- Urteil vom 15. Juli 1896 in Sachen
Habersaat gegen Nordostbahn.
A. Durch Urteil vom 2. Juni 1896 erklärte die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die Appellation
der Wittwe Luise Habersaat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes
Zürich, III. Abteilung, vom 10. April 1896 in Sachen gegen
die schweiz. Nordostbahngesellschaft als unbegründet und erkannte
demgemäß: Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Namens der Wittwe Habersaat
Advokat Heußer in Zürich rechtzeitig und formgemäß die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, und die Anträge gestellt, das
Bundesgericht wolle erkennen, die Beklagte sei schuldig, an die
Klägerin 5000 Fr. zu bezahlen, eventuell einen nach richterlichem
Ermessen zu bestimmenden Betrag, eventuell, das Bundesgericht
wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an die
Appellationskammer zurückweisen zur Aktenvervollständigung im
Sinne der von der Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen
gestellten Anträge, d. h. zur Abnahme des anerbotenen Beweises
dafür, daß das Verbot des Überschreitens der Geleise fortgesetzt
mit Wissen der kompetenten Aufsichtsorgane der Beklagten nicht
beobachtet wurde und daß speziell vor dem Unfalle von sämmt
lichen im Industriequartier Zürich III wohnenden Kondukteuren
der Beklagten der Weg zwischen dem Eilgutschuppen und der
Bahnhofhalle über die Geleise hin eingeschlagen wurde, durch
Einvernahme der von der Klägerin bezeichneten Zeugen.
C. Der Anwalt der Klägerin nimmt heute die schriftlich
gestellten Anträge auf. Namens der Beklagten trägt Advokat
Groß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der bei der schweiz. Nordostbahngesellschaft angestellte
Kondukteur Adolf Habersaat von Hausen a./A., wohnhaft im
Industriequartier zu Zürich,
sollte am 10. November 1895,
nachdem er am 9. November
frei gehabt hatte, früh 5 Uhr
15 Min. im Bahnhof Zürich zum Dienste antreten. Er fand
sich jedoch zu dieser Stunde nicht ein, sondern kam erst in den
Bahnhof, kurz bevor der von Rapperswyl herkommende Zug
Nr. 440 fahrplanmäßig um 6 Uhr 25 M. einlief. Habersaat geriet
dabei unter diesen Zug und wurde gleich nach dessen Einfahrt
auf dem Geleise, das derselbe passiert hatte, als Leiche auf
gefunden. Der Unfall muß sich nach den Ergebnissen der darüber
geführten administrativen und strafrechtlichen Untersuchung, die
auch im vorliegenden Prozesse von den Parteien der Darstellung
des Sachverhaltes zu Grunde gelegt worden sind, auf folgende
Weise zugetragen haben: Habersaat war von der Museums
straße her zwischen dem Eilgutschuppen und der Bahnhofhalle
indurch auf das nördliche Perron Nr. III gelangt und suchte
von hier aus auf dem kürzesten Wege das Zimmer für das
Zugspersonal oder die Bureaux der Bahnhofinspektion zu erreichen,
die sich auf der gegenüberliegenden Seite der Halle befinden, an
gelehnt an das südliche Perron Nr. I. Zu diesem Zwecke mußte
er die 6 Hallengeleise in der Reihenfolge von Nr. 6 bis Nr. 1,
sowie das in der Mitte liegende Perron Nr. II quer überschreiten.
Auf dem dem Perron Nr. III zunächst gelegenen Geleise Nr. 6
befanden sich zur kritischen Zeit die Lokomotive und einige Wagen
des Zuges Nr. 2, der etwas vorher von Winterthur her ein
gefahren war. Die Lokomotive reichte bis etwa in den ersten
Viertel der ganzen Länge der Halle hinein. Habersaat muß nun
auf Perron Nr. III dem auf Geleise Nr. 6 stehenden Wagen
und der Lokomotive des Zuges Nr. 2 entlang, hierauf vor der
letztern durch über das Geleise Nr. 6 geschritten und von der
Lokomotive des Zuges Nr. 440 erfaßt worden sein, als er auch
das Geleise Nr. 5 zu überschreiten im Begriffe war. Zug
r. 440 fuhr mit ziemlicher Schnelligkeit ein. Habersaat wurde
noch eine Strecke weit geschleppt, blieb dann liegen, und der
ganze Zug fuhr über ihn hinweg. Perron Nr. III war damals
nicht beleuchtet, wohl aber Perron Nr. II und I. Zug Nr. 440
hätte der gewöhnlichen Fahrordnung nach auf Geleise Nr. 6
einfahren sollen, war aber, da dies nicht frei war, auf Geleise
Nr. 5 geleitet worden. Beim Einfahren wurde ein Pfeifensignal
nicht gegeben.
- Die Mutter des Verunglückten, Wittwe Luise Habersaat,
machte hierauf gegen die Nordostbahngesellschaft gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Entschä
digungsforderung im Betrage von 5000 Fr. geltend und betrat,
da diese von der Bahngesellschaft nicht anerkannt wurde, den
Rechtsweg.
Die Beklagte bestritt den Anspruch, weil der Unfall auf das
eigene Verschulden des Verunglückten zurückzuführen sei: Es sei
dem Zugspersonal verboten gewesen, von der Museumsstraße her
die Halle zu betreten und die Geleise zu überschreiten. Am
25. März 1895 sei von der Bahnhofinspektion ein bezügliches
Cirkular erlassen und in dem sog. Ordrebuch für das Zugs
personal, das im Kondukteurzimmer aufliege, eingetragen worden.
Habersaat sei vom 25. bis zum 30. März 1895 zur Aushülfe
nach dem Depot Rapperswyl versetzt gewesen und habe deshalb
fein Visum zu der fraglichen Instruktion nicht bezeugt. Jedenfalls
aber habe er das Verbot gekannt. Dies sei auch, wie ein ein
gelegtes Bußenverzeichnis ausweise, von den Aufsichtsorganen
gehandhabt worden. Aber auch abgesehen davon müsse eine grobe
Fahrlässigkeit des Verunglückten darin erblickt werden, daß er
sich beim Betreten des Geleises Nr. 5 nicht umgesehen habe.
Wäre dies geschehen, so hätte er den einfahrenden Zug bemerkt,
und das Unglück wäre nicht geschehen.
Die Klägerin bestritt, daß ihr Sohn seinen Tod selbst ver
schuldet habe: Ein für denselben verbindliches Verbot, die Geleise
zu überschreiten, habe nicht existiert. Wenn aber auch der Nach
weis gelänge, daß ein solches Verbot bestanden habe, so sei das
selbe unter Billigung der Kontrollorgane in zahlreichen Fällen
übertreten worden. So habe z. B. das gesamte Zugspersonal,
soweit es im Industriequartier wohnte, tagtäglich den Weg
zwischen Halle und Eilgutschuppen durch und über die Geleise
genommen und zwar mit Wissen und ohne jegliche Einsprache
der Vorgesetzten. Aber auch sonst könne das Verhalten des
Habersaat ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Wegen
des Zuges Nr. 2 und wegen der herrschenden Dunkelheit habe
er den einfahrenden Zug Nr. 440 nicht sehen können. Überhaupt
aber dürfe ihm, als Bahnangestellten, nicht die nämliche Sorgfalt
gegenüber den Gefahren des Bahngetriebes zugemutet werden, wie
einem beliebigen Dritten. Auch habe Habersaat nach der gewöhnlichen
Fahrordnung annehmen dürfen, daß der auf Geleise Nr. 6
stehende der Zug Nr. 440, dieser also eingefahren sei. Übrigens
habe die Maschine des Zuges sehr wenig Geräusch gemacht.
Auch aus diesen Gründen habe er keine Veranlassung gehabt,
sich beim Betreten des Geleises umzusehen. Dem Verstorbenen
sei also überall ein Verschulden nicht beizumessen. Dagegen liege
ein grobes Verschulden der Beklagten darin, daß der Perron
Nr. III nicht beleuchtet gewesen, und daß der Zug Nr. 440
sehr rasch und ohne Pfeifensignal eingefahren sei.
3. Das Bezirksgericht Zürich, III. Abteilung, wies die Klage
ab, weil der Verunglückte den Unfall selbst verschuldet habe und
ein Mitverschulden der Bahn nicht anzunehmen sei. Durch das
Cirkular vom 25. März 1895 sei den Bahnbediensteten das Über
reiten der Geleise im Bahnhof Zürich ausdrücklich verboten
gewesen und es sei dieses Verbot nach den von der Beklagten
vorgelegten Bußenverfügungen auch gehandhabt worden. Dem
gegenüber seien die klägerischen Darstellungen und Beweisan
erbieten nicht zu acceptieren. Der Verunglückte könne auch nicht
etwa damit entschuldigt werden, daß er zum Überschreiten der
Geleise genötigt gewesen sei; derselbe hätte, ohne etwas zu ver
säumen, den ordentlichen Weg nach dem Aufenthaltszimmer des
Zugspersonals einschlagen können. Allerdings sei nicht dargethan,
daß das Verbot dem Habersaat auch bekannt gewesen sei. Allein
das vermöge sein Verschulden nicht auszuschließen, da er ver
pflichtet gewesen wäre und auch Gelegenheit gehabt hätte, die
Cirkulare, die in seiner Abwesenheit erlassen worden seien, nach
zulesen. Aber auch abgesehen hievon sei das Verhalten des
Habersaat ein schuldhaftes gewesen. Es wäre für ihn geboten
gewesen, vor Überschreiten des Geleises Nr. 5 sich durch einen
Blick zu vergewissern, ob dasselbe frei sei. Die Unterlassung
dieser Vorsichtsmaßregel könnte ihm nur dann nachgesehen
werden, wenn er sich in dienstlicher Funktion befunden hätte,
was aber nicht zutreffe. Daß der Perron Nr. III nicht beleuchtet
gewesen sei, gereiche der Beklagten nicht zum Verschulden, weil
die Maßnahme nicht direkt geboten gewesen sei und nicht zu den
vernünftigerweise zu verlangenden Vorsichtsmaßregeln gehöre.
Zudem habe die in der Halle herrschende Dunkelheit gar keinen
oder doch nicht einen wesentlichen Einfluß auf das Unglück aus
geübt. Im Gegenteil hätte bei dieser Sachlage der Verunglückte die
Lichter des herankommenden Zuges Nr. 440 um so eher bemerken
müssen. Da bekanntermaßen in der Bahnhofhalle Zürich jeder, auch
ein langsam fahrender Zug, ohne Rücksicht auf das verwendete Loko
motivsystem, ein Geräusch verursache, das auf die Diestanz von
nur wenigen Schritten unbedingt gehört werden müsse, so habe
auch hiedurch Habersaat auf die Gefahr aufmerksam gemacht
werden müssen; nun gebe die Klägerin selbst zu, daß Zug
Nr. 440 rasch eingefahren sei; es habe also dessen Geräusch
um so größer und unter allen Umständen vernehmbar sein
müssen.
4. Die Appellationskammer des Obergerichtes von Zürich, an
welche die Klägerin das bezirksgerichtliche Urteil weiterzog,
bestätigte dasselbe, im wesentlichen aus den von der ersten
Instanz angeführten Gründen. Sie bemerkte überdies gegenüber
der Behauptung der Klägerin, der Verunglückte habe das Cirkular
vom 25. März 1895 nie gesehen und auch sonst von dessen
Inhalt keine Kenntnis gehabt, daß in fenem Cirkular auf die
übrigen einschlägigen Dienstvorschriften, sowie auf ein früheres
Cirkular vom 10. März 1893 Bezug genmmen sei und daß
die Klägerin nicht behauptet habe, daß auch diese Vorschriften
ihrem Sohne unbekannt geblieben seien. Dem wiederholten
Antrag der Klägerin, es möchte über die Thatsachen der Über
tretung des Verbotes und der Duldung dieser Übertretung
ein Beweis abgenommen werden, wurde nicht statt gegeben.
5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Streitsache steht außer Zweifel, und die Formalien
der Berufung sind gewahrt. Zur Sache sodann ist zu bemerken:
Die Darstellung des Sachverhaltes, wie sie von den kantonalen
Instanzen ihren Urteilen zu Grunde gelegt wurde und unter
Ziff. 1 oben wiedergegeben ist, beruht in der Hauptsache nicht
auf sinnlicher Wahrnehmung von Personen, die den Hergang
beim Unfall beobachtet hätten. Ein einziger Zeuge, der Hülfs
wagenwärter Keller, hat vom Geleise Nr. 3 aus eine Episode
desselben direkt wahrgenommen, indem er gesehen hat, wie
Habersaat, die Brust gegen den Perron Nr. I gewendet, auf dem
Geleise Nr. 5 vor der Lokomative des einfahrenden Zuges
Nr. 440 die Arme ausstreckte und unmittelbar nachher unter
der Lokomotive verschwand. Es mußten deshalb zur Fixierung
des Thatbestandes die sämmtlichen Begleitumstände herbeigezogen
werden. Nun erscheinen aber die thatsächlichen Schlußfolgerungen,
welche die Vorinstanzen hieraus gezogen haben, nicht etwa als
aktenwidrig, sondern im Gegenteil als geboten, und es müssen
dieselben deshalb auch für das Bundesgericht maßgebend sein,
zumal da eine andere Erklärung des Unfalles von keiner Seite
auch nur versucht worden ist. So ist insbesondere als thatsächlich
erstellt festzuhalten, daß Habersaat unmittelbar vor der Lokomotive
des bei Perron Nr. III stehenden Zuges Nr. 2 das Geleise
Nr. 6 überschritten und hierauf das Geleise Nr. 5 betreten hat,
in welchem Augenblick er von der Lokomotive des Zuges Nr. 440
erfaßt wurde. Nun behauptet die Beklagte vorab, der Verun
glückte habe dadurch, daß er die Bahnhofgeleise quer überschritten
habe, ein ausdrückliches Verbot der Bahnhofinspektion Zürich
übertreten, und der Unfall, der ihn betroffen habe, sei deshalb
auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Sie hat auch wirklich
einen Erlaß der Bahnhofinspektion von Zürich, vom 25. März
1895, produziert, worin unter Verweisung auf die bestehenden
Vorschriften und speziell auf ein früheres Cirkular vom 10. März
1893 u. a. das Überschreiten der Geleiseanlagen von der Museums
straße her mit Passieren der Eingänge beim Eilgutschuppen
untersagt wurde, wie auch jedes Begehen der übrigen Bahn
und Geleiseanlagen durch Unberechtigte, soweit diese durch dienst
liche Funktionen nicht dazu gezwungen sind. Allein es ist doch
nicht so ohne weiteres klar, ob durch diesen Erlaß dem Habersaat
das Betreten der Geleise im kritischen Augenblicke und an der
Stelle des Unfalles verwehrt gewesen sei. Zunächst kann die
Verweisung auf die bestehenden Vorschriften und auf das frühere
Cirkular vom 10. März 1893 nicht in Berücksichtigung gezogen
werden, weil deren Inhalt überhaupt nicht aktenkundig gemacht
worden ist. Das Cirkular vom 25. März 1895 selber aber
verbietet nur Unberechtigten das Betreten der Geleise im ange
gebenen Umfange, ohne ausdrücklich anzugeben, wer zu den
erechtigten und wer zu den Unberechtigten gehöre. Man kann
freilich aus dem Zusatze, soweit diese durch dienstliche Funktionen
nicht dazu gezwungen sind, schließen, daß eben alle, auf die dies
nicht zutrifft, als Unberechtigte zu gelten haben. Die Vorinstanz
hat dem Verbote diese Bedeutung beigemessen, und es kann ihre
Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Sie hat ferner
festgestellt und diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und
deshalb, weil weder akten noch rechtswidrig, für das Bundes
gericht bindend, eine dienstliche Veranlassung, die Geleife
überschreiten, habe für Habersaat damals nicht bestanden
hätte, um an seinen Bestimmungsort zu gelangen, ebenso gut
den ordentlichen ungefährlichen Weg über die Perrons einschlagen
können. Hat aber damals auch Habersaat zweifellos dem Verbote
objektiv zuwidergehandelt, so muß es sich doch weiter fragen, ob
auch die subjektiven Momente vorhanden seien, um ein Ver
schulden desselben zu begründen. In dieser Richtung ist der
Vorinstanz darin jedenfalls beizupflichten, daß der Verunglückte
das vor kurzer Zeit erlassene Verbot kannte oder kennen mußte.
Wenn er auch das übliche Visum in dem Ordrebuch, wo das
bezügliche Cirkular eingeklebt war, nicht beigesetzt hat, weil er
damals für einige Tage abwesend war, so hatte er doch Pflicht
und Gelegenheit, die wenigen inzwischen erlassenen Cirkulare
nachzulesen; übrigens hatte er gewiß von dem Verbote auch von
seinen Kameraden, speziell von den ebenfalls im Industriequartier
wohnenden gehört. Dagegen würde die Übertretung des Verbotes
dem Habersaat von der Beklagten dann nicht zum Vorwurf
gemacht werden können, wenn demselben wirklich beständig unter
den Augen der Aufsichtsorgane, und ohne daß diese dagegen
eingeschritten wären, zuwidergehandelt worden wäre. Die Vor
instanzen haben es abgelehnt, den von der Klägerin hierüber
angetragenen Beweis abzunehmen, weil durch die Bußenver
fügungen, die die Beklagte produzierte, erwiesen sei, daß von
einer gewohnheitsmäßigen Duldung der Übertretung des Verbotes
nicht die Rede sein könne. Es ist nun aber klar, daß hierauf
einzig nicht abgestellt werden durfte, um das Beweisanerbieten
der Klägerin über die behauptete Duldung der Verbotsübertretung
abzulehnen. Denn erst eine Vergleichung dieses Beweisergebnisses
mit dem von der Beklagten geführten Gegenbeweise hätte es
erlaubt, einen sichern Schluß nach der Richtung des subjektiven
Verschuldens des Habersaat zu ziehen. Allein es erscheint aus
einem andern Grunde die auch heute wieder angebotene Beweiser
hebung als überflüssig. Abgesehen nämlich von jedem ausdrücklichen
Verbote und abgesehen davon, wie die Aufsichtsorgane ein solches
handhabten, muß der Unfall aus folgenden allgemeinen Er
wägungen der eigenen Fahrlässigkeit des Habersaat zugeschrieben
werden. Bei dem Überschreiten von Geleisen in einem so verkehrs
reichen Bahnhof müssen doch von jedermann, ob er befugter oder
unbefugter Weise die Fahrbahn betreten habe, gewisse Vorsichts
maßregeln beobachtet werden; und auch von einem Bahn
bediensteten, von dem ja allerdings zu sagen ist, daß er den
Gefahren des Bahnbetriebes gegenüber naturgemäß nicht die
gleiche Angstlichkeit an den Tag legen wird, wie irgend ein
Dritter, und dessen Diligenz deshalb auch nach einem andern
Maßstabe zu bemessen ist, muß hier verlangt werden, daß er,
falls nicht etwa seine Aufmerksamkeit durch irgend eine dienstliche
Verrichtung, oder durch ein außergewöhnliches Vorkommnis
abgelenkt ist, vor dem Betreten eines Geleises sich überzeuge, ob
dasselbe frei sei oder nicht. Diese primitive, von jedem vernünf
tigen Menschen befolgte Vorsichtsmaßregel hat Habersaat außer
Acht gelassen, sonst hätte er den einfahrenden Zug sehen müssen
und das Unglück wäre nicht geschehen. Der Einwand, daß seine
Aufmerksamkeit durch dienstliche Verrichtungen oder durch ein
außergewöhnliches Ereignis in Anspruch genommen gewesen sei,
ist nach den thatsächlichen Verumständungen des Falles völlig
ausgeschlossen. Habersaat durfte es vorliegend um so weniger
unterlassen, einen Blick über das Geleise Nr. 5 zu werfen, als
er unmittelbar vor der Lokomotive des Zuges Nr. 2 hervor
kam, der ihm bisher die Aussicht auf dasselbe verdeckt hatte, und
als er ferner gewiß wußte, daß um jene Zeit ein Zug einfahren
mußte. Er kann nicht damit entschuldigt werden, daß er habe
annehmen dürfen, der auf dem Geleise Nr. 6 stehende Zug sei
der Zug Nr. 440, dieser also bereits eingelaufen. Denn wenn
auch nach der gewöhnlichen Fahrordnung der Zug Nr. 440
auf Geleise Nr. 6 einfährt, so müssen doch offenbar hin und
wieder Abweichungen vorkommen, so daß sich auch ein Bahn
bediensteter nicht so ohne weiteres auf die Innehaltung der
gewöhnlichen Fahrordnung verlassen darf. Auch die herrschende
Dunkelheit kann ihm nicht zur Entschuldigung dienen. Er hatte
im Gegenteil um so mehr Anlaß, vorsichtig zu sein und er
hätte auch um so eher den Schein der Lichter der Lokomotive
erblicken können, den diese vor sich hin auf das Geleise warf.
Dazu kommt endlich, daß der einfahrende Zug gewiß ein auf die
in Frage kommende Distanz leicht vernehmbares Geräusch verur
sachte, das den Habersaat unter allen Umständen hätte davon
abhalten müssen, blindlings über das Geleise hinwegzuschreiten.
Auf diese Außerachtlassung der gewöhnlichen Vorsicht ist das
Unglück zurückzuführen, und es erscheint somit die Einrede des
Selbstverschuldens vorliegend, ohne daß es weiterer Erhebungen
über die Handhabung des mehrerwähnten Verbotes bedürfte, als
begründet.
Unter solchen Umständen könnte die Klage nur noch (teil
weise) gutgeheißen werden, wenn die Klägerin ein Mitver
schulden der beklagten Bahngesellschaft nachzuweisen vermocht
hätte. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die mangelhafte
Beleuchtung des Perrons Nr. III des Bahnhofes wäre wohl
unter Umständen der Beklagten zur Schuld zuzurechnen, da es
doch zu den gebotenen Vorsichtsmaßregeln gehört, zur Nachtzeit
die Ein und Aussteigehallen eines Bahnhofes, sofern sie benutzt
werden, gehörig zu erleuchten. Aber im vorliegenden Fall ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vermieden worden wäre,
wenn der Perron Nr. III ebenfalls beleuchtet gewesen wäre.
Habersaat konnte den heranfahrenden Zug, der ihm durch den
Zug Nr. 2 verdeckt war, nicht sehen, ob der Perron beleuchtet
war oder nicht, bevor er an der Lokomotive des letztern vorbei
gegangen war, und wie ihm jetzt die Beleuchtung noch hätte
helfen können, ist unerfindlich. Es fehlt somit in dieser Richtung
zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Unfall der
erforderliche kausale Zusammenhang. Wenn ferner der Umstand,
daß vom einfahrenden Zug Nr. 440 kein Pfeifensignal gegeben
wurde, der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden wollte,
so müßte doch dargethan sein, daß diese Maßregel vorschrifts
gemäß oder usuell beim Einfahren in den Bahnhof Zürich
beobachtet wird. Dafür mangelt aber jeglicher Beweis, ebenso
wie auch dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges Nr. 440
eine den bestehenden Vorschriften oder den Umständen nicht ent
sprechende gewesen sei. Ein Mitverschulden der Beklagten ist
somit nicht anzunehmen und deshalb die Klage mit den Vor
instanzen des gänzlichen abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen
und das angefochtene Urteil der Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich bestätigt.