- Entscheid vom 16. Januar 1897 in Sachen Kaiser.
I. Im Konkurse des Jakob Sutter, des unbeschränkt haftenden
Mitgliedes der Kommanditgesellschaft Sutter Cie., Buchdruckerei
und Zeitungsverlag in Büren, machte Buchdrucker A. Zehnder in
Wil mit Eingabe vom 15. Juni 1896 eine Forderung von
3412 Fr. nebst Zins seit 1. März 1896 geltend. Diese bildete
die Restanz des Kaufpreises für eine Druckereieinrichtung, die
Sutter von Zehnder am 1. März 1893 gekauft hatte. Der Ver
käufer hatte sich an der Kaufsache bis zur Abzahlung des Kauf
preises das Eigentum vorbehalten, und in der Konkurseingabe
wurde dieses Recht ausdrücklich gewahrt. Für den Kaufpreis hatte
sich Franz Kaiser, Posthalter in Lohn, als Bürge und Selbst
zahler verpflichtet; in dieser Eigenschaft führte er, nachdem
bereits im Jahre 1894 an Zehnder 687 Fr. 95 Cts. abbezahlt
ern Betrag von 300 Fr.
hatte, während des Konkurses einen fer
ab, und es reduzierte hierauf der Verkäufer seine Ansprache auf
3158 Fr. 50 Cts.
II. Die Druckereieinrichtung des Sutter wurde trotz des von
Zehnder darauf erhobenen Eigentumsanspruches am 6. Juli 1896
an eine Steigerung gebracht. In den Gedingen war jedoch aus
drücklich bemerkt, daß eine definitive Hingabe nicht erfolgen könne.
Diese Bedingung war darauf zurückzuführen, daß der Konkurs
verwalter wie die kantonale Aufsichtsbehörde annimmt, infolge
Vereinbarung mit Zehnder die Hingabe nur dann auszu
sprechen beabsichtigte, wenn das Angebot die restanzliche Kauf
preisforderung des Verkäufers erreichen würde. An der Steigerung
machte das höchste Angebot mit 2800 Fr. der Bürge Franz Kaiser.
Ein Zuschlag erfolgte jedoch nicht, und der Konkursverwalter
weigerte sich, auch nachdem Kaiser weitere 350 Fr. an Zehnder
abbezahlt und dieser unter gewissen Bedingungen zur Hingabe an
den Ersteigerer für 2800 Fr. seine Einwilligung erteilt hatte,
demselben die Druckereieinrichtung zuzuweisen. Vielmehr hatte er
bereits am 7. Juli die fraglichen Gegenstände aus freier Hand
um 3850 Fr. an den Buchdrucker W. F. Rüegg in Büren ver
kauft. Wegen dieser Maßnahme, sowie wegen der Nichthingabe der
Druckereieinrichtung an ihn selbst führte nun mit Eingabe vom
16./17. Juli 1896 Franz Kaiser Beschwerde bei der untern Auf
sichtsbehörde mit den Anträgen: 1. Der Konkursverwalter sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer Kaiser als Ersteigerer und
Eigentümer der Druckerei anzuerkennen. 2 Es seien alle seine
gegenteiligen Verfügungen als gesetzwidrig und nichtig aufzuhe
ben. Diese Anträge wiederholte Kaiser, nachdem er von der
untern Aufsichtsbehörde, dem Gerichtspräsidenten von Büren, ab
gewiesen worden war, in so zu sagen gleicher Fassung vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Zusatz, es sei die Drucke
rei, wenn sie dem Kaiser nicht hingegeben werde, nochmals an
eine Steigerung zu bringen. Die kantonale Aufsichtsbehörde
ergänzte zunächst die Erhebungen des Gerichtspräsidenten von
Büren hinsichtlich der Thatsachen, die bei Beantwortung der Frage
in Betracht fielen, ob die betreffenden Gegenstände dem Beschwerde
führer Kaiser nach der Steigerung vom 6. Juli 1896 hätten
zugeschlagen werden sollen, und beauftragte sodann mit Schreiben
vom 28. November 1896 den Gerichtspräsidenten von Büren, den
Verwalter im Konkurse Sutter anzuweisen, sofort eine Gläubiger
versammlung einzuberufen und derselben die Frage vorzulegen, ob
sie mit dem von ihm am 7. Juli 1896 vorgenommenen Verkauf
der Druckerei aus freier Hand an W. F. Rüegg, Buchdrucker in
Büren um 3850 Fr. einverstanden sei oder nicht.
III. Gegen diese Verfügung hat namens des Franz Kaiser
Notar Bandi in Büren mit Eingabe vom 17./18. Dezember 1896
an das Bundesgericht rekurriert, mit folgender wesentlicher Be
gründung: Es stehe der kantonalen Aufsichtsbehörde, die hier als
Richter fungiere, nicht zu, durch amtliche Verfügungen die Gele
genheit zu schaffen, daß Mängel einer konkursamtlichen Verhand
lung, die eben den Gegenstand einer Beschwerde bildeten, gehoben
werden. Die Aufsichtsbehörde sei zum Entscheid darüber angerufen
worden, ob der freihändige Verkauf nicht deshalb hinfällig sei,
weil die Gläubiger darüber nicht Beschluß gefaßt hätten; und nun
könne sie nicht, indem sie von sich aus die gerügten Mängel hebe,
die Beschwerde zu einer gegenstandslosen machen. Zudem gehe es,
wie sich aus Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes ergebe,
nicht an, daß nachträglich die Gläubigerversammlung über einen
vollzogenen freihändigen Verkauf befragt werde, es hätte dies viel
mehr vor der Verwertung geschehen müssen. Es habe somit die
Aufsichtsbehörde durch die Verfügung vom 28. November 1896
ihre Aufgabe überschritten und gleichzeitig positiven Gesetzesvor
schriften, namentlich denjenigen über Verwaltung und Verwertung der
Konkursmasse, zuwidergehandelt. Demgemäß wird beantragt: es
möchten diese Verfügungen der bernischen kantonalen Aufsichts
behörde aufgehoben werden. Beigefügt ist, daß Rekurrent von
diesen Verfügungen durch die Einladung zur Gläubigerver
sammlung, die ihm am 9. Dezember zugegangen sei, Kenntnis
erhalten habe, und daß er seinen Standpunkt, wonach er der Er
steigerer der Druckerei sei, keineswegs preisgebe. Inzwischen hatte
am 15. Dezember 1896, gemäß der Weisung der kantonalen Auf
sichtsbehörde eine Gläubigerversammlung stattgefunden und es war
von derselben der Kaufvertrag zwischen dem Konkursverwalter
und W. F. Rüegg vom 7. Juli 1896 genehmigt worden. Durch
Entscheid vom 30. Dezember 1896 hob hierauf die kantonale
Aufsichtsbehörde denjenigen der untern Aufsichtsbehörde, vom
17. August 1896, von Amtes wegen auf, weil dieselbe zur Be
handlung der Sache nicht kompetent gewesen sei, wies dann aber
von sich aus die Beschwerde des Kaiser betreffend Nichthingabe der
Druckereieinrichtung an der Steigerung vom 6. Juli 1896 und
betreffend den Verkauf derselben aus freier Hand ab, letzteres im
merhin nicht, ohne daß dem Konkursverwalter das Inkorrekte
nes Vorgehens vorgehalten wurde, das die Behörde darin erblickte,
daß nicht vor Abschluß des Kaufvertrages die Gläubigerversamm
lung darüber befragt worden sei. Speziell den freihändigen Ver
kauf betreffend wurde ausgeführt, daß derselbe nicht absolut nichtig
gewesen sei, und daß der Mangel, der ihm anhaftete, nach allge
meinem Rechtsgrundsatze durch nachträgliche Genehmigung des
Geschäfts seitens der Gläubigerversammlung habe gehoben werden
können. Ob nun die Aufsichtsbehörde den mangelhaften Kauf
einfach aufheben oder aber es einer einzuberufenden Gläubiger
versammlung überlassen solle, ob sie denselben genehmigen wolle
oder nicht, sei eine Frage der Angemessenheit, bei deren Lösung
das Interesse der Gläubiger den Ausschlag geben müsse. Vorlie
gend sei es im Interesse nicht nur des Zehnder, sondern auch der
übrigen Konkursgläubiger gelegen, daß der Kaufvertrag mit Rüegg
aufrecht erhalten bleibe, was dann des nähern entwickelt wird. Von
solchen Erwägungen geleitet, sei die Verfügung vom 28. Novem
ber erlassen worden, die dann zur Genehmigung des Kaufvertra
ges durch die Gläubigerversammlung geführt habe. In ihrer
Vernehmlassung vom 30. Dezember hat sich die kantonale Auf
sichtsbehörde begnügt, auf die teilweise eben wiedergegebenen
Erörterungen in ihrem Entscheide vom gleichen Tage zu verweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Der Rekurs richtet sich einzig gegen die Verfügung der kan
tonalen Aufsichtsbehörde vom 28. November 1896, die sich auf
den vom Konkursverwalter vorgenommenen freihändigen Verkauf
der Druckereieinrichtung an W. F. Rüegg bezog und darauf ab
zielte, der Gläubigerversammlung Gelegenheit zu geben, den Man
gel, an dem nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dieser Kaufvertrag
litt, zu heben. Daß es sich zur Zeit lediglich um diese Verfügung
handelt, ergibt sich nicht nur daraus, daß der Rekurrent den ei
gentlichen Beschwerdeentscheid nicht abwartete, sondern geht auch
aus der Rekursbegründung, und dann namentlich aus der Be
merkung hervor, daß Rekurrent seinen Standpunkt, daß er Er
steigerer der betreffenden Gegenstände geworden sei, nicht preisgebe.
Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß es bloß auf einer un
genauen Ausdrucksweise beruht, wenn im Rekursantrage gesagt
wird, es seien diese Verfügungen (in der Mehrzahl) aufzuheben.
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Daß von der angefochtenen Weisung der Aufsichtsbehörde
der Rekurrent erst durch die Einladung zur Gläubigerversammlung
Kenntnis erhalten habe, ist nach der Art, wie in der Sache ver
fahren wurde, durchaus wahrscheinlich; ebenso erscheint die ge
nauere Angabe des Datums 9. Dezember glaubwürdig.
Da ferner auch die kantonale Aufsichtsbehörde gegen die die rechtzei
tige Erhebung des Rekurses betreffenden Anbringen des Rekur
renten keinerlei Einspruch erhoben hat, sø darf denselben unbedenk
lich Glauben beigemessen werden, und es ist deshalb auf den
Rekurs materiell einzutreten.
-
Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. No
vember wird zunächst aus dem formellen Gesichtspunkte angefoch
ten, daß es dieser Behörde lediglich zugestanden sei, über die
bestrittene Frage der Gültigkeit des freihändigen Verkaufs nach
der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkte der Beschwerdeerhebung
darbot, zu entscheiden, und daß dieselbe dadurch, daß sie selbst in
das Verfahren eingegriffen und damit eine neue Situation
schaffen habe, bei der die Beschwerde nunmehr gegenstandslos
scheine, über die Schranken ihrer Kompetenz hinausgegangen
Diese Ansicht beruht jedoch auf einer unrichtigen Auffassung über
die Stellung und die Aufgabe der Aufsichtsbehörden überhaupt.
Diese sind nicht bloß dazu eingesetzt, um über die ihnen auf dem
Beschwerdewege vorgelegten Fragen des Betreibungs und Kon
ursrechtes ihren Bescheid abzugeben, sondern sie sind auch dazu
berufen, über die Geschäftsführung der Vollstreckungsorgane hin
sichtlich der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit im allgemeinen,
wie in besondern Fällen, eine Aufsicht auszuüben (vergl. Art. 13
und 15 des Betreibungsgesetzes). Diese Aufsichtsbefugnis, für
deren Ausübung im Einzelfalle gewöhnlich ebenfalls die Beschwerde
eines Beteiligten den Anlaß bilden wird, bringt es mit sich, daß
die Behörde auch selbstthätig in das Verfahren eingreifen und
dasjenige anordnen kann, was ihrer Ansicht nach durch die in
erster Linie zu amtlicher Thätigkeit im Betreibungs und Kon
kurswesen berufenen Beamten oder Behörden hätte angeordnet
werden sollen. Bei Ausübung dieser Befugnis aber sind die Auf
sichtsbehörden naturgemäß nicht unbedingt an die Begehren der
beschwerdeführenden Partei gebunden; sondern es werden überhaupt
diejenigen Maßnahmen als die richtigen sich darstellen, durch die
ein ungesetzliches Verfahren wieder in die gesetzliche Bahn geleitet
wird, oder, wenn die Gesetzmäßigkeit nicht in Frage steht, diejeni
gen, durch welche die Interessen aller Beteiligten am besten ge
wahrt werden. Ohne eine solche Kompetenz wäre die Kontrolle,
die die Aufsichtsbehörden über die Vollstreckungsorgane zu üben
haben, nicht nur eine schwerfälligere, sondern auch in vielen Fällen
eine unwirksame, während doch die Art, wie im Betreibungsgesetz
die Aufsicht organisiert und das Verfahren geordnet ist, leicht den
Zweck erkennen läßt, daß durch diese Kontrolle möglichst rasch
und in zweckmäßigster Weise ungesetzlichen oder unangemessenen
Verfügungen der untern Organe soll entgegengetreten werden
können. Hiefür spricht namentlich auch die Fassung von Art. 21
des Betreibungsgesetzes, wo den kantonalen Aufsichtsbehörden nicht
nur die Befugnis zum Abspruch über die Begründetheit einer
Beschwerde, sondern auch die Kompetenz eingeräumt ist, von sich
aus diejenigen Verfügungen zu treffen, die ihrer Ansicht nach dem
Gesetze und der Sachlage entsprechen. Demgemäß ist aber vorlie
gend die kantonale Aufsichtsbehörde über den Rahmen ihrer Kom
petenz nicht hinausgegangen, wenn sie sich nicht damit begnügte,
auszusprechen, daß der Konkursverwalter inkorrekter Weise, ohne
zuvor die Gläubiger zu befragen, zum Verkauf der betreffenden
Druckereieinrichtung aus freier Hand geschritten sei, sondern weiter
ging und eine Anordnung traf, die sie für geeignet hielt, die
Gültigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages herbeizuführen, dessen
Aufrechterhaltung nach ihrer Ansicht im Interesse der sämtlichen
Konkursgläubiger lag (vergl. hiezu den Entscheid des Bundesrates
i. S. Thaler, Archiv III, Nr. 127).
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Freilich könnte nun die Verfügung vom 28. November nicht
geschützt werden, wenn sie, wie der Rekurrent weiter behauptet,
materiell gegen das Gesetz verstoßen würde, was angenommen
werden müßte, wenn wirklich eine nachträgliche Genehmigung des
freihändigen Verkaufes, worauf ja die Verfügung abzielt, gesetz
widrig wäre. Allein auch hievon kann keine Rede sein. Freilich
ist die Beschlußfassung über einen freihändigen Verkauf von Ge
genständen, die in die Konkursmasse fallen, für die Regel (vergl.
Art. 243 des Betreibungsgesetzes) der Gläubigerversammlung vor
behalten (Art. 238 und 256 des Betreibungsgesetzes), und liegt
es ferner schon im Interesse eines geordneten Verfahrens, daß die
Beschlußfassung der Veräußerung vorangehe. Immerhin ist weder
vom Standpunkt des Erwerbers, noch von demjenigen der beim
Konkurse selbst interessierten Personen aus abzusehen
weshalb
nicht die für die Gültigkeit eines freihändigen Verkaufes erforder
liche Zustimmung der Gläubiger nicht auch nachträglich sollte er
teilt werden können. Der Grundsatz der Souveränität der Gläu
bigerversammlung, der auf diesem Gebiete des Konkursverfahrens
in so weitgehendem Maße im Gesetze anerkannt sist (vergl. außer
den citierten Art. 238 und 256 die Art. 253 und 255 des Be
treibungsgesetzes, sowie ferner die Anmerkung 2 zu Art. 253 im
Kommentar von Weber und Brüstlein), würde durch die Vernei
nung der Frage in unnötiger Weise durchbrochen. Auch darf doch
die Voreiligkeit des Konkursverwalters im Abschlusse eines frei
händigen Kaufvertrages nicht in der Weise zum Nachteil der
Gläubiger ausschlagen, daß diese nun nicht den Kauf, wenn er
für sie günstig erscheint, genehmigen und damit den Mangel heben
könnten, der vom konkursrechtlichen Standpunkte aus dem Vertrage
anhaftete. Somit ist auch materiell die angefochtene Verfügung
vom 28. November 1896 nicht gesetzwidrig; im Gegenteil bezweckte
sie gerade, ein gesetzliches Erfordernis für die Gültigkeit des frei
händigen Verkaufes nachträglich zu erfüllen, und es muß deshalb
der gegen jene Verfügung gerichtete Rekurs auch in dieser Rich
tung als unbegründet abgewiesen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.