- Urteil vom 27. Mai 1896 in Sachen
Vittori gegen Guidali.
A. Durch Urteil vom 31. März 1896 hat das Obergericht
des Kantons Nidwalden erkannt: Die Appellation sei als übel
angebracht erfunden und das angefochtene kantonsgerichtliche Urteil
vom 22. Februar abhin vollinhaltlich bestätet.
Das Urteil der ersten Instanz (Kantonsgericht Nidwalden)
lautete: Das Klagebegehren sei abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerpartei die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Gutheißung des
Klagebegehrens (auf Entschädigung von 4000 Fr.).
Sie korrigiert einen in der Berufungserklärung enthaltenen
Verschrieb in der Ziffer der Klagesumme.
Die beklagte Partei beantragt Abweisung der Berufung, eventuell
Reduktion des eingeklagten Betrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Angelo Vittori, von Rodero, Provinz Como, Italien, war
Guidali inim August 1894 beim Bauunternehmer Alexander
Beckenried als Handlanger angestellt. Am Montag, 20. August
1894, war Vittori zugleich mit andern Arbeitern des Guidali
damit beschäftigt, in Beckenried einen Neubau zu erstellen. Guidali
war abwesend; er hatte sich schon am Freitag oder Samstag
vorher entfernt mit der Bemerkung, er komme dann Montags
oder Dienstags zurück, um mit den Arbeitern Sand zu holen.
Vittori und ein anderer Arbeiter warteten jedoch seine Rückkunft
nicht ab, sondern entlehnten bei Wirt Gander in Beckenried ein
Schiffchen und fuhren mit demselben zum Treschlenbach, um dort
Sand zu holen. Während sie daselbst mit Einladen beschäftigt
waren, fuhr Schiffmeister Alois Gander von Beckenried vorbei
und warnte sie, das Schiff sei überladen. Die zwei Arbeiter be
achteten jedoch die Warnung nicht, und fuhren dann bei ruhigem
See vom Lande ab. Plötzlich drang Wasser in das Schiff, welches
sofort versank. Macrobatti konnte sich durch Schwimmen retten;
Vittori dagegen ertrank. Giovanni Vittori und seine Ehefrau
Regina geb. Caironi erhoben darauf bei den nidwaldischen Ge
richten gegen Alexander Guidali Klage aus Haftpflicht, indem sie
geltend machten, daß der Verunglückte ihr Sohn sei und sie durch
seinen Tod ihres Alimentationsrechtes gegen denselben verlustig
gegangen seien, welcher Schaden ihnen zu ersetzen sei. Es wurden
dann die vorstehend sub A erwähnten Urteile gefällt. Die Be
gründung des erstinstanzlichen Urteils geht dahin, daß Selbstver
schulden des Vittori vorliege; als solches wird bezeichnet, daß er
(mit Macrobatti) in verkatertem Znstande, obwohl er von der
Schifffahrt sehr wenig verstand, ohne Auftrag und ohne Not
Sand (bezw. Kies) holen wollte, zu diesem Zwecke ein älteres
Schiffchen auslieh und dasselbe trotz Warnung eines kundigen
Schiffmannes überlud. Die zweite Instanz sodann schloß sich
ohne Weiteres der Annahme des Selbstverschuldens an und prüfte
einläßlich blos die Frage der Verjährung, welche sie verneinte.
2. Der Beklagte ist Bauunternehmer; sein Betrieb untersteht,
wie jetzt nicht mehr bestritten wird, dem erweiterten Haftpflicht
gesetz. In diesem Betriebe ereignete sich der Unfall, der den
Angelo Vittori das Leben kostete; auf Grund dieses Unfalles
haben dann Giovanni Vittori und seine Ehefrau Regina Haft
pflichtklage erhoben; sie begründen ihre Legitimation zu derselben
zunächst damit, daß sie die Eltern des Verunglückten seien. Dem
hat der Beklagte zwar entgegenhalten wollen, daß die behauptete
Elternqualität nicht erwiesen sei. Dagegen bezeugt der Vorstand
der Gemeinde Rodero mit Zeugnis vom 3. September 1895,
daß die genannten Kläger die Eltern des am 20. August 1894
bei Beckenried ertrunkenen Angelo Vittori seien; die gleiche Amts
stelle bescheinigt ferner auch im Armutszeugnis d. d. 23. Juli
1895, wodurch sie die Kläger zur Erteilung des Armenrechts
empfahl, daß selbe die Eltern des Verunglückten Angelo Vittori
seien. Im weitern hat Beklagter zwar auch noch darauf abstellen
wollen, daß die Alimentationsberechtigung der Kläger gegenüber
dem Verunglückten nicht genügend erwiesen sei. Diesbezüglich ist
das ttalienische Recht als das Heimatrecht des Unterstützungs
pflichtigen maßgebend; was sodann die Requisite betrifft, welche
dieses Recht für die Unterstützungspflicht von Kindern gegenüber
ihren Eltern aufstellt, so sind jene durch Art. 139 des Code
civile italiano dahin bestimmt, daß die Eltern unterstützungs
bedürftig sein müssen; der Vorstand von Rodero bescheinigt nun
mittelst Zeugnisses vom 27. September 1895, daß dies Requisit
vorliege, indem die Eltern Vittori der Unterstützung ihres verun
glückten Sohnes bedurften, wie sie auch thatsächlich solche er
hielten. Unter solchen Umständen ist anzunehmen, daß die Kläger
zu ihrer Klage legitimiert seien.
3. Zur Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Der Verun
glückte Angelo Vittori war Handlanger; als solcher hatte er beim
in Frage stehenden Neubau zu helfen. Dagegen war er nicht als
Schiffmann angestellt. Am Unfallstage sodann (20. August 1894)
hatte er nicht etwa Auftrag erhalten, mit dem Schiffe Sand zu
holen, und zwar er so wenig als ein anderer der am betreffenden
Bau beschäftigten Arbeiter; gegenteils hatte der Bauunternehmer
vor dem Weggehen sogar erklärt, er werde mit den Arbeitern
Sand holen. Wäre nun vor der Rückkunft des letztern den Ar
beitern der zum Bau nötige Sand ausgegangen, und hätten sie
zum Weiterarbeiten neuen Sand bedurft, so könnte unter Umstän
den gesagt werden, daß die Arbeiter und speziell auch Vittori für
Beischaffung dieses Sandes sorgen und zu diesem Zwecke ein
Schiff voll Sand hätten holen dürfen. Dagegen liegt der Fall
hier anders: es ergibt sich nämlich, daß Sand zum Bau noch
in genügender Menge vorhanden war; wenn Vittori und Macro
batti, denen dies doch offenbar bekannt war, trotzdem noch Sand
holten, so thaten sie es ganz ohne Not. Da sie ferner zu frag
lichem Zwecke ein Schiff erst ausleihen mußten, so wäre es ihre
Sache und speziell auch Sache des Vittori gewesen, vor Ver
wendung desselben es zu untersuchen und sich zu vergewissern,
ob und inwieweit es zum Zwecke des Sandtransportes geeignet
war; eine solche Untersuchung hat nun offenbar nicht stattge
funden; die zwei Arbeiter entliehen vielmehr ein älteres, untüch
tiges Schiffchen, von dem Macrobatti selber fagt, es müsse Löcher
gehabt haben, die nur verstopft waren. Dieses Schiff sodann be
luden sie laut Feststellung der Vorinstanzen in übermäßiger Weise;
und als der sachkundige Schiffmeister Gander sie deswegen
warnte, beachteten sie seine Warnung in keiner Weise; vielmehr
lachte Macrobatti den Gander aus. Diese verschiedenen Momente
nun haben den Unfall verursacht; in genannten Momenten aber
liegt zweifellos ein Selbstverschulden des Vittori; da sodann ein
Mitverschulden des Arbeitgebers Guidali in keiner Weise ersicht
lich gemacht wurde, so ergibt sich die Abweisung der Klage.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und es hat in allen Teilen
beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.