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Urteil vom 18. Juli 1896 in Sachen
Am Rhyn gegen Meyer.
A. Durch Urteil vom 24. April 1896 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
I. a. Der Beklagte habe an Kläger zu bezahlen: die Summe
von 21,340 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar
1880 und Marchzins zu 5% von 6000 Fr. vom 17. Oktober
bis 31. Dezember 1870, von 8000 Fr. vom 24. November
bis 31. Dezember 1870.
b. Die Summe von 504 Fr. 04 Cts. und Zins hievon zu
5% seit 22. Dezember 1887.
c. Der Kläger sei bei seinem Pfandrechte auf die 3 Gülten
von fe 10,000 Fr. vom 20., 21. und 22. Januar 1872 auf
Haus Nr. 340, Furrengaße, Luzern, gerichtlich beschützt.
d. Beklagter habe an Kläger nachdem das Urteil in Rechts
kraft erwachsen unbeschwert auszuhändigen:
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Gült auf Joseph Köpfli, Römerswil von 2000 Fr., ang.
November 1866
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Gült auf Joseph Hermann, Kelsigen, Malters, von 2857 Fr.
14 Cts., ang. 1. Februar 1816;
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Gült auf Gebr. Ineichen, Schloß, Ballwyl, von 1800 Fr.,
ang. 11. November 1864;
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Gült auf Balthasar Lang und Mithl. Dagmersellen, von
2142 Fr. 86 Cts., ang. 14. April 1842;
eventuell habe Beklagter den Gegenwert dieser Instrumente mit
8800 Fr. samt Zinsausstand und 5% Agiovergütung des
Kapitalbetrages an Kläger zu bezahlen:
II. a. Der Beklagte habe am Kläger zu fordern den Betrag
von 504 Fr. 48 Cts. nebst Zins seit 17. November 1887 und
sei berechtigt, diese Forderung mit der klägerischen zu verrechnen.
b. Der Kläger habe an Beklagten auszuhändigen:
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Gült von 5000 Fr., haftend auf 1 ¼0 Jucharten Trib
schenland und Haus Nr. 688 i, Obergrundquartier Luzern, ang.
den 5. Mai 1873
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Gült von 3000 Fr., haftend auf gleichem Unterpfand, ang.
den 1. Dezember 1877;
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Gült von 3000 Fr., haftend auf gleichem Unterpfand, ang.
den 2. Dezember 1877;
jedoch sei das vom Kläger auf diese Gülten beanspruchte Reten
tionsrecht beschützt und es habe demnach eine Aushändigung
derselben an Beklagten erst zu erfolgen, nachdem Kläger für seine
gutgesprochene Forderung befriedigt ist.
III. Die weitergehenden Begehren des Klägers und des Be
klagten seien abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit der Erklärung, dasselbe werde hin
sichtlich Dispos. I, a und IV angefochten, und es werde Umän
derung beantragt in dem Sinne, daß der Beklagte nebst dem
Kapitale von 14,000 Fr. Zinse im Gesamtbetrage von nur
14,000 Fr. an den Kläger zu bezahlen habe, und dieser mit der
Mehrforderung abgewiesen sei.
Eventuell beantragt der Beklagte gestützt auf Art. 79 Abs. 2
des Org. Ges. betr. die Bundesrechtspflege, es sei Dispos. 1 a
des angefochtenen Urteils aufzuheben, und die Sache zu neuer
Entscheidung nach kantonalem Rechte an das Obergericht zurück
zuweisen.
In der mündlichen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt
des Berufungsklägers seine schriftlich gestellten Berufungsanträge.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Beklagte hat im August 1870 vom Kläger ein Dar
lehen von 14,000 Fr., verzinslich zu 5%, erhalten. Bis zum
Januar 1883 berechnete Kläger die Zinse in Kontokorrent
form, indem er dieselben jeweilen auf Ende des Jahres wieder zum
Kapital schlug. Im April 1880 übersandte er dem Beklagten einen
Kontokorrentauszug für die Zeit vom 17. August 1870 bis 31. De
zember 1879, der mit einem Saldo von 21,877 Fr. 04 Cts. abschloß
und vom Beklagten richtig befunden wurde. Nachdem Kläger dem
Beklagten auf 31. Dezember 1884 wieder einen Kontokorrent
auszug, mit einem Saldo von 27,921 Fr. 25 Cts. zugestellt
und dieser denselben mit dem Vorbehalt, daß die Zinsen nach
Vorschrift des Art. 335 O. R. zu berechnen seien, unterzeichnet
hatte, berechnete Kläger vom 1. Januar 1883 an nur mehr die
Zinse von dem auf 31. Dezember 1882 angewachsenen Kapital
von 25,325 Fr. 40 Ets., ohne weiter die Kontokorrentform
anzuwenden, und jährlich die Zinse zum Kapital zu schlagen.
Am 22. Dezember 1 887 legte Kläger dem Beklagten ein War
nungsbot für seine gesamte Forderung an, es erfolgte aber ein
Rechtsvorschlag. Seither wurde die Betreibung alljährlich erneuert.
Mit Klage vom 24. Januar 1895 stellte der Kläger neben
andern Forderungen das Rechtsbegehren auf Gutsprechung einer
Summe von 40,520 Fr. 64 Cts. (nämlich 25,325 Fr. 40 Cts.
Kapital nebst Zins zu 5% hievon vom 1. Januar 1883 bis
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Januar 1895) nebst Zins zu 5% von 25,325 Fr. 40 Cts.
vom 1. Jauuar 1895 an.
Der Beklagte erhob gegen diese Forderung verschiedene Ein
wendungen, von welchen in der bundesgerichtlichen Instanz jedoch
nur die festgehalten worden ist, daß die Forderung gegen das
in 758 des bürg. Ges. B. des Kantons Luzern enthaltene
Verbot der usurae ultra alterum tantum verstoße, m. a. W.,
daß Zinsen nur bis zur Höhe des Kapitalbetrages gefordert
werden können. Das luzernische Obergericht hat indessen in
seinem eingangs mitgeteilten Urteil diese Einrede mit folgender
Begründung als unbegründet erklärt: 758 des bürg. Ges. B.
des Kantons Luzern, lautend: Hat ein Gläubiger ohne recht
liche Einforderung die Zinsen (Vertrags oder Verzugszinsen)
bis auf den Betrag der Hauptschuld ausstehend gelassen,
erlöscht das Recht, von dem Kapital weitere Zinsen zu fordern,"
scheine dem Wortlaute nach, wie die Zinsbestimmung überhaupt,
zwingender Natur zu sein. Es frage sich indessen, ob diese Vor
schrift nicht durch das eidg. Obligationenrecht aufgehoben sei, da
das letztere ein solches Verbot der Zinsberechnung nicht kenne.
Der vom Beklagten erheblich gemachte Umstand des Anwachsens
der Zinsforderung bis zu der genannten Höhe sei erst unter der
Herrschaft des eidg. Obligationenrechtes zur Geltung gekommen,
und da dieses eine Bestimmung der gedachten Art nicht kenne, so
sei der Zinsenlauf unbeschränkt, soweit nicht etwa andere Er
löschungsgründe der Zinsenforderung sich entgegenstellen. Solche
seien aber nicht vorhanden. Der Einwand des Beklagten, 758
cit. enthalte eine Bestimmung öffentlich rechtlicher Natur,
deßhalb unzutreffend, weil das Obligationenrecht im Umfange
seiner Geltung alle civilrechtlichen Verhältnisse umfasse. Die
öffentlich rechtlichen Verhältnisse kommen in der kantonalen Ge
setzgebung bloß mehr im Strafrechte zur Geltung, z. B. bei den
Bestimmungen über Wucher. Die Zinse würden seit 1880 ohne
hin nicht den Kapitalbetrag erreichen oder übersteigen.
2. Was zunächst die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beur
teilung der vorliegenden Berufung anbetrifft, so ist dieselbe
gemäß Art. 56 O. G. zu bejahen. Denn nach dieser Gesetzes
bestimmung findet die Berufung an das Bundesgericht statt in
Civilstreitigkeiten, welche von den kantonalen Gerichten unter
Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach
solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Nun hat die Vorinstanz die
den Gegenstand der Berufung bildende Einrede des Beklagten
auf Grund des eidg. Obligationenrechtes entschieden. Das
Bundesgericht ist also jedenfalls in soweit kompetent, als es sich
um die Frage handelt, ob die Vorinstanz mit Recht oder mit
Unrecht ihren Entscheid auf eidgenössisches Gesetz gegründet habe.
3. Der Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des eidg. Rechtes
aus zwei Gründen. Einmal behauptet er, der von ihm angeru
fene 758 des bürg. Ges. B. richte sich gegen die Mißbräuche
im Zinswesen, sei also eine Gesetzesbestimmung, die laut Art. 83
Abs. 2 O. R. der Kantonalgesetzgebung vorbehalten, und daher
neben dem eidg. Obligationenrecht noch in Kraft sei. Sodann
macht er geltend, daß das eidg. Obligationenrecht jedenfalls der
Zeit nach keine Anwendung finde, indem das Rechtsverhältnis,
aus welchem geklagt werde, unter der Herrschaft des kantonalen
Rechtes begründet worden sei, und nun werde präsumiert, daß
der gesamte Inhalt der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden
einschlägigen Gesetzgebung zu den ausdrücklich vereinbarten Ver
tragsbestimmungen ergänzend hinzutrete und mit diesen zusammen
die maßgebende lex contractus bilde. Bezüglich des ersten Punktes
ist zu bemerken: Am 11. Oktober 1882 hat der Große Rat des
Kantons Lnzern ein Dekret betreffend Einführung des Bundes
gesetzes über das Obligationenrecht erlassen, in welchem die
517 bis und mit 776 des bürg. Ges. B. des Kantons
Luzern auf den 1. Januar 1883 als durch das eidg. Obliga
tionenrecht außer Kraft gesetzt erklärt werden, ohne Vorbehalt
des vom Beklagten angerufenen 758 ibid. Käme nun dem
Dekrete die Kraft eines Gesetzes zu, so wäre natürlich die Frage,
ob 758 des bürg. Ges. B. auch noch für die Zeit nach dem
Januar 1883 in Geltung geblieben sei, durch dasselbe ohne
weiteres erledigt; denn selbstverständlich stand es dem kantonalen
Gesetzgeber frei, auch solche kantonale Bestimmungen aufzuheben,
die durch das Inkrafttreten des Obligationenrechtes nicht berührt
worden sind. Nun hat aber die Vorinstanz in keiner Weise au
dieses Dekret, sondern einzig darauf abgestellt, daß der fragliche
758 des bürg. Ges. B. eine dem eidg. O. R. entgegenstehende
Vorschrift enthalte, und aus diesem Grunde obsolet geworden sei.
Die Vorinstanz scheint also davon auszugehen, daß diesem Dekret
verbindliche Kraft für die richterliche Entscheidung nicht beikomme.
Jedenfalls aber ist vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen, ob
der kantonale Richter auf dieses Dekret mit Recht oder Unrecht
nicht abgestellt habe, da es sich in diesem Punkte ausschließlich
um die Anwendung des kantonalen Rechtes handelt. Da nun
aber der 758 des luzern. bürgerlichen Gesetzbuches un
zweifelhaft dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht ent
gegensteht, bezw. innerhalb des durch dieses Bundesgesetz geregelten
Rechtsgebietes liegt, muß derselbe gemäß Art. 881 O. R. als
seit 1. Januar 1883 außer Kraft stehend erklärt werden, sofern
nicht bezüglich desselben in dem Bundesgesetze ausdrücklich ein
Vorbehalt gemacht ist. Als solcher Vorbehalt kann nur der vom
Beklagten angerufene Art. 83 Abs. 2 O. R. in Frage kommen,
wonach der Kantonalgesetzgebung vorbehalten bleibt, Bestimmungen
gegen die Mißbräuche im Zinswesen aufzustellen. Nach der
Fassung des deutschen Textes könnte die Meinung entstehen, daß
dieser Artikel der Kantonalgesetzgebung nur vorbehalte, solche
Bestimmungen neu aufzustellen, nicht aber auch schon bestehende
aufrecht zu erhalten. Allein dieser Unterschied scheint nicht als
gerechtfertigt; vielmehr will das Gesetz offenbar, wie sich sowohl
aus der Natur der Sache, als auch aus der Fassung des fran
zösischen Textes ergibt, in dieser Materie das kantonale Recht
schlechthin vorbehalten, ohne Unterschied, ob deren Regelung durch
die kantonale Gesetzgebung beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes
bereits erfolgt sei, oder nicht.
4. 758 des luz. bürg. Ges. B. muß also als noch in Kraft
stehend betrachtet werden, wenn derselbe zu den Bestimmungen
gehört, welche gegen den Mißbrauch im Zinswesen im Sinne
des Art. 83 O. R. gerichtet sind. Nun ist 758 bürg. Ges. B.
freilich im Interesse des Schuldners erlassen worden, indem er
denselben vor der Gefahr schützt, an Zinsen einen höhern Betrag,
als denjenigen des Kapitals selbst zahlen zu müssen. Allein um
einen Mißbrauch im Zinswesen im Sinne des Art. 83 Abs. 2
O. R. handelt es sich hiebei nicht. Wenn letztere Gesetzesbe
stimmung von Mißbrauch im Zinswesen spricht, so ist damit,
wie sich aus dem Zusammenhang mit Absatz 1 desselben Artikels
und aus der ratio legis ergibt, die Ausbeutung des Schuldners
durch Stipulation übermäßiger Zinsen und ähnliche wucherliche
Geschäfte verstanden. Damit hat aber die Bestimmung des 758
des luz. bürg. Ges. B. nichts zu schaffen. Diese knüpft an die
dauernde Nachlässigkeit des Gläubigers im Interesse des Schuldners
eine nachteilige Rechtsfolge für den erstern, sie qualifiziert sich
nicht als eine Bestimmung gegen die Mißbräuche im Zinswesen,
welche Art. 83 Abs. 2 O. R. im Auge hat. Diesem Inhalt
gemäß ist sie denn auch im System des bürgerlichen Gesetzbuches
Zinswesen,
nicht unter die Vorschriften gegen Mißbräuche im
sondern sie
wovon die 595 600 handeln, eingereiht,
befindet sich in dem Kapitel über das Aufhören der Rechte und
Verbindlichkeiten. Auch der Große Rat des Kantons Luzern hat
in seinem oben citierten Einführungsdekret wohl die 595 600,
nicht aber 758 bürg. Ges. B. als durch den Vorbehalt des
Art. 83 O. R. noch in Kraft stehend, erachtet.
5. Ist demnach davon auszugehen, daß 758 cit. mit dem
Inkrafttreten des eidg. Obligationenrechtes aufgehoben worden
sei, so frägt sich weiter, ob derselbe nicht der Zeit nach Anwendung
finde, weil das streitige Verhältnis unter der Herrschaft des kan
tonalen Rechtes begründet worden ist, Nach Art. 882 O. R.
sind die rechtlichen Wirkungen von Thatsachen, welche vor den
- Januar 1883 fallen, auch nach diesem Tage gemäß den
jenigen Bestimmungen zu beurteilen, welche zur Zeit dieser That
sachen gegolten haben, während die nach dem 1. Januar 1883
eintretenden Thatsachen nach dem genannten Bundesgesetz beur
teilt werden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des kantonalen
oder des eidgenössischen Rechtes ist daher, ob das Aufhören der
Zinsberechtigung als Folge des Vertragsinhaltes, wie derselbe
von Anfang an durch den Parteiwillen bestimmt wurde, erscheint,
oder aber als Folge einer vom Vertragsinhalte unabhängigen
Thatsache. Damit das kantonale Recht Anwendung finden könnte,
müßte behauptet werden können, bei dem Darlehensvertrage sei
von Anfang an der Zinsenlauf bis auf die Höhe des Kapitals
beschränkt worden. Nun kann aber kein Zweifel darüber bestehen,
daß es sich bei dem Erlöschen einer Zinsforderung wegen Ver
botes des Zinsenbezuges ultra alterum tantum nicht um eine
Vertragswirkung, sondern um einen vom Willen der Parteien
unabhängigem Erlöschungsgrund handelt; denn es kann nicht
gesagt werden, die fragliche Wirkung sei auf den wirklichen oder
zu präsumierenden Vertragswillen zurückzuführen und es ist auch
unzweifelhaft, daß 758 des bürg. Ges. B. des Kantons
Luzern nicht etwa den Parteiwillen ergänzen will; diese Be
stimmung ist nicht dispositiven sondern zwingenden Rechtes und
knüpft ohne alle Rücksicht auf den Parteiwillen an den darin
bezeichneten Thatbestand die Folge, daß das Recht, weitere Zinsen
zu fordern, erlösche.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und es wird
daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen
Teilen bestätigt.