ufficio.
121. Entscheid vom 11. Juni 1896 in Sachen Frank.
I. Am 27. Januar 1896 wurde bei Fuhrhalter Gottfried
Honegger in Zürich vom Betreibungsamt Zürich V für mehrere
Forderungen eine Pfändung vorgenommen. Es wurden jedoch
nur wenige Gegenstände gepfändet, deren Schatzungswert die
Forderungen bei weitem nicht deckte. Pferde und Wagen wurden
dem Schuldner nach einem Verbal auf der Pfändungsurkunde als
Kompetenzstücke belassen.
Hiegegen beschwerte sich einer der Gläubiger, Ch. Frank, bei
der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. Er beantragte, das Be
treibungsamt sei anzuweisen, wenigstens ein Pferd des Schuldners
einzupfänden. Honegger sei gelernter Bäcker und nicht berufs
mäßiger Fuhrmann und könne jedenfalls nicht Anspruch auf die
Wohlthat des Art. 92 des Betreibungsgesetzes in dem Sinne
machen, daß er mehrere Pferde und Wagen zu seiner Verfügung
halten könne.
Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie
sich wesentlich darauf stützte, daß nach den Angaben des in diesen
Dingen als sachverständig bezeichneten Betreibungsamtes Honegger
zwei Pferde und einen Deichselwagen besitze, zu dessen Ver
wendung unbedingt zwei Pferde erforderlich seien.
Auf Weiterziehung hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde
diesen Entscheid, indem sie sich namentlich auf einen früheren
Entscheid berief, der für den vorliegenden Fall präjudizierend sei.
Die Einwendung des Beschwerdeführers, der Schuldner sei ur
sprünglich nicht Fuhrhalter, sondern gelernter Bäcker, wurde bei
gefügt, sei unstichhaltig, da derselbe thatsächlich die Bäckerei auf
gegeben habe und die Fuhrhalterei betreibe.
II. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Ch. Frank
G. Wolff, Advokat, rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt. Er stellt den Antrag, es sei in Abänderung des Vorent
scheides wenigstens ein Pferd des Honegger als pfändbar zu
erklären. Es wird bestritten, daß zwei Pferde für die Ausübung
des Berufes des Schuldners notwendig seien, zumal da er das
Gewerbe der Fuhrhalterei eigentlich nie erlernt habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Bundesrat hat in Sachen Martinelli (Archiv II, Nr. 51)
entschieden, daß einem Fuhrhalter, der das Gewerbe nicht als
Unternehmen, sondern als Beruf betreibt, ein Pferd als unent
behrliches Arbeitswerkzeug belassen werden müsse. Er hat damit
jedoch, in Verfolgung allerdings des gesetzgeberischen Gedankens,
die Grenze überschritten, die der Text des Gesetzes bei dessen
Anwendung und Auslegung bildet. In der That können unter
den Begriff der dem Schuldner und seiner Familie zur Aus
übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge und Gerät
schaften (Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes) Pferde,
mögen dieselben immerhin für die Ausübung gewisser Berufs
arten unentbehrlich scheinen, nicht eingereiht werden. In der
gewöhnlichen Sprache wird mit jenen Ausdrücken doch nur totes
Material bezeichnet, und auch in der Sprache des Rechtes und
der Gesetzgebung kommt denselben eine hierüber hinaus gehende
besondere Bedeutung nicht zu. Es müßte, wenn man sich nicht
an den gewöhnlichen Sprachgebrauch halten wollte, den Worten
Werkzeuge und Gerätschaften ein völlig neuer Sinn beigelegt
werden, für dessen Begrenzung die gesetzgeberische Absicht doch ein
genügend sicheres Kriterium nicht abgäbe. Es geht dies auch des
halb nicht an, weil Art. 92 des Betreibungsgesetzes überhaupt
singuläres Recht enthält und deshalb nicht ausdehnend inter
pretiert werden darf. Überdies ist zu beachten, daß in Ziffer 4
des Art. 92 des Betreibungsgesetzes die unpfändbaren Tiere auf
geführt sind; und nun wäre es doch für den Gesetzgeber nahe
gelegen, wenn er unter Umständen auch Pferde hätte als Kom
petenzstücke gelten lassen wollen, dieselben hier ebenfalls zu er
wähnen. Ein ähnliches argumentum e contrario liefert Art. 92,
Ziffer 6 des Betreibungsgesetzes, wo das Dienstpferd des Wehr
manns ausdrücklich als unpfändbar erklärt wird. Es kann des
halb der durch den erwähnten Entscheid in Sachen Martinelli
inaugurierten Praxis des Bundesrates in diesem Punkte nicht
gefolgt, und es muß grundsätzlich ausgesprochen werden, daß die
einem Schuldner gehörenden Pferde, mit Ausnahme des Dienst
pferdes, pfändbar sind. Vorliegend ist der Antrag des Rekur
renten nur darauf gerichtet, daß das eine der beiden Pferde des
Schuldners als pfändbar erklärt werde, und es kann selbstver
ständlich hierüber nicht hinausgegangen werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß das Betrei
bungsamt Zürich V
angewiesen, bei Gottfried Honegger ein
Pferd einzupfänden.