- Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Disteli.
A. A. Disteli Brun war in den Jahren 1889 1891 Mit
glied des Verwaltungsrates der Eidgenössischen Bank, die damals
in Bern ihren Sitz hatte. In der genannten Eigenschaft hatte
er statutengemäß 20 Aktien zu deponieren, und es befinden sich
diese 20 Stücke noch gegenwärtig im Gewahrsam der Bank, die
seither ihren Sitz nach Zürich verlegt hat. Disteli Brun hatte
bis im Jahre 1895 seinen Wohnsitz in Luzern, seit 1896 wohnt
er in Neuenburg.
B. Mit Zahlungsbefehl vom 23. April 1895 ließ die Eidge
nössische Bank den Disteli Brun durch das Betreibungsamt Zürich
für eine auf Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Tantiemen
pro 1890 und Ersatz für erlittene Verluste gerichtete Forderung
im Betrage von 3,821,876 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen auf Pfand
verwertung betreiben. Als Pfandgegenstand wurden bezeichnet die
in Handen der Gläubigerin liegenden 20 Pflichtaktien des Schuld
ners. Letzterer schlug Recht vor, woraufhin am 2. Juni 1895
vor Friedensrichteramt Zürich ein Sühneversuch stattfand und,
nachdem dieser fruchtlos abgelaufen war, am 16. Dezember 1895
beim Bezirksgericht Zürich Klage eingereicht wurde, mit dem
Begehren, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin zu ver
güten:
- 300,000 Fr. ausbezahlte Tantiemen pro 1890 nebst Zins
à 4% vom 25. März 1891 an bis zur Klageeinleitung und
von da an à 5
- Den aus dem Verkehr mit J. Sturzenegger in Herisau
entstandenen Verlust im Betrage von 2,496,240 Fr. 20 Cts.
nebst Zins à 4% vom 1. Januar 1891 bis zur Klageein
leitung und von da an à 5
- Den aus dem Geschäftsverkehr mit der Société générale
pour le développement de l'industrie, Basel, entstandenen
Verlust im Betrage von 925,635 Fr. 85 Cts. nebst Zins à 4%
seit 31. Dezember 1891 bis zur Klageeinleitung und von da an
à 5%.
Die friedensrichterliche Weisung enthält den Beisatz: Die
Klägerin bemerkt in ihrer Klageschrift, sie sei im Besitze eines
Faustpfandes und die Kompetenz der hiesigen Gerichte daher auf
Grund von 92 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs gegeben. Der Beklagte pro
testiert gegen die Kompetenz der zürcherischen Gerichte. In der
Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich, an der die Parteien
in gegenseitigem Einverständnis vorab die Kompetenzfrage be
handelten, erklärte die Klägerin wiederum, sie nehme an den 20
Pflichtaktien der Gegenpartei ein Faustpfand, eventuell ein Reten
tionsrecht in Anspruch, weshalb sie berechtigt sei, die Forderung
am Orte der belegenen Sache einzuklagen. Der Beklagte erhob
nun förmlich die Einrede der Inkompetenz der zürcherischen Ge
richte: Nach Art. 59 B. V. und 209 der zürcherischen Civil
prozeßordnung sei er an seinem Wohnorte, Neuenburg, zu
belangen; es bestehe nämlich zu Gunsten der Klägerin kein
Pfand oder Retentionsrecht an den hinterlegten Aktien. Eventuell
wäre der Gerichtsstand des Hinterlegungsortes, Bern, maßgebend,
oder aber das forum provocationis, Luzern. Der Beklagte hatte
nämlich die Klägerin am 23. November 1895 vor dem Gerichts
präsidenten von Luzern zur Klage provoziert und es war hiegegen
von der letztern keine Einwendung erhoben worden, weshalb sie
gemäß luzernischem Prozeßrecht innert bestimmter Frist ihre
Klage einzureichen hatte.
C. Durch Urteil vom 21. August 1896 erklärte sich das Be
zirksgericht Zürich als für die Behandlung der Streitsache
ständig. Den auf Art. 59 B. V. beruhenden Haupteinwand des
Beklagten betreffend, bemerkte dasselbe, es hange der Entscheid
über diese Frage davon ab, ob die geltend gemachte Ansprache
dinglicher oder persönlicher Natur, und ob die dingliche Unterlage
dieser Ansprache, d. h. das Pfand oder dessen wertvollster Teil,
im Kanton Zürich gelegen sei; beide Fragen seien zu bejahen:
Erstere deshalb, weil der Klägerin allerdings nicht ein Pfand ,
wohl aber ein Retentionsrecht an den 20 vom Beklagten hinter
legten Aktien zustehe, letztere deshalb, weil sich diese Aktien zur
Zeit in Zürich befinden und nicht etwa eine dolose Veränderung
des Hinterlegungsortes angenommen werden könne.
D. Disteli Brun rekurrierte gegen diesen Entscheid an die
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes. Diese führt
in ihrem Entscheide vom 24. Oktober 1896 im wesentlichen aus:
Aus der Klagebegründung ergebe sich, daß Forderung und
Pfandrecht Gegenstand der Klage seien. Die Zuständigkeit der
Zürcher Gerichte sei somit nach 92 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs begründet.
Allerdings scheine danach das Bestehen eines Pfand oder
Retentionsrechtes die Voraussetzung zu sein, auf der der Gerichts
stand des Ortes der Pfandsache beruhe. Allein wenn eben der
Bestand eines solchen Rechtes streitig sei, so müsse das angerufene
Gericht sich ohne weiteres kompetent erklären, wenn nicht das
Bestehen eines Pfandrechtes fälschlicherweise bloß vorgeschützt
werde, um den Art. 59 B. V. zu umgehen. Vorliegend sei der
Anspruch eines Pfand bezw. Retentionsrechtes zum allermindesten
diskutabel und damit sei die Begründetheit des zürcherischen Ge
richtsstandes des Pfandverwahrungsortes ausgesprochen. Ob dieser
Gerichtsstand etwa nur gelten solle für den Streit über die
Existenz eines Pfand oder Retentionsrechtes an den 20 Aktien
und für eine Forderung bis auf die Höhe des Aktienwertes, da
gegen nicht für den Streit über den Mehrbetrag der Klagefor
derung, bedürfe keiner weitern Erörterung, da der Beklagte keine
Einrede in diesem Sinne formuliert habe. Mit dem Zürcher
Gerichtsstand konkurriere der infolge einer nicht binnen nützlicher
Frist bestrittenen provocatio ad agendum begründete Gerichts
stand in Luzern. Der Anspruch unterliege der Gerichtsbarkeit
beider Kantone gleichmäßig und im Konfliktsfalle wäre die Lösung
nach Bundesstaatsrecht darin zu suchen, daß das zeitlich frühere
Urteil die Priorität hätte. In das Endurteil gehöre, wie die
Entscheidung über die Existenz eines Pfand oder Retentions
rechtes, die Erledigung der Frage, ob die streitigen Aktien mit Recht
nach Zürich haben transportiert werden können; der bloße Vor
entscheid über die Kompetenz habe sich damit nicht zu befassen.
Demgemäß wurde der Rekurs abgewiesen und die vom Rekur
renten gegen die Klage der Eidgenössischen Bank erhobene In
kompetenzeinrede als unbegründet erklärt.
E. Namens des A. Disteli Brun ergriff nun Advokat Goll
in Zürich mit Eingabe vom 21. Dezember 1896 gegen den
Entscheid der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Ver
letzung des Art. 59 B. V. und wegen Rechtsverweigerung
Pfand oder Retentionsrecht sei vor dem Friedensrichter nicht
geltend gemacht worden. Erst in der mündlichen Verhandlung
vor Bezirksgericht und zunächst nur zur Rechtfertigung der Zu
ständigkeit des angerufenen Gerichtes sei dieses Sachverhältnis von
der Klagspartei zur Sprache gebracht worden. Die beklagte Partei
aber habe das Vorhandensein eines solchen Rechtes bestritten.
Hierüber hätte nun, wie die erste, auch die obere Instanz dem
Haupturteil vorgängig entscheiden sollen, da es nicht angehe,
einen Prozeß durchzuführen, um am Ende bei dem nicht unwahr.
scheinlichen Resultate anzulangen, daß das ganze Verfahren wegen
Inkompetenz des erkennenden Gerichtes nichtig sei. Dadurch, daß
die zürcherische Appellationskammer anders entschieden, habe sie
sich abgesehen von einer Gesetzesverletzung einer Ver
weigerung des rechtlichen Gehörs, sowie einer Mißachtung des
Art. 59 B. V. schuldig gemacht. Denn thatsächlich werde was
den letztern Punkt betrifft dem Rekurrenten durch den Entscheid
das Recht der Berufung auf den Wohnortsrichter abgesprochen,
da nach Durchführung des Prozesses der Streit, wenn es
herausstellen sollte, daß der urteilende Richter nicht zuständig ge
wesen, kaum zum zweiten Male würde angehoben und durchge
führt werden. Ferner sei aber auch infolge der nicht bestrittenen
Provokation die Klägerin verpflichtet, ihre Forderungsansprüche
beim luzernischen Richter einzuklagen, und es müsse so angesehen
werden, als ob sie auf einen andern, namentlich den zürcherischen
Gerichtsftand verzichtet habe. Eventuell beharre Rekurrent darauf,
daß der Gerichtsstand in Bern begründet sei, wo die Titel hinter
legt worden seien; es könne nämlich nicht der Willkür der Deposi
tarin anheimgegeben werden, den Aufbewahrungsort und damit
den Gerichtsstand der belegenen Sache willkürlich zu verändern.
Und zwar müsse diese Frage ebenfalls in einem Vorentscheide
erledigt werden und liege auch diesbezüglich eine Rechtsverwei
gerung vor. Demgemäß wird beantragt, es sei, unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, auszusprechen, es seien die Zürcher
Gerichte zur Behandlung und Entscheidung der von der Klägerin
gegen den Beklagten erhobenen persönlichen Forderungsklage nicht
zuständig; eventuell wird beantragt, es sei die zürcherische Appel
lationskammer anzuhalten, in der Kompetenzfrage einen dem
weitern Verfahren vorgängigen Entscheid zu geben. In einer Ver
nehmlassung vom 25. Januar 1897 schließt Namens der Eidge
nössischen Bank Advokat Dr. Zuppinger in Zürich auf Abweisung
des Rekurses. Schon vor dem Friedensrichter, und dann auch in
der Klage, wird in thatsächlicher Beziehung bemerkt, sei ein Faust
pfand , bezw. Retentionsrecht angesprochen worden. In rechtlicher
Beziehung sodann wird angebracht: Die entscheidende Frage sei
die, ob nicht durch die Kompetenzerklärung der Zürcher Ge
richte Art. 59 B. V. verletzt worden sei. Hiebei scheine der
Beschwerdeführer nicht zu bestreiten, daß eine Verletzung nicht
vorliege, wenn die Eidgenössische Bank an den bei ihr hinterlegten
Titeln ein Faustpfand oder Retentionsrecht besitze; dagegen negiere
er die Existenz eines solchen Rechtes und es werde sich daher
fragen, wie es sich hiemit verhalte. Nun bestehe, was allerdings
die Appellationskammer offen gelassen habe, was sie aber zu
prüfen verfassungsmäßig auch nicht verpflichtet gewesen sei, in
der That zu Gunsten der Klägerin für die eingeklagten For
derungen ein Pfand oder ein Retentionsrecht, und es sei dasselbe
auch durch den Domizilwechsel der Bank nicht untergegangen.
Dann könne sich aber Rekurrent auf Art. 59 B. V. nicht be
rufen, da diese Bestimmung sich nur auf persönliche Forderungen
beziehe und nicht angerufen werden könne, wenn es sich um
dingliche Ansprachen handle. Ebenso wenig liege eine Rechtsver
weigerung vor; im Gegenteil habe die obere Instanz dem Rekur
renten das rechtliche Gehör sogar in der Kompetenzfrage speziell
gesichert. Auch darin, daß die Zürcher Gerichte das behauptete
forum provocationis in Luzern nicht als vorgehend anerkannt
hätten, könne eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden. Ab
gesehen davon, daß gegen die Provokation in Luzern von Seite
der Eidgenössischen Bank protestiert worden, sei die Klage damals
in Zürich bereits eingeleitet gewesen. Ebenso unstichhaltig sei der
Einwand, daß die Klage in Bern, als erstem Aufbewahrungsort
der Pfand bezw. Retentionsgegenstände, hätte angebracht werden
müssen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch den angefochtenen Entscheid ist die vom Rekurrenten
aus Art. 59 B. V. hergeleitete Inkompetenzeinrede verworfen,
und es sind damit die zürcherischen Gerichte als zuständig für
die Beurteilung der Klage der Eidgenössischen Bank erklärt wor
den. Und zwar ist derselbe, soweit die zürcherischen Gerichte da
rüber zu entscheiden haben, als endgültiger Ausspruch über die
Kompetenzfrage zu betrachten. In der That ginge es nicht an,
daß ein Beklagter gezwungen würde, vorläufig vor einem Gerichte
Recht zu nehmen, dessen Zuständigkeit er gestützt auf die Ver
fassung anficht; vielmehr muß diese Frage, wenn sie zur Diskussion
verstellt wird, dem Prozesse vorgängig definitiv erledigt werden.
- Frägt es sich nun, ob jener Entscheid verfassungsmäßige
Rechte des Rekurrenten verletze, so ist einzig zu prüfen, ob man
es mit einer persönlichen Ansprache zu thun habe oder nicht.
Hiefür ist maßgebend die Klage, wie sie angebracht ist, während
darauf nichts ankommt, ob dieselbe, vielleicht gerade in dem für
die Kompetenz entscheidenden Punkte, bestritten werde, oder ob sie
hierin sogar von vorneherein als gänzlich haltlos sich darstelle.
Die Zuständigkeit des Gerichtes kann unmöglich von einer Prü
fung über die Begründetheit des Anspruches abhängig gemacht
werden, sondern sie muß sich notwendigerweise danach bestimmen,
welche Natur demselben nach der Klage zukommt, wobei allerdings
nicht lediglich auf die Klagsbegehren abzustellen, sondern auch auf
den aus den übrigen Klagsvorbringen sich ergebenden Zweck der
Klage zurückzugehen ist. Nur dann, wenn offenbar bloß in der
Absicht, den verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu verrücken, der
Klage eine Form gegeben worden wäre, die sich mit der wahren
Natur des eingeklagten Anspruchs nicht verträgt, könnte hievon
abgegangen und auf eine Prüfung der Begründetheit der Klage
in gewissem Umfange schon im Stadium der Kompetenzbestim
mung eingetreten werden (vgl. z. B. Entscheide des Bundesgerichtes
in Sachen Bär, Amtl. Samml., Bd. VI, S. 531 Erw. 4; in
Sachen Germann, Amtl. Samml., Bd. IX, S. 33 Erw. 1).
- Danach kann aber vorerst davon keine Rede sein, daß sich
die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes deshalb
einer Rechtsverweigerung schuldig gemacht habe, weil sie nicht
schon in dem Vorverfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit der
bestrittenen Frage, ob der Klägerin ein Pfand oder Retentions
recht an den fraglichen Aktien zustehe, entschieden hat. Vielmehr
hat sie sich mit Recht darauf beschränkt, zu untersuchen, welcher
Natur der Anspruch sei, wie er erhoben wurde, auf was
die Klage, als prozessualischer Akt, gerichtet sei, und ob nicht
vielleicht eine auf Umgehung des Art. 59 B. V. berechnete
Machination vorliege. Auch das Bundesgericht hat als Staats
gerichtshof eine weitergehende, auf den Bestand der geltend ge
machten Rechte sich erstreckende Kognition nicht eintreten zu lassen,
sondern ebenfalls bloß zu prüfen, was für eine Klage angestellt
sei und ob dieselbe unter die Garantie des Art. 59 B. V. falle.
4. Wäre nun lediglich auf den Wortlaut der Klagsbegehren
abzustellen, so könnte darüber kein Zweifel walten, daß die Ge
richte des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage
nicht kompetent sind. Denn danach müßte angenommen werden,
daß lediglich bestimmte persönliche Forderungen an den Rekurren
ten geltend gemacht werden wollen, für die er nach Art. 59
B. V., da die übrigen hier vorgesehenen Voraussetzungen un
zweifelhaft zutreffen, an seinem Wohnorte, der sich nicht im
Kanton Zürich befindet, gesucht werden müßte. Nun erklärt aber
die Vorinstanz, es ergebe sich aus der Klagebegründung, daß
nicht bloß die eingeklagte Forderung, sondern auch das vom
Kläger dafür beanspruchte Pfandrecht streitig sei. Und in der That
scheint es zur Zeit wenigstens und zunächst bloß auf die Aner
kennung eines Pfand oder Retentionsrechtes abgesehen, und es
scheint die Klage auf Anerkennung der Forderungen nur deshalb
erhoben worden zu sein, weil deren Bestand ebenfalls bestritten
wird, und weil dieser eine Voraussetzung für das Bestehen des
Pfand oder Retentionsrechtes bildet. Dies ergibt sich namentlich
daraus, daß die Klage auf eine vorhergehende Betreibung auf
Pfandverwertung hin eingeleitet wurde. Diese konnte sich nur
auf die Objekte erstrecken, an denen ein Pfand bezw. Retentions
recht in Anspruch genommen wurde, und hatte keineswegs die
Exekution der Forderung auch in das übrige Vermögen des
Schuldners zum weitern Zwecke. Wenn daher auf den Rechts
vorschlag des letztern hin gerichtliche Klage erhoben wurde auf
Anerkennung der Forderung, so wollte damit doch auch nur in
soweit die letztere selbst geltend gemacht werden, als sie eine
Voraussetzung bildet für das Bestehen eines Pfand bezw. Reten
tionsrechtes, und der eigentliche Zweck der Klage war der, das
letztere gegenüber dem Rechtsvorschlag zur Anerkennung zu brin
gen und die Realisierung desselben durchzusetzen.
5. So aufgefaßt ist aber die Klage zweifellos dinglicher Natur,
und es kann sich der Rekurrent gegenüber derselben nicht auf den
nur für persönliche Ansprüche den Gerichtsstand des Wohnortes
garantierenden Art. 59 B. V. berufen. Da diese Bestimmung
ferner keineswegs eine Gewährleistung des forum provocationis
enthält, so ist nicht erfindlich, wie der Rekurrent mit Rücksicht
darauf, daß er die Klägerin in Luzern zur Klage provoziert hat,
ein verfassungsmäßiges Recht darauf haben sollte, für den frag
lichen Anspruch vor dem luzernischen Richter belangt zu werden,
wobei es dann selbstverständlich gleichgültig ist, ob sich die Klä
gerin der Provokation widersetzt habe oder nicht. Ebensowenig ist
einzusehen, wie vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus der
Rekurrent sollte verlangen können, mit der fraglichen Forderung
in Bern belangt zu werden; hievon könnte doch höchstens dann
die Rede sein, wenn der Wechsel des Aufbewahrungsortes des
Pfand bezw. Retentionsgegenstandes zum Zwecke der Verschie
bung eines verfassungsmäßig garantierten Gerichtsstandes voll
zogen worden wäre.
6. Kann somit im angegebenen Umfange, d. h. weil ein Pfand
oder Retentionsrecht eingeklagt wird, die Kompetenz der zürche
rischen Gerichte auf Grund des Art. 59 B. V. nicht angefochten
werden und muß es diesen deshalb auch zustehen, über den Be
stand der Forderung, als Voraussetzung für das Bestehen des
Pfandrechtes zu erkennen, so muß dann aber doch die Frage
vorbehalten werden, ob die zürcherischen Gerichte auch in weiterem
Umfange, soweit die Forderung nicht durch die Pfand oder
Retentionsgegenstände gedeckt wird, verfassungsmäßig zuständig
seien. Diese Frage braucht heute nicht beantwortet zu werden, da
sie nicht aufgeworfen worden ist. Allein dieselbe ist durch den
vorliegenden Entscheid nicht präjudiziert, so daß dieselbe immer
noch, wenn die Zürcher Gerichte über den Bestand der Forderung
selbständig, und nicht lediglich mit Bezug auf das in Anspruch
genommene Pfand oder Retentionsrecht, urteilen würden, oder
wenn die Exekution eines solchen Urteils in anderes Vermögen
als das im Pfand oder Retentionsnerus verhaftete gesucht wer
den wollte, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses vor das
Bundesgericht gebracht werden kann (vgl. den Entscheid des
Bundesgerichtes in Sachen Schmid, Amtl. Samml., Bd. IV,
S. 551 ff.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.