfarrer Schweizer rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Er beantragt, es sei 1. der erwähnte Entscheid des Kleinen Rates
als verfassungswidrig und rechtsverletzend zu erklären und auf
zuheben und 2. das Bezirksgericht Oberlandquart als forum de
licti commissi zur Behandlung der Injurienklage des Rekurren
ten gegen Pfarrer Kündig in Arlesheim zuständig zu erklären,
unter Kosten und Entschädigungsfolge für die Gegenpartei.
Der angefochtene Entscheid enthalte, wird geltend gemacht, eine
Verletzung der in Art. 58 und 4 der B. V. zugesicherten Rechte,
indem sowohl die bündnerischen, als die basellandschaftlichen Ge
richtsstandsregeln mißachtet worden seien; ferner sei Art. 59
B. V. unrichtig interpretiert und ultra petita partium gegangen
worden.
Die Rechtsverletzung gegenüber dem Rekurrenten bestehe ins
besondere darin, daß ihm das gesetzliche Recht vorenthalten und
abgeschnitten werde, eine Injurienklage mit polizeistrafrechtlichem
Charakter und einer accessorischen Entschädigungsforderung auf
dem Fundamente dieser Strafklage, am gesetzlich gewährleisteten
forum delicti commissi anhängig zu machen, gemäß Art. 32
der Civilprozeßordnung des Kantons Graubünden, 29 und
37 der Gerichts und Prozeßordnung des Kantons Baselland,
sowie gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen. Daß Injurien
klagen nach dem maßgebenden bündnerischen Rechte Strafklagen
seien, ergebe sich aus 208 des Strafgesetzbuches vom 8. Juli
1851 und 37 des Polizeistrafgesetzes vom 26. Juli 1873,
wie denn auch durch 10 des letztern Gesetzes der allgemeine
Teil des Strafgesetzbuches, sowie durch 45 leg. cit. die Grund
sätze des Strafverfahrens auf letztere anwendbar erklärt seien.
Aus dem Umstande, daß Injuriensachen im Kanton Grau
bünden den Civilgerichten zur Behandlung zugewiesen seien,
gehe nur hervor, daß in formeller Beziehung die Vorschriften
der Civilprozeßordnung auf sie Anwendung finden, während ihre
materielle Grundlage eben auf den Bestimmungen des Straf
gesetzes resp. Polizeistrafgesetzes beruhe. Aus 41 des letztern
gehe denn auch klar hervor, daß die Strafe einen Bestandteil
des Haupturteils bilde, so daß Injurienklagen nie als reine
Civilklagen aufgefaßt werden könnten. Auch die Aufstellung
eines Gerichtsstandes des begangenen Deliktes neben demjenigen
des Wohnorts des Beklagten bestätige dies. Demnach könnte der
vorliegenden Injurienklage nur dann bloß Civilcharakter beige
messen werden, wenn Rekurrent ihr diesen Charakter selbst ge
geben hätte, was aber nach Mitgabe der gestellten Begehren
nicht zutreffe. Zu Unrecht habe sich demnach der Kleine Rat
auf Art. 59 B. V. berufen. Nach einer Kritik der einzelnen Ent
scheidungsgründe des kleinrätlichen Entscheides wird weiterhin
noch darzuthun gesucht, daß als Begehungsort des eingeklagten
Delikts Davos Platz zu betrachten und demgemäß das Bezirks
gericht Oberlandquart kompetent sei. Der Kleine Rat sei zu
dem was des nähern nachzuweisen gesucht wird über das
Begehren des Beklagten Kündig hinausgegangen. Endlich wird
gerügt, daß dem Rekurrenten der kleinrätliche Entscheid unter
Kostennachnahme zugestellt worden sei, trotzdem er in gesetzlicher
Weise 60 Fr. vor dem angerufenen Bezirksgericht Oberland
quart vertröstet habe, und trotzdem für die Kosten die außer
Kanton wohnende rekurrierende Partei jedenfalls so lange zu
haften gehabt hätte, bis der kantonale Entscheid in Rechtskraft
erwachsen sei.
C. In der Antwort wird auf die bundesrechtliche Praxis ver
wiesen, wonach es für die Gerichtsstandsfrage in Injuriensachen
darauf ankomme, ob der betreffenden Klage nach der Gesetz
gebung des Kantons, wo die Infurie begangen worden ist, rein
oder vorwiegend Civilcharakter, oder aber rein oder vorwiegend
Strafcharakter zukomme. Nun sei nach bündnerischem Recht die
Injurienklage in der Hauptsache eine Civilklage. Mehr um der
Gerichtskasse eine willkommene Einnahme zu sichern, als um
die gestörte öffentliche Rechtsordnung wieder in's Gleichgewicht
zu bringen, werde dem der Injurie überführten Beklagten eine
geringfügige Geldbuße beiläufig und accessorisch auferlegt. Dieser
Rechtsauffassung entspreche es, daß die ganze Materie an den
Civilrichter gewiesen worden sei, während alle andern, auch die
kleinsten Polizeivergehen vom Strafrichter beurteilt würden. Um
den Gegensatz zwischen den Rechtfolgen der Privatehrverletzung,
als vorwiegend civilrechtlichen, besonders scharf zu markieren,
seien im Polizeistrafgesetz Amtsehrverletzungen als eigentliche
Strafreate dem Strafrichter zugewiesen. Bei der Behandlung
von Privatehrverletzungsklagen aber habe der Civilrichter nur
accessorisch über die vorgesehenen Bußen zu erkennen. Nachdem
dann auch noch der Behauptung, daß der Kleine Rat ultra pe
tita partium hinausgegangen sei, entgegen getreten und das
basellandschaftliche Recht als nicht maßgebend bezeichnet worden
ist, wird zum Schluß bemerkt, die Regierung habe durch ihren
Entscheid einfach kantonales Recht angewendet und gestützt auf
diese Anwendung sich auf die Bundesverfassung berufen; eine
Überprüfung, ob die Interpretation des kantonalen Rechtes richtig
sei oder nicht, falle aber außerhalb die Kompetenz des Bundes
gerichtes.
D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden fügte der
Antwort des Pfarrer Kündig im wesentlichen folgende Bemer
kungen bei: Auf Art. 59 B. V. könne sich der Rekurrent nicht
berufen, da daraus nur der Beklagte Rechte herleiten könne.
Dann treffe aber auch Art. 58 B. V. nicht zu. Wenn geltend
gemacht werde, der kleinrätliche Entscheid stehe mit Art. 4 B. V.
in Widerspruch, und räume dem Beklagten Kündig ein Vorrecht
ein, so sei zu erwidern, daß dieses Vorrecht eben auf Art. 59
beruhe. Unverständlich sei der Vorwurf, daß der Entscheid über
die Begehren des Beklagten hinausgehe, und was die Erhebung
der Kosten des Erkenntnisses per Nachnahme betreffe, so sei dies
im kantonalen Prozeßrechte begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist dadurch gegeben,
daß der Rekurrent behauptet, durch den angefochtenen kleinrät
lichen Entscheid werde er in den ihm durch Art. 58, 59 und 4
der Bundesverfassung gewährleisteten Rechten verletzt. Da ferner
der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden ist, muß auf denselben
eingetreten werden.
- Vorerst ist nun aber klar, daß die Berufung auf Art. 59
B. V. eine verfehlte ist. Durch diese Bestimmung wird nur dem
Beklagten unter Umständen der Gerichtsstand seines Wohnortes
garantiert, während der Kläger ein verfassungsmäßiges Recht
auf ein bestimmtes Forum daraus nicht herleiten kann.
- Dagegen kann allerdings Art. 58 B. V. nicht nur dann
angerufen werden, wenn jemand vor ein besonderes, sonst nicht
mit Jurisdiktionsgewalt versehenes Ausnahmegericht gestellt wird,
sondern auch dann, wenn eine Gerichtsstandsfrage eine mit der
verfassungsmäßigen und gesetzlichen Ordnung dieser Dinge wider
prechende, ausnahmsweise Lösung gefunden hat, sei es, daß die
Anhandnahme einer Sache durch ein Gericht verweigert wird,
das offenbar kompetent war, sei es, daß sich ein solches einer
Angelegenheit bemächtigt, die nach den bestehenden Vorschriften
schlechterdings nicht in dessen Zuständigkeitssphäre fällt. Gegen
ein solches Verfahren ist der Bürger nicht nur durch Art. 58
B. V., sondern auch durch den allgemeinen Grundsatz der Gleich
heit der Bürger vor dem Gesetze (Art. 4 B. V.) geschützt, der
stets da angerufen werden kann, wo behördliche Willkür sich an
Stelle der gesetzlichen Regel zu setzen unternimmt (vgl. Amtl.
Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XVIII, S. 441). Ob nun
vorliegend der Kleine Rat des Kantons Graubünden in Miß
achtung dieser Grundsätze den Kläger vor die Gerichte des Wohn
ortes des Beklagten verwiesen habe, hängt nach dem Gesagten
davon ab, ob nach bündnerischem Recht für die Klage des Re
kurrenten ein Gerichtsstand begründet war oder nicht. Dies muß
aber bejaht werden. Es handelt sich um eine Injurienklage, mit
der einerseits Bestrafung des Beklagten, anderseits Entschädigung
und Genugthuung verlangt wird. Es wird also gegenüber dem
Beklagten nicht nur ein Civilanspruch geltend gemacht, sondern
auch der staatliche Strafschutz angerufen, wobei dahingestellt
bleiben mag, ob das Begehren auf Genugthuung Straf oder
Civilcharakter trage. Nun ist es bundesrechtlich zulässig, daß
beide Ansprüche vor dem nämlichen Forum verfolgt werden, und
zwar ist in der Regel das Forum für den Strafanspruch maß
gebend in der Weise, daß vor demselben auch der auf dem näm
lichen Thatbestand beruhende Civilanspruch verfolgt werden kann.
Eine Ausnahme könnte nur dann gemacht werden, wenn sich
nicht der Strafanspruch, sondern die Civilfolgen als die Haupt
sache darstellen würden, an die sich die Bestrafung nur in acces
forischer Weise anschließen würde. Dies trifft aber für das
bündnerische Recht, das, wie nicht bestritten ist, als Recht des
Ortes, wo die Infurie begangen wurde, für die öffentlich recht
lichen Rechtsfolgen dieses Thatbestandes maßgebend ist, nicht zu.
Das Polizeigesetz des Kantons Graubünden vom 26. Juli 1873
bedroht neben andern Delikten in den 37 und 39 die Ver
leumdung und Ehrenkränkung selbständig mit bestimmten Strafen,
und es ist nicht blos dem zur Beurteilung einer Injurienklage
berufenen Richter die Befugnis zugewiesen, im Anschluß an den
Entscheid über die civilrechtlichen Folgen auch noch eine Buße
oder eine andere Strafmaßnahme auszusprechen. Es ist also die
Injurie als ein besonderes, strafrechtlich verfolgbares Delikt an
zusehen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beurteilung
der Injurienklagen in 41 leg. cit. den Civilgerichten zuge
wiesen ist. Nicht dies ist maßgebend für die Natur der Klage,
sondern deren Inhalt und die Folgen, die an den eingeklagten
Thatbestand gesetzlich geknüpft sind, und es hat die Zuweisung
an die Civilgerichte nur eine gerichtsorganisatorische und pro
zessuale Bedeutung, in dem Sinne, daß für diese Fälle die Civil
gerichtsbehörden mit Strafkompetenzen ausgerüstet und die Be
stimmungen betreffend das Verfahren in Civilsachen für anwend
bar erklärt werden. Es hat denn auch die bundesgerichtliche
Praxis bei der Lösung von Fragen betreffend den Gerichtsstand
derartiger Klagen keineswegs darauf abgestellt, ob zur Beur
teilung derselben die Civilgerichte oder die Strafgerichte zuständig
seien; vielmehr ist sie dabei stets auf die innere Natur und das
Wesen des eingeklagten Anspruchs nach dem maßgebenden Rechte
zurückgegangen (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 29).
Es ist daher der Standpunkt des Rekursbeklagten und des
Kleinen Rates von Graubünden, daß der Civilcharakter der Klage
vorwiege, ein völlig verfehlter, und es muß daran festgehalten
werden, daß man es mit einem dem Hauptbegehren nach straf
rechtlichen Anspruch zu thun habe. Sobald aber dies feststeht,
so erscheint die auf Art. 59 B. V. sich stützende Verweigerung
der Anhandnahme der Klage des Rekurrenten als eine unbe
gründete, und es ist dieselbe mit Art. 32 des Gesetzes über das
Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen: Injurienklagen können
sowohl an dem Orte, wo die Injurie angeblich erfolgte, als an
dem Wohnorte des angeblichen Injurianten anhängig gemacht
werden, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Der an
gefochtene kleinrätliche Bescheid enthält somit in der That zu
Lasten des Rekurrenten eine mit Art. 58 und Art. 4 B. V.
in Widerspruch stehende Rechtsverweigerung, und muß deshalb
aufgehoben werden, und zwar mit Einschluß der angefügten
Kostensentenz.
4. Darüber, welches bündnerische Gericht zur Behandlung der
Klage des Rekurrenten zuständig sei, liegt ein kantonaler Ent
scheid nicht vor, und es kann deshalb auf diese Frage, zur Zeit
wenigstens, nicht eingetreten werden. Ebensowenig braucht nach
Gutheißung des Rekurses wegen Verletzung einer klaren Gerichts
standsnorm des bündnerischen Rechts geprüft zu werden, ob, was
weiter mit einer allerdings nicht recht begreiflichen Begründung
behauptet wird, der Kleine Rat in seinem Entscheide ultra petita
partium gegangen sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet und
demgemäß werden die Gerichte des Kantons Graubünden unter
Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom 16./28. Oktober
1896 zur Behandlung der Injurienklage des Rekurrenten zu
ständig erklärt.