- Urteil vom 2. Mai 1896 in Sachen
Konkursmasse Asper Rüegg gegen Nägeli.
A. Durch Urteil vom 10. März 1896 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Das vom
Kläger für seine Forderung von 50,000 Fr. nebst Zins im Kon
kurse der Firma Asper Rüegg geltend gemachte Faustpfandrecht
wird für begründet erklär
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse Asper
Rüegg die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, das vom Kläger für seine im Konkurse der Firma
Asper Rüegg angemeldete Forderung beanspruchte Faustpfand
recht zu verwerfen.
Bei der heutigen Hauptverhandlung hält der Anwalt der Be
klagten an diesem Antrag fest. Der Anwalt des Klägers beantragt
Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 29. März 1895 ausgebrochenen Konkurse der
rma Asper Rüegg in Enge hat der Kläger Joh. Nägeli in
Rickenbach für seine anerkannte Darlehensforderung im Betrag
von zusammen 50,000 Fr. nebst Zins zu 6 % seit 1. November
1894 ein Faustpfandrecht angesprochen an allen denjenigen Waaren,
welche sich in 5 besonderen Verschlüssen, bezw. in 5 Schränken
auf dem zu den Geschäftsräumlichkeiten der Firma Asper Rüegg
ührenden Korridor eingeschlossen befanden. Die Konkursmasse
bestritt die Gültigkeit des geltend gemachten Pfandrechtes, weil die
Waaren thatsächlich im Besitze des Schuldners verblieben seien
und somit die zur Bestellung desselben erforderliche Übergabe nicht
als vollzogen betrachtet werden könne. Beide kantonalen Instanzen
haben jedoch angenommen, eine Faustpfandbestellung sei gültig erfolgt
und haben daher die Ansprache des Klägers im vollen Umfange
gutgeheißen. Nach den Akten kann darüber, daß der beidseitige
Wille der Parteien auf Bestellung eines Faustpfandes zu Gunsten
des Klägers ging, ein Zweifel nicht bestehen, und beruht denn
auch die Anfechtung der Beklagten nicht etwa darauf, daß es an
einem gemeinsamen, auf Faustpfandbestellung gerichteten Vertrags
willen gefehlt habe, sondern auf der Behauptung, daß dieser
Wille nicht in der vom Gesetze geforderten Weise zur Ausführung
gelangt sei.
2. Über die Ausführung der beabsichtigten Pfandbestellung
wird nun durch die Vorinstanzen festgestellt: Die als Pfänder
bestimmten Waaren (Seidenstoffe und Rohfeide) wurden einge
schlossen und aufbewahrt in einem eigens hiezu im Korridor des
Geschäftslokals der Schuldner erstellten, an der Wand befestigten,
besonderen Schrank, der, vom Boden bis an die Decke reichend,
in 5 separate, verschließbare Fächer eingeteilt war. Die Schlüssel
zu dem Schrank und den einzelnen Verschlüssen wurden dem
Kläger übergeben; die Schuldner besaßen keine solchen, dagegen
hatten sie die Schlüssel zum Hause und in den Korridor, in
welchem sich der Schrank mit den zu Pfand gegebenen Waaren
befand, während der Kläger selbst zu diesen Räumlichkeiten keine
Schlüssel besaß; wohl aber besaß ein zum Stellvertreter des
Klägers bestellter Angestellter der Schuldner, Namens Egli, auch
einen Schlüssel zum Korridor. Den Schuldnern war das Recht
eingeräumt, im Bedürfnisfalle die Auswechslung der Pfandgegen
stände gegen andere Waare gleicher Gattung und gleichen Wertes
zu veranlassen, und es hatte dieser Auswechslung, von welcher in
den in Doppeln geführten Faustpfandverzeichnissen gleichzeitig
Vormerk genommen wurde, der den einzigen Schlüssel besitzende
Kläger, oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen. Als dann
die Auswechslungen häufiger wurden, erklärte sich Kläger (mit
Schreiben vom 17. Januar 1894) damit einverstanden, daß für
den Aufbewahrungsraum der Faustpfänder (nämlich die Schränke)
Doppelschlüssel an den Buchhalter der Schuldner, Egli, verabfolgt
werden gegen die schriftliche Zusicherung desselben, sowie zweier
weiterer Angestellter der Schuldner Schätti und Jud, daß dieselben
persönlich für prompte und gewissenhafte Auswechslung haften,
sowie daß Kläger jeweilen von einer stattgefundenen Pfandaus
wechslung mittelst Spezialverzeichnisses in Kenntnis gesetzt werde.
Demgemäß übersandte Kläger dem Egli die betreffenden Kasten
schlüssel mit dem Auftrag, Doppelschlüssel anfertigen zu lassen,
für den Kläger in Empfang und Verwahrung zur Besorgung
der Auswechslungen zu nehmen, und ihm die Hauptschlüssel
wieder zurückzusenden, was auch geschah. Der bisherige Verkehr
nahm hierauf den Fortgang, daß die Offnung der Schränke
jeweils zur Auswechslung der Pfänder durch Egli und unter
Zuziehung der beiden andern Garanten des Klägers erfolgte. Am
11. Februar 1895 kündigte Kläger sein Darlehen, und entzog
gleichzeitig den Angestellten Egli, Schätti und Jud ihre Ver
tretungsvollmacht und die Schlüssel. Am 29. März gl. J. wurde
über die schuldnerische Firma der Konkurs eröffnet.
3. Da der Gegenstand des vom Kläger beanspruchten Pfand
rechtes in beweglichen Sachen bestand, so muß dieses Pfandrecht,
um des rechtlichen Schutzes zu genießen, als Faustpfand bestellt
worden sein. Dies setzt nach Art. 210 O. R. voraus, daß die
Pfandbestellung durch Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger
oder an einen Stellvertreter desselben stattgefunden habe, und
zwar gilt, gemäß dieser Gesetzesbestimmung, die Übergabe nicht als
vollzogen, so lange die Sache im Gewahrsam des Verpfänders
verbleibt. Nun erscheint allerdings die Frage als sehr zweifelhaft,
ob nicht die zum Pfand bestimmte Waare wenigstens so lange
im Gewahrsam des Verpfänders, der Firma Asper Rüegg,
verblieben sei, als der Kläger den Angestellten dieser Firma die
Schlüssel zu dem Kasten, in welchem sich die Pfandsache befand,
anvertraut hatte, und diese als seine Stellvertreter die Heraus
gabe der zum Auswechseln bestimmten Pfandgegenstände, und die
Empfangnahme des Ersatzes zu besorgen hatten. Von dieser Frage
hängt jedoch die Entscheidung über den klägerischen Anspruch nicht
ab, und es mag daher dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz,
indem sie dieselbe bejahte, nicht geirrt habe. Denn unbestrittener
maßen hat Kläger vor Ausbruch des Konkurses über die schuld
nerische Firma, nämlich am 11. Februar 1895, das gedachte
Stellvertretungsverhältnis aufgehoben, die Schlüssel, die er den
Angestellten von Asper Rüegg anvertraut gehabt hatte, wieder
an sich gezogen, und war demnach im Zeitpunkt des Konkurs
ausbruches allein und ausschließlich in der Lage, ohne Anwendung
von Gewalt, die Behältnisse, in denen sich die Pfandsache befand,
zu öffnen. Entscheidend für die den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits bildende Frage, ob Kläger im Konkurse der Firma
Asper und Rüegg ein Faustpfandrecht für seine Darlehensfor
derung beanspruchen könne, sind nun aber offenbar die thatsäch
lichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung sich dargestellt haben. Es muß sich also fragen,
ob in diesem Zeitpunkte die zum Pfand bestimmte Waare im
Gewahrsam des Klägers, unter Ausschluß des Gewahrsams der
Firma Asper Rüegg, sich befunden habe; und bei der Beant
wortung dieser Frage ist, wie bemerkt, davon auszugehen, daß in
diesem Zeitpunkte die Schlüssel zu den Behältnissen, in welchen -
die Pfandsache aufbewahrt war, im ausschließlichen Besitz des
Klägers sich befanden, so daß diese Behältnisse, ohne Anwendung
von Gewalt, weder von jener Firma, noch von ihren Angestellten
geöffnet werden konnten. Nun besteht der Gewahrsam in dem
physischen Vermögen, über eine Sache mit Ausschließung Anderer
zu verfügen; der Gewahrsam des Pfandgläubigers setzt also
voraus, daß die Sache zu seiner Verfügung gebracht sei, seiner
fortgesetzten Einwirkung unterliege (s. Hafner, Kommentar z.
schweiz. Obl. Recht, Art. 199, Anm. Nr. 4; Dernburg, Pan
dekten I, dritte Auflage, 169). Der Verpfänder kann somit
den Gewahrsam an der Pfandsache unzweifelhaft auch durch Ein
händigung der Schlüssel zu dem Ort, wo die Pfandsache liegt,
auf den Pfandgläubiger übertragen, sofern diesem wenigstens der
Zutritt zu dem Orte gewährt und damit die Innehabung der
darin befindlichen Sache ermöglicht wird. Nun war die Firma
Asper Rüegg, trotz des Umstandes, daß der die Pfandsache
enthaltende Schrank sich im Korridor ihres Geschäftslokales
befand, nicht in der Lage, den Kläger an der Ausübung des Ge
wahrsams an dessen Inhalt zu hindern. Denn zu dem Korridor
war dem Vertreter des Klägers zu dessen Handen ein Schlüssel
behändigt worden, der, soviel aus den Akten ersichtlich, vor dem
Ausbruch des Konkurses über die Firma Asper Rüegg nicht
zurückgegeben worden ist. Ebensowenig waren die Verpfänder in
der Lage, dem Kläger etwa den Eintritt in das Haus zu ver
wehren, da sie nicht Eigentümer, sondern lediglich Mieter einzelner
Räume desselben waren. Damit ist aber der Gewahrsam an der
Pfandsache auf den Kläger, und zwar mit Ausschluß des Ge
wahrsams der Verpfänder, übergegangen. Denn daß etwa diese,
weil sie die Geschäftslokalitäten und den in denselben befindlichen
Schrank inne hatten, auch den Gewahrsam an dem Inhalte dieses
letztern besessen hätten, kann nach den vorliegenden Umständen
nicht angenommen werden. Dieser Schrank hätte seiner Beschaffen
heit und Bestimmung gemäß nicht etwa beliebig disloziert werden
können, sondern war, gemäß unwidersprochener Feststellung des
erstinstanzlichen Richters, an der Mauer befestigt, deren ganze
Höhe bis zur Decke er einnahm. Es handelte sich also um ein,
in dauernde Verbindung mit dem Hause gebrachtes Behältnis
und nicht um einen Gegenstand, dessen Innehabung zugleich auch
die thatsächliche Herrschaft über seinen Inhalt gibt, so daß Asper
Rüegg, indem sie sich der Schlüssel zu diesem Schrank ent
äußerten, in der That auch die Verfügungsgewalt über dessen
Inhalt aufgegeben haben. Ist aber in Ausführung des Pfand
vertrages zur Zeit der Konkurseröffnung der Gewahrsam an der
Pfandsache auf den Kläger übergegangen, und der Gewahrsam
des Verpfänders aufgehoben gewesen, so sind die Voraussetzungen
eines gültigen Pfandrechtes, soweit sie überhaupt streitig waren,
gegeben, und ist daher die Klage in Bestätigung des Urteiles der
Vorinstanz gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Konkursmasse Asper Rüegg wird als
unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil der Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichts vom 10. März 1896 in
allen Teilen bestätigt.