- Urteil vom 8. Mai 1896
in Sachen Meyer und Keller gegen Bundesfiskus.
A. Am 31. März 1894 hat die Bundesversammlung der
schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht einer Botschaft des
Bundesrates vom 20. März 1893 beschlossen:
Art. 1. Der Bund gibt im eidgenössischen Staatsverlage eine
Schulwandkarte der Schweiz heraus, und läßt dieselbe unent
geltlich allen Primar , Mittel und Fortbildungsschulen der
Schweiz zukommen, welche Unterricht in der Landeskunde er
teilen.
Art. 2. Es wird hiefür ein Kredit von 100,000 Fr. be
willigt, welcher in den betreffenden Voranschlägen auf die Jahre
1895 bis und mit 1897 zu verteilen ist.
Art. 3. Für die Fortführung und Nachlieferung der Karte
ist nach Erstellung derselben in angemessener Weise auf dem
Büdgetwege vorzusorgen.
Art. 4. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Be
schlusses beauftragt, welcher als nicht allgemein verbindlicher
Natur sofort in Kraft tritt.
Schon während der Beratungen dieses Beschlusses hatten sich
die beiden Kläger, I. Meyer, als Verleger von Zieglers Wand
karte der Schweiz, und Hrch. Keller, Kartograph, als Zeichner
und Verleger der Kellerschen Wandkarte der Schweiz, an die
Bundesversammlung gewendet mit dem Gesuch, ihnen im Falle
einer auf Kosten oder mit Hülfe des Bundes erfolgenden Her
ausgabe einer Schulwandkarte der Schweiz eine angemessene Ent
schädigung für die damit bewirkte Beeinträchtigung im Vertrieb
ihrer Karten zu gewähren, oder wenigstens zu beschließen, es sei
die Ausführung der neuen Karte der Privatindustrie zu über
lassen und die Lieferung der benötigten Exemplare zur Gratis
abgabe an die Schulen auf Kosten des Bundes unter sonst glei
chen oder annähernd gleichen Bedingungen den Gesuchstellern zu
übertragen, damit ihre Fortexistenz ermöglicht werde. Da diesen
Gesuchen nicht entsprochen wurde, stellten die beiden Kläger mit
Klageschrift vom 18. April 1895 beim Bundesgericht das Rechts
begehren: Die Schweizerische Eidgenossenschaft sei zu verpflichten,
dem ersten Kläger, Herrn J. Meyer, die Summe von 25,000 Fr.
nebst Zins à 5% vom Tage der Zustellung der Klageschrift an
die beklagte Partei an gerechnet, und dem zweiten Kläger, Herrn
Hrch. Keller, die Summe von 27,500 Fr. nebst Zins à 50
vom gleichen Tage an zu bezahlen, die Kosten des Prozesses zu
tragen und die Kläger prozessualisch angemessen zu entschädigen.
B. Zur Begründung dieser Klage führten sie im wesentlichen
aus: Der erste Kläger, I. Meier, sei Eigentümer der litho
graphischen Platten, welche zur Herstellung der bekannten, erst
mals im Jahre 1858 erschienenen Schulwandkarte der Schweiz
von Dr. G. M. Ziegler dienen. Er besitze auch das Verlagsrecht
für die Herausgabe der Zieglerschen Schulwandkarte der Schweiz
und verkaufe diese Karte teils direkt an die fast ausschließlich aus
Schulen bestehenden Abnehmer, teils an Wiederverkäufer, wobei
ersteres die Regel, letzteres die Ausnahme bilde. Im Kanton Zürich
sei die Zieglersche Schulwandkarte der Schweiz seit 1870 als
obligatorisches Lehrmittel erklärt, und im Kanton Aargau durch
Kreisschreiben des Erziehungsrates vom 2. Juni 1870 den Be
zirks und Gemeindeschulpflegen zur Anschaffung empfohlen wor
den. Die Erstellungskosten der heute vorhandenen a lithographi
schen Platten belaufen sich im ganzen auf 25,005 Fr. 30 Rp.;
ebenso hoch stelle sich der Verkehrswert der Platten. Der zweite
Kläger sei der Sohn des bekannten schweizerischen Kartographen
Hrch. Keller, der zum ersten Male, im Jahre 1830, der Schweiz
eine Schulwandkarte geliefert habe, die damals von der ganzen
sachverständigen Welt als ein eminenter Erfolg der pädagogisch
kartographischen Wissenschaft und Technik bezeichnet worden sei.
Hrch. Keller, Vater, habe sodann selber in 5 verschiedenen Auf
lagen die zeitgemäßen Verbesserungen auf seiner Karte angebracht,
bis dann sein Sohn, der heutige Kläger, während der Jahre
1860 bis 1869, mit einzelnen kürzern Unterbrechungen, die ganze
Karte auf neue Platten gezeichnet habe. Die Gesamtherstellungs
kosten der Kellerschen Schulwandkarte belaufen sich auf zusammen
12,083 Fr. Der durchschnittliche Neinertrag aus dem Verkauf sei
in den letzten 10 Jahren jährlich 1106 Fr. gewesen, wonach sich
ein Verkehrswert der Kellerschen Platten im Betrage von
27,500 Fr. ergebe. Auch die Kellersche Karte diene speziell päda
gogischen Zwecken und werde deshalb fast ausschließlich von
Schulen gekauft. Durch den erwähnten Bundesbeschluß vom
31. März 1894 sei nun den Klägern ein Schaden zugefügt
worden, dessen Höhe die eingeklagten Summen bedeutend über
steige. Nicht nur sei dadurch körperliches Eigentum der Kläger
in seinem Werte mit einem Schlage vollständig vernichtet, sondern
es seien durch jenen Beschluß auch noch weitere, erhebliche Ver
mögensinteressen derselben, so Urheber und Verlagsrechte, Aus
sichten auf Geschäftsgewinn u. s. w. auf das empfindlichste ver
letzt worden. Denn die den Klägern gehörenden Platten der bei
den einzigen, bisher existierenden Schulwandkarten der Schweiz
seien durch jene Maßregeln des Bundes wertlos geworden, gleich
wie die entsprechenden Urheber und Verlagsrechte u. s. w. Die
Kläger beschränken sich jedoch auf die Geltendmachung desjenigen
Schadenersatzanspruches, der sich auf die Entwertung ihres Eigen
tums beziehe. Auf den Ersatz des weiteren, bedeutenden Schadens
leisten sie aus freien Stücken Verzicht. In rechtlicher Beziehung
falle in Betracht:
- Wenn der Staat im Interesse des Gemeinwohles das
Eigentum oder Eigentumswerte Einzelner zerstöre, so sei er diesen
gegenüber zum Ersatz des gestifteten Schadens verpflichtet. Wo
das Interesse des Gemeinwohls einen über die gemeinsamen
Lasten hinaus gehenden Eingriff in die private Interessen Sphäre
eines einzelnen Staatsangehörigen dringend verlange, da könne
dies nur gegen Ersatz des Schadens geschehen. Dieser Satz sei
im Enteignungsrechte unbestritten. Was aber für die Expropria
tion gelte, das sei auch Recht für die andern Speziallasten, die
der Staat seinen Bürgern auferlege; denn für die Entschädi
gungspflicht müsse es genügen, daß dem Bürger sein Eigentum
oder andere wohlerworbene Rechte aufgehoben, bezw. entwertet
werden; ob das aufgehobene Eigentum des Einzelnen dem Staat
übertragen werde, wie bei der Expropriation, oder nicht, sei für
die Entschädigungspflicht rechtlich durchaus gleichgültig. Für die
Richtigkeit dieser Grundsätze könne auch die Praxis des Bundes
gerichtes angerufen werden. So sei durch einen bundesgerichtlichen
Entscheid vom 29. Juni 1850 (Ullmer, staatsrechtl. Praxis,
Nr. 410), als es sich um die Entschädigungsansprüche zweier
Pulverfabrikanten gehandelt habe, deren Gebäulichkeiten und
Pulvervorräte infolge der Einführung des Pulvermonopols ent
wertet worden seien, der Bund zur Entschädigung verurteilt wor
den, und zwar nicht bloß für den durch das Pulvermonopol ein
getretenen Minderwert der Fabrik Gebäulichkeiten, sondern auch
für die damals vorhandenen und nicht mehr zweckmäßig verwert
baren Pulvervorräte. In gleicher Weise habe dann bekanntlich
der Bund bei Einführung des Alkoholmonopols freiwillig nicht
nur die Immobilien, sondern auch die beweglichen Utensilien den
depossedierten Schnapsbrennern vergütet. Darauf, ob der Nutzen,
den der Staat aus seiner Maßregel ziehe, ein rein fiskalischer
oder ein rein eudämonistischer sei, könne nichts ankommen; denn
es liege kein Grund vor, weshalb sich der einzelne Bürger ein
privilegium odiosum zu Gunsten eudämonistischer Staatszwecke
eher gefallen lassen sollte als zum Vorteil des Fiskus. Übrigens
nehme der Bund, dem Berichte der ständerätlichen Kommission
nach zu schließen, auch den Verkauf der neuen Schulwandkarte
an Private in Aussicht, um damit einen Gewinn zu erzielen .
Ebenso habe dieselbe Kommission ganz unverholen ausgesprochen,
daß der Bund durch die unentgeltliche Abgabe der Wandkarte an
sämtliche Schulen nicht rechtlich zwar, aber thatsächlich ein Mo
nopol schaffe, die Konkurrenz beseitige . In concreto trete der
Bund also mit der ausgesprochenen Absicht auf, die private Kon
kurrenz vollständig zu unterdrücken. Es wäre unzutreffend, zu
entgegnen, es sei dem Bund so gut wie jedem Privaten erlaubt,
mit den Klägern in Konkurrenz zu treten. Denn abgesehen da
von, daß dem Staate in der Haltung gegenüber seinen Angehöri
gen andere Pflichten obliegen, als dem Privaten gegenüber dem
Privaten, so liege eben in der beabsichtigten Vernichtung jeder
andern Konkurrenz kein Akt der Geschäftskonkurrenz mehr, son
dern ein Monopol, wenn auch nur ein thatsächliches. In der
Hand des Staates komme aber das thatsächlich angemaßte Mo
nopol dem rechtlichen Monopol der Wirkung nach vollständig
gleich.
2. Diese Ersatzpflicht des Staates auch außerhalb des Gebietes
der Expropriation sei in einzelnen kantonalen Rechten sogar aus
drücklich ausgesprochen. So stelle das privatrechtliche Gesetzbuch
des Kantons Zürich in 420 folgenden Grundsatz auf: Wenn
bei Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen
Wohlfahrt Jemanden Schaden zugefügt worden, welchen er nicht
aus öffentlichen Gründen zu tragen verpflichtet ist, noch sich selber
zuschreiben muß, z. B. bei Gelegenheit von Militärübungen oder
infolge polizeilicher Maßregeln, so haftet demselben nicht der
Schädiger, sondern die Staatskasse insofern für Ersatz, als der
Gesichtspunkt oder die Analogie der Entschädigung für zwangs
weise Abtretung von Privatrechten zur Anwendung kommt, sonst
nicht". Diese Gesetzesbestimmung sei im vorliegenden Falle gegen
den Bund zur Anwendung zu bringen, und es treffen ihre Vor
aussetzungen vollständig zu.
3. Eventuell wäre die Haftpflicht des Bundes nach Art. 50
und 64 Abs. 2 des eidg. O. R. gegeben. Wenn der Bund eine
Schulwandkarte erstelle, um dieselbe nicht nur an die Schulen zu
verschenken, sondern auch an Private zu verkaufen, so trete er da
mit als Gewerbetreibender auf; in dieser Eigenschaft sei er aber
gleich einer physischen Person deliktsfähig. Nun enthalte der er
wähnte Bundesbeschluß in der That eine Widerrechtlichkeit. Der
selbe verstoße einmal gegen Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung.
In Art. 23 der B. V. sei dem Bunde zwar das Recht einge
räumt, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines Teils der
selben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu er
richten. Allein dieses Recht könne der Bund zweifellos nur inner
halb der ihm verfassungsmäßig zustehenden Kompetenzen aus
üben. Wo durch die Bundesverfassung den Kantonen bestimmte
Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung zur ausschließlichen
Verfügung überlassen seien, da cessiere die Befugnis des Bundes,
sich in irgend einer Weise einzumischen, insbesondere dürfe der
Bund keine Bundesgelder für Wohlfahrtszwecke, deren Pflege durch
die Bundesverfassung ausdrücklich als Sache der Kantone be
zeichnet sei, verwenden. Da nun durch Art. 27 Abs. 2 B. V.
die Sorge für den Primarschulunterricht den Kantonen über
bunden sei, und dem Bunde in Abs. 1 ibid. ausdrücklich nur die
Unterstützung der höheren Unterrichtsanstalten gestattet werde, so
höre eben auf dem Gebiete des Primarschulwesens die Befugnis
des Bundes, für letzteres in irgend einer Form auf Kosten der
Eidgenossenschaft thätig zu werden, auf, und es könne keine Rede
davon sein, daß der Bund auf dem Umwege des ihm durch
Art. 23 eingeräumten Rechtes die in Art. 27 strikte gezogenen
Grenzen überschreite. Die gedachte Schenkung sei also dem Bunde
nach dem gegenwärtigen schweizerischen Verfassungsrechte nicht ge
stattet.
Der Bundesbeschluß vom 31. März 1894 bedeute aber auch
eine Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit. Jedes Monopol,
sei es nun ein rechtliches oder ein bloß thatsächliches, bedeute
seiner Natur nach eine Einschränkung dieser Freiheit. Die Bundes
verfassung schütze aber jeden Eingriff in dieselbe, gleichviel in
welcher Form er auftrete.
C. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Kosten
folge, im wesentlichen mit folgender Begründung: Ein Expro
priationsfall liege unzweifelhaft nicht vor; denn die Eidgenossen
schaft erhebe durchaus keinen Rechtsanspruch gegen die Kläger;
sie verlange von ihnen weder Abtretung von Eigentum noch
irgend welche Einräumung von Rechten. Der Umstand, daß die
klägerischen Kartenwerke durch die neue Karte der Eidgenossen
schaft voraussichtlich entwertet werden, sei eine Folge der Konkur
renz, mit welcher jeder Unternehmer zu rechnen habe. Es könne
daher auch von einem Schaden, der in kausalem Zusammenhang
mit einer Enteignung stünde, nicht die Rede sein. Selbst ange
nommen, die Kläger wären durch einen gesetzgeberischen Akt direkt
geschädigt, was durchaus bestritten werde, so würde sich die
Schadenersatzpflicht des Staates nicht von selbst verstehen, weil
eben ein wohlerworbenes Recht des Privaten darauf, daß der
Rechtszustand sich nicht ändere, bezw. auf den durch den bisheri
gen Rechtszustand bedingten Wert ihres Eigentums, selbstverständ
lich nicht bestehe. Es verstehe sich denn auch keineswegs von
selbst, daß der Staat, wenn er ein Monopol einführe, gegenüber
denjenigen, die das monopolisierte Gewerbe bisher betrieben
haben, entschädigungspflichtig sei. In casu sei nun aber vom
Bunde nicht einmal ein Monopol geschaffen worden. Daß der
Bund kein rechtliches Monopol für Kartographie beanspruche,
werde von den Klägern selbst nicht behauptet; wenn dieselben
aber von einem tatsächlichen, im Gegensatz zum rechtlichen Mo
nopol sprechen, so sei damit zugleich gesagt, daß es sich nicht um
ein Monopol im eigentlichen und wahren Sinne handle. Die
Klage verwechsle sodann die Begriffe von Entwertung und Ver
nichtung von Privateigentum. Dadurch, daß der Bund die Her
ausgabe einer Karte beschlossen habe, vernichte er doch nicht das
Eigentum eines Andern. Die Karten und Platten der Kläger
bleiben vollkommen intakt, und es finde überhaupt kein Eingriff
in ihre Rechtssphäre statt, denn der Bund nehme von dem klä
gerischen Eigentum nicht das mindeste in Anspruch. Wenn die
klägerischen Kartenwerke an Wert verlieren, weil sie mit der pro
jektierten eidgenössischen Schulwandkarte nicht konkurrieren können,
so sei das eben etwas ganz anderes als eine Entziehung, Ver
nichtung oder Beschränkung des Eigentums. Durch die Heraus
gabe einer Schulwandkarte im militärischen oder pädagogischen
Interesse mache der Bund lediglich von einem Rechte Gebrauch,
das jedem Privaten auch zustehe. Er verletze kein Privatrecht,
und wenn dadurch die klägerischen Kartengeschäfte beengt, lahm
gelegt, entwertet werden, so unterliegen sie eben dem Schicksal
aller menschlichen Dinge. Auch die Berufung auf 420 des
zürch. Pr. Ges. B. halte nicht Stich. Abgesehen davon, daß von
der Anwendbarkeit des kantonal zürcherischen Rechts in casu
überhaupt nicht die Rede sein könne, treffe der angeführte Art. 420
offenbar nicht zu, weil er lediglich auf Vorkommnisse Bezug habe,
welche einen Eingriff des Staates in das Eigentums oder in
andere Privatrechte des Bürgers enthalte, und es sich um einen
solchen Eingriff hier nicht handle. Der auf Art. 50 ff. O. R.
gestützten Klage sodann stehe entgegen, daß das Moment der
Widerrechtlichkeit fehle. Wenn das Privatrecht, welches die Rechts
verhältnisse der Bürger nnter sich, nicht diejenigen der Bürger
zum Staate ordne, von Widerrechtlichkeit einer Handlung spreche,
so sei darunter stets ein unbefugter Eingriff in die Rechtssphäre
eines Andern verstanden, d. h. dieser Andere müsse in seinem
Privatrechte verletzt sein. Daher könne nur die, bereits verneinte,
Frage in Betracht fallen, ob der Bund durch den mehrerwähnten
Beschluß Privatrechte der Kläger verletzt habe. Die Konstitu
tionalität des Bundesbeschlusses vom 31. März 1894 habe mit
den privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bunde und den
Klägern nichts zu thun. Ob dieser Beschluß verfassungsmäßig
sei oder nicht, sei eine staatsrechtliche Frage, die jedenfalls nicht
auf dem Wege des Civilprozesses zu erörtern sei, und für die
privatrechtlichen Verhältnisse der Parteien unter sich außer Be
tracht falle. Daß das Bundesgericht in einem eivilen Schaden
ersatzprozesse die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesbeschlusses zu
prüfen habe, werde daher in Abrede gestellt. Übrigens seien auch
die konstitutionellen Einwände gegen den Bundesbeschluß unhalt
bar. Abgesehen von der Frage, ob die klägerische Interpretation
des Art. 27 B. V. richtig sei, ergebe sich aus der Entstehungs
geschichte des Bundesbeschlusses, daß von Anfang an militärische
Gründe und Rücksichten für die Erstellung der Karte im Vorder
grund gestanden haben, daß die Sache im Ressort des Militär
departements anhängig und während Jahren in Behandlung ge
wesen, und daß endlich die unentgeltliche Abgabe der Karte an
die Schulen vorzüglich durch militärische Erwägungen (Rekruten
prüfungen) veranlaßt worden sei. Daß aber das Militärwesen
und insbesondere der Militärunterricht Sache des Bundes sei,
werde angesichts des Art. 20 B. V. nicht bestritten werden können.
Damit sei auch die Schaffung und Herausgabe einer Karte für
die Landeskunde gerechtfertigt und es habe der Bund in keiner
Weise die ihm durch die B. V. gezogenen Grenzen überschritten.
Ebenso wenig begründet sei der Einwand, der Bundesbeschluß
vom 31. März 1894 bedeute eine Verletzung der Handels und
Gewerbefreiheit; dieser Einwand beruhe einzig auf der Unter
stellung, der Bund habe durch den genannten Beschluß thatsäch
lich ein Monopol zu seinen Gunsten geschaffen, und erledige sich
von selbst mit den über diese letztere Behauptung gemachten Aus
führungen.
D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
Ausführungen in Klage bezw. Antwort fest, ohne wesentlich
neues vorzubringen.
E. Mit Eingabe vom 11. November 1895 haben die Kläger
an den Instruktionsrichter das Gesuch gestellt, von der Durch
führung eines Beweisverfahrens einstweilen abzusehen, in der
Meinung, daß das Bundesgericht vorerst über die prinzipielle
Frage der Haftpflicht des Bundes entscheide. Auch der beklagtische
Vertreter hat in seiner Eingabe vom 9. November 1895 der
Ansicht Ausdruck gegeben, daß sich eine Beweisführung, die über
die Produktion der vorhandenen Akten hinausgehe, als überflüssig
darstelle. Demgemäß wurde von einem Beweisverfahren Umgang
genommen.
F. Bei der heutigen Hauptverhandlung beantragt der klägerische
Vertreter, die beklagte schweizerische Eidgenossenschaft prinzipiell
als schadenersatzpflichtig zu erklären, und sodann die Akten an den
Instruktionsrichter zur Abnahme der anerbotenen Beweise zurück
weisen, eventuell ohne eine solche Aktenvervollständigung jetzt schon
im Sinne der Klageanbringen zu entscheiden. Der Anwalt der
Beklagten wiederholt seinen Antrag auf Abweisung der Klage
unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage wird aus zwei verschiedenen recht
lichen Gesichtspunkten begründet. In erster Linie stützen sich die
Kläger darauf, daß in dem Bundesbeschluß vom 31. März 1894
ihnen gegenüber ein expropriationsähnlicher Akt liege, der nach
anerkannten, im Expropriationsrecht speziell zum Ausdruck ge
langenden Rechtsgrundsätzen den Staat zur Entschädigung des
dadurch betroffenen Privaten verpflichte. In zweiter Linie sodann
wird der Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des Delikts zu
begründen versucht.
- Was nun zunächst die Berufung auf 420 des zürch.
priv. Ges. B. angeht, in welchem die Kläger eine ausdrückliche
Anerkennung des von ihnen behaupteten Grundsatzes über die
Entschädigungspflicht des Staates seitens des Gesetzgebers er
blicken, so ist hiegegen zu bemerken, daß diese kantonale Gesetzes
bestimmung in casu keine Anwendung finden kann. 420 cit.
normiert die Haftpflicht des Fiskus für Schaden, der einem Pri
vaten bei Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffent
lichen Wohlfahrt zugefügt wird. Nun ist aber klar, daß die kan
tonale Gesetzgebung über die Haftpflicht des Staates nur für den
betreffenden Kanton Geltung hat, und kein Kanton befugt ist
die Haftbarkeit eines andern Kantons oder des Bundes zu nor
mieren. Ob die Eidgenossenschaft aus einem, die spezielle Haftung
des Fiskus betreffenden Rechtsgrund entschädigungspflichtig sei,
beurteilt sich vielmehr ausschließlich nach eidgenössischem Recht.
- Daß die Kläger durch den Bundesbeschluß vom 31. März
1894 eine Schädigung ihrer ökonomischen Interessen erleiden, ist
nicht zu bezweifeln und beklagtischerseits auch gar nicht bestritten.
Damit ist aber die Entschädigungspflicht der Beklagten noch nicht
begründet. Soweit diese Entschädigungspflicht aus expropriations
rechtlichen Grundsätzen hergeleitet worden ist, muß vielmehr be
merkt werden: Wie das Bundesgericht in konstanter Rechts
sprechung ausgesprochen hat, besteht nach dem eidg. Expropria
tionsrecht eine Schadenersatzpflicht des Exproprianten nur bei Ein
griffen in eine fremde Rechtssphäre, d. h. nur hinsichtlich solchen
Schadens, der durch die Enteignung von Privatrechten entsteht,
während die Ersatzpflicht hinsichtlich anderweitigen, mit dem Ent
zug von Privatrechten nicht in kausalem Zusammenhang stehen
den Schadens ausgeschlossen ist (Bundesger. Entsch., Bd. VI,
S. 444 Erw. 4; VII, S. 526; und neuestens XX, S. 66
Erw. 5; XXI, S. 1031 Erw. 4). Wenn also die Kläger ihren
Entschädigungsanspruch auf die Grundsätze des eidg. Expropria
tionsrechtes basieren, so genügt zur Herstellung des Klagefunda
mentes der Nachweis, daß sie durch eine im öffentlichen Interesse
erfolgte Maßnahme des Bundes thatsächlich benachteiligt seien,
nicht, sondern es ist dazu weiter erforderlich, daß sie in ihren
Rechten beeinträchtigt werden. Einen Eingriff in die Rechtssphäre
der Kläger enthält nun aber der erwähnte Bundesbeschluß nicht.
Daß sie auf Grund desselben zur Abtretung irgend welcher
Privatrechte an den Bund gezwungen werden, behaupten sie selbst
nicht; dagegen machen sie geltend, daß die Grundsätze des Expro
priationsrechtes nicht nur in diesem Falle, sondern auch da An
wendung finden, wo bloße Verletzungen und Schädigungen von
bestehenden Privatrechten vorliegen; eine solche Verletzung und
Schädigung bestehe aber auch in der Vernichtung von Eigen
tumswerten; denn es sei nicht einzusehen, weshalb der Staat
weniger entschädigungspflichtig sein solle, wenn er den Wert des
Eigentums zerstöre, als wenn er das körperliche Eigentum selber
vernichte. Diese letztere Argumentation trifft indessen den Kern
der Sache nicht. Wenn nämlich, wie die Klagebegründung vor
aussetzt, unter der Zerstörung des Eigentumswertes nicht bloß
die Wertverminderung durch Einwirkung auf die Sache selbst
sondern auch durch Einwirkung auf äußere Umstände verstanden
sein soll, von welchen die Ausnutzung und Verwertung des
Eigentums abhängt, so ist Zerstörung des Eigentumswertes in
diesem Sinne nicht von vorneherein gleichbedeutend mit Verletzung
des Eigentumsrechtes oder überhaupt eines Privatrechtes, sondern
e3 muß sich alsdann weiter fragen, ob diese Art der Ausnützung
und Verwertung, welche geschmälert worden ist, Gegenstand eines
Privatrechts des Eigentümers der
entwerteten Sache bilde. Da
nun nach der Klagebegründung
die Entwertung klägerischen
Eigentums einzig in der Abgrabung der Kundschaft besteht, könnte
die hiedurch bewirkte Schädigung eine Ersatzpflicht der Beklagten
nach den angegebenen Grundsätzen des Expropriationsrechtes nur
begründen, wenn durch den fraglichen Bundesbeschluß ein Recht
der Kläger auf ihre Kundschaft, auf die freie Ausübung ihres
Gewerbes und Handels verletzt worden wäre. Ein solches indivi
duelles Recht der Kläger, gerichtet auf freie Ausübung ihres
Handels und Gewerbes und ungehinderte Benutzung des dazu
offen stehenden Marktes, ist in der That anzuerkennen. Allein das
selbe ist kein unbegrenztes, sondern es findet seine natürliche Be
schränkung in dem gleichen Rechte jedes Andern. Wenn also ein
Dritter, innerhalb der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung,
sich dem Absatzgebiete der Kläger ebenfalls zuwendet, und diese
durch sein Angebot daraus verdrängt, so liegt hierein allein noch
kein Eingriff in ihre Privatrechtssphäre; denn der Dritte handelt
vollkommen innerhalb seines Rechtes, welches die Kläger auch
ihrerseits anerkennen müssen. Ist daher die Herausgabe einer
Schulwandkarte durch den Bund, wie sie am 31. März 1894
von der Bundesversammlung beschlossen worden ist, rechtlich nicht
anders zu qualifizieren, denn als die Ausübung einer solchen
Konkurrenz, so liegt eine Rechtsverletzung gegenüber den Klägern
nicht vor. Hienach sind zwei Fragen zu beantworten. Erstens, ob
in der Ausführung des gedachten Bundesbeschlusses rechtlich nicht
ein Mehreres liege als eine Konkurrenz auf dem Absatzgebiet der
Kläger, wie sie von denselben überhaupt, auch von privater Seite
her, gewärtigt werden mußte. Und zweitens, wenn dies zu ver
neinen ist, ob nicht etwa die vom Bunde ausgeübte Konkurrenz
besondere Merkmale des Widerrechtlichen trage, welche letztere
Frage dann den Gegenstand des zweiten, in den Art. 50 u. ff.
O. R. liegenden Klagegrundes bildet.
4. Nun stützen sich die Kläger darauf, daß die Eidgenossen
schaft durch den Bundesbeschluß vom 31. März 1894 ein Mo
nopol geschaffen habe, wenn auch kein rechtliches, so doch ein
thatsächliches, und sie berufen sich dafür, daß in einem solchen
Falle eine Entschädigungspflicht des Bundes nach den aus dem
Expropriationsrecht sich ergebenden Grundsätzen bestehe, auf ein
bundesgerichtliches Urteil vom 29. Juni 1850, laut welchem der
Bund zur Entschädigung zweier Pulverfabrikanten verurteilt wor
den sei, deren Gebäulichkeiten und Pulvervorräte infolge der Ein
führung des Pulvermonopols entwertet worden waren, ferner auf
die Thatsache, daß der Bund bei Einführung des Alkohol
monopols den durch dieses Monopol betroffenen Brennern nicht
nur die Immobilien, sondern auch die beweglichen Utensilien ver
gütet habe. In diesen beiden Fällen handelte es sich jedoch um
ein gesetzliches Monopol, während hier ein solches unbestrittener
maßen nicht vorliegt; ob der Staat bei Aufstellung eines gesetz
lichen Monopols, d. h. eines Alleinverkaufrechts zur Entschädi
gung der dadurch von ihrer bisherigen gewerblichen oder kom
merziellen Bethätigung Ausgeschlossenen rechtlich verpflichtet sei,
ist daher in casu nicht zu entscheiden. Wenn dagegen die Kläger
behaupten, der Umstand, daß der Bund mit ihnen in Konkurrenz
trete, zumal in der von ihm beabsichtigten Weise (durch unent
geltliche Abgabe der Wandkarte an die Schulen), komme den
Wirkungen eines gesetzlichen Monopols thatsächlich gleich, so mag
das zwar, wenigstens in Bezug auf den Absatz an Schulen, wohl
zutreffen, ändert jedoch daran, daß ein Eingriff in Privatrechte
der Kläger nicht stattfindet, nichts; denn die Verdrängung von
ihrem bisherigen Markte ist auch in diesem Falle nicht etwa die
Folge einer speziell gegen die Kläger gerichteten, ihre Persönlich
keitsrechte angreifenden Maßregel, sondern eben bloß die Folge
einer Mitbethätigung des Bundes auf ihrem Geschäftszweige, die
sie sich, wie von einem Privaten, so auch vom Bunde gefallen
lassen müssen, sofern dieselbe nicht die Grenzen der erlaubten Kon
kurrenz überschreitet, d. h. wegen der besondern Art, wie sie aus
geübt, als widerrechtlich erscheini. Aus dem Gesichtspunkt der Ex
propriation, bezw. aus dem Expropriationsrecht analogen Rechts
grundsätzen kann somit die Klage nicht gutgeheißen werden, und
fragt es sich daher bloß noch, ob der Thatbestand der unerlaubten
Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. hier gegeben sei.
5. Daß der Bund die Verantwortlichkeit für die Handlungen
der Bundesversammlung nicht ablehnen kann und will, ist ohne
weiteres klar, und es braucht daher auf die Frage der Delikts
fähigkeit des Bundes, als juristischer Person, nicht eingetreten zu
werden. Nun gehen die Kläger selbst davon aus, daß der Bun
desbeschluß vom 31. März 1894 formell richtig zu Stande ge
kommen sei, und erklären, gewiß zutreffend, die Widerrechtlichkeit,
welche eventuell in dem Erlasse desselben liege, könne nur darin
bestehen, daß dessen Inhalt eine Verfassungsverletzung involviere;
den Gesichtspunkt der widerrechtlichen Konkurrenzausübung im
Sinne einer concurrence déloyale läßt die Klage mit Rech
auf der Seite. Was sodann die Frage anbelangt, ob das Bundes
gericht zur Entscheidung darüber, ob in dem Bundesbeschluß eine
Verfassungsverletzung liege, kompetent sei, so hat die Beklagte in
der Replik erklärt, sie anerkenne nicht bloß die Kompetenz, sonder
auch die volle Kognition des Bundesgerichtes darüber, ob durch
den Bundesbeschluß vom 31. März 1894 eine Rechtsverletzung
gegenüber den Klägern begangen worden sei, die sie zu einem
Entschädigungsanspruch berechtige. Daß die verfassungsmäßige
Gültigkeit des Beschlusses, die übrigens nach der Aktenlage gar
nicht mehr in Frage stehe, auf dem Wege des Civilprozesses zu
erörtern und zu entscheiden sei, bestreite sie dagegen allerdings.
Abgesehen von dieser Anerkennung der Beklagten, kann nach kon
stanter Praxis des Bundesgerichts (z. B. bundesger. Entsch., III,
S. 792) nicht zweifelhaft ein, daß das Bundesgericht zur Entschei
dung darüber, ob der Inhalt des Bundesbeschlusses mit der Ver
fassung im Einklang stehe, kompetent ist, indem die Entscheidung
dieser Frage die notwendige Voraussetzung der Entscheidung der vor
liegenden Civilklage bildet, und daher die Kompetenz dazu mit der
Kompetenz zur Beurteilung des Rechtsstreites überhaupt gegeben ist.
Eine Verfassungsverletzung kann nun aber in dem Bundesbeschluß
vom 31. März 1894 nicht gefunden werden. Abgesehen davon, daß
demselben, wie in der Antwort hervorgehoben wird, auch mili
tärische Rücksichten zu Grunde lagen, schließt selbstverständlich
Art. 27, Abs. 2 B. V., auf welchen sich die Kläger in erster
Linie berufen, die Befugnis der Eidgenossenschaft nicht aus, die
Kantone in der Sorge für den Primarunterricht durch ein Ge
schenk, wie es in der unentgeltlichen Verabreichung einer eidg.
Schulwandkarte gemacht werden soll, zu unterstützen. Ein Verbot
dies zu tun, liegt weder in dieser, noch in irgend einer Bestim
mung der B. V. Eine andere Frage wäre, ob der Bund bezüg
lich der Verwendung solcher Karten in den Primarschulen be
fehlend vorgehen könnte; allein darum handelt es sich hier nicht.
Den Kantonen bleibt es vollständig freigestellt, ob sie das Ge
schenk des Bundes annehmen wollen; irgend eine Beschränkung
derselben in der Sorge für genügenden Primarunterricht wird da
durch nicht bewirkt. Die Frage sodann, ob der gedachte Beschluß
gegen den in Art. 31 B. V. aufgestellten Grundsatz der Freiheit
des Handels und der Gewerbe verstoße, erledigt sich nach den
zum ersten Standpunkt der Klage gemachten Ausführungen in
negativem Sinne. Ein Monopol im Rechtssinne ist, wie die Klä
ger selbst zugeben müssen, nicht geschaffen worden. Der Umstand,
daß die Wirkungen des Bundesbeschlusses thatsächlich demjenigen
eines Monopols nahe kommen mögen, vermag an der Ver
fassungsmäßigkeit desselben nichts zu ändern, und, wie bereits
bemerkt, einen Rechtsanspruch der dadurch Benachteiligten auf
Entschädigung nicht zu begründen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.