- Urteil vom 23. Januar 1897 in Sachen
Borner Cie. gegen Wenger.
A. Durch Urteil vom 30. Oktober 1896 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 21. Juli 1896
lautend: Die widerbeklagte Partei wird unter Abrechnung der
von der Widerklagpartei anerkannten 874 Fr. 50 Cts. zur Be
zahlung von 725 Fr. 50 Cts. an den Widerkläger verfällt.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen. Der Anwalt der Kläger und Wider
beklagten stellte in seiner Berufungserklärung den Antrag, es sei
unter Aufhebung des von der kantonalen Instanz erlassenen Ur
teils die widerklägerische Forderung gänzlich abzuweisen, und sei
der Beklagte und Widerkläger zur Zahlung von 874 Fr. 50 Cts.
an die Klagpartei zu verfällen. Dieser Berufungserklärung ist eine
begründende Rechtsschrift beigelegt worden. Die dem Obergericht
am 1. Dezember 1896 eingereichte Berufungserklärung des Anwal
tes des Beklagten und Widerklägers enthält keine Abänderungs
anträge. In einer am 17. Dezember dem Obergericht eingereichten
Eingabe, betitelt: Berufung an das hohe schweizerische Bundes
gericht in Sachen Borner Cie., Maschinenfabrik in Rorschach
von Wenger, Ignaz, Ziegler in Reinach, wird sodann das
Rechtsbegehren gestellt, das am 27. November 1896 dem Beklag
ten gegenüber publizierte Urteil des h. Obergerichts von Basel
land vom 30. Oktober 1896 solle dahin abgeändert werden, daß
die Kläger und Widerbeklagten verurteilt werden, dem Beklagten
und Widerkläger eine Entschädigung zu bezahlen im Betrage von
3000 Fr. nebst Zins seit erstinstanzlichem Urteil vom 21. Juli
1896 à 5 %. Diese Eingabe enthält im weitern die Begründung
dieses Antrages; sie trägt aber keine Unterschrift.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem die Parteien seit Frühjahr 1893 in Unterhandlung
gestanden hatten betreffend Lieferung einer Ziegelmaschine samt
Zuthaten, kam zwischen denselben am 30. November gleichen
Jahres ein Kaufvertrag zu Stande, gemäß welchem der Beklagte
und Widerkläger, I. G. Wenger, Inhaber einer mechanischen
Ziegelei in Reinach (Baselland), von den Klägern und Wider
beklagten, Borner Cie. Maschinenfabrik und Gießerei in Ror
schach, eine Ziegelmaschine, ein Halblokomobil, Ofengarnituren, eine
Fransmission u. s. w. kaufte. In der Vertragsurkunde ist bemerkt
der Besteller anerkenne durch diesen Vertrag die im bezüglichen Ka
talog der Gießerei Rorschach vorgeschriebenen Lieferungs , Montage
und Garantiebedingungen als beidseitig gültig und rechtsverbindlich.
Der Katalog enthält unter dem Titel Lieferungs Vertragsbedin
gungen" folgende Bestimmung über Garantie : Für alle ge
lieferten Maschinen leisten 1 Jahr Garantie, von Inbetriebsetzung
an gerechnet, und zwar in der Weise, daß wir alle Teile, welche
in dieser Zeit in Folge schlechter Arbeit, fehlerhafter Konstruktion
oder fehlerhaftem Material untauglich werden sollten, sofort un
entgeltlich ersetzen. Sollte eine Maschine nachweisbar untauglich
sein oder versprochenen Anforderungen nicht entsprechen, so nehmen
solche zurück. Eine Entschädigung irgendwie, welche aus Stillstand
während der Reparatur oder daher abgeleitet werden könnte, daß
eine Maschine der Garantie nicht entspreche 2c. leisten auf keinen
Fall. Im März 1894 sollte die Montierung der Maschinen
erfolgen, und die Kläger und Widerbeklagten sandten zu diesem
Zwecke ihre Monteure nach Reinach. Allein es gelang nicht, einen
befriedigenden Betrieb zu erzielen. Nach der Behauptung des Wi
derklägers und den Aussagen mehrerer Zeugen, entwickelte das
Lokomobil zu wenig Kraft, um die Maschine in Betrieb zu setzen.
Trotz vielfacher Versuche ergaben sich fortwährend Schwierigkeiten.
Die gewünschte Anzahl der Ziegel kam nicht heraus, auch nicht
immer die gewünschte Qualität. In der Korrespondenz, welche hier
über zwischen den Parteien geführt wurde, anerkannten die Kläger
und Widerbeklagten, daß das Lokomobil für die Zwecke des Be
klagten zu schwach sei; sie nahmen dasselbe, wie es scheint, Ende
1894, oder Anfangs 1895 zurück. Am 20. April 1895 belang
ten sie den Beklagten auf Bezahlung eines Rechnungssaldos von
999 Fr. 05 Cts. Über diese Forderung verständigten sich die
Parteien im Laufe des Prozesses in der Weise, daß Kläger die
selbe auf 874 Fr. 50 Cts. reduzierten, in welchem Betrage sie
vom Beklagten anerkannt wurde. Dagegen erhob der Beklagte
eine Widerklage auf Bezahlung einer Entschädigung im Betrage
von 3000 Fr. Zur Begründung dieser Widerklage führte er aus:
Es habe sich herausgestellt, daß das Lokomobil nicht (wie von
den Klägern zugesichert worden sei) genügend Kraft habe ent
wickeln können, und Kläger sei daher genötigt gewesen, dasselbe
nach wenigen Monaten wieder zurückzunehmen. Die Montagear
beiten haben vom 13. März bis 5. September 1894 gedauert,
während die Kläger in ihrem Briefe vom 21. April 1893 erklärt
hätten, die Montage solle in 3 4 Tagen fertig sein. Da die
Montage so lange gedauert, und die Dampfmaschine bei weitem
nicht die genügende Kraft zum Betriebe der Ziegelpresse geliefert
habe, sei nicht das geleistet worden, was Kläger brieflich und
durch Katalog versprochen hätten. Gerade die gangbarste Sorte
(Querbacksteine), welche aber am meisten Kraft erforderte, habe
die Dampfmaschine jeweilen zum Stehen gebracht. In Anbetracht,
daß 300,000 Backsteine nicht, bezw. weniger haben gemacht wer
den können, als versprochen worden sei, erscheine die Schaden
ersatzklage als begründet. Beide kantonalen Instanzen haben die
Schadenersatzpflicht der Kläger und Widerbeklagten grundsätzlich
bejaht. Die zweite Instanz führt hierüber im Wesentlichen aus:
Das dem Beklagten und Widerkläger gelieferte Lokomobil sei nicht
aus der Fabrik der Kläger und Widerbeklagten hervorgegangen,
sondern von denselben gelegentlich von der Maschinenfabrik Win
terthur erworben worden. Aus der Korrespondenz, welche die
Widerbeklagten mit dem Widerkläger hinsichtlich dieses Lokomobils
geführt haben, gehe deutlich hervor, daß die Widerbeklagten dem
Widerkläger vor Lieferung und Abschluß des Kaufes die weit
gehendste Garantie für die Leistungsfähigkeit desselben zugesichert
haben. Nach ihren eigenen Ausführungen haben sie versprochen,
dem Widerkläger ein Lokomobil zu stellen, mit dem er im Stande
sein sollte, per Stunde 700 Stück Ziegel anzufertigen. Daß jedoch
die Leistungsfähigkeit des gelieferten Lokomobils weit hinter den
Zusicherungen zurückgestanden sei, werde nicht bestritten; auch
stehe fest, daß Widerbeklagte es unterlassen haben, vor Lieferung
des Lokomobils mit dem verlangten, und vom Widerkläger zuge
schickten Lehm Proben vorzunehmen, ein Fehler, der offenbar nicht
zum Nachteil des Widerklägers, sondern der Widerbeklagten ge
reichen müsse. Im Vertrage vom 30. November 1893 sei nun
allerdings auf die im Katalog angeführten Bedingungen hinge
wiesen, und seien dieselben vom Widerkläger als rechtsverbindlich
anerkannt worden. Jene Bedingungen beziehen sich aber nur auf
die im Katalog aufgezeichneten, in der eigenen Fabrik der Wider
beklagten erstellten Maschinen, wie Ziegelmaschinen, Vorsatzplatten,
Steinpressen, Transmissionen, und nicht auch auf solche, welche
nicht aus der eigenen Fabrik stammen, sondern aus dritter Hand,
wie dies im vorliegenden Falle geschehen sei. Daß die Widerbeklag
ten die Auffassung und auch das Gefühl gehabt haben, für das
abgegebene Versprechen aufkommen zu müssen, sei von ihnen am
deutlichsten durch die vielen und lange andauernden Anstrengungen
dokumentiert worden, die sie aufgewendet haben, um das Lokomo
bil in betriebsfähigen und den zugesicherten Leistungen entsprechen
den Zustand zu setzen. Diese Umstände zusammengehalten, recht
fertige es sich, die Widerbeklagten für den dem Widerkläger
entstandenen bedeutenden Schaden prinzipiell haftbar zu erklären.
Das Maß des Schadens wurde nach freiem richterlichen Ermessen
auf 1600 Fr. festgesetzt und die widerbeklagte Partei demnach
verurteilt, nach Abrechnung ihrer anerkannten Forderung von
874 Fr. 50 Cts. noch 725 Fr. 50 Cts. an den Widerkläger
herauszubezahlen.
2. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen ist zu prüfen,
ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt sei. Was nun die Statthaftigkeit der Berufung,
d. h. die materiellen Voraussetzungen derselben anbetrifft, so sind
diese unzweifelhaft vorhanden, indem der gesetzliche Streitwert er
reicht wird, und die Streitsache nach eidgenössischem Rechte zu
beurteilen ist. Die Berufungsfrist sodann ist von beiden Beru
fungsklägern eingehalten worden; dagegen genügt zwar die Beru
fungserklärung der Kläger und Widerbeklagten, nicht aber diejenige
des Beklagten und Widerklägers der gesetzlichen Form, indem die
letztere die in Art. 67, Abs. 2, O. G. vorgeschriebenen Abände
rungsanträge nicht enthält. Wie das Bundesgericht in konstanter
Praxis ausgesprochen hat, zieht dieser Mangel die Unwirksamkeit
der Berufung nach sich (A. S. der bg. Entsch. XX, S. 387 und
394, E. 2; XXI, S. 432 und S. 651, E. 2). Die Eingabe
vom 17. Dezember, welche noch innerhalb der Berufungsfrist ein
gereicht wurde, enthält dann allerdings die Abänderungsanträge
des Beklagten und Widerklägers; allein diese Eingabe ist nicht
unterzeichnet und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Die
Berufung des Beklagten und Widerklägers ist somit, da sie nicht
in der gesetzlichen Form eingelegt wurde, verwirkt.
3. In der Sache selbst handelt es sich nur noch um die 2
derklage, deren gänzliche Abweisung von den Klägern und Wider
beklagten verlangt wird. Mit derselben verlangt Widerkläger von
den Widerbeklagten Ersatz des Schadens, welcher ihm nach seiner
Behauptung durch die Lieferung fehlerhafter Ware, nämlich eines
den zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechenden Lokomobils,
verursacht worden ist. Frägt es sich, ob diese Klage grundsätzlich
begründet sei, so ist zu bemerken: Nach Art. 243, O. R. hat der
Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften,
als auch dafür Gewähr zu leisten, daß die Kaufsache nicht solche
Mängel habe, welche ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem
vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern. Die
Gewährspflicht kann jedoch durch vertragliche Vereinbarung gültig
ausgeschlossen oder beschränkt werden, sofern der Verkäufer dem
Käufer die Gewährsmängel nicht arglistig verschwiegen hat. Im
vorliegenden Falle ist nun die Gewährspflicht, die der Widerkläger
dem Widerbeklagten gegenüber geltend macht, im Kaufvertrage
ausdrücklich wegbedungen worden, indem die in dem Katalog der
Widerbeklagten enthaltenen gedruckten Lieferungsbedingungen im
Vertrage vom 30. November 1893 von den Parteien als beid
seitig gültig und rechtsverbindlich anerkannt worden sind, in wel
chem die Widerbeklagten erklären, sie leisten auf keinen Fall eine
Entschädigung, welche aus Stillstand während der Reparatur,
oder daher abgeleitet werden könnte, daß eine Maschine der Ga
rantie nicht entspreche. Der Wiverkläger hat zwar behauptet, den
Katalog, welcher diese Bedingungen enthält, nicht erhalten zu
haben, allein in dem Briefe der Widerbeklagten vom 28. Februar
1893 wird der fragliche Katalog als Beilage aufgezählt, und der
Widerkläger hat auf denselben geantwortet, ohne eine Reklamation
zu erheben. Auf die Ausführung in der Triplik, mit welcher die
Widerbeklagten diese Thatsache konstatierten, hat der Widerkläger in
der Quadruplik seine Behauptung sodann nicht mehr festgehalten,
und die Vorinstanz stellt denn auch thatsächlich fest, daß er den
Katalog wirklich erhalten habe. Unrichtig ist die Annahme der
Vorinstanz, daß die Wegbedingung der Gewährspflicht sich nur
auf die im Geschäft der Widerbeklagten fabrizierten Maschinen
beziehe; eine solche Einschränkung enthalten die im Katalog auf
geführten Lieferungsbedingungen nicht; wenn daher die Parteien
beim Abschlusse des Vertrages vom 30. November 1893 jene
Bedingungen vorbehaltlos als beidseitig verbindlichen Vertrags
inhalt bezeichnet haben, so müssen dieselben für alle Kaufsgegen
stände gelten, gleichviel, ob es sich um eigene Fabrikate der Wider
beklagten, oder um fremde handle, also auch für das Lokomobil,
welches die Widerbeklagten nicht selbst erstellt, sondern aus der
Maschinenfabrik Winterthur bezogen hatten.
4. Ist aber die Haftbarkeit für Schaden, welche der Wider
kläger mit seiner Widerklage geltend macht, vertraglich wegbedun
gen worden, so ist dieser Klage das Fundament entzogen, soferi
die Wegbedingung der Haftbarkeit nicht als ungültig erklärt werden
muß. Letzteres könnte nach Art. 244 O. R. nur dann der Fall
sein, wenn Widerbeklagte dem Widerkläger die Gewährsmängel
arglistig verschwiegen hätten, allein hiervon ist keine Rede. In der
Rekursantwort hat Widerkläger allerdings behauptet, die Mängel
seien vor Vertragsabschluß arglistig verschwiegen worden, und
Widerbeklagte haben überdies den Widerkläger nach Ablieferung
der Maschine durch die langwierigen Proben arglistig getäuscht.
Auf diese Basis ist jedoch die Widerklage vor den kantonalen
Gerichten gar nicht gestellt worden, und es ist deshalb die Ein
rede der Arglist in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr zu
hören. Diese Einrede wäre übrigens auch materiell durchaus un
begründet, da die vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür
bieten, daß die Widerbeklagten den Widerkläger über die Eigen
schaften der streitigen Maschine getäuscht haben. Die Thatsache
allein, daß die Erwartungen, welche die Widerbeklagten beim Wi
derkläger über die Leistungsfähigkeit der Maschine erweckten, sich
nicht erfüllt haben, genügt selbstverständlich nicht zu der Annahme
einer absichtlichen Täuschung; wie es anderseits auch offenbar
rechtsirrtümlich ist, wenn die Vorinstanz ausführt, die Wider
beklagten hätten ihr Schuldbewußtsein dadurch selbst kund gegeben,
daß sie sich mehrere Monate hindurch bemühten, die Kraft des
Lokomobils zu erhöhen. Die Widerklage muß hienach, dem Antrag
der Widerbeklagten gemäß, abgewiesen werden, und es könnte so
mit von Gutheißung der Berufung des Widerklägers, abgesehen
von ihrem formellen Mangel, auch aus materiellen Gründen
keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird
nicht eingetreten.
- Die Berufung der Kläger und Widerbeklagten wird als be
gründet erklärt und die Widerklage abgewiesen.