- Entscheid vom 16. Februar 1897 in Sachen Joos.
I. Im Auftrage der Hinterbliebenen des Theodor Joos stellte
Rechtsagent Peter Bauer in Chur am 13. Mai 1896 beim dor
tigen Betreibungsamte gegen den Italiener Rocco Baschenis ein
Betreibungsbegehren für eine Forderung von 6000 Fr., die sich
auf ein kantonsgerichtliches Urteil vom 1. Oktober 1895 stützte
und daraus herrührte, daß Baschenis den Theodor Joos im
Raufhandel getötet hatte. Der Schuldner befand sich, als die An
hebung der Betreibung verlangt wurde, zur Verbüßung der ihm
wegen des erwähnten Delikts auferlegten Gefängnisstrafe von drei
Jahren im Zuchthause in Chur. Unter Berufung darauf, daß die
Vormundschaftsbehörde von Chur es ablehne, dem Baschenis einen
Beistand zu bezeichnen, teilte der Betreibungsbeamte von Chur
unterm 15. Mai dem Vertreter der Gläubiger mit, daß der Zah
lungsbefehl dem Schuldner nicht zugestellt werden könne. Da
einem bald darauf erneuerten Betreibungsbegehren keine Folge ge
geben wurde, wandten sich die Hinterbliebenen des Theodor Joos
an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon
kurs wegen Rechtsverweigerung und stellten das Begehren, es
wolle diese das Betreibungsamt verpflichten, unverzüglich unter
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften seines Amtes zu walten,
und wenn dasselbe von sich aus den korrekten Weg zur Erledi
gung der fraglichen Betreibungsangelegenheit nicht finden könne,
demselben mitzuteilen, welches Verfahren es in derartigen Fällen
zu beobachten habe. Der Betreibungsbeamte bemerkte in seiner
Vernehmlassung, nachdem er nochmals betont hatte, daß die Vor
mundschaftsbehörde von Chur sich weigere, den Zahlungsbefehl
für den Schuldner anzunehmen, er habe nunmehr dem Verhaf
teten gemäß Art. 60 des Betreibungsgesetzes eine Frist zur Be
stellung eines Vertreters angesetzt, sei aber überzeugt, daß das
betreffende Schreiben von der Zuchthausverwaltung demselben nicht
abgegeben, sondern an das Betreibungsamt werde zurückgesandt
werden. Auch seinerseits sprach der Beamte den Wunsch aus, es
möchte die kantonale Aufsichtsbehörde das zu beobachtende Ver
fahren bestimmen.
II. In ihrem Entscheide vom 13. November 1896 stellte letztere
fest, daß der Schuldner keinen gesetzlichen Vertreter habe und daß
mit Recht die Vormundschaftsbehörde von Chur es ablehne, ihm
einen solchen zu bestellen, einmal deshalb, weil nach bündneri
schem Rechte nur Sträflinge, die zur Zuchthausstrafe verurteilt
seien und Vermögen besitzen, verbeiständet werden sollen, und weil
zudem die vormundschaftliche Obsorge über den Schuldner Ba
schenis überhaupt nicht den Behörden von Chur zustehe, da der
Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz begründe. Unter
solchen Umständen habe das Betreibungsamt Chur nichts anderes
thun können, als den Verhafteten auffordern, einen Vertreter zu
bestellen. Dies sei nunmehr geschehen und deshalb zunächst das
weitere abzuwarten. Dies hätte allerdings früher geschehen können
und es habe sich somit das Betreibungsamt Chur einer Rechts
verzögerung schuldig gemacht. Allein dadurch, daß das Betrei
bungsamt von sich aus die Rechtsverzögerung gehoben habe, sei
die Beschwerde gegenstandslos geworden. Diese wurde deshalb im
Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Betreibung kam trotzdem
nicht in Gang und im Januar 1897 wurde Peter Bauer neuer
dings zuerst beim Betreibungsamte Chur und dann bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde vorstellig, um die Zustellung des Zah
lungsbefehls auszuwirken. Vom Betreibungsamt erhielt er jedoch
den Bescheid, die Betreibung sei unmöglich, und die kantonale
Aufsichtsbehörde verwies ihn in einer Zuschrift vom 22. Januar
1897 lediglich auf ihren Entscheid vom 13. November.
III. Hiegegen beschwerte sich Rechtsagent Bauer beim Bundes
richt: Nach der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde
hinge es thatsächlich vom Belieben des Sträflings ab, ob er be
trieben werden könne oder nicht, was nicht angehe. Deshalb wird
beantragt, es sei der Entscheid vom 22. Januar 1897, bezw.
13. November 1896 aufzuheben und Weisung zu erteilen, daß
der schon am 13. Mai 1896 von den Rekurrenten gegen Ba
schenis begehrte Zahlungsbefehl dem Schuldner endlich zugestellt
werde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist zunächst festzustellen, daß -
zur Zeit wenigstens
der Ort der Betreibung nicht in Frage steht. Weder der Betrei
bungsbeamte, noch die kantonale Aufsichtsbehörde stellen sich auf
den Standpunkt, daß das Betreibungsamt Chur zur Anhebung
der Betreibung gegen Roceo Baschenis nicht zuständig sei. Und
in der That wäre dies verfehlt. Abgesehen davon, daß der Beamte
jedenfalls befugt war, sich in dieser Beziehung einfach an
das Betreibungsbegehren zu halten, mußte ihn auch eine amtliche
Prüfung der Frage seiner Zuständigkeit zur Bejahung derselben
führen. Mag es vielleicht auch richtig sein, daß Chur nicht als
Wohnsitz des Schuldners im Sinne des Art. 46, Absatz 1 des
Betreibungsgesetzes betrachtet werden kann, so muß denn doch ge
sagt werden, daß derselbe gegenwärtig keinen eigentlichen Wohnsitz
habe und deshalb gemäß Art. 48 des Betreibungsgesetzes an seinem
Aufenthaltsorte betrieben werden könne. Baschenis hat auch nicht
etwa einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wohnsitz den Betreibungs
ort bestimmen würde (Art. 47, Alinea 1) und ebenso wenig be
steht nach den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde für
die bündnerischen Vormundschaftsbehörden nach dortigem Rechte
eine Verpflichtung, für eine Vertretung des Schuldners zu sorgen
(rt. 47, Alinea 2 des Betreibungsgesetzes). Darauf aber, ob
vielleicht die heimatlichen Behörden nach dortigem Rechte dem
Schuldner einen Vertreter bestellt haben oder zu bestellen ver
pflichtet seien, kann nichts ankommen, da das Betreibungsgesetz
den besondern Betreibungsort des gesetzlichen Vertreters, bezw.
der zur Ernennung eines solchen verpflichteten Behörde nur für
das Gebiet der Eidgenossenschaft aufstellen konnte und wollte. So
nach aber steht völlig außer Zweifel, daß das Betreibungsamt
Chur die Betreibung Baschenis an die Hand zu nehmen befugt
und verpflichtet ist.
- Handelt es sich mithin lediglich darum, wie die Betreibung
gegen den Schuldner anzuheben sei, so hat der Betreibungsbeamte
selbst den richtigen Weg betreten, indem er dem Schuldner eine
Frist setzte, um einen Vertreter zu bestimmen (Art. 60 des Be
treibungsgesetzes). Wenn nun aber Baschenis diese Frist unbenützt
verstreichen ließ, so durfte es der Beamte dabei nicht bewenden
lassen. Art. 60 gewährt den Verhäfteten eine Vergünstigung,
die darin ihren Grund hat, daß die selbständige Besorgung ihrer
ökonomischen Angelegenheiten für dieselben mit besondern Schwie
rigkeiten verbunden ist. Und wenn auch für die Gläubiger die
Bestellung eines derartigen Vertreters ebenfalls gewisse Vorteile
bieten mag, so wurzelt doch die Vorschrift des Art. 60 über
wiegend in der Rücksichtnahme auf die Interessen des Schuldners,
wie insbesondere dadurch bestätigt wird, daß derselbe darnach wäh
rend der Dauer der Frist, die ihm gesetzt ist, um einen Vertreter
zu bezeichnen, Rechtsstillstand genießt. Daraus ergibt sich aber,
daß der unbenutzte Ablauf dieser Frist nicht, wie der Betreibungs
beamte von Chur anzunehmen scheint, zur Folge haben kann, daß
nun gegen den Schuldner eine Betreibung nicht möglich sei. Es
kann nicht von dem Belieben des letztern abhangen, ob er sich
betreiben lassen wolle oder nicht. Vielmehr läuft mit der Frist
zur Bezeichnung eines Vertreters der Rechtsstillstand, der dem
Schuldner für dieselbe gewährt ist, ab und kann er nunmehr
wieder betrieben werden in der Person des Vertreters, wenn er
einen solchen bezeichnet, in eigener Person, wenn er dies unter
lassen. Daß dies einzig der Sinn der Bestimmung in Art. 60
sein kann, wird dadurch bestätigt, daß in den ursprünglichen Ent
würfen zum Betreibungsgesetz der Gedanke, der im geltenden Ge
setze seinen Ausdruck darin gefunden hat, daß der Verhaftete
während der Dauer der fraglichen Frist Rechtsstillstand genieße,
dahin formuliert war, daß die Betreibung erst nach Ablauf dieser
Frist angehoben werden könne. Es ist deshalb der Betreibungs
beamte unzweifelhaft verpflichtet, nach unbenütztem Ablauf der
Frist, die er dem Verhafteten zur Bestellung eines Vertreters ge
setzt hat, die Betreibung gegen den Schuldner selbst einzuleiten.
Dabei wird er sich entweder selbst Zutritt zu dem Sträfling zu
verschaffen suchen, um ihm die Betreibungsurkunden zu übergeben,
oder er wird dieselben auch zu dessen Handen der Anstaltsverwal
tung übergeben können. Es ist nicht abzusehen, wieso sich diesen
Zustellungsarten die Anstaltsorgane mit Recht widersetzen könnten.
Freilich behauptete der Betreibungsbeamte in seiner Vernehm
lassung auf die Beschwerde der Rekurrenten, daß schon die Mit
teilung der Fristansetzung dem Schuldner durch die Zuchthaus
verwaltung nicht werde bestellt werden. Allein abgesehen davon,
daß aus den Akten nicht ersichtlich ist, daß es wirklich zu einer
derartigen Weigerung gekommen sei, hatte der Betreibungsbeamte
zweifellos das Recht und die Pflicht, bei den der Verwaltung der
Anstalt vorgesetzten Behörden die Bestellung von amtlichen Schrift
stücken an den Insassen auf dem Beschwerdewege durchzusetzen.
Eventuell wäre der Betreibungsbeamte offenbar berechtigt, die Zu
stellung nach Mitgabe von Art. 64, Alinea 2 des Betreibungs
gesetzes durch Übergabe an einen Gemeinde oder Polizeibeamten
zu bewerkstelligen und es diesen zu überlassen, die persönliche Zu
stellung zu besorgen. Auf eine dieser Arten ist dem Schuldner zu
nächst, wenn dies nicht schon geschehen sein sollte, die Ansetzung
der Frist zur Bestellung eines Vertreters und sobald diese abge
laufen ist, der Zahlungsbefehl mitzuteilen. Demgemäß liegt aber
in dem Bescheid, den die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekur
renten unterm 22. Januar 1897 erteilt hat, und durch den that
sächlich anerkannt wurde, daß der Schuldner, wenn er keinen Ver
treter bezeichne, nicht betrieben werden könne, eine Rechtsverweige
rung. Es ist derselbe deshalb aufzuheben und der Betreibungs
beamte anzuweisen, im Sinne der vorstehenden Ausführungen dem
Betreibungsbegehren der Rekurrenten Folge zu geben.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs
kammererkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der an
gefochtene Bescheid aufgehoben und das Betreibungsamt Chur
angewiesen, in dem in den Erwägungen angegebenen Sinne vor
zugehen.