- Urteil vom 18. September 1896 in Sachen Thoma.
A. Frid. Thoma Schindler ist Eigentümer einer Liegenschaft,
Sekt. VII, Parz. 8392 in Basel, mit Haus an der Isteiner
straße. Mit Eingaben vom 2. Dezember 1895 und 17. März
1896 ersuchte er das Baudepartement des Kantons Baselstadt
um Bewilligung zum Bau von zwei Häusern und einer Maler
werkstatt auf genannter Liegenschaft. Das erste Begehren wurde
publiziert unterm 3. Dezember 1895 mit Einsprachsfrist bis 17.
gleichen Monats. Als Thoma in der Folge längere Zeit die
Baubewilligung nicht erhielt, wandte er sich wiederholt an das
genannte Departement, weches ihm dann berichtete, es müsse
vorerst der Entscheid des Bundesrates betreffend die Anlage des
badischen Bahnhofes abgewartet werden. Sodann teilte das
genannte Departement dem Frid. Thoma auch noch mit, es
könne auf sein Baubegehren deshalb nicht eingetreten werden,
weil der Regierungsrat sich gegenwärtig mit einer Gesetzes
vorlage beschäftige, welche derartige Fälle regeln solle. Als Thoma
darauf mit seinem Baubegehren an den Regierungsrat gelangte,
beschloß derselbe unterm 4. April 1896, es könne auf die
Behandlung der Sache erst eingetreten werden, wenn die dem
Großen Rat vorgeschlagene Ergänzung des Expropriationsgesetzes
angenommen und in Kraft erwachsen sein werde.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte Frid. Thoma unterm
- April 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben.
Er führt aus: Nach Art. 5 K. V. solle das Eigentum vor
willkürlicher Verletzung gesichert sein und sei für Abtretung, die
der allgemeine Nutzen erfordern sollte, nach dem Gesetz gerechte
Entschädigung zu leisten. Das kantonale Expropriationsgesetz
vom 15. Juni 1837, Art. 1, setze nun fest, unter welchen
Voraussetzungen eine Liegenschaft dem Staate abzutreten sei;
dazu gehöre ein Beschluß des Kleinen bezw. des Großen Rates.
Ein solcher Beschluß sei in casu nicht gefaßt worden. Die Re
gierung verweigere also die Baubewilligung ohne gesetzlichen Grund
und verletze somit ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten.
Sie sei nicht befugt, ein Bauverbot der vorliegenden Art zu
dekretieren, zumal Einsprache gegen den Bau nicht erfolgt sei.
Sie beschäftige sich erst mit einer Gesetzesvorlage, welche Fälle wie
den vorliegenden regeln solle, und wonach einem Eigentümer
Beschränkungen auferlegt werden können in Hinblick auf eine
zukünftige Expropriation. Zur Zeit aber bestehe keine bezügliche
gesetzliche Bestimmung und daher kein Recht der Regierung, in
solchen Fällen die Baubewilligung zu verweigern. Frid. Thoma
sei Bürger der Vereinigten Staaten von Nord Amerika und
gemäß dem Staatsvertrage vom 25. Dezember 1850 einem
Schweizerbürger gleich zu behandeln.
C. Namens des Regierungsrates des Kantons Baselstadt
beantragt Advokat Dr. P. Scherrer in Basel Abweisung des
Rekurses. Er führt aus: Auf die Publikation des Thoma'schen
Baubegehrens sei allerdings Einsprache erfolgt, dies zwar seitens
der badischen Staatsbahnen, unter Hinweis darauf, daß die
fragliche Liegenschaft des Rekurrenten in den Bereich des projek
tierten Güterbahnhofes der badischen Bahnen falle und nach
Genehmigung des Profektes für den Bahnhofumbau der
Abbruch der dortigen Bauten nötig sein werde. Der Vertreter
der badischen Bahnen habe zugleich mit Thoma, dem die Regierung
von der Sachlage Kenntnis gegeben, Unterhandlungen betreffend
gütlichen Erwerb der betreffenden Liegenschaft angeknüpft, welche
längere Zeit dauerten; dieselben seien gescheitert, weil Thoma
übertriebene Forderungen stellte. Die Anwendung des Expropria
tionsverfahrens sodann sei den badischen Bahnen zur Zeit des
wegen nicht möglich, weil die Detailpläne für den Bahnhof
umbau noch in Ausarbeitung begriffen seien und die bundes
rätliche Genehmigung daher noch nicht eingeholt werden konnte.
Das Baudepartement habe das Baubegehren nicht bewilligt, weil
sonst zwei neue Häuser entstanden wären, die wohl schon vor
ihrer Vollendung hätten expropriiert und wieder niedergerissen
werden müssen. Die Regierung habe, da außer dem badischen
auch der Centralbahnhof abgeändert werden müsse und außerdem
ein umfassender Stadterweiterungsplan ausgearbeitet werde, zur
Hinderung solcher Neubauten dem Großen Rat eine Ergänzung
des Expropriationsgesetzes vorgeschlagen in der Weise, daß der
Regierungsrat ermächtigt werden solle, die Bebauung und Ver
änderung von Liegenschaften, welche durch die Ausführung solcher
Projekte betroffen würden, für eine gewisse Zeit 2 Jahre -
zu verbieten, und zwar gegen Ersatz des daherigen direkten
Schadens. Dieser Gesetzesentwurf werde vom Großen Rat in
Bälde behandelt werden; mit Rücksicht darauf sei Rekurrent zur
Geduld gewiesen worden. Dessen Baubegehren sei keineswegs defi
nitiv abgeschlagen; der Regierungsrat habe sich nur geweigert,
dasselbe zur Zeit materiell zu behandeln. Nach 10 des Gesetzes
über Anlage und Korrektion von Straßen und das Bauen an
denselben sowie 4 und 15 der Verordnung über die Bau
polizei von 1882 könnten die vom Rekurrenten beabsichtigten
Bauten nur nach Bewilligung seitens des Baudepartementes
Ausführung gelangen. Innert welcher Frist ein Baubegehren
endgültig zu behandeln sei, bestimme das Gesetz nicht. Unter den
hier vorliegenden Umständen hätte übrigens der Regierungsrat
das Baubegehren auch direkt abschlagen können, ohne eine will
kürliche Verletzung des Privateigentums zu begehen. Der ange
fochtene Entscheid sei um so weniger verfassungswidrig, als der
Rekursbeklagte freiwillig, von Anfang an seine Entschädigungs
pflicht für dem Rekurrenten aus der Nichtbewilligung der Bauten
entstehenden Schaden anerkannt habe.
D. Replikando macht Rekurrent noch folgendes geltend: Die
Einsprache der badischen Bahnen sei ihm nicht angezeigt worden;
die Unterhandlungen mit denselben seien lange vor Einreichung
des Baubegehrens abgebrochen worden. Wenn der allgemeine
Nutzen die Abtretung der Liegenschaft erfordere, so fei deren Ex
propriation der einzige gesetzliche Weg. Wie übrigens zugegeben
werde, sei noch nicht endgültig entschieden, ob die genannte Liegen
schaft innerhalb oder außerhalb des projektierten Bahnhofes falle.
n solchen Fällen sei es unzulässig, ein Baubegehren nicht zu
erteilen mit dem Hinweis auf einen Gesetzesentwurf, der vielleicht
in Zukunft, und vielleicht auch nicht, Gesetz werde. Unrichtig sei
die Annahme der Regierung, sie sei an eine Frist bei Beant
wortung eines Baugesuches nicht gebunden; das Gesetz habe des
halb auch eine Einsprachsfrist bestimmt, nach deren Ablauf der
Entscheid auszufällen sei.
E. Rekursbeklagte führt in der Duplik noch aus: Der Gesetzes
entwurf betreffend Ergänzung des Expropriationsgesetzes sei unter
dessen (unterm 11. Juni 1896) vom Großen Rat angenommen
und am 13. gl. Mts. publiziert worden; derselbe habe freilich
noch die sechswöchentliche Referendumsfrist zu passieren. Zu
gegeben werde jedoch, daß dies bei Entscheidung des Rekurses
nicht maßgebend sein dürfte. Dagegen habe eben der Regierungs
rat bereits vor Inkrafttreten des genannten Nachtrages zum
Expropriationsgesetze das gesetzliche Recht gehabt, in Fällen der
vorliegenden Art die Baubewilligung zu verweigern. Hiefür werde
verwiesen auf das Gesetz betreffend Anlage ec. von Straßen, von
1859, Einleitung, und 10, wonach der Regierungsrat im
Interesse eines rationellen Straßenplanes Verordnungen und
Beschlüsse erlassen und namentlich festsetzen solle, für welche
Bauten eine vorherige Anfrage bei einer dafür zu bezeichnenden
Behörde zur Pflicht gemacht werden solle. Demnach wäre die
Regierung, ganz abgesehen vom Bahnhofbau, im Interesse der
öffentlichen Ordnung befugt gewesen, durch Beschluß den Bau
fraglicher Häuser zu verhindern, welche, da die Straße dort
cassiert würde, an keine Straße stoßen würden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beschluß des Regierungsrates vom 4. April 1896
enthält nicht, wie der Rekurrent geltend macht, eine Verweigerung
der von ihm verlangten Baubewilligung, sondern nur die Ver
schiebung der materiellen Erledigung seines Baubewilligungs
gesuches bis zum Zeitpunkte der Inkrafttretung einer dem Großen
Rate vorgeschlagenen Novelle zum Expropriationsgesetze. Der
Grund dieser dilatorischen Behandlung des Baubewilligungs
gesuches liegt darin, daß es sich um Bauten handelt, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit schon vor oder doch bald nach ihrer
Vollendung wegen der bereits projektierten Erweiterung des
großherz. bad. Bahnhofes expropriiert und beseitigt werden
müssen. Die im Wurfe liegende Novelle zum Expropriations
gesetz soll ein gesetzliches Mittel schaffen, um derartige Bauunter
nehmungen vorläufig zu verhindern, bis definitiv darüber ent
schieden ist, ob der betreffende Baugrund zur Errichtung des
wahrscheinlich gewordenen öffentlichen Werkes wirklich notwendig
werden wird oder nicht.
- Das gesetzliche Recht zur Inhibition gegen die Ausführung
solcher Privatbauten soll also erst geschaffen werden. Der Re
gierungsrat behauptet zwar in seinen Antworten auf die Rekurs
beschwerden, daß ein solches Recht bereits bestehe und beruft sich
hiefür auf 10 des Gesetzes vom 29. August 1859 und auf
4 und 15 der Verordnung über die Baupolizei vom 22. März
- Weder die eine noch die andere dieser Bestimmungen geben
aber ein solches Recht, denn sie enthalten überhaupt keine Vor
schriften betreffend das materielle Baurecht. Der Regierungsrat
hat denn auch, und mit Recht, seinen Beschluß vom 4. April
1896 nicht auf Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August
1859 und der Verordnung vom 22. März 1882 gegründet, wie
er denn überhaupt kein bestehendes Gesetz zur Rechtfertigung
seines Beschlusses angeführt hat. Daraus folgt, daß der Weigerung
des Regierungsrates, das Baubewilligungsgesuch des Rekurrenten
materiell zu behandeln, eine gesetzliche Bestimmung nicht zur
Seite steht.
- Der Rekurrent erblickt in dieser Weigerung des Regierungs
rates eine willkürliche Verletzung seiner Eigentumsrechte, und
damit eine Verletzung der durch 5 der Basler Verfassung
gewährten Eigentumsrechte gegen willkürliche Verletzung derselben.
- Nun ist zwar das Eigentum des Klägers an sich durch
den fraglichen Beschluß nicht betroffen, denn das Eigentum bleibt
immer unverändert. Dagegen berührt der Beschluß ein wesentliches
aus dem Grundeigentum entspringendes Recht, nämlich das Recht,
auf demselben nach Maßgabe der gesetzlichen Bauvorschriften
jeder Zeit zu bauen. Dies Recht wird durch den Beschluß offen
bar verletzt und die Verletzung dieses Rechtes ist der Eigentums
verletzung gleich zu halten. Es frägt sich also, ob diese Be
schränkung des Eigentumsrechtes eine willkürliche sei.
- Diese Frage ist zu bejahen. Zwar beruft sich der Regierungs
rat zur Rechtfertigung seines Entscheides auf die hohe Wahr
scheinlichkeit oder Gewißheit, daß etwaige Bauten aus Gründen
des öffentlichen Wohles doch wieder beseitigt werden müßten.
Aber gegenüber offenbaren Gesetzeswidrigkeiten können nach kon
stanter Praxis des Bundesgerichtes bloße Zweckmäßigkeitsgründe
nicht als Rechtsfertigungsgrund eines Entscheides gelten. Die
offenbare Ungesetzlichkeit ist trotz solcher Gründe als Willkür zu
betrachten.
- Die Berufung des Regierungsrates darauf, daß zur Zeit
seiner Beschlußfassung eine Baueinsprache der badischen Bahn
verwaltung vorgelegen habe und daß überhaupt ein Gesetz
welches den Regierungsrat verpflichte, innert gewisser Frist der
artige Rekurse zu erledigen, nicht existiere, ändert an dieser
Schlußfolgerung nichts.
Denn wenn eine solche Einsprache vorlag, so ist nicht ein
zusehen, wie hierin ein Grund gefunden werden konnte, das
Begehren des Rekurrenten bloß dilatorisch zu behandeln. Gegen
teils hätte man hierin eher eine Veranlassung zur materiellen
Behandlung des Baubewilligungsbegehrens finden sollen. Der
Petent hätte alsdann Veranlassung gehabt, seine Interessen auf
gesetzlichem Wege gegen den Einsprucherhebenden zu verfolgen.
Übrigens wird in dem Regierungsbeschluß über das Vorhandensein
einer solchen Einsprache vollständiges Stillschweigen beobachtet.
Sie bildet kein Motiv für diesen Beschluß.
Richtig ist dann allerdings, daß ein Gesetz, welches den
Regierungsrat verpflichtet, derartige Gesuche innert bestimmter
Frist zu erledigen, nicht namhaft gemacht worden ist, und daß
daher in dieser Beziehung von Verletzung einer bestimmten
Gesetzesvorschrift nicht gesprochen werden kann. Allein auch in
der bloß grundlosen Verzögerung von Entscheiden kann eine
Willkürlichkeit, speziell eine Rechtsverweigerung, liegen, besonders
dann, wenn diese Zögerung die Geltendmachung zweifelloser
Privatrechte verhindert. Grundlos erscheint sie in casu aber, weil
das einzige, dem Beschlusse zu Grunde gelegte Motiv, Rücksicht
auf ein künftiges Gesetz, wie nachgewiesen worden ist, unstatthaft
war, und andere triftige Gründe auch in der Rekursantwort
nicht namhaft gemacht worden sind.
7. Mangelt aber nach dem Vorausgehenden dem Regierungs
beschluß vom 4. April 1896 jeder stichhaltige Grund,so erscheint
die zeitweise Verhinderung der Ausübung des dem Rekurrenten
zweifellos zustehenden Baurechtes als eine willkürliche Verletzung
des durch 5 der Basler Verfassung garantierten Eigentums
und muß in Folge dessen aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demnach der
Regierungsrat des Kantons Baselstadt eingeladen, das Bau
begehren des Rekurrenten unverzüglich materiell zu behandeln.