- Urteil vom 20. Februar 1896 in Sachen
Schicker gegen Kanton Zug.
A. Am 19. Februar 1881 wurde Josef Waldisbühl in der
Schlucht Bachthalen bei Blickenstorf tødt aufgefunden. Infolge
angehobener Strafuntersuchung wurde Josef Schicker, Sohn, von
Blickenstorf, geboren 1854, Landarbeiter, am 22. Dezember 1881
in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. August 1882 erklärte ihn
das Zuger Kriminalgericht des Raubmordes, begangen an Waldis
bühl, schuldig, und verurteilte ihn zu lebenslänglicher Zuchthaus
strafe; das Obergericht sodann bestätigte am 30. September 188
dieses Urteil. Josef Schicker wurde infolge dessen zur Verbüßung
seiner Strafe nach Zürich in das Zuchthaus verbracht. Von dort
aus stellte er im Jahre 1893 ein Revisionsgesuch. Am 15. April
1893 erkannte das zugerische Revisionsgericht dahin, es sei der
Prozeß des Schicker zu revidieren und dieser bis zur weitern Be
urteilung des Falles als Untersuchungs und nicht als Straf
gefangener zu behandeln. Schicker wurde darauf am 26. April
1893 aus dem Zuchthaus in Zürich nach Zug in Verhaft ver
setzt. Unterm 21./28. Februar 1894 erkannte das zugerische
Strafgericht dahin, es habe sein vom Obergericht unterm 30. Sep
tember 1882 bestätigtes Strafurteil vom 14. August 1882 in
Rechtskraft zu verbleiben; dagegen sei im Sinne von 11,
des Gesetzes über bedingte Freilassung, Begnadigung 2c., ein
fortiges Begnadigungsgesuch des Josef Schicker an den Kantons
rat als zulässig erklärt. Das Straf Obergericht dagegen
kannte unterm 6. Oktober 1894, Schicker sei von Schuld und
Strafe freigesprochen, habe jedoch die gesamte ausgestandene Unter
suchungshaft als selbstverschuldet an sich zu tragen und dem
Staate die hieraus erwachsenen Untersuchungs und Gerichtskosten
zu vergüten; für eine allfällige Entschädigungsforderung an den
Staat für ausgestandene Zuchthausstrafe sei, ihm der Civilweg
vorbehalten. Kurze Zeit nach seiner Haftentlassung erlitt Josef
Schicker einen Schlaganfall, infolge dessen er laut Befund des
Dr. Arnold in Zug vom 2. Mai 1895 wahrscheinlich für sein
ganzes Leben vollständig arbeitsunfähig wurde. Am 1. Dezember
1894 stellte er beim Regierungsrat des Kantons Zug das Be
gehren um Entschädigung für erlittene Zuchthausstrafe, indem er
5 Fr. per Tag ansetzte. Nachdem dieses Begehren abgewiesen
worden, gelangte er unterm 18. Februar 1895 klagend an das
Bundesgericht.
B. Hier stellte er das Begehren, der Fiskus des Kantons Zug
sei zu einer Entschädigung von 40,415 Fr. zu verurteilen, unter
Kostenfolge.
Zur Begründung führt er aus: Sein Recht auf Schadenersatz
gründe sich auf das Urteil des Straf Obergerichtes vom
6. Oktober 1894, sowie 7 der alten, 8 der neuen Kantons
verfassung, wonach ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten vom
Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten
sei. Kläger habe unschuldig 4433 Tage Zuchthausstrafe erlitten;
er habe auf seine daherige Schadenersatzforderung nicht verzichtet,
insbesondere auch nicht zugegeben, daß er die Verurteilung durch
eigenes Verschulden sich zugezogen habe. Das allerdings in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichtes vom 6. Okto
ber 1894 sei insofern ungerecht, als es ausspreche, daß Kläger
die Untersuchungshaft und die bezüglichen Kosten an sich zu tragen
habe. Die Verantworlichkeit des beklagten Staates sei eine um so
schwerere, als gegen den Kläger nicht nur kein Beweis, sondern
nicht einmal ein direktes Indizium vorlag, während gleichzeitig
ein gewisser Anton Meyer durch die Beweislage schwer belastet
und trotzdem freigesprochen wurde. Kläger sei zur Zeit seiner
Verurteilung ein kräftiger Mann von 27 Jahren gewesen, dessen
täglicher Verdienst auf 3 Fr. 50 Cts. veranschlagt werden müsse,
wobei noch in Betracht falle, daß die vom Staate erhaltene Ver
köstigung kaum 50 Cts. per Tag ausmache. Kläger fordere 5 Fr.
ver Tag, was bei 4433 Tagen Zuchthaus 22,165 Fr. aus
mache. Ferner aber sei seine Gesundheit im Zuchthaus vollständig
gebrochen worden, indem er bald nach seiner Freilassung durch
einen Schlag gelähmt wurde und seine Sprache fast gänzlich ver
lor, auch seither sich wenig erholte. Wahrscheinlich werde er in
folge dessen sein Leben lang arbeitsunfähig und hülfsbedürftig
bleiben; dies sei eine Folge der langen Zuchthausstrafe und des
dabei ausgestandenen seelischen Leides. Dafür gebühre ihm für die
Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Unterstützung von
5 Fr., eventuell eine Aversalsumme von 18,250 Fr. Diese For
derung sei insofern eine bedingte, als man für den Kausalzusam
menhang zwischen der Zuchthausstrafe und dem Schlaganfall auf
Expertise abstelle.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragt, es sei
wegen Inkompetenz auf die Klage nicht einzutreten, eventuell die
selbe bis auf den Betrag von 8000 Fr. abzuweisen, unter Kosten
folge.
Zur Begründung wird ausgeführt: Für die Kompetenz sei
maßgebend Art. 48, 4 O. G. Im Sinne desselben müsse eine
Klage direkt vor Bundesgericht anhängig gemacht werden, ohne
daß die kanionalen Instanzen sich mit derselben zu befassen hatten.
Nun habe aber der Verteidiger Schicker's vor Kriminalgericht
auch den Antrag gestellt gehabt, es sei der Staat für die un
schuldig erlittene Untersuchungs und Strafhaft, sowie Unbill
grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären, dagegen die Fest
setzung der Größe des Schadenersatzes dem Civilrichter zu unter
stellen. Demnach sei die Schadenersatzforderung, wenn auch nicht
der Summe nach, so doch zur prinzipiellen Entscheidung schon
vor einer kantonalen Instanz anhängig gemacht worden. Die
Klage vor Bundesgericht bilde also nur die Fortsetzung des vor
Kriminalgericht gestellten und vor Obergericht wiederholten Be
gehrens. Wenn nun auch genannte Gerichte sich auf die Ent
schädigungsfrage nicht einließen, so genüge doch die Anbringung
bezüglicher Begehren vor denselben, um die Kompetenz des Bundes
gerichtes als einzige Instanz auszuschließen. Zur Sache selbst sei
zu bemerken, daß Schicker in der Untersuchung vom Jahre 1882
vielfach unwahre Angaben gemacht und sich in Widersprüche ver
wickelt habe, ferner sein Leumund kein guter war, indem er auch
betreffend einiger Anklagen nur wegen Mangels genügenden Be
weises freigesprochen wurde. Wenn Kläger behaupten wolle, daß
er vom 14. August 1882 bis 6. Oktober 1894 (4433 Tage)
als Sträfling behandelt worden sei, so sei zu beachten, daß der
selbe erst nach dem obergerichtlichen Urteile vom 30. September
1882 nach Zürich ins Zuchthaus verbracht und dann, am 26.
April 1894, zufolge Erkenntnis des Revisions und Kassations
gerichtes des Kantons Zug, wieder in die kantonale Gefängnis
anstalt von Zug zurückversetzt wurde. Aus dem obergerichtlichen
Urteil vom 6. Oktober 1894 ergebe sich, daß Schicker für die
ausgestandene Untersuchungshaft nicht zu entschädigen sei. Wenn
Kläger seiner Zeit erklärt habe, daß er für den Fall seiner Frei
lassung auf jede Entschädigung verzichte, so werde er dabei nicht
behaftet; dagegen sei im Sinne der Reduktion der Entschädigung
in Betracht zu ziehen, daß Kläger selber mehrfach erklärt hatte,
er habe sich durch sein unsolides Vorleben und seine lügnerischen
Angaben seine Verurteilung selber zugezogen. Diese Erklärung
entspreche auch der Wahrheit. Soweit Kläger das obergerichtliche
Urteil (punkto Auflage der Untersuchungshaft) beanstande, werde
nicht einläßlich geantwortet, da fragliches Urteil in Rechtskraft
tehe und vom Bundesgericht überhaupt nicht nachzuprüfen sei.
Die von A. Bossard eingelegte Broschüre sei in Wirklichkeit ein
Pamphlet, das den Sachverhalt willkürlich entstelle. Kläger habe
nicht durchschnittlich 3 Fr. 50 Cts. per Tag verdient; aus den
Untersuchungsakten ergebe sich vielmehr, daß er nicht anhaltend
und regelmäßig arbeitete und nicht viel verdiente. Die klägerische
Berechnung des Schadenersatzes werde bestritten. In Wirklichkeit
sei maßgebend, welcher Schaden dem Kläger erwachsen sei, vom
Schadensbetrag sodann sei, wegen Selbstverschulden an der Ver
zirteilung, ein Abzug zu machen. Daß die Gesundheit Schickers
im Zuchthaus total gebrochen oder überhaupt geschädigt worden
sei, werde bestritten. Ein Bericht des dortigen Anstaltsarztes, Dr.
Kreis, datiert vom 29. April 1895, und der Zuchthausdirektion
ergebe, daß Kläger im Zuchthaus sich einer ziemlich guten Ge
sundheit zu erfreuen hatte, nie ernstlich krank war und nur an
vorübergehendem Unwohlsein litt. Auch nach seiner Zurückversetz
ung in die zugerische Gefangenenanstalt sei das Befinden Schickers
befriedigend und normal gewesen. Der Schlaganfall sei nicht auf
die Zuchthausstrafe zurückzuführen; vielmehr möge derselbe dadurch
veranlaßt oder begünstigt worden sein, daß Schicker in der ersten
Zeit seit seiner Freilassung einen unsoliden Lebenswandel führte.
Mit den vom Regierungsrate angebotenen 8000 Fr. sei Kläger
genügend entschädigt. Man behalte sich ausdrücklich vor, von dem an
Schicker zu zahlenden Schadenersatze diejenigen Beträge in Abzug
zu bringen, welche er laut obergerichtlichem Urteil vom 6. Oktober
1894 dem Staate schulde.
D. In der Replik wird im wesentlichen angebracht: Das Bun
desgericht sei kompetent. Kläger habe nie zugegeben, seine Ver
urteilung selbst verschuldet zu haben. Der Ansatz von 5 Fr. per
Tag erlittener Zuchthausstrafe sei nicht übertrieben, wenn man
die erlittenen Übel aller Art und insbesondere auch das unglück
liche Schicksal der Angehörigen Schickers berücksichtige. Daß
Schicker nicht regelmäßig und anhaltend gearbeitet habe, sei eine
böswillige Erfindung. Festgehalten werde, daß Kläger während
4433 Tagen als Sträfling behandelt worden sei: das Strafurteil
vom 14. August 1882, welches Schicker zu lebenslänglichem
Zuchthaus verurteilte, sei erst durch das Urteil des Obergerichtes
vom 6. Oktober 1894 aufgehoben worden und sei Kläger bis da
hin, sei es in Zürich, sei es in Zug, als Zuchthaussträfling be
handelt worden. Wenn Beklagter dartun wolle, daß Kläger vom
14. August bis 30. September 1882, und dann wieder vom
26. April 1893 bis 6. Oktober 1894 im Untersuche gewesen sei,
und denselben wohl auch mit den bezüglichen Kosten belasten wolle,
so sei dies unzulässig. Schicker sei das Opfer eines Justizmordes,
der auf die Fahrlässigkeit und blinde Voreingenommenheit der
zugerischen Behörden zurückzuführen sei. Daß Kläger nach seiner
Freilassung unsolid gelebt habe, werde bestritten. Der Kanton Zug
sei auch zu verpflichten, die Arztrechnung zu bezahlen, welche Dr.
Herrmann dem Kläger ausstellen werde.
E. In der Duplik werden die Ausführungen der Antwort im
wesentlichen bestätigt und im weitern angebracht: In Betracht
fallen könnten einzig die Nachteile, welche der Kläger Josef Schicker
selbst erlitten habe; dagegen sei im vorliegenden Verfahren auf
seine Familie keine Rücksicht zu nehmen. Ob Schicker vom 26.
April 1893 an als Zuchthaussträfling oder als Untersuchungs
gefangener zu betrachten war, sei nach dem Entscheid des Revi
sionsgerichtes vom 15. April 1893 zu beurteilen. Kraft desselben
habe sich Schicker in der Tat seit 26. April 1893 in Zug in
Untersuchungshaft befunden und habe daselbst die Begünstigungen
der Untersuchungsgefangenen genossen. Der Vollzug des Urteils
vom 30. September 1882 sei daher, trotz seiner Rechtskraft, vom
26. April 1893 an sistiert gewesen. Die vom genannten Datum
an erlittene Haft habe Kläger, laut obergerichtlichem Urteil vom
6. Oktober 1894, an sich zu tragen. Die Vorwürfe, welche der
selbe den zugerischen Behörden mache, würden zurückgewiesen. Der
jetzige Zustand des Klägers und speziell sein Schlaganfall
seien
nicht Folgen des Zuchthauses. Kläger habe daselbst keine Ent
behrungen erlitten, welche seine Gesundheit schädigen konnten. Die
Forderung der Bezahlung der Arztrechnung des Dr. Hermann sei,
weil verspätet, unzulässig und zudem unbegründet.
F. Als gerichtliche Experten wurden ernannt
Professor Dr.
H. Wyß und Dr. Kaufmann in Zürich. Dieselben gaben unterm
27. Oktober 1895 ein Gutachten betreffend Gesundheitszustand
des Josef Schicker ab, welches im wesentlichen folgendermaßen
lautet: Josef Schicker leide an einer chronischen Herzkrankheit,
einem sogenannten Klappenfehler, und ferner an den Folgen eines
am 14. Dezember 1894 erlittenen Schlaganfalles; dieselben be
ständen in einer teilweisen Lähmung des rechten Armes und
Beines, sowie der rechten Gesichtshälfte, ferner einer Kontraktur
des rechten Armes, Schwerfälligkeit der Sprache und beginnender
Demenz. Es sei mit größter Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß
der Schlaganfall und die daherige Gehirnerkrankung mit der Herz
krankheit in direktem Zusammenhang ständen (Embolie). Über die
Zeit des Auftretens der Herzkrankheit lasse sich etwas Positives
nicht aussagen; insbesondere auch nicht darüber, ob dieselbe schon
vor der Haft, vielleicht von Jugend auf, bestanden habe, oder aber
erst während der Haft aufgetreten sei. Durch Informationen aus
der Strafanstalt sei in nachdrücklicher Weise hervorgehoben wor
den, daß Schicker während seines ganzen dortigen Aufenthaltes
sehr schwere Arbeit stets willig und sogar mit einer gewissen Vor
liebe verrichtet habe. Es liege nahe anzunehmen, daß lang
dauernde und oft wiederholte Anstrengungen während der Haft
die Herzerkrankung verursacht hätten, umsomehr, als keine der
andern bekannten Ursachen der Herzklappenfehler in Frage kommen
könne. Diese Annahme dürfe aber nur als möglich hingestellt
werden, und sei dabei nicht zu übersehen, daß Schicker offenbar
schon vor seiner Verurteilung an schwere Arbeit gewöhnt war
und diese als Landarbeiter wohl auch zeitlebens fortgesetzt hätte,
wenn die Haft nicht über ihn verhängt worden wäre. Punkto
Alkoholmißbrauch liege gegen Schicker nichts Positives vor. Es
sei dahin zu schließen, daß bei Schicker ein latentes, seit unbe
stimmter Zeit bestehendes Herzleiden den Anlaß zu dem Schlag
anfall vom 14. Dezember 1894 gegeben habe und ein Einfluß
der Haftstrafe auf diese Erkrankung sich nicht direkt beweisen lasse,
aber insofern möglich sei, als viele während der Haft von Schicker
freiwillig übernommene körperliche Überanstrengungen den Grund
zum Herzleiden gelegt haben könnten. Der jetzige Zustand des
Klägers sei ein sehr bedauernswerter und hoffnungsloser (was des
weitern ausgeführt wird). In Zusammenfassung des Gutachtens sei
zu sagen:
a. Es habe sich nichts ergeben, was beweisen würde, daß
Schicker durch die erlittene Gefängnisstrafe (recte Zuchthaus
strafe) als solche bleibende Nachteile erlitten habe; aber es sei
möglich, daß die körperliche Überanstrengung während der Dauer
der Haft den Grund zu seinem jetzigen Herzleiden gelegt habe.
b. Schicker habe am 14. Dezember 1894 einen schweren
Schlaganfall erlitten.
c. Daß derselbe mit der erlittenen Gefängnisstrafe (recte Zucht
haus) in direktem ursächlichem Zusammenhange stehe, könne nicht
erwiesen werden; vielmehr sei er als unmittelbare Folge der Herz
krankheit anzusehen.
d. Die Erwerbsfähigkeit Schickers sei vom Tage des Schlag
anfalles an bis zu seinem Tode gleich Null anzusetzen, und sei
er überdies beständig auf fremde Wartung und Pflege angewiesen.
G. In der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an
ihren Anträgen und Ausführungen fest. Der beklagte Kanton
macht insbesondere zur Begründung seiner Inkompetenzeinrede
noch geltend, daß der in Frage stehende Schadenersatzanspruch nach
zugerischem Recht (Praxis) in besonderm Verfahren und vor be
sondern Behörden (den zugerischen Civilgerichten) zu behandeln
sei, was die bundesgerichtliche Kompetenz ausschließe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der beklagte Kanton hat in erster Linie die Kompetenz des
Bundesgerichtes bestritten; er begründet seine Inkompetenzeinrede
zunächst damit, daß die Klage nach zugerischem Recht in besonderm
Verfahren vor besondern (kantonalen) Gerichten hätte geltend ge
macht werden sollen. Indes ist dieses Anbringen, welches übrigens
erst heute erfolgte, ganz unbewiesen geblieben; der beklagte Kanton
hat in keiner Weise erstellt, daß nach zugerischem Rechte Streitig
keiten der vorliegenden Art von besondern kantonalen Gerichten zu
beurteilen seien. Im weitern hat die Beklagtschaft zwar noch an
bringen wollen, daß der Kläger bereits die kantonalen Gerichte
mit der Sache befaßt hatte, und dieselbe nicht nachträglich an das
Bundesgericht bringen durfte. In dieser Beziehung ist richtig, daß
der Verteidiger des Schicker im Revisionsprozeß bei den zugeri
schen Strafgerichten sub 3 den Antrag stellte, es sei der Kanton
Zug für die unschuldig erlittene Untersuchungs und Strafhaft
und gehabte Unbill grundsätzlich schadenersatzpflichtig zu erklären.
(Die Beurteilung der Größe des Schadenersatzes beantragte er
dem Civilrichter zu überlassen.) Bezüglich der erwähnten Punkte
sprach sich jedoch das Straf Obergericht nur insoweit aus,
als es dem Kläger jeden Civilanspruch aus der Untersuchungs
haft aberkannte; andererseits befaßte es sich mit der Frage der
weitern Entschädigungsforderung materiell nicht, sondern verwies
dieselbe auf den Civilweg. Unter solchen Umständen kann nicht
gesagt werden, daß Kläger das Recht verwirkt habe, auf Grund
von Art. 48, 4 O. G. an das Bundesgericht zu gelangen, und
muß hierorts auf die Sache eingetreten werden (Amtl. Sammlg.
XXI, 411).
- In der Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Der Kläger
Schicker ist strafrechtlich verfolgt und verurteilt worden; nachdem
dann das Strafurteil zum Teil vollstreckt war, wurde er auf dem
Revisionswege von Schuld und Strafe freigesprochen. Demnach
hatte er die Strafverfolgung, den Strafvollzug und die damit
verbundenen Übel, unschuldig erlitten. Nun bestimmt Art. 7 der
frühern und Art. 8 der jetzigen Zuger Verfassung (vom 31. Ja
nuar 1894), daß ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten vom
Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten sei.
Diesbezüglich hat die beklagte Partei zwar anbringen wollen, daß
die Entschädigungspflicht des Staates nur für die ungesetzlich
resp. unschuldig erlittene Untersuchungshaft, nicht dagegen für
die Strafhaft habe statuiert werden wollen. Indes spricht der
genannte Verfassungsartikel ganz allgemein von Verhafteten; im
weitern aber ist klar, daß die ratio legis beim Strafverhaft nicht
weniger zutrifft als beim Untersuchungsverhaft. Demnach ist da
von auszugehen, daß unschuldig erlittene Haft, und zwar sowohl
Untersuchungs als Strafhaft, nach zugerischem Rechte einen Ent
schädigungsanspruch gegen den Staat begründen. Insoweit freilich
dieser Anspruch im vorliegenden Falle sich auf unschuldig erlittene
Untersuchungshaft stützt, hat das Bundesgericht sich damit nicht
zu befassen. Diesbezüglich hat nämlich, wie erwähnt, bereits das
kantonale Gericht (Straf Obergericht) sich dahin ausgespro
chen, daß Kläger dieselbe an sich zu tragen habe; es liegt also
res judicata vor, und muß es dabei sein Bewenden haben. Nun
ist die Tragweite des fraglichen Urteils (vom 6. Oktober 1894)
zwar zwischen den Parteien streitig; während nämlich Kläger be
hauptet, daß selbes ihm nur die Entschädigung für die eigentliche
Untersuchungshaft, vom Jahre 1881 und 1882 habe aberkennen
wollen, macht der beklagte Kanton geltend, daß das genannte
Urteil vom 6. Oktober auch bezüglich der während des hängenden
Revisionsverfahrens erlittenen Haft (vom 26. April 1893 bis
- Oktober 1894) entschieden und zwar die Entschädigung abge
lehnt habe. Bezüglich dieses Streitpunktes führt Kläger nämlich
an, daß trotz Anordnung der Revision das Strafurteil, welches
ihn zur Zuchthausstrafe verurteilte, noch immer in Kraft gewesen,
und er demgemäß bis zum Erlasse des Urteils vom 6. Oktober
1894 fortwährend Zuchthaussträfling gewesen sei; da die Revi
stonshaft vom 26. April 1893 bis 6. Oktober 1894 sich also
nicht als Untersuchungshaft bezeichnen lasse, werde sie durch das
Urteil vom 6. Oktober 1894 nicht betroffen, bezw. nicht ihm
auferlegt. Umgekehrt macht der beklagte Kanton geltend, daß bei
Anordnung der Revision der Vollzug der Zuchthausstrafe sistiert,
und der Kläger daher aus dem Zuchthaus in Zürich in die Ge
fangenenanstalt nach Zug verbracht worden sei, ferner aber das
Urteil vom 6. Oktober 1894 bestimme, daß Kläger die gesamte
Untersuchungshaft an sich zu tragen habe. Der Entscheid über
diesen Streitpunkt wäre übrigens dann von besonderer Bedeutung,
wenn der Ersatz für den ökonomischen Schaden im Sinne der
klägerischen Ausführungen in der Weise zu berechnen wäre, daß
der Kläger für jeden Tag resp. Arbeitstag ausgestandener Straf
haft mit einem bestimmten Betrage zu entschädigen wäre. Hin
gegen ist eine solche Berechnung aus den weiter unten auszu
führenden Gründen in casu nicht am Platze, und kann daher
füglich ununtersucht bleiben, ob der Revisionsverhaft als Unter
suchungsverhaft laut Urteil vom 6. Oktober 1894 vom Kläge
an sich getragen werden müsse oder vielmehr durch genanntes
Urteil nicht berührt werde.
3. Der beklagte Kanton hat aber im weitern sich auch darauf
berufen, daß Kläger die erlittene Haft, speziell auch die Zucht
hausstrafe, durch sein eigenes Verschulden selber sich zugezogen
habe. Auf Grund dieses angeblichen Selbstverschuldens beantragt
er zwar nicht vollständige Abweisung der Klage, stellt aber immer
hin darauf ab, daß nicht mehr als die anerkannten 8000 Fr. zu
zusprechen sei. Zum Beweise des Selbstverschuldens sodann wird
darauf verwiesen, daß Kläger selber in fraglichem Sinne sich aus
gesprochen habe. Indes soll diese Anerkennung des Selbstverschuldens
stattgefunden haben im Zuchthause; ganz abgesehen davon nun,
daß über den Wortlaut und die nähern Verumständungen der ge
nannten Anerkennung die erforderliche Klarheit fehlt, sind unter
solchen Umständen offenbar Zweifel gerechtfertigt, ob Kläger wirklich
frei und ernstlich das Verschulden an seiner Strafverfolgung und
Verurteilung sich selber habe zur Last legen wollen. Im weitern
ist zwar aus den Akten ersichtlich, daß Kläger anläßlich der
Strafuntersuchung von 1881 und 1882 sich in mancherlei Wider
sprüche verwickelt und durch unwahre Angaben und ungeschicktes
Gebahren den auf ihm lastenden Verdacht vermehrt hat. Dagegen
kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, daß der Kläger durch
sein geschildertes Benehmen die Strafverfolgung und Verurteilung
allein selber verschuldet und sie daher, soweit eine Schadenersatz
pflicht nicht anerkannt werde, an sich zu tragen habe. Vielmehr
rechtfertigt das Benehmen des Klägers nur eine gewisse Reduktion
des Schadenersatzes; eine solche hat aber schon das Straf
Obergericht vorgenommen, indem es dahin erkannte, daß Kläger
die erlittene Untersuchungshaft als selbstverschuldet an sich zu
tragen habe.
4. Ist der Kläger nach dem Gesagten entschädigungsberechtigt
so fällt zunächst mit Bezug auf Schadenersatz für ökonomischen
Nachteil in Betracht: Kläger hatte zur Zeit seiner Verhaftung
kein Geschäft, keinen landwirtschaftlichen Betrieb und auch nicht
eine bleibende Anstellung; eine daherige Schädigung ist ausge
schlossen. Er war vielmehr einfacher Landarbeiter. Unter diesen
Umständen konnte er durch die Haft zunächst in der Weise ge
schädigt werden, daß er dadurch an der Arbeit und daherigem Er
werb und Ersparnis verhindert wurde. Indes ergiebt sich, daß
Kläger in Wirklichkeit nicht regelmäßig zu arbeiten pflegte, und
ferner von seinem Erwerb nichts oder doch nichts wesentliches er
sparte, vielmehr denselben zu verausgaben pflegte. Es ist nach
Aktenlage, mit Rücksicht auf die Stellung und Lebensgewohn
heiten des Klägers, auch nicht anzunehmen, daß er ohne die Haft
in der Folge dazu gekommen wäre, etwas wesentliches zurückzu
legen; es kann also nicht wohl gesagt werden, daß Kläger durch
die Haft verhindert worden sei, Ersparnisse von einiger Bedeutung,
und speziell regelmäßige tägliche Ersparnisse zu machen. Unter diesen
Umständen ist es am Platze, diesen Schadensfaktor nicht getrennt,
sondern zugleich mit den andern, bei Auswerfung einer Aversal
summe in Betracht zu ziehen.
5. Bei Berechnung derselben fällt nun vor allem ins Gewicht,
daß laut Art. 7 resp. 8 der Zuger Verfassung nicht nur Ent
schädigung für ökonomischen Nachteil, sondern auch Genugtuung
für tort moral gewährt werden muß. In dieser Beziehung ist
klar, daß der vorliegende Fall als ein schwerer zu bezeichnen ist
und es sich rechtfertigt, eine bedeutende Genugtuungssumme
sprechen. Denn der Kläger hat zufolge der Strafverfolgung und
des Urteils einen Freiheitsentzug erlitten, der (Untersuchungshaft
inbegriffen) vom Dezember 1881 bis 6. Oktober 1894 dauerte;
dieser Freiheitsentzug bestand
sodann in Zuchthaus und war
Kläger also dem Arbeitszwang unterworfen; während der Dauer
desselben, welche seine besten Mannesjahre in Anspruch nahm,
galt er als schwerer Verbrecher. In Anbetracht der gesamten Ver
hältnisse des Falles rechtfertigt es sich, dem Kläger aus den zwei
Gesichtspunkten des ökonomischen Schadens (im Sinne der Er
wägung 4), sowie des tort moral eine Aversalsumme von
12,000 Fr. zuzusprechen.
6. Kläger hat als weitern Schadensfaktor geltend machen
wollen, daß die erlittene Zuchthausstrafe seine Gesundheit zerstört,
insbesondere auch seinen Schlaganfall vom Dezember 1894 her
beigeführt habe, und der beklagte Kanton auch dafür entschädi
gungspflichtig sei. In dieser Beziehung ergiebt sich jedoch aus der
ärztlichen Expertise (s. speziell Resume des Gutachtens) nur so
viel, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem
jetzigen Gesundheitszustande des Klägers zwar möglich sei, dagegen
ein Nachweis mangle. Es wird also eine Wahrscheinlichkeit im
Sinne fraglichen Kausalzusammenhanges nicht ausgesprochen; die
bloße Möglichkeit aber genügt nicht, um daraus die Haftung der
beklagten Partei abzuleiten. Es ist daher aus dem erwähnten
Gesichtspunkte ein Schadenersatz nicht zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der beklagte Kanton Zug wird verurteilt, dem Kläger Josef
Schicker den Betrag von 12,000 Fr. (zwölftausend Franken) samt
Zins à 5 Prozent vom Tage der Klage (18. Februar 1895) zu
bezahlen.