- Entscheid vom 11. Februar 1896 in Sachen
Konkursamt Arlesheim.
I. Für eine Forderung eines Schwob Preiswerk in Basel wurde
dem Emil Ambühl daselbst am 18. Oktober 1893 von einer dem
Schuldner an Wilhelm Baumgartner zustehenden Kaufpreisforde
rung ein Betrag von 1250 Fr. gepfändet. Am 26. Oktober
sandte der Bevollmächtigte des Drittschuldners, Notar Lichtenhahn,
dem Betreibungsamt Arlesheim den Betrag der gepfändeten For
derung mit 1455 Fr. 60 Cts. ein. Daraus bezahlte das genannte
Amt am 4. November 1893 an Schwob Preiswerk 1225 Fr.
10 Cts. aus, als Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung
nebst Folgen. Der Rest wurde zur Begleichung einer Buße und
zweier Kostenbeträge verwendet.
Am 13. November 1893 wurde über Emil Ambühl der Kon
kurs eröffnet. Nachdem dann das Verfahren zunächst wegen un
genügenden Aktiven eingestellt worden war, leistete im Dezember
1893 ein Gläubiger den erforderlichen Kostenvorschuß, und es
wurde nun der Konkurs durchgeführt.
In demselben meldeten die Advokaten Stöcklin und von Salis
eine Kurrentforderung an, die im Kollokationsplan anerkannt
jedoch zu Verlust gewiesen wurde.
Später erfuhren Stöcklin und von Salis, daß vor der Kon
kurseröffnung aus der Forderung des Gemeinschuldners an Wil
helm Baumgartner der Gläubiger Schwob Preiswerk Deckung er
halten hatte. In der Annahme, daß die Forderung an Wilhelm
Baumgartner in die Masse hätte fallen sollen, und daß das Be
treibungsamt Arlesheim unrechtmäßiger Weise den ihm abgelie
ferten Betrag jener Forderung an Schwob Preiswerk ausgeliefert
habe, führten sie gegen das genannte Betreibungsamt Beschwerde,
wurden jedoch von den Aufsichtsbehörden darüber belehrt, daß sie
an das Konkursamt Arlesheim zuvor ein Begehren um Anwen
dung eines Verfahrens nach Art. 269, eventuell 260 des Betrei
bungsgesetzes zu stellen hätten, und zwar sowohl hinsichtlich der
Rückforderung des an Schwob Preiswerk ausgerichteten Betrages,
als hinsichtlich des von ihnen erhobenen Schadenersatzanspruches
an den Betreibungsbeamten von Arlesheim.
Am 24. Septeuber 1895 stellten hierauf Stöcklin und von
Salis beim Betreibungsamt Arlesheim förmlich ein derartiges
Begehren, erhielten jedoch den Bescheid, daß wohl betreffend die
Rückforderung an Schwob Preiswerk ein Verfahren nach Anlei
tung des Art. 269 resp. 260 des Betreibungsgesetzes könne an
geordnet werden, nicht aber wegen des Schadenersatzanspruches
gegenüber dem Betreibungsbeamten.
II. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich mit Eingabe vom
- Oktober Stöcklin und von Salis bei der kantonalen Aufsichts
behörde. Sie verlangten, das Konkursamt Arlesheim möge ange
halten werden, auch mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Betreibungsbeamten von Arlesheim gemäß Art. 269 bezw. 260
des Betreibungsgesetzes zu verfahren.
Das Konkursamt Arlesheim, dessen Vorsteher mit dem Vor
steher des dortigen Betreibungsamtes identisch ist, bestritt, daß der
Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten ein Anspruch
der Masse Ambühl sei und verneinte ferner die Legitimation der
Beschwerdeführer zur Vertretung der Masse gegenüber dem Be
treibungsbeamten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde ließ sich laut Schlußnahme
vom 16. Oktober 1895 dahin vernehmen, die Beschwerdeführer
stünden im Recht, wenn sie das Gesuch stellten, daß ihnen Ge
legenheit gegeben werde, die Abtretung des Schadenersatzanspruches
gegenüber dem Vorsteher des Betreibungsamtes zu verlangen.
Immerhin, fügte sie bei, können sie dieses Verlangen erst
stellen, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltend
machung der betr. Rechtsansprüche verzichtet hat. Um festzu
stellen, wie sich die Gläubiger des Ambühl zu den beiden Rechts
ansprüchen stellen, ob dieselben für und auf Rechnung der
Masse geltend gemacht werden sollen, oder ob die Masse darauf
verzichten will, müssen die Gläubiger durch eine öffentliche Be
kanntmachung oder durch briefliche Mitteilung zu einer Kon
ferenz eingeladen werden und es ist dieser Konferenz die Frage,
wie mit den beiden Ansprüchen verfahren werden soll, zur Be
schlußfassung vorzulegen. Erklärt die Kreditorenkonferenz den
Verzicht auf die beiden Ansprüche, so hat das Konkursamt unter
den Kreditoren des Ambühl eine Versteigerung anzuordnen und
die Ansprüche dem Meistbietenden zuzuschlagen. Die mutmaß
lichen Kosten dieses Verfahrens haben die Beschwerdeführer vor
zuschießen, widrigenfalls angenommen würde, sie verzichten dar
auf, von der Masse Abtretung der beiden Ansprüche zu ver
langen.
Demgemäß wurde die Beschwerde begründet erklärt und das
Konkursamt angewiesen, auch mit dem Schadenersatzanspruch
gegenüber dem Betreibungsbeamten von Arlesheim nach Anleitung
von Art. 269 und 260 des Betreibungsgesetzes zu verfahren;
überdies wurden die Beschwerdeführer verpflichtet erklärt, die mut
maßlichen Kosten des Verfahrens vorzuschießen, bei Annahme
eines Verzichtes auf die Geltendmachung der beiden Ansprüche im
Unterlassungsfalle.
Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Arlesheim recht
zeitig an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert mit dem Antrage, es
sei in Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides vom 16.
Oktober 1895, dabei unter Wahrung des Rechtes des Bureau
Stöcklin und Salis im übrigen zu beschließen, daß nur der
Rückforderungsanspruch gegenüber Schwob Preiswerk Gegenstand
des Verfahrens nach Art. 260 resp. 269 des Betreibungsgesetzes
sein könne. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, wird
behauptet, sei ein persönlicher Anspruch von Stöcklin und von
Salis, der nicht zur Masse Ambühl gehöre, und zudem seien
dieselben nicht legitimiert, in Bezug auf diesen Anspruch die Masse
zu vertreten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Stöcklin und von Salis sind im Konkurse des Ambühl für
eine anerkannte Forderung zu Verlust gekommen; sie sind des
halb zweifellos legitimiert, die Verwertung eines Vermögensstückes,
das ihrer Ansicht nach zur Konkursmasse gehört, im Sinne des
Art. 269 des Betreibungsgesetzes und eventuell die Abtretung von
Forderungen, die der Konkursmasse zustehen sollen, zu verlangen,
und es ist der gegen ihre Legitimation erhobene Einwand zu ver
werfen. Eher könnte es sich fragen, ob das Konkursamt Arles
heim legitimiert sei, gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts
behörde zu rekurrieren, da der Konkursbeamte als solcher nicht
persönlich in der Sache interesstert ist. Mag aber auch, mit Rück
sicht darauf, daß der Betreibungs und der Konkursbeamte in
Arlesheim eine und dieselbe Person sind, hierüber weggesehen wer
den, so ist dann aber jedenfalls der Rekurs sachlich als unbe
gründet zu verwerfen.
Stöcklin und von Salis gehen davon aus, daß die Geldsumme,
die dem Betreibungsbeamten von Arlesheim zur Tilgung der
gepfändeten Forderung des Schuldners Ambühl übergeben worden
war, in die Masse gehört habe. Diese Annahme ist nicht von
vorneherein unbegründet; denn in der Tat kann es sich fragen
ob eine Geldsumme, die aus einer gepfändeten Forderung her
rührt, vom Betreibungsbeamten, dem sie übergeben worden
ohne weiteres auch schon zu einer Zeit, wo die Verwertung nicht
verlangt worden ist und nicht verlangt werden konnte, an den be
treibenden Gläubiger abgeführt werden dürfe, ob nicht vielmehr in
dem über dem Schuldner vor dem erwähnten Zeitpunkte aus
gebrochenen Konkurse die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geld
summe Anspruch erheben könne. Im letzteren Falle aber wäre
der Konkursmasse dadurch, daß der Betreibungsbeamte von Arles
heim die Geldsumme einem betreibenden Gläubiger ausgehändigt
hat, das Recht erwachsen, entweder von letzterem die Rückerstat
tung des bezogenen Betrages oder von dem Betreibungsbeamten
Schadenersatz wegen rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Diese
zwar zweifelhaften Ansprüche bilden ein Aktivum der Masse, das
auf Begehren eines Konkursgläubigers im Sinne der im Ent
scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde enthaltenen Anweisung zu
behandeln ist.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.