- Urteil vom 1. Oktober 1896 in Sachen
Jura Simplon Bahn.
A. Durch Kaufvertrag vom 1. Dezember 1886 erwarb die
Jura Simplon Bahngesellschaft von der Gemeinde Giswyl für
die Bahnanlage verschiedene Grundstücke. Im Kaufvertrag wurde
unter Nr. 6 der besonderen Bedingungen festgesetzt, daß eine
bestehende Holzschleife auf Eigentum von Wittwe Maria Müller
in der Hübelimatte erhalten bleiben und hiefür eine Überfahrt
er die Bahn erstellt werden sollte. In der Folge wurde frag
liche Holzschleife (Winter Holztransportweg) in der Weise benutzt
daß im Herbste die Bahn mit Kies zugedeckt und dieses im
Frühling, vor Eröffnung des Bahnbetriebes, wieder entfernt
wurde. Unterm 24. Oktober 1894 beschloß die Bürgergemeinde
Giswyl die Anlage eines neuen Weges am Rudenzerberg, welcher
Weg in einen bereits bestehenden allgemeinen Übergang über die
Bahn (bei Baukm. 26,697) einmündete. Die Ausführung dieses
neuen Weges machte die Holzschleife in der Hübelimatte über
flüssig. Die Gemeinde Giswyl wandte sich darauf an die Jura
Simplon Bahngesellschaft mit dem Begehren, dieselbe solle die
genannte Gemeinde für den Wegfall des Hübelimatt Reistzugs
gütlich entschädigen; eventuell sollte der bezügliche Entscheid
einer gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Expropria
tionsgesetzes kombinierten Kommission anheimgestellt werden,
Da die Jura Simplon Bahngesellschaft eine Entschädigung verwei
gerte, wurde sie unterm 3. November 1895 auf den 9. gl. Mts.
vor die kantonale Schatzungskommission nach Giswyl geladen,
Mit Schreiben vom 7. gl. Monats bestritt die Jura Simplon
Bahngesellschaft die Kompetenz der fraglichen Kommission; die
selbe beschloß dann (unterm 9. November) mangels Kompetenz
auf die Entschädigungsforderung der Gemeinde Giswyl nicht ein
zutreten. Unterm 30. Dezember gl. Jahres gelangte jedoch die
Gemeinde Giswyl nochmals an die gleiche Schatzungskommission,
indem sie beantragte, dieselbe solle in Wiedererwägung ihres Ent
scheides vom 9. November sich kompetent erklären und die An
sprüche genannter Gemeinde gegenüber der Bahn beurteilen. Mit
Entscheid vom 18. Februar 1896 erklärte sich dann die Kom
mission, in Abänderung ihres Entscheides vom 9. November als
kompetent und verurteilte die Jura Simplon Bahngesellschaft, der
Gemeinde Giswyl für Wegfall des Reistüberganges 600 Fr.
zu zahlen. Bezüglich der Kompetenzfrage führt der Entscheid im
wesentlichen aus, daß nach Analogie von Art. 75, 2 des kanto
nalen Enteignungsgesetzes die gemäß Art. 83 und 54 gl. Ges.
konstituierte Schatzungskommission offenbar auch darüber zu ent
scheiden habe, ob Interessenten, welchen aus einem öffentlichen
Werk Vorteile erwachsen, Entschädigungen an den Unternehmer
eines öffentlichen Werkes zu bezahlen hätten, eventuell in welchem
Betrage. Wenn die Bahn sich dem gegenüber auf Art. 15 des
Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen
berufe, so sei dies unzutreffend, ec.
B. Unterm 18. April 1896 erklärte die Jura Simplon Bahn
gesellschaft gegen diesen Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid
aufzuheben. Sie führt aus: Der angefochtene Entscheid verletze
die Art. 4 und 5 B. V. und 6 K. V. In Sachen der Anlage
des neuen Holzabfuhrweges sei die Jura Simplon Bahngesellschaft
nicht Expropriatin; der angefochtene Entscheid bedeute eine will
kürliche Gesetzesanwendung und Rechtsverweigerung. Ein kantonales
Expropriationsgesetz sei gegen eine konzessionierte Bahngesellschaft
rücksichtlich des Bahngebietes überhaupt nicht anwendbar; die
Anlage neuer oder Modifikation bestehender Kommunikations
mittel sei in Bezug auf Überschreitung der Bahnlinie und Bean
spruchung des Bahngebietes nach dem Bundesgesetze betreffend
Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Art. 15) zu ordnen. Die
Gemeinde Giswyl habe aus dem Verzicht auf die künftige Be
nutzung des bezüglichen Reistzuges keinen Entschädigungsanspruch,
dies um so weniger, als sie freiwillig und ohne Zuthun der
Jura Simplon Bahngesellschaft verzichtet habe.
C. Die kantonale Schatzungskommission führt aus: Sie
nach Art. 83 und 54 des kantonalen Enteignungsgesetzes für
den einzelnen Fall konstituirt worden; ihre Kompetenzen seien
durch die allegierten Gesetzesbestimmungen näher präzisiert. Der
Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Eisen
bahnen treffe nicht zu. Die Frage sei einzig die, ob die Jura Sim
plon Bahngesellschaft nicht billigermaßen für die ihr infolge Weg
falls eines Reistzuges über die Bahnlinie erwachsenden Vorteile
denjenigen entschädigen solle, welcher den fraglichen Reistzug
überflüssig mache. Diese Frage unterliege dem kantonalen Rechte.
Es werde auf die Analogie des Art. 3 Bundesgesetz betreffend
Abtretung von Privatrechten hingewiesen.
D. Die Gemeinde Giswyl beantragt Abweisung des Rekurses.
Sie führt im wesentlichen aus: Sie habe von der Brünigbahn
keine Expropriation begehrt, sondern nur Entschädigung für
Wegfall fraglicher Holzschleife. Mehrere Private, welche sich in
gleicher Lage wie die Bahn befanden, seien mit Entschädigungs
beiträgen belastet worden; die Bahn allein habe reklamiert.
Übrigens sei die kantonale Schatzungskommission nach Art. 83
des Wasserpokzei und Enteignungsgesetzes in Sachen kompetent
gewesen. Materiell stütze sich ihr Entscheid auf Art. 41 der
obwaldischen Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetze,
wonach Grundbesitzer, denen durch Erstellung von Waldwegen
eine Holzriesservitut abgenommen werde, zur Erstattung einer
entsprechenden Ablösungssumme angehalten werden können. Ein
Ausnahmsverfahren sei der Jura Simplon Bahngesellschaft gegen
über nicht eingehalten worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Rekurrentin beschwert sich in erster Linie darüber, daß der
angefochtene Entscheid kantonales Recht zur Anwendung bringe:
darin erblickt sie eine Verletzung des Bundesrechtes. Worin die
selbe eigentlich liege, wird zwar des näheren nicht ausgeführt
doch beruft sich Rekurrentin auf Art. 15 des Bundesgesetzes
betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen und bemerkt, daß
die Anlage neuer und die Modifikation bestehender Kommuni
kationen, soweit dadurch Bahngebiet betroffen werde, dem
genannten Artikel unterständen. In Wirklichkeit ist übrigens
nicht ersichtlich, wie genannter Artikel zutreffen soll. Derselbe
regelt den Fall, daß nach Anlage der Bahn deren Gebiet durch
Wege, Wasserleitungen u. drgl. durchkreuzt werden sollte; da
gegen liegt dieser Fall hier gar nicht vor. Es wird überhaupt
nicht Bahngebiet der Rekurrentin beansprucht; auch nicht auf
dem Wege der Expropriation; insbesondere wird auch nicht
Gebiet, welches dieselbe auf dem Wege des eidgenössischen Expro
priationsverfahrens erworben hätte, ihr auf dem Wege kantonaler
Expropriation wieder entzogen (A. S. III, 474); überhaupt
hatte die Bahn das in Frage stehende Gebiet s. Z. gar nicht
auf dem Wege der Expropriation, sondern durch Kauf aus freier
Hand erworben. Der Fall liegt vielmehr so, daß die Bahn durch
Verzicht der Berechtigten von einer dinglichen Last befreit wird,
und der Verzichtende hiefür von ihr Ersatz beansprucht (s. sub
Ziff. 2). In dieser Beziehung ist kantonales Recht anwendbar
die Thatsache, daß solches in casu angewendet wurde, kann daher
nicht zur Grundlage eines Rekurses dienen.
- Rekurrentin hat in zweiter Linie auch geltend gemacht, daß
der angefochtene Entscheid kantonales Recht willkürlich anwende
(Rechtsverweigerung). In dieser Richtung wird angeführt, daß
Rekurrentin, obwohl eine Expropriation gar nicht vorliege, doch
als Expropriationspartei behandelt und dem kantonalen Expro
priationsgesetz unterworfen worden sei. Im kantonalen Verfahren
hatte Rekurrentin vor allem beanstandet, daß sie mit Bezug auf
den Streitfall gegen Giswyl von der kantonalen Schatzungs
kommission als Instanz für Expropriationsstreitigkeiten beurteilt
werde, diese Inkompetenz der Schatzungskommission ist zwar
im hierseitigen Rekurse nicht mit der wünschbaren Deutlichkeit
wiederholt worden; immerhin muß auf Grund des Rekurses
angenommen werden, daß Rekurrentin an der Behauptung
der Inkompetenz der Schatzungskommission festhalten will; die
Rekursbeklagten (Gemeinde Giswyl und kantonale Schatzungs
kommission) haben dann auch den Rekurs in diesem Sinne
aufgefaßt und in ihren Vernehmlassungen die Kompetenz
frage erörtert. In dieser Richtung nun fällt in Betracht: Die
Kompetenz der kantonalen Schatzungskommission wird abgeleitet
aus Art. 83 und 54 des kantonalen Gesetzes über Wasserpolizei,
Wasserrechte, Gewässerkorrektion und Enteignungswesen vom
9. April 1877. Art. 83 cit. steht aber im IV. Titel des Ge
setzes, welcher Titel überschrieben ist: Von der Expropriation.
Der Inhalt genannten Artikels sodann geht im wesentlichen
dahin, daß über die Größe der Entschädigung im Enteig
nungsfalle (in erster Linie) eine Schatzungskommission von 3
bis 5 Mitgliedern entscheide; dieselbe urteile über die Frage der
Entschädigung und alle mit derselben in Verbindung stehenden
Nebenfragen u. s. w.; Art. 54 gl. Ges. regelt wesentlich die
Wahlart der genannten Kommission. Die Schatzungskommission
wird demnach als kompetent erklärt einzig für das Expropria
tionsverfahren. Vorliegend aber handelte es sich nicht um Expro
priation. Der angefochtene Entscheid betrifft keine Expropria
tionssache. Insbesondere war die Jura Simplon Bahngesellschaft
nicht Expropriantin; sie verlangte nicht, daß die Gemeinde
Giswyl ihr Reistrecht über den Bahnkörper expropriieren lasse;
genannte Gemeinde verzichtete vielmehr freiwillig auf ihr bezüg
liches Recht und verlangte ihrerseits, daß die Jura Simplon
Bahngesellschaft, welche durch diesen Verzicht bereichert werde,
eine Entschädigung zahle. Die Rekursbeklagten anerkennen
übrigens selber, daß der angefochtene Schatzungsentscheid kein
Expropriationsentscheid sei und die bezügliche Kompetenz der
Schatzungskommission sich aus Art. 83 (und 54) cit. nicht
direkt ableiten lasse; dagegen sind sie der Meinung, die Kom
petenz der Schatzungskommission lasse sich per analogiam aus
dem kantonalen Expropriationsrechte (speziell Art. 75, 2 leg.
cit.) ableiten. Indeß ist dies in keiner Weise ersichtlich und trifft
speziell Art. 75 cit. nicht zu. Wenn seitens der Rekursbeklagten
dann noch auf die kantonale Vollzugsverordnung zum eidgenös
sischen Forstgesetz verwiesen wird, so genügt es zu bemerken, daß
der angerufene Artikel (41) eine Bestimmung betreffend Kom
petenz überhaupt nicht enthält und insbesondere nicht die kan
tonale Schatzungskommission als kompetent erklärt. Indem die
Schatzungskommission sich in Sachen kompetent erklärte (und ein
Urteil fällte), hat sie die kantonalgesetzlichen Normen über ihre
Kompetenz in willkürlicher bezw. offenbar unrichtiger Weise an
gewandt und dadurch Art. 4 B. V. (Art. 6 K. V.) verletzt.
Das gleiche Urteil verletzt auch Art. 59 K. V., insbesondere
litt. b, wonach für Civilstreitigkeiten ein Civilgericht aufgestellt ist.
Die Gemeinde Giswyl hatte nämlich der kantonalen Schatzungs
kommisston vorgelegt die Frage, ob ihr, der genannten Gemeinde,
aus dem freiwilligen Verzicht auf das Reistrecht über die Bahn
linie eine Forderung gegen die Bahn erwachse, eventuell, wie
hoch diese Forderung zu veranschlagen sei. Die erste Frage ist
nun eine Civilfrage, die auf Grund des kantonalen Civilrechtes,
speziell Sachenrechtes zu entscheiden ist; die Anwendung des
selben ist aber Sache der kantonalen Civilgerichte und steht
jedenfalls, schon nach Art. 59 cit., nicht der Schatzungskom
mission zu; das gleiche muß übrigens wohl auch von der Frage
der Schatzung gelten, indem selbe durch keine kantonalgesetzliche
Norm der Kompetenz der Schatzungskommission zugewiesen
wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entsche id de
kantonalen Schatzungskommission von Obwalden d. d. 18. Fe
bruar 1896 aufgehoben.