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BGE 23 I 117 ΓÇó Expropriation compensation for alleged servitude impairment
BGE 23 I 117Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I8 juin 1896Confirmed
Bühlmann sought higher expropriation damages from the Centralbahn for alleged losses caused by a new viaduct and the lowering of the street beside his house. The Federal Court accepted the experts’ view that the construction brought compensating benefits, especially improved access after removal of the level crossing. It held that Art. 3 para. 1 of the Expropriation Act requires a net patrimonial loss, so advantages directly resulting from the expropriation-related work must be weighed against disadvantages. The court therefore rejected the additional compensation claim and upheld the instruction commission’s proposal.
Art. 3 Abs. 1 Expropriationsgesetz; Schadensbegriff bei enteignungsrechtlicher Entschädigung; der Anspruch setzt einen durch die Expropriation verursachten Nettovermögensnachteil voraus. Werden durch das öffentliche Werk, soweit es gerade den Eingriff in das dingliche Recht bewirkt, gleichzeitig Vorteile geschaffen, so sind diese bei der Beurteilung des Schadens mitzuberücksichtigen. Überwiegen oder erreichen die unmittelbaren Vorteile die Nachteile, fehlt es an einer entschädigungspflichtigen Vermögenseinbusse. Art. 3 Abs. 2 regelt demgegenüber nur die Verrechnung von Unternehmungsvorteilen mit Enteignungsnachteilen und steht der Berücksichtigung unmittelbarer expropriationsbedingter Vorteile nicht entgegen (vgl. Erw. 5-6).
dieser Anträge und Bestätigung des Urteilsantrages der Instruk tionskommission, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Al. 1 des citierten Bundesgesetzes auch keinen Entschädigungs anspruch. Von einem Vermögensschaden kann aber offenbar dann nicht gesprochen werden, wenn die Vorteile, die dem Expropriaten daraus entstehen, daß das öffentliche Werk auf seinem Grund und Boden errichtet wird, die damit im Zusammenhang stehenden Nachteile aufwiegen, oder gar übersteigen. Das gleiche muß auch dann gelten, wenn es sich nicht um Abtretung von Eigentum, sondern von dinglichen, auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechten handelt. Wenn dem Expropriaten ein Vermögensvorteil gerade dadurch erwächst, daß das öffentliche Werk in einer Weise errichtet wird, die den Eingriff in eine ihm zustehende Servitut zur Folge hat, und dieser Vorteil den Vermögenswert der Servi tut aufwiegt, oder übersteigt, so erleidet er durch diese Expropriation keinen Schaden, und es mangelt demnach an der Grundlage für die in Art. 3 des Expropriationsgesetzes gewährte Schadenersatzfor derung. Denn es ist klar, daß da, wo die nach der einen Richtung hin verursachte Schädigung zugleich nach einer andern Richtung hin eine Werterhöhung bedingt, nicht einseitig bloß die nachteili gen Einwirkungen in's Auge gefaßt werden dürfen, sondern daß es bei der Frage, ob dem Expropriaten aus der Abtretung Ver mögensnachteile erwachsen, auf das Gesamtresultat der Einwirkung ankommt, welche das öffentliche Werk auf die Liegenschaft des Expropriaten ausübt, indem es auf Grund und Boden, oder da mit zusammenhängende dingliche Rechte desselben hinübergreift. Aus dem zweiten Absatz des citierten Art. 3 folgt für das schweizerische Expropriationsrecht nichts Gegenteiliges. Nach Art. 3, Abs. 2 des Expropriationsgesetzes dürfen allerdings Vorteile, welche sich für den Expropriaten in Folge des Unternehmens er geben, bei der Ausmittlung der Entschädigung nur insofern in Abrechnung gebracht werden, als der Abtretungspflichtige durch dasselbe von besonderen Lasten, die ihm vorher oblagen, befreit wird. Allein diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Fälle der vorliegenden Art; sie stellt den Nachteilen aus der Expropriation die Vorteile gegenüber, welche aus dem Unternehmen sich er geben, und bestimmt, daß diese Vorteile nur unter gewissen Be dingungen mit den Nachteilen aus der Expropriation zur Kom pensation verwendet werden dürfen, von der (gewiß richtigen) Anschauung ausgehend, daß es unbillig wäre, den Abtretungspflich tigen durch Zulassung einer solchen Verrechnung zu einem Bei trage an das Unternehmen zu zwingen, während für die übrigen Grundeigentümer derselben Gegend, die aus dem Unternehmen gleiche Vorteile ziehen, eine Beitragspflicht nicht besteht. Würde die Beitragspflicht an das Unternehmen davon abhängig gemacht, ob der Beitragspflichtige an dasselbe Rechte abzutreten habe oder nicht, so würde damit unzweifelhaft eine nicht gerechtfertigte Aus nahmestellung des Abtretungspflichtigen, ein unzulässiges privi legium odiosum desselben geschaffen. Eine derartige Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bürger liegt aber nicht vor, wo es sich nicht um die aus dem Unternehmen über haupt, sondern lediglich um die aus der Expropriaton selbst erwachsenden Vorteile handelt; da der Expropriat diese Vorteile gerade durch die Anlage erlangt, welche seine Expropriation be dingt, kann er sich nicht darüber beschweren, wenn dieselben bei der Bemessung seiner Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden. 6. In casu sind nun die Vorteile, welche die Experten hervor gehoben haben, solche, die sich unmittelbar aus der Expropriation selbst ergeben. Die nämliche Anlage, welche einen Eingriff in die vom Expropriaten behauptete Legalservitut enthält, bewirkt zu gleich diese Vorteile; dieselben sind ebenso unmittelbare Folgen der Expropriation, wie die geltend gemachten Nachteile. Für die zu entscheidende Frage, ob Expropriat durch diesen Eingriff eine Vermögenseinbuße erlitten habe, müssen sie daher, nach den ob stehenden Ausführungen, mit in Anschlag gebracht werden, und da ste die Nachteile mindestens aufwiegen, ist die Entschädigungs forderung abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten braucht auf den Umstand, daß die Brücke, wie seitens des Expropriaten unbestritten geblieben ist, auf der öffentlichen Straße erstellt wird, in welchem Falle von einer Legalservitut des Bühlmann nicht gesprochen werden kann, gar nicht weiter abgestellt zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 8. Juni 1896 wird zum Urteil erhoben.