- Urteil vom 18. Februar 1897 in Sachen Totti.
I. Die Gemeindeversammlung von Lostallo, Kanton Graubünden,
beschloß, dem Giacomo Totti aus Biasca und seiner Familie die
Niederlassung zu entziehen. Der Kleine Rat von Graubünden
genehmigte am 21. August 1896 den Beschluß der Gemeinde
Lostallo und gab davon dem Regierungsrate des Kantons Tessin
Kenntnis. Der Kleine Rat stützte seinen Beschluß namentlich auf
folgende Gründe: Die Familie Totti schulde der Gemeinde Lo
stallo Utilitätstaxen im Betrage von 12 Fr. Die Familie sei
nicht in der Lage, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu er
werben. Wiederholte Unterstützungsgesuche an die Heimatgemeinde
Biasca seien von der letztern gar nicht oder abweisend beant
wortet worden. Die Familie falle der öffentlichen Wohlthätigkeit
zur Last und die zeitweise geistesgestörte Frau des Giacomo Totti
belästige die Leute.
II. Der Staatsrat von Tessin ersuchte die bündnerische Regierung,
den Ausweisungsbeschluß aufzuheben oder so lange zu suspen
dieren, bis der Nachweis geleistet sei, daß die Familie Totti der
Gemeinde Lostallo wirklich zur Last falle. Nach Mitteilungen des
Gemeinderates von Biasca, dessen Präsident die Verhältnisse an
Ort und Stelle untersucht habe, sei Totti, wenn auch seine Ge
sundheit keine sehr feste sei, doch noch arbeitsfähig. Ein in Frank
reich befindlicher volljähriger Sohn sende von Zeit zu Zeit der
Familie Unterstützung. Eine Tochter, welche circa 12 Jahre alt
und sehr kräftig sei, könne mit einigem gutem Willen für sich
und für die Familie den Lebensunterhalt verdienen. Zwei andere
Kinder im Alter von 11 bis 15 Jahren seien schon stark ent
wickelt und können selbständig arbeiten. Die Frau sei schwatzhaft,
es werde jedoch bezweifelt, daß sie geistesgestört sei. Auf die Frage,
ob er Unterstützung bedürfe, habe Totti verneinend geantwortet
und erklärt, es genüge, wenn die Gemeindesteuer von 12 Fr.
für ihn bezahlt werde. Aus dem Mitgeteilten gehe hervor, daß
die Voraussetzungen des Art. 45 der Bundesverfassung noch nicht
vorhanden seien. Die 12 Fr. rückständige Gemeindesteuer werde
die Gemeinde Biasca bezahlen. Der Kleine Rat von Grau
bünden beschloß nach Einholung der Vernehmlassung des Gemein
devorstandes von Lostallo, auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Es
seien keine neuen Momente zu Tage getreten, welche in dem Aus
weisungsbeschlusse nicht berücksichtigt worden seien. Im Gegenteil
seien die Thatsachen, auf welchen der Beschluß beruhe, bestätigt
worden. Es ergebe sich, daß die Heimatgemeinde der Familie
Totti schon im Februar 1896 um Bezahlung der 12. Fr. für
bewilligte Gemeinde Utilitäten angegangen worden sei, diesen Betrag
aber erst am 7. September 1896 bezahlt habe. Widerholte Ge
suche der Gemeinde Lostallo um eine dauernde Unterstützung
die Familie Totti seien von der Gemeinde Biasca ablehnend be
schieden worden. Es sei neuerdings festgestellt worden, daß
Familie Totti dauernder Unterstützung bedürftig sei und von der
Gemeinde Lostallo unterstützt werden müsse, wenn die Heimat
gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachkomme. Die Unterstützungs
bedürftigkeit ergebe sich daraus, daß der Ehemann wegen eines
Bruches und dauernder Kränklichkeit, die Ehefrau wegen ihres
geistigen Zustandes in sehr beschränktem Grade arbeitsfähig seien.
Die zwei schulpflichtigen Knaben kommen für den Erwerb nicht
in Betracht und die achtzehnjährige arbeitsfähige Tochter könne
wegen mangelnden Verdienstes nicht viel mehr als ihren eigenen
Lebensunterhalt erwerben. In gleichen Verhältnissen wie die
Tochter sei der im Auslande befindliche erwachsene Sohn, welcher
der Familie nur sehr spärliche Unterstützungen gewähre.
III. Die Familie Totti hat die Aufhebung des Niederlassungs
entzuges beantragt. Ihre an den Bundesrat gerichtete Eingabe
wurde von der Bundeskanzlei dem Bundesgerichte, als in dessen
Kompetenz fallend, übermittelt. Zur Begründung des Rekurses
wird im wesentlichen ausgeführt: Die Familie Totti besitze in
Lostallo ein kleines Haus, eine Scheune und einigen Grund und
Boden. Sie sei seit 30 Jahren daselbst niedergelassen. Ihr Be
tragen sei stets ein gutes gewesen. Anklagen gegen sie seien nie
erhoben und es sei auch nie ein Strafurtheil gegen sie ausge
fällt worden. Ebensowenig sei sie dauernd der öffentlichen Wohl
thätigkeit zur Last gefallen. Sie sei Anfangs 1896 der Gemeinde
Lostallo eine Steuer von 12 Fr. schuldig geblieben. Darin bestehe
ihr ganzes Vergehen. Der Gemeinderat von Biasca sei bereit,
eine Unterstützung zu bewilligen, wenn ein Bedürfnis dafür
nachgewiesen werde. Ein solches sei bis jetzt nicht vorhanden
gewesen. Art. 45 der Bundesverfassung müsse in dem Sinne
ausgelegt werden, daß die Niederlassung nur ausnahmsweise ent
zogen werden könne.
In der Antwort der Gemeinde Lostallo werden außer den bis
folgende Gründe zur Unterstützung derher angeführten noch
Ausweisungsverfügung geltend gemacht: Das Betragen der Fa
milie und der Kinder Totti sei ein tadelhaftes und verwerfliches;
letztere seien vor kurzer Zeit noch beim Gemeindevorstand wegen
kleinerer Diebstähle verzeigt worden. Die Behauptung, daß die
Familie das Opfer von Nachstellungen sei und daß sie eigenen
Besitz habe, sei aus der Luft gegriffen. Thatsache sei, daß auf das
Gesuch des Totti hin der Gemeindevorstand für ihn in Biasca
Unterstützung verlangt habe. Biasca habe dieselbe verweigert. Die
Familie Totti sei mit der Bezahlung der Gemeindesteuern im
Betrage von 81 Fr. 85 Cts. im Rückstande.
Der Kleine Rat von Graubünden erklärt seinerseits, es sei
erwiesen, daß die Familie Totti im Sinne von Art. 45 der
Bundesverfassung dauernd unterstützungsbedürftig sei. Wäre
in einer bündnerischen Gemeinde heimatberechtigt, so würde der
Kleine Rat letztere unbedingt zu dauernder und regelmäßiger
Unterstützung verpflichten. Die Familie Totti habe selbst
Biasca um Unterstützung nachgesucht und der Gemeinderat von
Lostallo das Gesuch auf ihr dringendes Verlangen wiederholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 45, Absatz 3 der Bundesverfassung kann die
Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche dauernd der
öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen und deren Heimat
gemeinde, beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unter
stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.
Frägt es sich, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen
vorhanden sind, von welchen hier der Niederlassungsentzug abhängig
gemacht ist, so ist in erster Linie über das Vorhandensein dau
ernder Unterstützungsbedürftigkeit zu entscheiden, da, erst wenn
diese vorhanden ist, die Berechtigung zu einem Unterstützungs
begehren an die Heimatgemeinde besteht.
Die dauernde Unterstützungsbedürftigkeit kann sich entweder aus
den Verhältnissen der in Betracht kommenden Personen an und
für sich ergeben. So werden bleibend und schwer kranke, gebrech
liche, geistesgestörte Personen, elternlose Kinder, sofern sie der
Subsistenzmittel entbehren, ohne weiteres von der Heimatgemeinde
übernommen oder unterstützt werden müssen. Oder die dauernde
Unterstützungsbedürftigkeit kann sich daraus ergeben, daß während
der bisherigen vorübergehenden Unterstützungen und Maßnahmen
der öffentlichen Armenpflege des Wohnsitzes eine Besserung der
Verhältnisse nicht eingetreten ist. Gewerbsmäßiger Bettel oder
Unterstützung durch freiwillige Wohlthätigkeit könnten neben den
öffentlichen Unterstützungen in Betracht fallen.
Im vorliegenden Falle steht außer Zweifel, daß die Wohn
sitzgemeinde Lostallo an die Familie Totti noch keine Armenunter
stützungen gewährt hat. Es kann demnach auch nicht gesagt
werden, daß letztere der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last ge
fallen sei. Gewerbsmäßiger Bettel und Unterstützung durch private
Wohlthätigkeit sind auch nicht nachgewiesen.
Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob anzunehmen
sei, daß die Familie Totti nach ihren Erwerbsverhältnissen und
ihrer sonstigen Lage der öffentlichen Wohlthätigkeit notwendig
dauernd zur Last fallen müßte. Der Nachweis hiefür ist nicht
erbracht. Aus dem, was nach den beidseitigen Anbringen fest
steht, geht hervor, daß der Vater Totti mit Gebrechen behaftet
und kränklich, aber noch teilweise arbeitsfähig ist. Daß die Mutter
Totti an Geistesstörung leidet, darf als nachgewiesen betrachtet
werden, nicht aber daß dies in dauernder Weise und in höherm
Maße der Fall sei. Es liegt weder ein sachverständiger Befund
noch ein Nachweis dafür vor, daß Frau Totti etwa schon vor
übergehend von der Gemeinde Lostallo in eine Anstalt hätte
untergebracht werden müssen. Die Tochter Totti ist auch nach
den Berichten der Gemeinde Lostallo arbeitsfähig. Der abwesende
Sohn läßt der Familie von Zeit zu Zeit Unterstützungen zu
kommen. Von den beiden Knaben ist der eine elf, der andere
vierzehn Jahre alt; der letztere rückt also binnen Kurzem in das
Alter vor, in welchem er der Familie nicht mehr zur Last fallen
wird oder sogar zu ihrem Unterhalt beitragen kann.
Unter solchen Umständen ist es wahrscheinlich, daß die Familie
Totti, besonders wenn ihr hie und da vorübergehend etwas nach
geholfen wird, nicht dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur
Last fallen wird.
Die Wegweisung der Famile Totti aus Lostallo verstößt dem
nach gegen die Bundesverfassung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt: die Verfügung des Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom 21. August 1896 und der
durch dieselbe bestätigte Beschluß der Gemeindeversammlung von
Lostallo werden aufgehoben.