- Urteil vom 17. März 1897 in Sachen Perret.
A. Der am 7. August 1877 in Håvre verstorbene, aus Zo
fingen gebürtige, Friedrich Sprünglin hatte den Teil seines Ver
mögens, das sich in der Verwaltung der Notare Wildbolz und
Steck in Bern befand, testamentarisch den bei seinem Tode lebenden
und den allfällig nachkommenden Kindern seines Stiefsohnes
Alexis Perret vermacht, immerhin unter dem Vorbehalt, daß die
gesammte Nutznießung des Vermögens der Witwe des Erblassers
uud daß nach deren Tode die Hälfte davon den Eltern der be
dachten Kinder Perret zukommen sollte. Das Vermögen sollte
von Notar Wildbolz (und zwei andern Personen) weiter ver
waltet werden, und erst wenn der Nießbrauch der Wittwe
Sprünglin aufhören würde, sollten ihre Großkinder ihren Anteil
beziehen dürfen, nachdem sie überdies das 23. Altersjahr zurück
gelegt hätten. Witwe Sprünglin starb bald nach dem Tode ihres
Ehemannes und im Laufe der Jahre wurde den 4 Kindern Perret,
Ottilie, Marie Louise, Delphine Alice und Maurice Walter,
ein fünftes war verstorben und es fiel sein Teil den andern zu,
sobald sie jeweilen das 24. Altersjahr erreicht hatten, ihr Anteil
an dem Vermögen, das sich auf 1. Mai 1881 auf 849,268 Fr.
37 Cts. belaufen hatte und in die Verwaltung des Notariats
bureau F. Jäggi Cie. übergegangen war, ausgeliefert. Dem
jüngsten Sohne Maurice Walter Perret ließen F.
Jäggi Cie.
am 30. Mai 1892 die Schlußrechnung zugehen. Auch dieser hat
seinen Anteil seither bezogen; immerhin liegt hinter F. Jäggi
Cie. zur Zeit noch ein, zum größten Theil in einem Kon
tokorrentguthaben an die Verwalter bestehender Betrag von
20,800 Fr.
B. Vor einiger Zeit traten Constance und Gaston Perret in
Grandson mit dem Anspruch auf, später gekommene Geschwister
der Kinder Perret zu sein, sie seien nämlich von dem Vater
Alexis Perret im Ehebruch mit einer Marie Guedon gezeugt,
aber durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert worden. Mit
einer beim Bezirksgerichte Zofingen eingereichten Klage stellten
sie gegen die Kinder Perret ein auf Anerkennung ihrer Eigen
schaft als eheliche Kinder des Alexis Perret gerichtetes Begehren
an's Recht und verlangten ferner als gleichberechtigte Erben des
riedrich Sprünglin Ausweisung der auf sie fallenden Erbteile.
Die Statusklage wurde dann auf eine erhobene Kompetenzeinrede
hin fallen gelassen. Die übrigen Klagsbegehren lauten:
- Es seien die Beklagten pflichtig, anzuerkennen, daß die
Kläger mit ihnen gleichberechtigte Erben resp. Legatare zum Nach
lasse des Friedrich Sprünglin (verstorben am 7. August 1877 in
Håvre) sind, welcher in der Schweiz resp. außerhalb Frankreich
sich befindet.
- Es sei der in der Schweiz resp. außerhalb Frankreich be
findliche Nachlaß des Friedrich Sprünglin auf 849,268 Fr. 37 Cts.
Wert 1. März 1881 festzusetzen und unter die sämmt
lichen Erbberechtigten gleichmäßig, d. h. je zu einem Sechsteil zu
teilen, so daß es den Klägern 36 283,089 Fr. 46 Ets. trifft.
- Die Beklagten haben den Klägern diesen Betrag von
283,089 Fr. 46 Cts. samt Zins à 4% von 141,544 Fr. 73 Cts.
vom 1. März 1881 und von 141,544 Fr. 73 Cts. vom Todes
tage des Constant Perret (16. Oktober 1893) an auszuhändigen
und anzuerkennen, daß ihnen auf Rechnung dieses Betrages der
noch bei F. Jäggi Cie. Notar in Bern von der Verlassenschaft
des Friedrich Sprüngli befindliche Betrag gehöre. Unter Kosten
folge.
Eventuell sei zu erkennen, daß:
a. Ottilie Perret, Marie Louise Charvet geb. Perret, Del
phine Alice Attkins geb. Perret, jedes je 70,112 Fr. 36 Cts.
sammt Zins à 4 % seit dem Tode des Constant Perret zu be
zahlen haben.
b. Maurice Perret den Klägern den noch bei F. Jäggi Cie.
befindlichen Teil des Nachlasses des F. Sprünglin den Klägern
zu überlassen und ihnen den weitern Betrag bis auf 70,772 Fr.
36 Ets. sammt Zins à 4 % von 35,386 Fr. 18 Cts. seit
März 1881 und von 35,386 Fr. 18 Ets. seit dem Tode
des Constant Perret zu bezahlen habe.
Alles unter Kostenfolge.
Die prinzipiellen Begehren, soweit sie sich auf die bei F. Jäggi
Cie. in Bern liegenden 20,800 Fr. beziehen, beruhen, wie die
Klagebegründung bestätigt, auf der Behauptung, daß diese Summe
der Rest des unverteilten Nachlasses des Friedrich Sprünglin sei,
während die eventuellen Begehren diesbezüglich davon ausgehen,
daß der fragliche Betrag einen Teil der dem Maurice Walter
Perret zugewiesenen Erbquote bilde. Gleichzeitig mit der Klage
stellten Constance und Gaston Perret an den Gerichtspräsidenten
von Zofingen das Gesuch, derselbe wolle: 1. Den Herren
Jäggi Cie., Notare in Bern, Kenntnis davon geben, daß
vor dem Bezirksgericht Zofingen zwischen den in der Rubrik
genannten Klägern und Beklagten Streit darüber geführt werde,
wem der in ihren Handen liegende Teil des Nachlasses des
1877 in Håvre verstorbenen F. Sprünglin gehöre. 2. Den
Herren F. Jäggi Cie. zugleich anzeigen, daß ihnen bei eigener
Verantwortlichkeit untersagt sei, den fraglichen Vermögensanteil,
so lange der waltende Streit nicht rechtskräftig entschieden ist,
dem einen oder andern der streitenden Teile auszuhändigen.
Mit Verfügung vom 30. April 1896 erließ der Gerichtspräsident
von Zofingen die nachgesuchte Verfügung. Hiegegen erhob Mau
rice Walter Perret Rekursbeschwerde beim aargauischen Ober
gerichte mit der Begründung, dieselbe sei von einem unzuständigen
Richter erlassen worden, weil der aargauische Richter nicht Pro
visorien über Gegenstände erlassen könne, die in einem andern
Kanton liegen, und weil der verfügende Richter zur Beurteilung
der Hauptsache, einer Statusklage, nicht kompetent gewesen sei;
zudem stelle die angefochtene Verfügung einen verschleierten Arrest
dar. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Rekurs
beschwerde mit Urteil vom 13. November 1896 ab, indem es
im wesentlichen ausführte: Ob die bei F. Jäggi Cie. in Bern
liegende Summe von 20,800 Fr. als noch unverteilter Rest des
Sprünglin'schen Nachlasses oder als Rest des den Rekurrenten
durch die freilich von den Klägern nicht anerkannte, Teilung zu
geschiedenen Erbteiles angesehen werde, in beiden Fällen bilde sie
einen Gegenstand des zwischen Parteien waltenden Streites. Nach
83 der aarg. Prozeßordnung aber sei der Gerichtspräsident
berechtigt und auf Begehren einer Partei verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß am Streitgegenstand vom Besitzer nicht wesentliche
Veränderungen vorgenommen würden, und für die Sicherung
desselben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Danach er
scheine es aber als gerechtfertigt, daß den F. Jäggi Cie., die
die fragliche Summe im Namen der Beklagten bezw. des Rekur
renten besäßen, verboten worden sei, dieselbe vor Erledigung des
Streites an jemand herauszugeben. Was speziell die Einrede der
Nichtzuständigkeit des Richters anbelange, so sei im Urteil über
die Hauptsache nachgewiesen, daß das Bezirksgericht Zofingen für
diese kompetent sei; daraus folge aber, daß der den Prozeß in
struierende Gerichtspräsident befugt sei, eine Verfügung zur Voll
ziehung des 83 der Prozeßordnung zu treffen. Auch der
Vorwurf treffe nicht zu, daß die angefochtene Verfügung ein ver
schleierter Arrest sei und deshalb angesichts des Art. 59 B. V.
nicht aufrecht erhalten werden könne; denn es handle sich um
eine streitige Sache, für deren Behandlung 83 der aarg. Pro
zeßordnung maßgebend sei.
C. Gegen diesen, dem Maurice Walter Perret am 22. De
zember 1896 zugestellten Entscheid hat Namens desselben Fürsprech
Isler in Aarau am 27. Januar 1897 den staatsrechtlichen
dtekurs an das Bundesgericht ergriffen. In der Beschwerdeschrift
wird zunächst erklärt, der Rekurrent stütze sich nicht auf die Un
zuständigkeit des Gerichtspräsidenten, in der Streitsache überhaupt
und ohne Rücksicht auf ihren Inhalt eine Verfügung zu erlassen;
vielmehr sei die Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zo
fingen zur Beurteilung der Hauptsache und damit des dortigen
Bezirksgerichtspräsidenten zum Erlaß von Verfügungen in der
selben für einmal in verfassungsmäßiger Weise zu Gunsten der
Kläger erledigt. Dagegen werde daran festgehalten, daß der Ge
richtspräsident von Zofingen sich zu einer Art von Verfügung
habe bewegen lassen, die nichts auderes als ein verschleierter Arrest
sei gegen einen Bürger, der Schweizer sei, aufrecht stehe und in
der Schweiz eine feste Wohnung habe, und gelegt auf Vermögen,
das er außer dem Kanton besitze, in dem er wohne. Der Anspruch
der Kläger auf die mehrerwähnten 20,800 Fr. sei kein Eigen
tumsanspruch und könne auch kein solcher sein. Der betreffende
Betrag sei nicht eine Erbsquote, sondern freies, allgemeines Ver
mögen des Rekurrenten; stellte er aber auch einen Teil seiner
Erbsquote dar, so wäre er, wie die Kläger selbst nicht bestritten,
rechtmäßig dem Rekurrenten ausgehändigt worden und damit sein
volles und wahres Eigentum geworden. Die Klage gehe denn
auch überhaupt nicht auf einzelne Stücke, sondern es stelle sich
dieselbe als eine auf Auszahlung des Aquivalents ihres Erb
schaftsanteiles gerichtete Forderungsklage dar. Speziell der An
spruch, daß den Klägern die bei F. Jäggi Cie. liegenden
20,800 Fr. überlassen würden, sei kein Eigentumsanspruch und
könne nicht als solcher begründet werden. Wenn es geschehen
wollte, so geschehe es lediglich zum Scheine, und es läge darin
der Versuch, sich für eine laufende Forderung eine Sicherheit zu
rschaffen, eine Beschlagnahme auszuführen. Und bei diesem Ver
suche werde entfernt nicht etwa unternommen darzuthun, daß es
sich um einzelne bestimmte Titel oder sonstige Valoren, um einen
species, um certa corpora handle, die von dem Nachlasse des
Friedrich Sprünglin herrühren und an denen den Klägern ein
wirkliches Miteigentumsrecht zustehe; denn der Rest eines ererbten
Vermögens worauf die Klage gehe sei keine species, sondern
eine Qualität, eine verbrauchbare und vertretbare Sache. Dann
liege aber in der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Zofingen
vom 30. April 1896 ein Arrest. Damit sei auch der Grund
widerlegt, auf den das Obergericht in seinem Urteil abstelle,
nämlich daß es sich um die Sequestration einer streitigen Sache
handle. Bei der Klage auf Bezahlung einer Geldsumme seien nicht
einzelne Vermögensstücke die streitige Sache, sondern streitig sei
lediglich das Recht des Klägers, die eingeklagte Zahlung vom
Beklagten zu verlangen. Einzelne Vermögensstücke des Beklagten
könnten in einem Prozesse zur streitigen Sache nur dann werden,
wenn die Klage auf die Aushingabe dieser einzelnen Stücke ge
richtet sei, und natürlich, nicht nur zum Scheine, zur Fingierung
der Litigiosität, sondern wirklich und mit Nachweisen gerichtet
werde. Der 83 der aarg. Prozeßordnung enthalte nicht die
Vorschrift, daß das Vermögen eines Beklagten ganz oder teilweise
zur streitigen Sache werde; sondern er stelle nur die allgemein
geltende Regel auf, daß wenn die Klage auf eine bestimmte, nicht
vertretbare Sache gerichtet werde, diese Sache nicht mehr ver
äußert werden solle. Sei aber die fragliche Verfügung ein Arrest,
so falle sie unter Art. 59 B. V. und müsse, da die übrigen
Voraussetzungen für die dort ausgesprochene Garantie des Ge
richtsstandes des Wohnsitzes des Schuldners zuträfen, aufgehoben
werden, was denn auch zum Schlusse beantragt wird.
D. Die Rekursbeklagten, vertreten durch Fürsprech Villiger
in Lenzburg, schließen zunächst auf Nichteintreten, was damit
begründet wird, daß das ihnen zugestellte Doppel der Rekursschrift
keine Unterschrift trage, und sodann auf Abweisung des Rekurses,
indem sie namentlich auf die Klagsschlüsse und die Begründung
derselben verweisen, wonach die 20,800 Fr. von den Klägern in
erster Linie als Rest der von Friedrich Sprünglin hinterlassenen
Erbschaft für sich in Anspruch genommen würden; wäre übrigens
auch, wird beigefügt, dem Rekurrenten sein Erbteil im Jahre 1892
zugeschieden worden, so daß die 20,800 Fr. als Rest desselben zu
betrachten wären, so würde dies an der Sache nichts verändern.
Die Rekursbeklagten nähmen dieses Vermögen als Teil des Nach
lasses des Friedrich Sprünglin, das in die Teilung falle und
ihnen auf Rechnung ihres Erbteiles zukommen müsse, in Anspruch;
ste bezeichneten dasselbe nicht nur im Contexte, sondern auch in
den Schlüssen als bei F. Jäggi Cie. befindlichen Teil des
Vermögens des F. Sprünglin, und hätten für die Richtigkeit der
Bezeichnung auch Beweise beantragt. Es handle sich also nicht
um einen persönlichen Forderungsstreit, sondern um eine Erb
schaftsklage. Dann sei aber auch durch die Verfügung des Ge
richtspräsidenten von Zofingen vom 30. April 1896 nicht Ver
mögen des Rekurrenten mit Sequester belegt, sondern es sei
dadurch lediglich streitiges Vermögen aus dem Nachlasse des
Friedrich Sprünglin für die Dauer des Prozesses der Verfügung
der Parteien entzogen worden, und zu einer solchen Maßnahme
sei der genannte Richter gemäß 83 der aarg. Prozeßordnung
kompetent gewesen. Unter Sache, im Sinne dieser Bestimmung,
verstehe das aargauische Recht alles, was Gegenstand eines
Rechtes oder rechtlicher Handlungen sein könne ( 413 allg.
bürgerl. Gesetzbuch); und als solche sei auch der Inbegriff meh
rerer besonderer Sachen einer Gesamtsache ( 428 a. b. G.),
wozu auch eine Erbschaft gehöre, anzusehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Umstand, daß das eine Doppel der Rekursschrift keine
Unterschrift trägt, vermag den Nichteintretensschluß der Rekurs
beklagten schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das andere
Doppel mit der Unterschrift des bevollmächtigten Anwaltes des
Rekurrenten versehen ist; denn daraus geht klar hervor, daß man
es lediglich mit einem Versehen zu thun hat, das nicht genügt,
um den Rekurs als einen nicht formgemäßen erscheinen zu
lassen.
- Der Rekurrent gibt selbst zu, daß die von den Rekurs
beklagten erhobene Klage, soweit sie auf Anerkennung des Rechtes
der Kläger gerichtet ist, als Miterben zur Teilung des Sprüng
lin'schen Nachlasses zugelassen zu werden, erbrechtlichen Charakter
hat. Dagegen behauptet er, daß mit der Klage, soweit damit die
Herausgabe der von ihm und seinen Geschwistern bezogenen Erb
teile verlangt wird, eine persönliche Forderung geltend gemacht
werde, indem die Kläger nicht etwa bestimmte Sachen als zur
Erbschaft gehörend zu Miteigentum beanspruchten, sondern eine
gewisse Geldsumme als Aquivalent für ihren Anteil an dem von
dem Beklagten unrechtmäßiger Weise ganz zu Handen genom
menen Nachlaß einforderten. Insofern habe man es mit einem
unter dem Schutz des Art. 59 B. V. stehenden persönlichen An
spruch zu thun. Daraus folge aber, daß für diesen Anspruch
soweit er gegen den Rekurrenten gerichtet sei, dessen bei F. Jäggi
. Cie. in Bern liegendes Vermögen nur durch den Richter
seines Wohnsitzes mit Beschlag hätte belegt werden dürfen und
es müsse die Verfügung des Gerichtspräsidenten von Zofingen
vom 30. April 1896, da sie die Sicherung einer persönlichen
Forderung durch Beschlagnahme von freiem Vermögen des Re
kurrenten bezwecke und somit als verschleierter Arrest zu betrachten
sei, als verfassungswidrig aufgehoben werden. Diese Argumentation
würde wohl als zutreffend zu bezeichnen sein, wenn die Klage
davon ausginge, daß wirklich der ganze Nachlaß des Friedrich
Sprünglin von den Kindern des Alexis Perret, den im Haupt
prozesse Beklagten, aufgeteilt worden sei und daß den Klägern
lediglich ein Anspruch auf Erstattung des Wertes des von dem
Beklagten zu viel bezogenen zustände; denn dann wäre wohl zu
sagen, daß die Realisierung des Klagsanspruches, falls er aner
kannt würde, auf gleiche Art gesucht werden müßte, wie diejenige
eines persönlichen Anspruches, und daß deshalb auch eine die
Realisierung sichernde Maßnahme auch nur unter den Voraus
setzungen getroffen werden könnte, unter denen eine solche für
eine persönliche Forderung getroffen werden darf. Allein die
Kläger nehmen nun nicht diesen Standpunkt ein; vielmehr be
haupten sie, daß wenigstens noch ein Teil des Sprünglin'schen
Nachlasses in der Verwaltung von F. Jäggi Cie. in Bern
vorhanden sei, und sie erheben denn auch in den prinzipalen und
den eventuellen Klagsbegehren den Anspruch, daß vorab dieser
Rest als ihnen gehörend anerkannt bezw. ihnen überlassen werde.
Es wird also dieses Vermögen von den Klägern direkt kraft ihrer
Erbberechtigung beansprucht, und zwar sowohl in den prinzipalen
als in den eventuellen Klagsbegehren, die in dieser Richtung
nur insofern auseinandergehen, als die 20,800 Fr. nach den
erstern als Rest des unverteilten Nachlasses, nach den letztern
als Rest der dem Rekurrenten zugewiesenen, aber von ihm noch
nicht bezogenen Quote in Anspruch genommen werden. Von
beiden Standpunkten aus also muß das fragliche Vermögen als
Bestandteil des Streitgegenstandes und somit als litigios betrachtet
werden. Dann kann aber in der angefochtenen Verfügung des
Gerichtspräsidenten von Zofingen keineswegs eine mit Art. 59
B. V. nicht vereinbare Beschlagnahme von Vermögen des Rekur
renten zum Zwecke der Sicherung eines persönlichen oder eines
wie ein persönlicher zu realisierenden Anspruches erblickt werden,
sondern es stellt sich dieselbe als eine die Erhaltung des Streit
gegenstandes bezweckende prozessualische Maßnahme dar, zu
welcher der in der Sache zuständige Richter vom bundesrechtlichen
Standpunkte aus zweifellos kompetent war und deren weitere
Voraussetzungen sich lediglich nach dem kantonalen Prozeßrechte,
speziell 83 der aargauischen Prozeßordnung, richteten. Gleich
gültig ist es dabei für die bundesrechtliche Beurteilung der Kom
petenzfrage, aus was der von den Klägern beanspruchte Rest des
Sprünglin'schen Nachlasses bestehe, ob aus bestimmten, speziell
bezeichneten, oder aus verbrauchbaren und vertretbaren Sachen,
oder aus Forderungen, die dem Erblasser zugestanden sind, oder
gar nur aus einem Kontokorrent Guthaben an die Nachlaßver
walter; denn diese Verschiedenheiten bedingen nur, im Falle des
Obsiegens der Kläger, eine verschiedene Art der Zuweisung, ver
mögen aber auf die Natur des Anspruches, als eines auf die
betreffenden Nachlaßbestandteile selbst gerichteten keinen Einfluß
auszuüben. Ebensowenig kommt vom verfassungsrechtlichen Ge
sichtspunkte aus darauf etwas an, daß die Beklagten des Haupt
prozesses das thatsächliche Klagfundament, auf das gestützt die
Kläger die 20,800 Fr. für sich beanspruchen, bestreiten, indem
sie verneinen, daß jenes Vermögen den Rest des unverteilten
Nachlasses oder der dem Rekurrenten zugewiesenen Nachlaßquote
sei. Denn maßgebend für die Natur des eingeklagten Anspruches
und, soweit dieser hievon abhängt, für den Gerichtsstand, sind
lediglich die Klagsanbringen, und darauf, ob diese gänzlich oder
zum Teil bestritten werden, kann nichts ankommen; vielmehr ist
es denn Sache einläßlicher Prüfung, zu entscheiden, ob der An
spruch, wie er geltend gemacht und begründet wurde, zu schützen
sei (vergl. den Entscheid des B. G. i. S. Germann, Amtl.
Samml., Bd. IX, S. 33 f.). Nur dann könnte hievon abge
gangen werden, wenn es sich ergeben würde, daß die Form, in
die die Klage gekleidet wurde, und die thatsächliche Begründung,
auf der sie beruhte, nur zum Zwecke der Verrückung des ver
fassungsmäßigen Gerichtsstandes vorgeschoben worden sind. Hievon
kann aber vorliegend keine Rede sein, da nichts dafür spricht,
daß absichtlich die Kläger den Sachverhalt, aus dem sie ihren
Anspruch auf die 20,800 Fr. herleiten, unrichtig dargestellt
hätten. Man hat es also auch nicht etwa mit einem durch vor
geschobene Anbringen von einem unzuständigen Richter ausge
wirkten Arrest zu thun, sondern es ist daran festzuhalten, daß
es sich lediglich um eine die Sicherung eines Teiles des Streit
gegenstandes bezweckende prozessualische Verfügung handelt, zu
deren Erlaß der sachzuständige Richter verfassungsmäßig nicht
inkompetent war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.