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Entscheid vom 9. Februar 1897 in Sachen
Wenger und Iseli.
I. Im Grundpfandverwertungsverfahren gegen Albrecht Schnee
berger in Orpund wurden die Liegenschaften des Schuldners von
Friedrich Wenger und Adolf Iseli in Nidau ersteigert. Auf den
Erlös von 31,825 Fr. 10 Cts. wurden unterm 23. September
1896 vom Betreibungsamt Nidau angewiesen:
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Die Pfandgläubigerin Frau von Graffen
Fr. 31,403ried für
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Die Verwertungskosten mit
33 24
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Die Brandversicherungsanstalt Bern für
107 47
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Die Einwohnergemeinde Orpund für
59 69
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Der Schuldner Schneeberger für
Der Verteilungsliste wurde vom Betreibungsbeamten unterm
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September ein Verbal nachgetragen, das lautet: Die Bar
anweisungen Nr. 3, 4 und 5 wurden heute den Berechtigten
zugesandt, so daß der erzielte Erlös vollständig verteilt ist. Dem
Schuldner Albrecht Schneeberger wurde auf dem Mandatabschnitt
eine diesbezügliche Bemerkung angebracht. Mit Eingabe vom
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Oktober 1896 erhob namens des Albrecht Schneeberger
Fürsprech Moll in Biel gegen die Verteilungsliste, von der
Schneeberger erst am 5. Oktober durch seinen Vertreter, Notar
Zürcher, Kenntnis erhalten habe, Beschwerde deshalb, weil nach
Art. 3 der Steigerungsbedingungen die Posten Nr. 3 und 4,
welche Brandversicherungsbeiträge und Grundsteuern pro 1896
betrafen, nicht auf den Erlös hätten angewiesen, sondern den Er
steigerern hätten überbunden werden sollen. Deshalb wurde bean
tragt, der Betreibungsbeamte von Nidau sei anzuweisen, die frag
liche Verteilungsliste in der Weise abzuändern, daß die beiden Be
träge den Käufern ohne Abrechnung am Kaufpreis überbunden
und Schneeberger für die entsprechende Summe von 140 Fr.
71 Ets. in der Verteilungsliste weiter kreditiert und daß ihm
diese Summe ausbezahlt werde. Nachträglich gab dann Fürsprech
Moll eine schriftliche vom 8. Oktober 1896 datierte Vollmacht
des Schneeberger zur Beschwerdeführung zu den Akten. Der Be
treibungsbeamte von Nidau und die Ersteigerer wendeten zunächst
ein, daß Fürsprech Moll zur Erhebung der Beschwerde nicht legi
timiert gewesen sei, da er vom Schuldner Schneeberger keinen
diesbezüglichen Auftrag erhalten habe. Wenn ein solcher über
haupt erteilt worden sei, so rühre derselbe entweder von der Ehe
frau des Schuldners oder von Notar Zürcher in Nidau her.
Sodann sei die Beschwerde wegen Verspätung abzuweisen, da der
Schuldner bereits am 24. September bei Zusendung des Über
schusses des Erlöses von der Verteilungsliste Kenntnis erhalten
habe. Zudem hätte diese nach Art. 157 und 148 des Betrei
bungsgesetzes vor Gericht angefochten werden sollen. Endlich sei
die Beschwerde auch materiell unbegründet, weil nach 41 des
Gesetzes über die Vermögenssteuer, 15 des Gesetzes über das
Steuerwesen in den Gemeinden und 73 des bernischen Einfüh
rungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs das Grundeigentum für die Grundsteuern und die Beiträge
an die kantonale Brandversicherungsanstalt mit einem allen andern
vorgehenden Pfandrecht belastet sei, und weil danach diese For
derungen, wenn wenigstens der Erlös des Grundpfandes hin
reiche, hieraus zu decken seien. Deshalb' sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten; eventuell sei dieselbe abzuweisen. Die bernische
Aufsichtsbehörde ließ über die Frage der Ermächtigung des Für
prech Moll zur Erhebung der Beschwerde die Ehefrau Schnee
berger abhören, die sich in ihrer Einvernahme vom 18. November
1896 über diesen Punkt folgendermaßen hören ließ: Nachdem
ich davon Kenntnis erhalten, daß im Verwertungsverfahren
gegen meinen Ehemann, welcher damals abwesend war und wes
halb ich die Geschäfte besorgte, Ungehörigkeiten vorgekommen, er
klärte ich Herrn Notar Zürcher, er solle die Sache Herrn Für
sprecher Hofmann Moll in Biel übertragen, was er auch gethan
haben wird. Mein Ehemann, welchem ich bei der ersten Ge
legenheit hievon Kenntnis gab, war damit einverstanden. Ob
und wann der Avis betreffend Auflage der Verteilungsliste ein
langte, kann ich nicht angeben. So viel ich weiß, hat mein
Mann die schriftliche Vollmacht vor circa 8 Tagen unter
zeichnet. Durch Entscheid vom 18. November sodann wurde die
Beschwerde für begründet erklärt und der Betreibungsbeamte von
Nidau angewiesen, dem Beschwerdeführer Schneeberger die Restanz
des ihm zukommenden Überschusses des Steigerungserlöses mit
140 Fr. 71 Cts. sofort auszubezahlen. Da der Auftrag, den
Frau Schneeberger dem Fürsprech Moll zur Erhebung der Be
schwerde erteilt habe, nachträglich durch den Ehemann Schnee
berger genehmigt worden sei, erscheine die Bemängelung der Legi
timation des genannten Anwalts unbegründet. Ebenso unbegründet
sei die Einrede der verspäteten Beschwerdeführung. Die 10tägige
Beschwerdefrist habe für den Schuldner erst von dem Tage zu
laufen begonnen, als er davon Kenntnis erhalten habe, daß der
ihm auszubezahlende Überschuß des Steigerungserlöses deshalb
auf den Betrag von nur 59 Fr. 69 Cts. bestimmt worden sei,
weil der Betreibungsbeamte die Gemeindegrundsteuer und die Bei
träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt nicht den Er
steigerern auferlegt, sondern aus dem Steigerungserlös bezahlt
habe, und daß er diese Kenntnis bereits mehr als zehn Tage vor
Einreichung der Beschwerde gehabt habe, sei nicht dargethan. Aus
dem Verbal des Betreibungsbeamten vom 24. September ergebe
sich keineswegs mit Sicherheit, daß die Bemerkung auf dem ihm,
dem Schuldner, zugesandten Mandatabschnitt derart abgefaßt ge
wesen sei, daß derselbe habe erkennen können, weshalb er nur
59 Fr. 69 Cts. erhalte. Der Einwand sodann, daß die Zutei
lung gerichtlich hätte angefochten werden sollen, sei deshalb nicht
stichhaltig, weil ein Kollokationsplan im Sinne der Art. 146
und 148 des Betreibungsgesetzes nur dann aufgestellt werde, wenn
aus dem Erlös nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können,
was vorliegend nicht zutreffe. Sachlich endlich lasse der 62,
Ziff. 5 des Einführungsgesetzes keinen Zweifel darüber zu, daß
bei der Verwertung von Liegenschaften die aus den zwei letzten
Jahren ausstehenden Staats und Gemeindesteuern und die Bei
träge an die kantonale Brandversicherungsanstalt für das ver
flossene und das laufende Jahr nicht aus dem Steigerungserlös
zu bezahlen, sondern von dem Ersteigerer zu tragen seien.
II. Gegen diesen Entscheid haben die Ersteigerer Wenger und
Iseli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
unter Wiederholung der Anbringen in ihrer Beschwerdeantwort
und in der Vernehmlassung des Betreibungsbeamten den Antrag
gestellt, es sei die Beschwerde des Albrecht Schneeberger abzu
weisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die angefochtene Verfügung des Betreibungsbeamten von
Nidau besteht darin, daß er einen Teil des Erlöses der verstei
gerten Liegenschaft, welch' letzterer die darauf haftenden Schulden
überstieg, zur Tilgung von Gemeindegrundsteuern und Brand
versicherungsbeiträgen pro 1896 verwendet hat, statt diese Lasten
den Erwerbern zu überbinden und den ganzen Überschuß dem
Schuldner zuzuweisen. Diese Zuteilung erfolgte nicht auf Grund
eines Kollokationsplanes im Sinne der Art. 146 148 des Be
treibungsgesetzes. Ein solcher brauchte, wie die Vorinstanz richtig
ausführt, nicht aufgestellt zu werden angesichts der Thatsache, daß
der Erlös zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger hinreichte.
Es tritt in diesem Falle eine Konkurrenz der Forderungen der
Gläubiger nicht ein, so daß deren Rangordnung der Zuteilung
des Verwertungsergebnisses vorgängig festgelegt werden müßte.
Stellt sich aber darnach die Liste, die der Betreibungsbeamte am
28. September aufstellte und worin er den beteiligten Gläubigern
ihr Betreffnis am Erlös zuwies, nicht als Kollokationsplan im
Sinne der erwähnten Vorschriften dar, so kann davon keine Rede
sein, daß dagegen auf dem Wege der gerichtlichen Klage hätte
aufgetreten werden sollen, ganz abgesehen davon, daß auch zur
gerichtlichen Anfechtung eines Kollokationsplanes nur die Gläu
biger, nicht auch der Schuldner legitimiert sind (Art. 148 des
Betreibungsgesetzes).
2. Für Fälle, wie der vorliegende, ist aber auch die Aufstellung
einer besondern Verteilungsliste im Gesetze nicht vorgesehen, und
es können deshalb keineswegs etwa die nur für das Konkurs
verfahren geltenden Vorschriften des Art. 263 des Betreibungs
gesetzes zur Anwendung kommen, welche bestimmen, daß und wie
die im Konkurse aufgestellte Verteilungsliste und die Schlußrech
nung öffentlich bekannt zu machen und wie den Gläubigern davon
Kenntnis zu geben sei. Sondern es ist die sogenannte Vertei
lungsliste lediglich eine zusammenfassende Protokollierung der Be
rechtigungen auf den Erlös der Liegenschaft, die der Betreibungs
beamte zu seinen Handen vorgenommen hat, um darnach die
Verteilung des Steigerungsergebnisses zu bewerkstelligen. Eine
öffentliche Auflage, eine Benachrichtigung der Beteiligten in be
stimmter Form war hier gesetzlich uicht erforderlich und hat
denn auch nicht stattgefunden; sondern es hat das Betrei
bungsamt einfach, gemäß Art. 157 des Betreibungsgesetzes, den
Reinerlös den Pfandgläubigern gemäß ihren Berechtigungen zuge
wiesen und dem Schuldner den Überschuß zugesandt. Ob dabei
richtig verfahren worden sei, konnte der Schuldner aus der That
sache, daß ihm ein gewisser Betrag als Überschuß zugesandt wurde,
nicht folgern, ebenso wenig konnte ihm, wie mit der Vorinstanz
gestützt auf das der sog. Verteilungsliste nachgetragene Verbal
vom 24. September anzunehmen ist, der Mandatabschnitt hier
über Aufschluß geben. Derselbe brauchte sich auch nicht etwa selbst
nach Empfang des Überschusses sogleich nach der Art der Zuwei
sung des übrigen Erlöses auf dem Betreibungsamte zu erkundi
gen. Vielmehr hatte er Anspruch darauf, daß ihm vom Betrei
bungsbeamten das Ergebnis der Liquidation in der Schlußrech
nung mitgeteilt werde. Die Beschwerdefrist lief deshalb für ihn
erst von dem Zeitpunkte an, wo ihm diese Schlußrechnung zuge
stellt worden war, oder wo er nachgewiesenermaßen thasächlich auf
andere Weise davon Kenntnis erhalten hatte, daß ein Teil des
Erlöses zur Deckung von Gemeindegrundsteuern und Brandver
sicherungsbeiträgen pro 1896 verwendet worden sei. Nun ist nicht
dargethan, daß Schneeberger mehr als zehn Tage vor der Be
schwerdeerhebung auf diese oder jene Art von der seiner Ansicht
nach unrichtigen Verteilung des Erlöses Kenntnis erlangt habe.
Im Gegenteil scheint derselbe davon erst, nachdem die Beschwerde
auf Veranlassung seiner Ehefrau bereits eingereicht war, von jener
Thatsache in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Von einer Ver
säumung der Beschwerdefrist kann somit nicht gesprochen werden.
3. Damit erledigt sich aber auch der Einwand der mangelnden
Vollmacht des Fürsprechers Moll zur Beschwerdeführung im ab
weisenden Sinne. Nach Aussage der Ehefrau des Schuldners war
zwar allerdings die Beschwerde erhoben worden, ohne daß letzterer
zuvor hiezu Auftrag erteilt hatte. Allein nachdem Schneeberger,
sobald er von seiner Frau über die Verhältnisse unterrichtet wor
den war, erklärt hatte, er sei mit der Beschwerde einverstanden,
so darf angenommen werden, daß damit der Mangel gehoben und
daß innert nützlicher Frist vom Schuldner selbst Beschwerde er
hoben worden sei.
4. In der Sache selbst ist angesichts des Art. 3 der Steige
rungsgedinge, der zudem der gesetzlichen Vorschrift des 62,
Ziff. 5 des bernischen Einführungsgesetzes entspricht, die Zutei
lung eines Teils des Steigerungserlöses an die Gemeinde Orpund
und die Brandversicherungsanstalt des Kantons Bern für Grund
steuern bezw. Versicherungsbeiträge pro 1896 völlig unbegreiflich.
Die Rekurrenten suchen dieselbe zwar durch den Hinweis auf die
Bestimmungen in 41 des Gesetzes über die Vermögenssteuer,
15 des Gesetzes über das Steuerwesen in den Gemeinden und
3 des Einführungsgesetzes zu rechtfertigen. Allein mit Recht
ist hierauf die Vorinstanz nicht eingetreten. Denn alle diese Vor
schriften beziehen sich bloß auf das materielle Rechtsverhältnis der
betreffenden Gläubiger zu ihrem Schuldner, bezw. auf die den
selben am Substrat ihrer Berechtigungen zustehenden dinglichen
Rechte und beschäftigen sich in keiner Weise mit der Art und
Weise, wie diese ihre Rechte im Zwangsverfahren liquidiert wer
den. Hiefür gelten ausschließlich die einschlägigen Spezialvorschrif
ten bezw. die Steigerungsgedinge.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.