- Urteil vom 13. März 1897 in Sachen
Steiner gegen Kälin.
Am 7. März 1891 hat der Kläger R. Steiner Höhn von
Johannes Honegger ein Grundstück an der Ecke Lindenstraße
Quaistraße in Riesbach gekauft. In dem Kaufvertrage war be
stimmt, daß für die Bebauung des Grundstückes die Vorschriften
des Baubureau Riesbach sowie die Statuten der Bellerive Gesell
schaft maßgebend und einzuhalten seien, mit dem Zusatze, daß nur
Villen mit zwei Stockwerken und einem Halbstock mit Zimmern
erstellt werden dürften, welcher Vereinbarung dingliche Wirkung
zukomme. In den Statuten der Bellerive Gesellschaft, einer Ver
einigung von Grundeigentümern, welche sich dahin geeinigt hatten,
bei Verkauf ihrer im sogenannten Bellerive Quartier gelegenen
Liegenschaften gewisse Vorschriften rücksichtlich der Überbauung
übereinstimmend aufzustellen, ist u. a. bestimmt (Art. 7), daß
geräuschvolle, die Luft verunreinigende oder feuergefährliche Ge
werbe im Villenquartier Bellerive nicht betrieben werden dürfen.
Steiner Höhn baute auf dem gekauften Grundstück für sich eine
Villa, und verkaufte denjenigen Teil desselben, den er hiezu nicht
bedurfte, am 8. April 1895 weiter an den Architekten Chiodera,
wobei in den Kaufvertrag hinsichtlich der Bebauung die oben
erwähnten Bestimmungen des Kaufvertrages mit Honegger auf
genommen wurden. Nach dem Abschlusse des Kaufvertrages teilte
Architekt Chiodera dem Kläger mit, daß er das Terrain teilweise
im Auftrage, nämlich wie er später angab, für den gegenwärtigen
Beklagten Dr. med. Kälin Benziger gekauft habe. Nachdem
zwischen den Parteien Unterhandlungen stattgefunden hatten,
willigte der Kläger darein ein, daß die Fertigung direkt an den
Beklagten stattfinde, was am 16. Mai 1896 auf Grund des
Kaufvertrages vom 8. April 1895 geschah. Beklagter ließ nun
das erworbene Grundstück überbauen und bestimmte das Gebäude
zu einem Privatkrankenhaus mit Augenheilanstalt. Laut Weisung
vom 16. Juni 1896 stellte infolgedessen der Kläger das Begehren:
Es sei Beklagter pflichtig, die auf seiner Liegenschaft im Seefeld
haftende Servitut anzuerkennen, wonach die Errichtung einer
Krankenheilanstalt gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrages
d. d. 16. Mai 1895 untersagt ist. Bei der Hauptverhandlung
ergänzte der Kläger die Weisung durch den Zusatz, es sei der
Beklagte verpflichtet, eine dinglich wirkende Servitut des Inhaltes,
daß auf seiner Liegenschaft am Utoquai kein Krankenhaus er
richtet werden dürfe, in der Notariatskanzlei Riesbach am
Grundprotokoll eintragen zu lassen. Er verkündete gleichzeitig dem
Architekten Chiodera den Streit. In der Klagebegründung berief
er sich darauf, aus dem Kaufvertrag, den Statuten der Bellerive
Gesellschaft und dem von dieser Gesellschaft für Verkäufe aufge
stellten Prospekte ergebe sich, daß das Land des Beklagten mit
der Servitut belastet sei, nur mit einer Villa überbaut werden
zu dürfen, was die Errichtung und den Betrieb einer Kranken
heilanstalt ausschließe. Im weiteren behauptete er: Als er gehört
habe, daß der Beklagte Käufer sei, habe er sofort die Besorgnis
geäußert, dieser möchte eine Krankenheilanstalt errichten wollen.
Es seien ihm indeß sowohl durch Chiodera als durch den Be
klagten die beruhigendsten Zusicherungen erteilt worden. Anläßlich
der notarialischen Fertigung zwischen den Parteien haben der
Beklagte und Chiodera ihm gegenüber unter Bezugnahme auf das
Baureglement Bellerive erklärt und versprochen, daß kein Kranken
haus auf dem gekauften Terrain errichtet werde; sie beide werden
die Villa selber bewohnen. Auf diese Zusicherung hin habe der
Kläger zu der direkten Fertigung an den Beklagten eingewilligt.
Zum Beweise für diese Behauptung hatte der Kläger u. a. in
seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 24. September
1896 auf die persönliche Befragung des Beklagten abgestellt,
indem er ausführte: Er habe die Behauptung, daß der Beklagte
ausdrücklich bei der Fertigung den Inhalt der vom Kläger be
haupteten Servitut anerkannt habe, unter Zeugenbeweis gestellt.
Die Verhandlung könnte nur durch eine entsprechende Erklärung
des Beklagten eventuell bedeutend abgekürzt werden. Die persön
liche Befragung des Beklagten fand dann auch statt, lieferte aber
ein negatives Ergebnis. Die erste Instanz, das Bezirksgericht
Zürich, hat die Klage gutgeheißen, und erkannt: 1. Dem Be
klagten ist der Betrieb einer Krankenanstalt in seiner Liegenschaft
am Seefeldquai untersagt. 2. Der Kläger ist berechtigt, dieses
Verbot als Servitut im Grundprotokoll eintragen zu lassen.
Sie führte aus: Der Beklagte habe zweifellos die Servitut über
nommen, auf seinem Grundstücke nur eine Villa zu bauen. Eine
Villa aber dürfe niemals, solle sie ihren Charakter beibehalten,
vorzugsweise und speziell zur Ausübung eines Gewerbes, sondern
sie müsse speziell dem Wohnzwecke des Eigentümers dienen.
Einer Krankenanstalt im Allgemeinen und speziell einer solchen,
wie sie in concreto betrieben werden solle, könne somit, auch
wenn sie äußerlich villenartig gebaut sei, der Villencharakter nicht
zugestanden werden. Im weitern stehe fest, daß man seinerzeit aus
dem Bellerive Quartier alle diejenigen Gewerbe habe ausschließen
wollen, welche im Stande wären, demselben den Charakter eines
ruhigen und angenehmen Villenquartiers zu benehmen, und der
Beklagte habe sich verpflichzet, den im Baureglement für jenes
Villenquartier enthaltenen Bestimmungen nachzuleben. Der Be
trieb einer Krankenanstalt aber sei ein Gewerbe, das die Annehm
lichkeiten eines ruhigen Villenquartiers ernstlich zu gefährden im
Stande sei. Die zweite Instanz, Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich, dagegen wies durch ihr ange
fochtenes Urteil vom 23. Dezember 1896 die Klage ab. Sie
führte aus: Die Bestimmung, daß auf einem Grundstücke nur
Villen errichtet werden dürfen, qualifiziere sich einfach als eine
Baubeschränkung, durch welche die Konstruktion der auf der
Liegenschaft zu erstellenden Gebäude umschrieben werde, nicht aber
als eine die Benutzung dieser Gebäude betreffende Vorschrift. Zu
den geräuschvollen, die Luft verunreinigenden oder feuergefähr
lichen Gewerben sodann, welche Art. 7 des Baureglementes für
das Bellerive Quartier untersage, gehöre der Betrieb der beklag
tischen Krankenanstalt nicht und eine analoge Anwendung des
aufgestellten Verbotes auf Gewerbe, die nicht unter dasselbe fallen,
sei schon nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen und würde
überdies gegen 251 des privatrechtlichen Gesetzbuches verstoßen.
Ein Beweis dafür endlich, daß der Beklagte anläßlich der Ferti
gung versprochen habe, in der Villa keine Krankenanstalt zu
betreiben, sei nicht erbracht. Die klägerischerseits hiefür ange
rufenen Zeugen, Notar Morf und Notariatskanzlist Rüegg haben
keineswegs ganz sichere bestimmte Angaben machen können. Allein
auch wenn man annehmen wollte, Chiodera oder der Beklagte
haben in der Notariatskanzlei am Abend vor der Fertigung er
klärt, es bestehe bei ihnen nicht die Absicht, auf dem gekauften
Terrain eine Krankenanstalt zu betreiben, so könnte darin selbst
verständlich noch nicht ohne weiteres die Konstituierung einer
bezüglichen rechtlichen Verpflichtung gefunden werden. Denn solche
Erklärungen werden im täglichen Leben gewiß häufig abgegeben,
ohne daß der Betreffende irgendwie daran denke, sich für die
Zukunft binden zu wollen. Werde nun berücksichtigt, einmal daß
der Kläger für die angebliche Verpflichtung des Beklagten kein
Aquivalent geboten habe, ferner, daß es sich um ein Versprechen
von erheblicher Tragweite gehandelt hätte, das gewöhnlich nicht
formlos abgegeben und entgegengenommen werde, und schließlich,
daß die Parteien ja so wie so einen solennen Rechtsakt (die
Eigentumsübertragung) vorgenommen haben, daß also alle Ver
anlassung vorhanden gewesen wäre, auch das Versprechen hin
sichtlich der Benutzung des Landes bezw. des auf demselben zu
erstellenden Gebäudes in die übliche Form zu kleiden, so könne
der Richter unmöglich dazu gelangen, aus dem, was die Zeugen
bekundet haben, die Übernahme einer förmlichen Verpflichtung zu
konstruieren.
Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht, indem er den
Antrag stellte, es sei der Beklagte verpflichtet zu erklären, eine
dinglich wirkende Servitut des Inhalts, daß auf seiner Liegenschaft
am Utoquai kein Krankenhaus errichtet werden dürfe, in der
Notariatskanzlei Riesbach am Grundprotokoll eintragen zu lassen,
alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Hinsichtlich des
Streitwertes verweist der Kläger auf die bei den Akten liegenden
Gutachten des Stadtbaumeisters Geiser und des Architekten
Schmid Kerez in Zürich, wonach der Schaden für den Berufungs
kläger 20,000 Fr. übersteige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der gesetzliche Streitwert ist, nach den vom Kläger pro
duzierten Sachverständigengutachten, als gegeben zu erachten. Das
Bundesgericht ist somit kompetent, sofern die Streitsache nach
eidgenössischem Rechte zu beurteilen ist.
- Aus dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren in Ver
bindung mit der Klagebegründung ergibt sich nun, daß der Kläger
behauptet, es sei das von ihm dem Beklagten verkaufte Grund
stück zufolge der Bestimmungen des Kaufvertrages mit einer
Grunddienstbarkeit belastet, zufolge welcher auf demselben eine
Krankenanstalt nicht betrieben werden dürfe, oder es sei doch der
Beklagte verpflichtet, dasselbe mit einer solchen Dienstbarkeit, also
einer dinglichen Last, zu belegen. Die Klage ist also auf Aner
kennung des Bestandes eines dinglichen Rechtes an einer unbe
weglichen Sache, oder doch auf Einräumung eines solchen Rechts
gerichtet, und macht nicht etwa nur geltend, der Beklagte habe
die persönliche, nicht dinglich wirkende Verpflichtung übernommen,
seinerseits auf dem Grundstück eine Krankenanstalt nicht zu be
treiben. In erster Linie macht der Kläger, wie die Klagebe
gründung ergibt, den ersterwähnten Gesichtspunkt geltend; er
behauptet, aus den Bestimmungen des Kaufvertrages, daß das
Grundstück nur mit Villen überbaut und darauf lärmende Ge
werbe u. dgl. nicht betrieben werden dürfen, ergebe sich folge
weise der Bestand der behaupteten Dienstbarkeit. Wenn er da
neben noch auf die mündlichen Beredungen zwischen den Parteien
abstellt, welche vor der Fertigung stattgefunden haben, so ist nicht
recht klar, ob er diese Beredungen nur zum Beweise dafür
anruft, daß die Dienstbarkeitsbestimmungen des Kaufsvertrages
die von ihm behauptete Bedeutung und Tragweite haben, also
nur zur Interpretation des Kaufvertrages, oder ob er denselben
die Bedeutung eines, bloß in Verbindung mit dem Liegenschafts
kaufe abgeschlossenen, selbständigen Nebenvertrages über Be
gründung einer Dienstbarkeit (eines pactum de constituenda
servitute) beimißt. Nach den Außerungen des Klägers in seiner
Eingabe an das Bezirksgericht vom 24. September 1896 sollte
man das erstere annehmen. Indessen mag bei der Prüfung der
Kompetenz des Bundesgerichtes davon ausgegangen werden, der
Kläger habe, wenigstens eventuell, auch den letztern Gesichts
punkt geltend machen, also behaupten wollen, der Beklagte habe
sich durch Nebenvertrag zur Begründung einer Dienstbarkeit des
angegebenen Inhaltes verpflichtet.
3. Soweit nun die Klage den Bestand einer Grunddienstbar
keit geltend macht, ist das Bundesgericht zu deren Beurteilung
ganz offenbar nicht kompetent. Denn einerseits stützt sie sich in
dieser Richtung auf die Bestimmungen eines Liegenschaftskaufes
welcher gemäß Art. 231 O. R. dem kantonalen Rechte untersteht,
anderseits geht sie auf Anerkennung des Bestandes eines dinglichen
Rechtes an einer unbeweglichen Sache, betrifft also einen Gegen
stand, welcher völlig außerhalb des sachlichen Herrschaftsbereichs
des Obligationenrechtes liegt, und ausschließlich durch das kanto
nale Recht geregelt wird.
4. Allein auch insoweit, als mit der Klage ein Anspruch auf
Begründung einer Dienstbarkeit geltend gemacht werden sollte
nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht maßgebend und da
her das Bundesgericht nicht kompetent. Denn wie unzweifelhaft der
dingliche, so muß auch der obligatorische, auf Errichtung einer
Grunddienstbarkeit gerichtete Vertrag vom kantonalen Rechte be
herrscht werden, mit andern Worten, es müssen Verträge über
Errichtung von Grunddienstbarkeiten, mögen sie nun unmittelbar
dingliche Wirkung ausüben, also das dingliche Recht selbst un
mittelbar begründen, oder nur einen persönlichen Anspruch auf
dessen Einräumung hervorbringen, in gleicher Weise dem kanto
nalen Rechte, welchem die Ordnung des Immobiliarsachenrechtes
zusteht, unterstellt bleiben. Dies ergibt sich aus dem nahen zwi
schen der dinglichen und der obligatorischen Seite solcher Verträge
bestehenden innern Zusammenhange, welcher es ausschließt, daß
beide nach verschiedenen Rechten beurteilt werden, daß das obli
gatorische Geschäft rücksichlich seiner Gültigkeit und seiner Wir
kungen nach einem andern Rechte sich richte, als demjenigen,
welches für das dingliche Recht, auf dessen Begründung es ab
zweckt, maßgebend ist. So ist z. B. klar, daß die Frage, was
überhaupt den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, auch
für das obligatorische auf Begründung einer Grunddienstbarkeit
gerichtete Geschäft nur nach den Regeln des Immobiliarsachen
rechtes beurteilt werden kann, daß nur nach letzterem Rechte ent
schieden werden kann, ob einem auf Errichtung einer Grund
dienstbarkeit gerichteten Vertrag überhaupt bloß persönliche, oder
aber dingliche Wirkung zukomme u. s. w. Richtig ist allerdings,
daß Art. 10 O. R. nur hinsichtlich der Form der Verträge,
welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, das
kantonale Recht ausdrücklich vorbehält. Allein daraus darf nicht
argumento e contrario gefolgert werden, daß nun rücksichtlich der
materiellen Erfordernisse und Wirkungen solcher Verträge das
Gegenteil gelte; es ist dies für diese Verträge ebensowenig statt
haft, wie für die Schenkung, hinsichtlich welcher Art. 10 cit.
den gleichen Vorbehalt macht, während doch einem Zweifel nicht
unterliegen kann, daß deren Regelung überhaupt dem kantonalen
Rechte vorbehalten ist. Aus Art. 10 ist mehr nicht zu folgern,
als daß für die Form der dort genannten Verträge nicht eidge
nössisches, sondern kantonales Recht gelte; ob im übrigen für
dieselben kantonales oder eidgenössisches Recht maßgebend sei, ist
nach dem gesammten Inhalte der eidgenössischen Gesetzgebung und
dem inneren Verhältnisse der unzweifelhaft kantonalrechtlicher
Regelung überlassenen Rechtsgebiete zu den durch das Obliga
tionenrecht geregelten zu beurteilen. Danach muß aber in gleicher
Weise, wie das Bundesgericht dies bereits für das Grundpfand
versprechen, den obligatorischen Grundpfandvertrag ausgesprochen
hat (vgl. Entsch. Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 399, Erw. 3),
auch für Grunddienstbarkeitsverträge, bezw. Vorverträge zu sol
chen, festgehalten werden, daß das Obligationenrecht deren Regelung
ihres unlösbaren Zusammenhanges mit dem nach Art. 65 B. V.
durchaus der kantonalen Gesetzgebungskompetenz unterstellten
Immobiliarsachenrechte wegen, stillschweigend der kantonalen Ge
setzgebung vorbehalten hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des
Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Teilen
bei dem angefochtenen Urteile der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden.