- Urteil vom 25. April 1896
in Sachen Compagnie Parisienne de Couleurs d Aniline
gegen Basler chemische Fabrik Bindschedler.
A. Durch Urteil vom 28. Januar 1896 hat das Civilgericht
des Kantons Baselstadt erkannt: Klägerin wird mit ihrer Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei das Urteil aufzu
heben, und das Rechtsbegehren der Klage zuzusprechen. Gegen
über dieser Berufungserklärung hat die Beklagte beantragt, daß
auf die Berufung nicht eingetreten werde, da das Urteil infolge
Nichtergreifung der Appellation innert der gesetzlichen zehntägigen
Frist bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Art. 29 des Marken
schutzgesetzes vom 26. September 1890 treffe in casu nicht zu,
indem der vorliegende Streit nicht nach jenem Bundesgesetze,
sondern nach den Bestimmungen der internationalen Konvention
von 1883 und dem französischen Markenschutzgesetze vom 23.
Juni 1857 sich beurteile, wie Klägerin in ihrer Replik selbst an
erkannt, resp. verlangt habe. Hiegegen hat der Anwalt der Klä
gerin Einsprache erhoben, und namentlich in Widerspruch gesetzt,
daß er die Nichtanwendbarkeit des schweizerischen Gesetzes aner
kannt habe. Im Gegenteil habe er dieses Gesetz stets angerufen,
und es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß dasselbe zur
Anwendung komme. In der mündlichen Hauptverhandlung hält
der klägerische Anwalt an seinem Berufungsantrag fest, der An
walt der Beklagten beantragt dagegen Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Jahre 1883 oder 1884 entdeckte der Chemiker Dr. Lud
wig Knorr in Erlangen ein neues Arzneimittel. Für das zur
Herstellung dieses Gegenstandes erfundene Verfahren erwarb er
in Deutschland und einigen andern Ländern Patente, nicht aber
in der Schweiz, da nach schweizerischem Gesetze derartige Erfin
dungen nicht patentierbar sind. Die technische Darstellung des
Gegenstandes übertrug Dr. Knorr den Farbwerken Höchst a. M.,
welche denselben unter dem Namen Antipyrin in den Handel
brachten und am 24. Dezember 1885 erstmals ihre bei der Ver
packung des Antipyrins zur Verwendung gelangende Fabrikmarke
in der Schweiz eintragen ließen, nachdem dieselbe kurz vorher
auch in Deutschland eingetragen worden war. Schon vorher, am
- Februar 1884, hatten die Höchster Farbwerke der gegenwärti
gen Klägerin das Recht erteilt, das Antipyrin, oder, wie es da
mals noch genannt wurde, Dymethylphenyloxypyrazol
Frankreich patentieren zu lassen, das Patent in Frankreich aus
zubeuten, und die Marke oder den Namen Antipyrin zu hinter
legen und zu gebrauchen. Am 2. Februar 1885, 28. März 1885
und 18. Februar 1888 hinterlegte Klägerin beim Handelsgerichte
der Seine drei Marken, von denen die beiden ersten als Etiquetten
sich darstellen, welche ein kleines mit der Firma der Klägerin
umgebenes und die Überschrift Marque de fabrique tragendes
Wappen, darüber und daneben die Worte Compagnie Parisienne
de couleur d aniline, Produits chimiques et Produits pharma
ceutiques, 31 Rue des Petites-Ecuries, Paris, und darunter
mit größerer Schrift das Wort Antipyrine (die zweite Etiquette
mit dem Zusatz du Docteur Knorr), sodann noch die Gewichts
angabe und den Namen der Fabrik enthalten, während die dritte,
am 18. Februar 1888 deponierte Marke nur aus dem Worte
Antipyrine besteht. Diese drei Marken hinterlegte Klägerin sodann
auch in der Schweiz und zwar die erste am 1. Februar 1888
die beiden andern am 9. Februar gl. J. Als Waare oder Erzeug
nis, wofür die Marke bestimmt sei, ist bei der ersten Anmel
dung angegeben: Un produit fébrifuge antiseptique, bei der
zweiten: Produits chimiques et pharmaceutiques, bei der
dritten, welche lediglich aus dem Worte Antipyrine besteht:
Produits antiseptiques et fébrifuges notamment la dimethyl
oxyquinizine. Im Jahre 1888 erhoben die Höchster Farbwerke
bei den belgischen Gerichten Klage gegen die Gesellschaft für
chemische Industrie in Basel und drei in Belgien domizilierte Ge
sellschaften und Personen mit dem Begehren, daß denselben untersagt
werde, ihren Erzeugnissen den Namen Antipyrine zu geben.
Dieses Begehren wurde durch Urteil des Appellationsgerichtes
Brüssel vom 8. Dezember 1888 gutgeheißen. Durch Vertrag vom
25./28. März 1889 gestatteten die Höchster Farbwerke der Be
klagten, ihr Antipyrin auch unter der Etiquette Basler Anti
pyrin in den Handel zu bringen. Am 5. Juli 1893 hinterlegte
die Beklagte bei dem eidg. Amt für geistiges Eigentum eine
Schutzmarke, welche lautet: 1. Antipyr. puriss. Basler che
mische Fabrik Bindschedler. 2. Antipyrinum purissimum -
fabriques bâloises de Produits chimiques Bindschedler.
- Swiss Antipyrine Basle chemical Works Bindschedler
und 4. Antipyrina Svizzera fabbriche di Prodotti chimici
di Basilea Bindschedler. Am 22./28. August gleichen Jahres
kam zwischen den Fabriken von Höchst und weiteren Geschäfts
firmen einerseits und der Beklagten und zwei weiteren Firmen
anderseits ein Vertrag zu Stande, in welchem sich die Beklagte
verpflichtete, die Schutzmarke Antipyrine nicht zu gebrauchen und
die für die Farbwerke Höchst und für die Klägerin eingetragenen
Schutzmarken zu respektieren und in keiner Weise anzugreifen,
insbesondere auch das Wort Antipyrin in den Ländern, in denen
es für die Klägerin oder die Farbwerke Höchst registriert sei, beim
Verkauf ihrer Waare und deren Etiquettierung nicht zu ge
brauchen.
2. Mit Klage vom 5. Juli 1895 stellte die Klägerin beim
Basler Civilgericht das Rechtsbegehren, es sei zu erkennen, daß
die Beklagte nicht berechtigt und ihr verboten sei, die im Marken
register auf sie eingetragenen 4 Marken mit dem Worte Anti
pyrin zu gebrauchen, und daß daher diese 4 Marken im Marken
register zu löschen seien, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens berief sich die Klägerin
uf die in den Jahren 1885 und 1888 erfolgte Hinterlegung
ihrer Marken, deren wesentliches Merkmal in der Bezeichnung
Antipyrine liege. In rechtlicher Beziehung komme zur Anwen
dung die internationale Übereinkunft vom 20. März 1883, spez.
Art. 2 und 6 derselben und das Schlußprotokoll zu Art. 6 Abs. 1.
Nach diesen Bestimmungen stehe fest, daß eine in Frankreich ge
setzlich geschützte Marke unverändert in der Schweiz deponiert
werden könne und hier den gesetzlichen Schutz genieße. Das Wort
Antipyrine sei in Frankreich als Marke geschützt und habe daher
gestützt auf das erwähnte Übereinkommen auch in der Schweiz
deponiert werden können. Als erste rechtmäßige Inhaberin dieser
Wortmarke sei Klägerin allein zu deren Gebrauch berechtigt und
gehe dagegen der Beklagten dieses Recht ab. In den Patenten der
Höchster Farbwerke sei das Antipyrin noch nicht mit diesem
Namen bezeichnet, sondern als Dymethylphenyloxypyrazol u. s. w.
Unter diesem langen Namen habe das Produkt nicht in den
Handel gebracht werden können, deshalb haben die Höchster Farb
werke im Einverständnis mit Dr. Knorr den vorher nicht be
kannten Namen Antipyrin gewählt, welcher eine Phantastebezeich
nung sei. Das Recht, sich der Marke oder des Namens Anti
pyrin zu bedienen, haben die Höchster Farbwerke der Klägerin
ausdrücklich eingeräumt. Seitdem das Antipyrin von den Höchster
Farbwerken und der Klägerin gebraucht werde, sei dieser Name
sehr populär geworden, niemals aber in dem Sinne, daß er als
Schutzmarke oder als Bestandteil einer solchen von Dritten hätte
gebraucht werden dürfen. Die Beklagte sei deshalb auch wegen
unerlaubten Gebrauchs jener Marke in Belgien verurteilt worden.
Dazu komme noch, daß die Beklagte durch den Vertrag vom
22./28. August 1893 sich den Farbwerken Höchst gegenüber ver
pflichtet habe, die Schutzmarke Antipyrin nicht zu gebrauchen
und auch die von der Klägerin in Bern deponierten Marken
nicht anzugreifen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
und führte zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen aus:
Dr. Knorr habe die von ihm neu entdeckte Substanz zuerst Dimethyl
oxychinizin genannt, aber schon im Jahre 1884 sei die Bezeichnung
Antipyrin als wissenschaftlicher und genereller Name von Dr. Knorr
der Wissenschaft und dem Handel angenommen worden. In seiner
Habilitationsschrift vom Jahre 1885 beschreibe Dr. Knorr das
Dimethyloxychinizin, das er kurz Antipyrin nenne, von welchem
er drei isomere Dimethyloxychinizine feststelle und speziell die
physiologische Untersuchung der aus den Dimethyloxychinizinen
genommenen Antipyrinehervorhebe. Dr. Knorr gebe also der
ganzen Körperklasse den generellen Namen Antipyrin und um
unter den von ihm hergestellten verschiedenen Dimethyloxychini
zinen dasjenige, welches sich als das beste Arzneimittel erwiesen,
zu unterscheiden, habe er dasselbe ein für alle Mal wissenschaftlich
Antipyrin getauft. Der Name Antipyrin leite sich her aus dem
längst bekannten Wort Antipyreticum, womit die Mediziner von
jeher Arzneimittel bezeichnet haben, welche geeignet seten, die
Fiebertemperatur herabzusetzen. Die Abkürzung Antipyrin könne
also nicht als eine spezielle und neue Phantasiebezeichnung be
trachtet werden. Jedenfalls sei es Thatsache, daß seit dem Jahre
1884 der Name Antipyrin sowohl in der Wissenschaft als im
Handel eingeführt, der allein bekannte, übliche, und daher Ge
meingut gewesen sei. Speziell in der Schweiz sei dieses Mittel
seit Sømmer 1884 allgemein im Verkehr, wie aus einer Erklä
rung des Basler Sanitätsdepartements vom 16. Mai 1893
hervorgehe. Ferner sei der Name in einer ganzen Reihe
von Pharmakopöen (Germanica, Austriaca, Helvetica) aufge
genommen worden, was nicht möglich gewesen, wenn derselbe
nicht Gemeingut und notwendige Bezeichnung geworden wäre.
Als Marke könne nach Art. 3 des Bundesgesetzes nun nicht ge
wählt werden ein Wort, welches bereits als usuelle Bezeichnung
eines Artikels bestehe, also Gemeingut sei. Der gleiche Grundsatz
gelte nach dem Gesetze vom 23. Juni 1857, Art. 1 auch in
Frankreich, wonach nur eine Phantasiebezeichnung als Wortmarke
verwendet werden könne. Der Vertrag vom 26./28. August 1893
könne schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil die Klä
gerin nicht Kontrahentin, und daher zur Klage aus demselben
nicht legitimiert sei. In der Replik machte Klägerin noch geltend:
Antipyrin sei bloß Handelsname; der wissenschaftliche Name sei
Dimethyloxychinizin. Bis 1887 haben die Höchster Farbwerke
einzig den Namen Antipyrin gebraucht. Erst seit 1887 fabriziere
die Beklagte Antipyrin, resp. das Dimethyloxychinizin, was ihr
nicht habe verboten werden können. Um aber die Benützung des
Namens Antipyrin zu verhindern, sei die Marke der Klägerin
eingetragen worden, und zwar habe dieselbe einzig aus dem Namen
Antipyrin bestanden. In Frankreich werde das Dimethyloxy-
chinizin unter anderm Namen verkauft. Ob die Marke nach
französischem Recht eintragsfähig gewesen sei, habe der schwei
zerische Richter nicht zu prüfen. Einziger Ausnahmsfall sei nach
den Bestimmungen der internationalen Konvention, daß die Marke
in er
den guten Sitten widerspreche, oder ein Delikt, Eingrif
Anti
worbene Rechte, vorliege. Die Aufnahme der Bezeichnung
pyrin in eine Dissertation und in eine Pharmakopoe beweise nichts
dafür, daß das Wort Gemeingut sei.
3. Soweit es sich um die Markenrechtsklage handelt, ist die
Kompeienz des Bundesgerichtes vorhanden. Vom Streitwerte
hängt die Zulässigkeit der Berufung gemäß Art. 62 O. G. nicht
ab, und der Rechtsstreit ist nach eidg. Rechte zu entscheiden.
Ebenso liegt, mit Bezug auf die Markenrechtsklage, ein von der
letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupturteil vor. Nach
Art. 29 des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik und
Handelsmarken haben die Kantone zur Behandlung der nach
diesem Gesetz zu entscheidenden civilrechtlichen Streitigkeiten eine
Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche den Prozeß als einzige kanto
nale Instanz entscheidet; da in Baselstadt das Civilgericht als
jene einzige Gerichtsstelle bezeichnet worden ist, so sind somit seine
in Markenschutzsachen erlassenen Civilurteile letztinstanzliche, soweit
die kantonalen Gerichtsinstanzen in Betracht fallen. Beklagte hat
dies zwar für die vorliegende Streitigkeit bestritten, weil diese
nicht nach dem eidgenössischen Markenschutzgesetz, sondern nach der
interkantonalen Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigen
tums vom 20. März 1883 zu entscheiden sei. Allein dieser Ein
wand ist unrichtig. Nach der genannten Konvention muß nur die
Form der Fabrik und Handelsmarken materiell nach dem heimat
lichen, also in casu nach dem französischen Rechte, beurteilt wer
den; im übrigen finden die Vorschriften des schweizerischen Ge
setzes Anwendung, und nun macht Art. 29 dieses letztern keinen
Unterschied, ob eine Markenrechtsstreitigkeit ausschließlich nach
diesem Gesetze zu entscheiden sei oder nicht; diese Bestimmung
muß daher Platz greifen, sobald es sich um eine Markenstreitig
keit handelt, auch wenn dieselbe nur teilweise nach schweizerischem
Rechte zu entscheiden ist. Soweit die Klage dagegen auf den Ver
trag vom 22./28. August 1893 gestützt wird, handelt es sich
einfach um eine Vertragsklage und nicht um eine nach dem
Markenschutzgesetz zu entscheidende Streitigkeit. Die Bestimmungen
des Markenschutzgesetzes finden auf diese Klage keine Anwendung,
dieselbe mußte vielmehr ausschließlich auf Grundlage des Ver
trages und des allgemeinen für Vertragsobligationen maßgebenden
Rechts entschieden werden. Ob der Klägerin nach den Bestim
mungen des Markenschutzgesetzes ein des gesetzlichen Schutzes teil
haftiges Markenrecht zustehe, kommt dabei überall nicht in Frage.
Bezüglich der Vertragsklage war nun aber das Civilgericht Basel
stadt nicht einzige, sondern erste Instanz, und der Klägerin steht
daher gegen die Verwerfung dieses Klagegrundes, da sie den kan
tonalen Instanzenzug nicht erschöpft hat, das Rechtsmittel der
Berufung an das Bundesgericht nicht zu.
4. In der Hauptsache kann vorerst darauf nichts ankommen,
daß Beklagte erklärt hat, vor Ablauf des unterm 22./28. Au
gust 1893 mit den Farbwerken Höchst abgeschlossenen Ver
trages, von den deponierten Marken keinen Gebrauch zu machen,
und daß die Marken, wenn innerhalb dreier Jahre nach der
Hinterlegung von denselben kein Gebrauch gemacht wird, nach dem
Gesetze hinfällig werden. Denn die Marken sind einmal hinter
legt, und Klägerin ist daher berechtigt, deren Löschung zu ver
langen, sofern dieselben eine Nachmachung oder Nachahmung der
klägerischen Marken enthalten, und diese auf den gesetzlichen
Schutz Anspruch machen können. In diesem Falle liegt schon in
der Hinterlegung resp. Eintragung der beklagtischen Marken ins
Markenregister eine Verletzung des klägerischen Rechts. Es ist da
her zu untersuchen, ob Klägerin, wie sie behauptet, das aus
schließliche Recht auf den Gebrauch des Wortes Antipyrin als
Fabrik und Handelsmarke besitze.
5. Bei der Prüfung dieser Frage ist bezüglich des anzuwen
denden Rechtes, wie bereits bemerkt, davon auszugehen, daß nach
der internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vom 20. März 1883 nur die Form der aus den
Vereinsstaaten stammenden Marken nach den Gesetzen desjenigen
Staates beurteilt werden muß, welche für dieselben im Ursprungs
lande maßgebend sind (s. Art. 6 Abs. 1 der intern. Konvention
und Ziff. 4 des Schlußprotokolls dazu). Soweit es sich also nur
um die Frage handelt, ob einer Marke wegen ihrer Form, d. h.
ihrer äußern Gestalt der gesetzliche Schutz gewährt oder versagt
werden müsse, kommt in casu das französische Recht zur Anwen
dung. Bezüglich aller übrigen Fragen gilt dagegen das schwei
zerische Recht, und es kann der Annahme der Vorinstanz nicht
beigetreten werden, daß auch Angriffe gegen den innern Gehalt,
oder, wie sie sich ausdrückt, gegen die materielle Berechtigung
einer Marke nach dem Rechte des Ursprungslandes zu beurteilen
seien. Denn die Bestimmungen des schweiz. Markenschutzgesetzes
sind zwingender Natur und finden daher in der Schweiz nur in
sofern keine Anwendung, als denselben Staatsverträge entgegen
stehen. Dies ist aber, wie bemerkt, nur der Fall bezüglich der
Form der Fabrik und Handelsmarken; in allen übrigen Punkten
ist demnach das schweiz. Recht, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob dasselbe mit dem Rechte des Ursprungslandes der Marke
übereinstimme, maßgebend, insbesondere also auch bezüglich der
Fragen, ob ein Zeichen ein Freizeichen, oder deswegen des gesetz
lichen Schutzes nicht fähig sei, weil es Angaben über die Art der
Herstellung, der Beschaffenheit oder Bestimmung der Waare ent
halte, oder die Gefahr einer Täuschung begründe. Dabei werden
allerdings, soweit die beidseitigen Gesetzgebungen übereinstimmen
allfällig bezüglich einer bestimmten Marke im Ursprungslande er
gangene Gerichtsurteile auch für den inländischen Richter von,
wenn auch nicht entscheidender, Bedeutung sein, dagegen kann der
bloße Umstand der Eintragung der Marke im Ursprungslande
den inländischen Richter der freien Prüfung jener Fragen bezüg
lich ausländischer Marken ebenso wenig entbinden, als bezüglich
inländischer.
6. Fragt es sich demnach, ob nach schweiz. Rechte die Marke
Antipyrin zulässig sei, so kommt zur Anwendung Art. 3 Abs. 2
des Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890, welcher die
Bestimmung enthält, daß als Gemeingut anzusehende Zeichen,
welche in die Marke einer Privatperson aufgenommen werden, den
gesetzlichen Schutz nicht genießen. Gemeingut oder Freizeichen sind
solche Zeichen, welche nicht das Verhältnis einer Person als
Produzent, Eigentümer oder Verkäufer zu der Waare, sondern die
Waare selbst, ihre Beschaffenheit bezeichnen, durch welche sie sich
von andern Waarengattungen oder andern Arten derselben Gat
tung unterscheiden. Danach genießen solche Zeichen den gesetzlichen
Markenschutz nicht, welche sich als Sachname, d. h. als Bezeich
nung der Sache nach ihrer objektiven Qualität ohne Rücksicht
auf ihre Herkunft (Kohler, in der Zeitschrift für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht, 1. Jahrg. S. 38) darstellen, oder
überhaupt eine Beschaffenheitsbezeichnung der betreffenden Waare
enthalten. Ob nun die Benennung Antipyrin für das betreffende
rzneimittel nicht wenigstens eine indirekte Beschaffenheitsbezeich
nung, und aus diesem Grunde als Marke gemäß Art. 3 des
Bundesgesetzes nicht zulässig sei, wie die Vorinstanz angenommen
hat, kann dahin gestellt bleiben; denn auch wenn die Frage, in
Übereinstimmung mit einem vom deutschen Patentamie unterm
9. Dezember 1895 erlassenen Entscheid zu verneinen in, so muß
nach den Akten der Beweis gleichwohl als erbracht betrachtet wer
den, daß diese Bezeichnung zur Zeit, als die Eintragung der klä
gerischen Marken in der Schweiz erfolgte, jedenfalls in derselben
Gemeingui war. In casu liegt nämlich die Sache so, daß der
Name Antipyrin von Dr. Knorr, resp. den Farbwerken Höchs
im Jahre 1884 nicht als Personalbezeichnung, sondern als Sach
bezeichnung gewählt worden ist. Dieser Annahme steht selbstver
ständlich die Aufnahme dieser Bezeichnung in die Marke der Farb
werke Höchst, welche dieselben in Deutschland eintragen ließe, nicht
entgegen. Denn diese Marke bestand eben nicht in dem Worte
Antipyrin und konnte nach der damaligen deutschen Gesetzgebung
überhaupt keine Wortmarke sein, sondern sie war eine figurative
Marke. Darauf, daß die Farbwerke Höchst, resp. Dr. Knorr da
mals nicht wohl eine andere Absicht konnten gehabt haben, als
dem von Dr. Knorr erfundenen chemischen Produkt den Namen
Antipyrin als Sachbezeichnung zu geben, und nicht diejenige, mit
dem Namen ihr Verhältnis zu dieser Waare als Produzenten zu
bezeichnen, weist einmal der gewählte Name hin, auch wenn der
selbe nicht als direkte oder indirekte Beschaffenheitsbezeichnung an
gesehen werden darf. Sodann aber sprechen dafür namentlich die
Ausführungen Dr. Knorrs in seiner Dissertation, in welcher
offenbar der Name Antipyrin als Sach und nicht als Personal
bezeichnung gebraucht ist. So sagt Dr. Knorr auf S. 66: Das
Antipyrin zeichnet sich vor allen Chinizinderivaten durch die
leichte Löslichkeit im Wasser aus , hebt dabei unter den physiolo
gischen Wirkungen des Antipyrins dessen antipyretische Wirkung
hervor und bezeichnet die besonderen Vorzüge des Antipyrin vor
andern febrilen Mitteln. Seite 67 spricht er von den Reaktionen
oder Abkömmlingen des Antipyrin, wie diese Reaktionen S. 71
auch genannt werden, von Nitroantipyrin, von Nitrosoantipyrin,
von Amidoantipyrin, Oxyantipyrin, u. s. w. Seite 67, Anm. 1
sagt Dr. Knorr: Für den praktischen Gebrauch ist das Antipyrin
sowohl dem Orymethylchinizin als auch allen andern bis jetzt
untersuchten Chinizinderivaten vorzuziehen. Ferner sagt er auf
Seite 66, er habe die technische Darstellung dieses Körpers den
Farbwerken Höchst übertragen, welche denselben seit einiger Zeit
unter dem Namen Antipyrin in den Handel bringen, nachdem
durch eine große Anzahl an verschiedenen Kliniken Deutschlands
vorgenommener Versuche die Brauchbarkeit des Mittels bestätigt
worden sei. Danach ist allerdings nicht ganz klar, ob der Name
Antipyrin von Dr. Knorr oder von den Farbwerken Höchst gewählt
worden ist. Allein auch im letzten Falle wird die Annahme nicht
umgestoßen, daß der Name als Waarenname, als Sachbezeich
nung und nicht als Personenbezeichnung gewählt worden ist.
Unterstützt wird vielmehr diese Annahme noch dadurch, daß der
selbe auch in die Pharmakopoe Germanica aufgenommen wor
den ist, sowie endlich auch durch den zwischen den Farbwerken
Höchst und der Beklagten im August 1893 abgeschlossenen Ver
trag, indem die hier in Frage stehende Bestimmung desselben sich
doch kaum anders als dadurch erklären läßt, daß die Farbwerke
Höchst wenigstens die Möglichkeit angenommen haben, daß das
Wort Antipyrin Sach und nicht Personalbezeichnung sei.
7. In casu stehen nun allerdings nicht die Farbwerke Höchst,
sondern deren Lizenzträger der Beklagten gegenüber und es frägt
sich, ob die Eintragung ihrer Marken in Frankreich und der
Schweiz die Wirkung gehabt habe, daß das Wort Antipyrin
nicht als Sachbezeichnung, sondern als Personalzeichen betrachtet
und behandelt werden müsse. Dies ist jedoch zu verneinen. Wie
oben bemerkt, haben die Farbwerke Höchst im Jahre 1884 eine
figurative Marke für Deutschland deponiert und dieselbe auch
in der Schweiz eintragen lassen, und es ist bereits ausgeführ
worden, daß der Name Antipyrin von denselben s. Z. nicht als
Personal sondern als Sachbezeichnung gewählt worden sei, wäh
rend eben als Herkunftsbezeichnung die figurative Marke diente.
Ist aber diese Annahme richtig, so konnte Klägerin gar wohl in
Frankreich und gestützt auf die internationale Konvention das
Wort Antipyrin für sich als Herkunftsbezeichnung wählen und
eintragen lassen; allein es ist bei der Frage, ob die Bezeichnung
vor Eintragung derselben in der Schweiz habe Gemeingut werden
können, doch der Umstand zu berücksichtigen, daß dieselbe in
Deutschland als Sachbezeichnung und nicht als Personalbezeich
nung galt und die Eintragung derselben als Marke in Frankreich
unter den Umständen des konkreten Falles nicht hindern konnte,
daß dieselbe in der Schweiz Gemeingut wurde. In der Schweiz
wo die Erfindung Dr. Knorrs nicht patentfähig ist, durfte das
Antipyrin von seiner Erfindung an von Jedermann hergestellt
und auch unter diesem Namen vertrieben werden, so lange das
selbe nicht als Personal oder Herkunftsbezeichnung ins schweize
rische Markenregister eingetragen war. Die Eintragung in Frank
reich konnte diese Bezeichnung in der Schweiz nicht als Nach
ahmung der dort deponierten Marke erscheinen lassen, weil die
selbe eben in Deutschland, wo der Stoff erfunden wurde, Sach
bezeichnung war. Und nun ist anzunehmen, daß in der That schon
vor der im Jahre 1888 erfolgten Deposition der klägerischen
Marken in der Schweiz der Name Antipyrin für den betreffenden
Stoff als Sachbezeichnung angesehen und verwendet wurde. Es
geht dies insbesondere hervor aus einem bei den Akten befind
lichen Zeugnisse des Dr. Lotz in Basel, das von demselben
namens des dortigen Sanitätsdepartements am 16. Mai 1893
ausgestellt worden ist und dahin lautet, daß seit dem Jahre 1884
das Antipyrin als Arzneimittel unter diesem Namen verkauft
werde und zum stehenden Arzneischatz der Apotheken gehöre.
Auch gibt Klägerin selbst zu, daß der Gesellschaft für chemische
Industrie in Basel der Gebrauch des Namens Antipyrin gestattet
worden sei, ein Umstand, der ebenfalls dazu beitragen mußte, den
selben des Charakters einer Herkunftsbezeichnung zu entkleiden.
Auch ist von der Beklagten behauptet und von der Klägerin nicht
bestritten worden, daß das Antipyrin unter diesem Namen in die
Pharmakopoe Helvetica aufgenommen worden ist. In der
Schweiz wird danach von den beteiligten Verkehrskreisen das
Wort Antipyrin schon seit mehr als 10 Jahren nicht als Per
sonal oder Herkunftsbezeichnung, sondern als Sachbezeichnung
angesehen. Dem sich hieraus ergebenden Schluß, daß der Name
Antipyrin in der Schweiz keine schutzfähige Marke sei, steht
natürlich der Umstand nicht entgegen, daß das eidgenössische Amt
sowohl die klägerischen als die beklagtischen Marken ins Marken
register aufgenommen hat, während Zeichen, die als Gemeingut
zu betrachten sind, gemäß Art. 14 Ziff. 2 des Bundesgesetzes die
Aufnahme von Amtes wegen zu verweigern ist.
8. Die Klage muß daher abgewiesen werden, denn Klägerin
hat dieselbe, abgesehen von dem Vertrage vom August 1893 nur
darauf gestützt, und konnte sie nur darauf stützen, daß die beklag
tischen Marken ihre Rechte verletzen. Von dem Standpunkte aus,
daß dieselben, weil Gemeingut, nicht zulässig seien, hat Klägerin
die beklagtischen Marken nicht angefochten und es ist auch um
IV. Obligationenrecht. No 83.
gekehrt seitens der Beklagten ein Antrag auf Löschung der kläge
rischen Marken nicht gestellt worden. Ob dagegen die beidseitigen
Marken von Amtes wegen zu löschen seien, steht ausschließlich
der Entscheidung des eidgenössischen Amtes zu. Die Gerichte
haben, auch in Markenrechtssachen, nur über streitige Ansprüche
zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird, soweit es sich um die
Markenrechtsklage handelt, als unbegründet abgewiesen, und dem
nach das Urteil des Civilgerichtes Baselstadt vom 28. Januar
1896 bestätigt; soweit es sich dagegen um die Vertragsklage
handelt, wird auf die Berufung wegen Unzulässigkeit derselben
nicht eingetreten.