- Urteil vom 13. Februar 1896 in Sachen Freudiger.
A. In Niederbipp führt von der bernischen Staatsstraße Aar
wangen Dürrmühle aus eine Zufahrtsstraße zur Station Nieder
bipp; die betreffende Straße ist Privateigentum der schweizerischen
Centralbahn. An dieser Straße wollte Jakob Freudiger einen
Neubau aufführen und bewarb sich um die bezügliche Baubewilli
gung. Infolge Einspruchs eines Anstößers, F. Stauffer, wurde
der bernische Regierungsrat mit der Sache befaßt und beschloß
dann unterm 2. Oktober 1895 Abweisung des Baugesuches
Freudigers, wesentlich aus folgenden Gründen: Es stehe fest, daß
der projektierte Neubau hart an die Zufahrtsstraße zur Station
Niederbipp anstoßen und sogar in erstere hineinragen würde.
Genannte Straße sei nun, obwohl im Privatbesitz der S. C. B.,
als öffentliche Straße zu betrachten, indem sie zum öffentlichen
Verkehr bestimmt sei und demselben diene. Unterliege sie daher
dem Straßenpolizeigesetz vom 21. März 1834, so könne gemäß
Art. 6 desselben die Baubewilligung nicht erteilt werden. Wenn
Freudiger noch geltend mache, daß der Einsprecher Stauffer dies
bezüglich zur Einsprache nicht legitimiert sei, so falle dies außer
Betracht, weil öffentlich rechtliche Hindernisse von Bauten von
Amtes wegen zu würdigen seien und Jedermann die Behörde auf
solche Hindernisse aufmerksam machen dürfe.
B. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 5./7. Oktober
1895 erklärte J. Freudiger am 6. Dezember 1895 den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es
sei der genannte Entscheid aufzuheben und der Regierungsrat an
zuweisen, dem Rekurrenten die verlangte Baubewilligung zu er
teilen; eventuell sei zu erklären, genannte Behörde sei nicht be
rechtigt, auf Grund des bernischen Straßenpolizeigesetzes dem Re
kurrenten das Bauen an die Marche der der S. C. B. gehörigen
Zufahrtsstraße zur Station Niederbipp zu verbieten. Er führt
aus: Fragliche Straße sei am 6. Oktober 1874 mit der ganzen
Stationsanlage im Plane dem Bundesrate zur Genehmigung vor
gelegen und auch genehmigt worden; auf Grund fraglichen Planes
sei sie dann auch erstellt worden. Es sei daher die Frage, inwie
weit sie von Drittpersonen in Anspruch genommen werden dürfe,
unter allen Umständen nicht nach der kantonalen, sondern nach
der eidgenössischen Gesetzgebung zu beurteilen. Hiefür sei grund
legend Art. 26 B. V., welcher den Bau und Betrieb der Eisen
bahnen als Bundessache erkläre, sowie das Bundesgesetz vom
- Dezember 1872 und speziell Art. 12 desselben in Verbin
dung mit dem Bundesgesetze betreffend die Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten. Das kantonale Straßenpolizeigesetz
finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Jedenfalls habe
ber bernische Regierungsrat den Begriff des öffentlichen Verkehrs
falsch aufgefaßt. Gegenstände desselben seien gemeinhin Sachen,
welche Jedermann zu unentgeltlicher sachgemäßer Benutzung offen
ständen. Dies treffe bei Eisenbahnen und den dazu gehörigen
Zufahrtsstraßen, 2c., nicht zu; die Eisenbahnen seien einzig ver
pflichtet, gegen Entgelt Transporte zu besorgen. Es werde dies
bezüglich auf einen Entscheid des Bundesrates i. S. der N. O. B.
gegen die Regierung des Kantons Thurgau betreffend Zufahrts
straße zur Station Weinfelden vom Jahre 1888 verwiesen. Die
angefochtene Verfügung verstoße aber ferner auch gegen die
Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums, welche nur auf dem
Wege der Expropriation und dann zwar durch den ordentlichen
Richter durchbrochen werden dürfe. Eine andere gesetzliche Eigen
tumsbeschränkung treffe im vorliegenden Falle nicht zu (Satzung
379 f. des bernischen C. G. B.; A. Slg. der bundesgerichtl.
Entsch. XX, 321). Insbesondere habe die S. C. B. dem Re
kurrenten ausdrücklich das Recht eingeräumt, bis an die Marche
der (9 M. breiten) Zufahrtsstraße zu bauen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung
des Rekurses, indem er ausführt: Die Zuständigkeit des Bundes
gerichtes könne nur insoweit anerkannt werden, als Verletzung der
Eigentumsgarantie behauptet werde. Was dagegen Art. 26 B. V.
und das Bundesgesetz betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen
anbelange, so sei die ausschließliche Kompetenz des Bundesrates und
der Bundesversammlung begründet. Übrigens sei genanntes Bun
desgesetz in seinen polizeilichen Bestimmungen keineswegs ab
schließend und enthalte die Bundesgesetzgebung bezüglich der mit
einer Bahnanlage verbundenen Zufahrtsstraßen gar keine Vor
riften polizeilichen Inhalts; die Anwendbarkeit der kantonalen
Straßenpolizeivorschriften könne daher gar nicht in Zweifel ge
zogen werden. Das bernische Straßenpolizeigesetz beschränke den
Begriff der öffentlichen Straßen keineswegs auf die vom Staate
oder den Gemeinden erstellten, sondern habe überhaupt alle dem
öffentlichen Verkehr dienenden Wege seiner Herrschaft unterstellen
wollen. Dafür werde auch auf Satzung 335 bern. C. G. B. ver
wiesen, wonach jene Sachen öffentlich seien, deren Gebrauch Jeder
mann erlaubt sei. Daß dieses Requisit bei der fraglichen Zu
fahrtsstraße zutreffe, sei klar. Die Centralbahngesellschaft könne
auch nicht die Straße an der betreffenden Stelle willkürlich ver
schmälern und dadurch bewirken, daß der gesetzliche Abstand zwi
schen dem Straßenrand und dem projektierten Gebäude hergestellt
werde. Vielmehr wäre zu einer solchen Verschmälerung die bundes
rätliche Genehmigung erforderlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der bernische Regierungsrat hat ein Baugesuch des Jakob
Freudiger abschlägig beschieden; hiegegen hat derselbe rekurriert.
In seinem Rekurse beanstandet er nun keineswegs die Kompetenz
des Regierungsrates zum Entscheide über das Baugesuch; übri
gens war er selbst mit genanntem Gesuche an den Regierungs
rat gelangt und hatte damit dessen Kompetenz anerkannt. Da
gegen beschwert sich Rekurrent darüber, daß der Regierungsrat
das Baugesuch nach dem bernischen Straßenpolizeigesetz beurteilt
habe; da nämlich die Straße, an welcher das projektierte Ge
bäude erstellt werden sollte, eine Zufahrtsstraße zu einer Eisen
bahnstation sei, hätte gemäß Anbringen des Rekurrenten auf Grund
von Art. 26 B. V. Bundesrecht, speziell das Bundesgesetz über
Bau und Betrieb der Eisenbahnen, zur Anwendung kommen sollen,
und fei genanntes Bundesrecht in casu durch Nichtanwendung
verletzt worden. Indes bestimmt Art. 26 cit. nur, daß die Ge
setzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen Bundes
sache sei; er enthält also eine Abgrenzung der Kompetenzen zwi
schen Bund und Kantonen; individuelle Rechte werden darin nicht
gewährleistet. Letzteres ist sodann auch beim eit. Bundesgesetze
nicht der Fall; dasselbe ist ein Gesetz administrativer Natur; es
normiert wesentlich die Verpflichtungen der Eisenbahnen; dagegen
regelt es nicht die Rechte der Anstößer, Seine Anwendung
übrigens laut Art. 189 al. 2 O. G, Sache der politischen Bun
desbehörden, des Bundesrates und der Bundesversammlung; es
hat daher das Bundesgericht mangels Kompetenz darauf nicht
einzutreten.
- Rekurrent macht im weitern noch geltend, daß die fragliche
Zufahrtsstraße im Privateigentum stehe und die Anwendung des
Straßenpolizeigesetzes auf Privateigentum die Eigentumsgarantie
verletze (Art. 89 K. V.). Diesbezüglich ist das Bundesgericht
kompetent, dagegen ist die Beschwerde materiell unbegründet. Die
Eigentumsgarantie hat nämlich keineswegs die Bedeutung, daß
sie das Recht der Gesetzgebung beeinträchtigt, den Umfang und
Inhalt des Privatrechts zu bestimmen, bezw. durch positives Ge
setz die im allgemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen des
Eigentums aufzustellen; vielmehr sind solche Beschränkungen, sei
es aus öffentlichen Rücksichten (Bau , Feuer und Straßen
ordnung), sei es aus dem Nachbarrechte, durchaus zulässig und
mit der Eigentumsgarantie vereinbar (Amtl. Slg. II, 97). Im
vorliegenden Falle konnte die bloße Beschränkung des Eigentums
an einer Privatstraße an sich noch nicht als Verletzung der
Eigentumsgarantie bezeichnet werden. Dagegen behauptet noch
Rekurrent, daß das bernische Straßenpolizeigesetz Privatstraßen
nicht habe treffen wollen. Dem gegenüber erklärt jedoch der Re
gierungsrat, daß die betreffende Straße, obwohl im Privateigen
tum stehend, dem öffentlichen Verkehr diene und insofern genann
tem Gesetze unterstehe. Übrigens ist dies eine bloße Frage des
kantonalen Gesetzesrechts. Das Bundesgericht könnte darauf nur
eintreten, wenn willkürliche oder offenbar unrichtige Gesetzes
anwendung und somit Verletzung von Art. 4 B. V. dargetan
wäre. Nun hat aber Rekurrent den Art. 4 cit. gar nicht ange
rufen und ist in der Tat eine Verletzung desselben nicht ersichtlich
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.