Art. 106/107 SchKG do not apply to mere enforcement priority

BGE 22 I 339Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I9 oct. 1895Granted

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Résumé

Heinrich Amsler and co-creditors challenged a notice by the Densbüren enforcement office that had sent a third-party claim warning to the first-group creditors after a levy on the debtor's newly acquired property. The Federal Debt Collection and Bankruptcy Chamber held that the situation did not involve a civil-law third-party claim under Arts. 106, 107 or 109 SchKG, but only an enforcement-law priority among creditors. As no civil right in the seized property had been asserted by the debtor or the first-group creditors, the notice lacked a legal basis. The appeal was therefore upheld and the enforcement office's notice annulled.

Regest

Art. 106, 107 und 109 SchKG; Abgrenzung zwischen Drittanspruch und betreibungsrechtlichem Vorzugsrecht: Das besondere Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass an der gepfändeten Sache ein aus dem Zivilrecht hergeleitetes Recht eines Dritten behauptet wird, sei es durch den Dritten selbst, sei es durch den Schuldner. Ein bloss betreibungsrechtliches Vorrecht, wonach gewisse Gläubiger bei der Pfändung vor andern zu berücksichtigen sind, fällt nicht darunter. Eine von Amtes wegen angebrachte Vormerkung des Betreibungsamts über die Rangordnung der Gläubiger vermag daher die Mitteilung nach Art. 106/107 SchKG nicht zu rechtfertigen.

Texte intégral

  1. Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen Amsler und Konsorten. I. In einem gegen Christian Hochstraßer, Wirt, in Asp, durch geführten betreibungsrechtlichen Verfahren waren die Rekurrenten als Gläubiger des Gemeinschuldners in einer ersten Pfändungs gruppe zugelassen, aber laut Kollokationsplan vom April 1895 zum Teil zu Verlust gewiesen worden. Dukas und Ullmann hatten als Gläubiger in einer zweiten Gruppe für ihre ganze Forderung einen Verlustschein erhalten. Nachdem hierauf der Schuldner durch Erwerbung einer Liegen schaft zu neuem Vermögen gelangt war, verlangten Dukas und Ullmann am 6. Juni 1895 vom zuständigen Betreibungsamt Densbüren Pfändung derselben. Der Vollzug verzögerte sich, weil Anstände betreffs der Fertigung der Liegenschaft walteten, bis zum
  2. September 1895. Unter diesem Datum wurde die Pfändung verurkundet, mit der Bemerkung, daß derselben im I. Range die Kaufsumme, im II. Range die Verluste der ersten Gruppe (also auch der Rekurrenten) laut Kollokationsplan vom April 1895 vorgingen. Am 14. Oktober 1895 stellten dann auch Heinrich Amsler und Mithafte für ihre Verlustbeträge ein Pfändungs begehren, welchem am 22. Oktober durch Pfändung des Mehr erlöses der Liegenschaft Folge gegeben wurde. Inzwischen hatten vermittelst Eingabe an das Betreibungsamt

Densbüren vom 1. Oktober 1895 Dukas und Ullmann den Gläubigern I. Gruppe den ihnen zugewiesenen Vorrang auf die Pfandgegenstände gemäß Art. 107, ersten Satz, des Betreibungs gesetzes bestritten und verlangt, daß diese Betreibung den dritten Interessenten mitgeteilt werde, unter Ansetzung einer 10tägigen Frist zur Klageerhebung. Am 9. Oktober erließ der Betreibungs beamte von Densbüren an sämtliche Gläubiger der I. Gruppe, darunter an die Rekurrenten, die gewünschte Mitteilung und Auf forderung, unter Hinweis auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes. II. Hiegegen führten Heinrich Amsler und Mithafte rechtzeitig bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde: Art. 107 des Betreibungsgesetzes treffe vorliegend nicht zu, da weder die Beschwerdeführer, noch der Schuldner bei der Pfändung eine Er klärung im Sinne der Anmerkung des Betreibungsbeamten oder einen entsprechenden Anspruch erhoben hätten. Vielmehr habe das Betreibungsamt von Amtes wegen ein Vorrecht der Beschwerde führer angemerkt. Hiegegen hätten Dukas und Ullmann auf dem Beschwerdewege vorgehen können, nicht aber durch Einleitung des Verfahrens nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes. Deshalb sei die Verfügung des Betreibungsbeamten von Densbüren vom 9. Oktober aufzuheben und derselbe anzuweisen, die Bestreitung vom

  1. Oktober den Gläubigern Dukas und Ullmann zurückzuleiten. Durch Entscheid vom 31. Oktober 1895 sprach die angerufene Behörde den Beschwerdeführern ihren Antrag zu, weil sich Art. 107 des Betreibungsgesetzes nicht auf die Ansprüche beziehe, die der Betreibungsbeamte durch seinen Vormerk zu Gunsten der I. Gläubigergruppe gewahrt habe. III. Diesen Entscheid haben Dukas und Ullmann rechtzeitig an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen: Zu Gun sten der Gläubiger I. Gruppe seien durch den Betreibungsbeamten von Densbüren Pfandrechte civikrechtlicher Natur vorbehalten worden, und ob diese zu berücksichtigen seien, müsse sich in dem in Art. 106 und 107 vorgesehenen Verfahren erledigen. Deshalb sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung des Betreibungsbeamten vom 9. Oktober 1895 zu bestätigen. Diesem Begehren entsprach die obere kantonale Aufsichtsbehörde gemäß Entscheid vom 26. Dezember 1895. IV. Mit Eingabe vom 31. Januar 1896 haben Heinrich Amsler und Mithafte gegen den ihnen am 22. Januar er öffneten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bun desgericht rekurriert, unter Aufrechthaltung ihres vor der ersten Instanz eingenommenen Standpunktes. Der Antrag geht dahin, es sei in Bestätigung des Präsidialentscheides vom 31. Oktober das oberinstanzliche Erkenntnis vom 26. Dezember aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Art. 106 und 107, bezw. 109 des Betreibungsgesetzes kommen nach ihrem Wortlaut dann zur Anwendung, wenn eine gepfändete Sache vom Schuldner als Eigentum oder Pfand eines Dritten bezeichnet, oder von einem Dritten als Eigentum oder Pfand beansprucht wird. Die Praxis hat die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen allerdings auch auf andere Ansprüche äuf den Pfandgegenstand ausgedehnt. Immer aber müssen eigent liche Civilrechte Dritter in Frage stehen, wenn das eigenartige Verfahren der Art. 106 und 107, bezw. 109 zur Anwendung kommen soll, das dazu bestimmt ist, solche Rechte im Hinblick auf die Pfändung des betreffenden Gegenstandes zu liquidieren. Und zwar hat der Betreibungsbeamte im Sinne jener Vor schriften nur dann thätig zu werden, wenn entweder der Dritte selbst seine Rechte auf den Pfandgegenstand geltend macht, oder der Schuldner auf das Bestehen eines solchen Rechtes hinweist. Dies alles trifft auf den Anspruch der Gläubiger I. Gruppe, den der Betreibungsbeamte von Densbüren nach seinem Vermerke auf der Pfändungsurkunde für Dukas und Ullmann wahren zu müssen glaubte, nicht zu. Angenommen auch, es stehe den Gläu bigern 1. Gruppe ein Vorrecht auf die gepfändete Liegenschaft zu, so bestände dasselbe doch jedenfalls bloß darin, daß diese Gläu biger die ersten zum Pfänden wären, so daß der Betreibungs beamte von Amtes wegen für sie in erster Linie und vor andern Gläubigern das neue Vermögen des Schuldners hätte mit Be schlag belegen sollen. Man hätte es also bloß mit einem be treibungsrechtlichen Vorrechte zu tun. Es lag ferner auch dem Betreibungsbeamten weder eine Erklärung des Schuldners,

noch eine solche der Gläubiger I. Gruppe vor, wonach letzteren an der gepfändeten Liegenschaft ein aus dem Civilrecht sich ergebendes Vorrecht zugestanden wäre. Unter solchen Umständen kann dem in Frage stehenden Ver merk des Betreibungsbeamten von Densbüren nicht die Bedeutung der Anmerkung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106 des Betreibungsgesetzes beigelegt, sondern es muß angenommen werden, es habe derselbe dadurch lediglich die Rechtsstellung der verschiedenen Gläubiger, die auf die Liegenschaft Pfändung er wirkt hatten oder erwirken konnten, bestimmen wollen. Dann aber war hinsichtlich des den Gläubigern I. Gruppe zugedachten Vorrechtes nicht nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes zu verfahren, und mangelt der Mitteilung des Betreibungs beamten vom 9. Oktober 1895, um deren Gesetzmäßigkeit einzig es sich zur Zeit handelt, die rechtliche Grundlage. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß wird die Verfügung des Betreibungsamtes Densbüren vom 9. Oktober 1895 aufgehoben.

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