Die erste Forderung des A. Weber von 6584 Fr. 40 Cts.
(Kollokationsplan Nr. 7) gelangte dabei zur Deckung, nicht da
gegen seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts. (Kollokations
plan Nr. 10) und ebensowenig diejenige des Basler Löwenbräu
von 16,623 Fr. 30 Cts. (Kollokationsplan Nr. 11).
Die ungedeckte Forderung des A. Weber wurde in Klasse IVa
verwiesen und erhielt hier unter Ziffer 8 Anweisung auf Erlös
des beweglichen Vermögens für 13,556 Fr. 06 Cts. Vorgänglich
waren von diesem Erlös 45 Fr. 50 Cts. in Klasse III dem Dr.
Möri und 2250 Fr. in Klasse IV der Ehefrau des Gemein
schuldners zugewiesen worden.
Das Basler Löwenbräu gelangte für seine Forderung in Klasse V
zu Verlust.
Dasselbe ereignete sich für die Forderungen von A. Bächler
Comp. und von Dr. Courvoisier.
III. Das Basler Löwenbräu, A. Bächler Comp. und Dr.
Courvoisier beschwerten sich über diese Verteilungsart bei der Auf
sichtsbehörde.
Sie stellten folgende Begehren:
-
Es sei die Verteilungsliste im Konkurse Buner, d. d.
-
September 1895, dahin zu modifizieren, daß den drei Be
schwerdeführern der Gesamterlös des versteigerten Hotelmobiliars
(angebl. Pertinenzien) zugewiesen werde, und demgemäß die An
weisung des Aug. Weber sub Ziff. 8 Verteilungsliste auf
4012 Fr. 21 Cts. zu redutzieren.
-
Es sei das den Beschwerdeführern zukommende Betreffnis
auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen und es sei dasselbe unter den
Beschwerdeführern im prorata ihrer Forderungen zu verteilen.
Diese Begehren waren folgendermaßen begründet: Laut Kollo
kationsplan schließen die grundpfändlichen Anweisungen des A.
Weber eine Anweisung auf das Pertinenzmobiliar in sich. Ganz
irrelevant ist es, daß im Verlaufe des Anfechtungsprozesses
A. Weber und der Konkursverwalter sich dem Rechtsbegehren der
Beschwerdeführer in der Hauptsache unterzogen haben. Die An
fechtungsprozesse sind zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden
worden und daher ist ihnen der Prozeßgewinn, d. h. der Erlös
des Hotelmobiliars, der auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen ist,
einzig zuzuweisen. Dieser Erlös hat mit der übrigen Mobiliar
masse nicht vereinigt und es hat darauf A. Weber in Klasse IVa
nicht angewiesen werden dürfen. Es kann ihm bloß die Restanz
der übrigen Mobiliarmasse zugeteilt werden.
Der Konkursverwalter und der zur Einreichung von Gegen
bemerkungen eingeladene A. Weber beantragten Abweisung der
Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Von Anfang an
hätten sowohl A. Weber als der Konkursverwalter unter dem
Grundpfand, auf das die Grundpfandgläubiger kolloziert worden
seien, das Hotel zur Krone ohne das Hotelmobiliar verstanden,
und es habe nie die Absicht bestanden, den Erlös dieses Mobiliars
ebenfalls zur Deckung der Grundpfandgläubiger zu verwenden. Das
sei denn auch einzig in den Einspruchsprozessen des Basler Löwen
bräu, der Firma A. Bächler Comp. und des Dr. Courvoisier
gegen A. Weber festgestellt worden und irgendwelches Vermögen
hätten die Einspruchskläger dadurch nicht erstritten. Danach habe
denn auch der gesamte Mobiliarerlös zu einer Masse vereinigt werden
und die Verteilung gemäß dem Kollokationsplan vorgenommen
werden müssen, wie sie in der Verteilungsliste niedergelegt sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe
gründet ab, indem sie folgendes in Erwägung zog:
-
Der Angriff des Dr. Courvoisier auf die dem A. Weber
für seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts. in Klasse IVa er
teilte Anweisung ist vom Gerichte zurückgewiesen worden und der
Kollokationsplan in dieser Beziehung unverändert geblieben. Ferner
ist im Einspruchsprozesse des Basler Löwenbräu, der Firma
A. Bächler Eomp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber
lediglich erkannt worden, daß der Einspruchsbeklagte auf das Hotel
mobiliar kein Grundpfandrecht besitze.
-
Dem Kollokationsplane, wie er aus den Einspruchsprozessen
hervorgegangen ist, entspricht die aufgestellte Verteilungsliste.
Einerseits ist der Erlös des Hotelmobilars nicht zum Grund
pfanderlös geschlagen worden, anderseits ist dem A. Weber, da er
aus dem Grundpfande für seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts.
keine Deckung erhalten hat, in Klasse IVa der Erlös der Mobiliar
masse, soweit er nicht durch vorgehende Kurrentgläubiger absorbiert
war, zugewiesen worden.
-
Die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten durch die
Einspruchsprozesse gegen A. Weber den Erlös des Hotelmobiliars
erstritten, ist eine Fiktion. Erstlich könnte es sich für die Konkurs
behörden auch jetzt noch fragen, ob angesichts der Erklärungen des
A. Weber und des Konkursverwalters über die Ausdehnung des
Pfandrechts, das letzterer in Anspruch nahm, durch die Prozesse
an der schon bestehenden Sachlage überhaupt etwas geändert wor
den sei. Nimmt man aber auch an, die Einsprecher wären wirk
ch gezwungen gewesen, auf dem Prozeßwege das Pfandrecht des
A. Weber auf das richtige Maß zurückzuführen, so war dann
aber auch der einzige Erfolg ihres Obsiegens, daß der Erlös des
Hotelmobiliars nicht zur Deckung der Grundpfandgläubiger ver
wendet werden durfte. Die Anweisung des A. Weber in Klasse IVa
bleibt aufrecht und absorbiert den Prozeßgewinn der in Klasse V
kollozierten Einsprecher.
Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde haben die Be
schwerdeführer an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
-
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses kom
petent. Zwar ist es Sache der Gerichte, über die Anfechtung eines
Kollokationsplanes zu entscheiden, und es ist auch im vorliegenden
Falle in dieser Hinsicht ein richterliches Erkenntnis erlassen wor
den. Dagegen steht die auf Grund eines in Rechtskraft erwach
senen Kollokationsplanes gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betrei
bungsgesetzes vorzunehmende Berechnung des Betrages der einzelnen
Forderungen dem Konkursamte, eventuell den Aufsichtsbehörden
zu (Art. 17 und 241 B. G.). Denn, wie schon der Bundesrat
in einem früheren Falle entschieden, hat mit der Feststellung des
Betrages und des Ranges der angefochtenen Forderung das
Konkursgericht seine Aufgabe erschöpft. Das weitere, nämlich
die Anbringung der durch das Urteil bedingten Abänderungen
des Kollokationsplanes ist eine einfache Rechenoperation, die von
der Konkursbehörde vorgenommen wird. (Rekurs Frei und Kon
sorten, Archiv II, Nr. 66).
-
Im vorliegenden Falle nun wird von den Beschwerdeführern
ein Betrag von 9543 Fr. 75 Cts., den sie infolge ihrer Anfech
tungsklage gegen A. Weber erstritten zu haben behaupten, für
in Anspruch genommen. Hierüber ist zu bemerken: Bestreitet ein
Gläubiger den einem andern Gläubiger angewiesenen Rang oder
dessen Forderung und wird seine Klage als begründet erkannt, so
dient gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes der Be
trag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse
herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen
Deckung seiner Forderung. Mit andern Worten: es wird dem
Kläger der Anteil des Beklagten an der Masse zugewiesen, jedoch
davon der Betrag in Abzug gebracht, welchen der Beklagte in
seiner neuen Rangklasse erhält und welcher ihm bei richtiger Kollo
kation von Anfang an zugekommen wäre. Eine andere Auffassung
schiene zwar der französische Text zuzulassen, indem er sagt:
le dividende afférent à cette créance (d. h. der Forderung
des ausgeschlossenen oder in eine andere Klasse versetzten Be
klagten) est dévolu à l opposant . Es geht jedoch nicht an, an
zunehmen, daß im Falle einer Versetzung des Beklagten in eine
andere Rangklasse der Kläger dessen ganzen Anteil in der Kon
kursmasse erhalte. Eine so weit gehende Beeinträchtigung der an
sich gerechtfertigten Ansprüche des Beklagten kann wohl kaum in
der Absicht des Gesetzes gelegen haben. Gegenteils kann dem
Kläger bloß der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten
herabgesetzt wird, zuerkannt werden, d. h., mit andern Worten, der
Beklagte hat auf jeden Fall Anspruch auf denjenigen Betrag,
welcher ihm von Anfang an, bei richtiger Aufstellung des Kollo
kationsplanes, hätte zugewiesen werden müssen. Diese Auffassung
wird übrigens durch den italienischen Text bestätigt, welcher den
Ausdruck braucht: l ammontare della riduzione fatta al riparto
spettante al convenuto. Es darf übrigens im vorliegenden Fall
um so eher auf den deutschen Text des Betreibungsgesetzes ab
gestellt werden, als es sich aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 250, Absatz 3 und namentlich aus der nationalrätlichen Dis
kussion desselben ergibt, daß hier der deutsche Text den gesetz
gebenden Räten als ursprüngliche Fassung vorgelegen hat. Ist
somit zu untersuchen, ob und in welchem Betrag der Anteil des
Rekursbeklagten infolge des Einspruchsprozesses herabgesetzt wurde,
so fällt folgendes in Betracht: Gemäß dem aus den Einspruchs
prozessen hervorgegangenen Kollokationsplane wurde der unge
deckten Forderung des A. Weber in Klasse IVa der Erlös aus
dem beweglichen Vermögen zugewiesen, soweit er nicht vorgehenden
Kurrentgläubigern zukam. Indem die Beschwerdeführer diese ver
änderte Anweisung erzielten, verbesserten sie ihre eigene Lage
keineswegs. Sie verblieben nämlich in Klasse V, und, da A. Weber
in Klasse IVa sowieso für den aus dem Pfanderlös nicht gedeckten
Teil seiner Forderung und für eine weitere Forderung angewiesen
war, gieng er ihnen, wie anfänglich, noch jetzt voran. Seine An
weisung in Klasse IVa blieb bestehen und seine Rechte daraus
wurden durch den Kollokationsstreit nicht berührt. Auch die An
weisungen der übrigen den Einsprechern vorgehenden Gläubiger
wurden durch den Ausgang des Streites nicht verändert und der
Umstand, daß gegen einen der Gläubiger ein Einspruchsprozeß
über seine Aufnahme in die Pfandklasse geführt und gewonnen
worden ist, blieb für die Beschwerdeführer ohne praktische Bedeu
tung. Auch konnte dem A. Weber nicht zugemutet werden, selbst
seine Anweisung zu bestreiten; er hatte ja daran gar kein In
teresse. Hieraus folgt aber, daß in That und Wahrheit die Be
schwerdeführer von A. Weber nichts erstritten haben. Allerdings
war der Anteil des A. Weber noch in der gemäß dem neuen
Kollokationsplane aufgestellten Verteilungsliste gegenüber früher in
soweit ein etwas ungünstig veränderter, als derselbe aus der Reihe
der pfandversicherten Gläubiger ausgewiesen und in Klasse IVa
versetzt worden war, so daß seine Forderung denjenigen der Gläu
biger der Klasse III, wie Dr. Möri, und der Klasse IV, wie
Frau Buner, nachzugehen hatte. Aber auf den Betrag, welcher der
Forderung hiedurch abgieng, hatten die Beschwerdeführer, als
Gläubiger V. Klasse, keinen Anspruch, so daß sie auch bei Auf
stellung eines von Anfang an richtigen Kollokationsplanes dem
A. Weber für den Gesamtbetrag ihrer Forderungen hätten nach
gehen müssen.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.