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BGE 21 I 920 ΓÇó Heirloom transfer created obligation, not co-ownership
BGE 21 I 920Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I12 avr. 1873Dismissed
The heirs of Heinrich Pfyffer sued the Swiss Confederation for return of a silver cup sold by Emanuel Pfyffer to the Swiss National Museum. They argued that an 1873 family partition created co-ownership in the male line and that the buyer lacked good faith. The Federal Court held that the partition gave Bernhard Pfyffer exclusive ownership, subject only to a personal contractual restriction on sale within the family, not a real right. Because the plaintiffs had no proprietary right, a vindicatory action under Art. 207 OR was unavailable. The buyer’s good faith was therefore irrelevant. The claim was dismissed.
Art. 207 OR; inheritance partition and family resale clause; proprietary vs merely obligatory effects. A partition agreement assigning an inherited object to one heir for a purchase price, combined with a clause restricting alienation to the male line and regulating a possible family repurchase, does not establish co-ownership or a real burden in favor of the descendants. Where the agreement’s wording and structure show only a personal obligation of the allottee not to sell outside the family, the heirs retain no vindicatory right against a third-party acquirer. The buyer’s good faith is immaterial once the plaintiff’s own real right is not proven (consid. 2).
deren Rechtsnachfolger gestanden. Miteigentümer seien heute die Kläger, da Emanuel Pfyffer sein Eigentumsrecht aufgegeben habe. Bernhard Pfyffer habe durch die Vereinbarung vom 12. April nicht etwa Alleineigentum an dem Becher erworben, sondern nur den Gewahrsam und ein bedingtes Alleineigentum. Das Recht des ausschließlichen Eigentums sei an die Suspensivbedingung und Be fristung geknüpft worden, daß er oder seine männliche Descenden; diejenige der übrigen männlichen Erben Heinrich Pfyffers über lebe. Der Beklagte habe gemäß Art. 207 O. R. den Becher den Klägern herauszugeben, da er, bezw. sein Vertreter, Direktor Angst, bei dessen Erwerbung sich nicht im guten Glauben be funden habe; denn Emannel Pfyffer habe ja dem letztern am 9. November 1893 mitgeteilt, er sei nicht berechtigt, den Becher zu veräußern, so lange ein anderer Pfyffer da sei, der ihn kaufen wolle. Die Kläger erklären sich bereit, gegen Herausgabe des Bechers den dafür bezahlten Kaufpreis dem Bunde zu erstatten, trotzdem dieser sich hiefür ausschließlich an den Verkäufer zu halten hätte. C. Der Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage. Eventuell behaftete er die Kläger bei dem letzterwähnten Aner bieten. Er stellte die Einrede der mehreren Streitgenossen, indem noch Angehörige der männlichen Descendenz des Heinrich Pfyffer vorhanden seien, die an der Klage nicht Teil nehmen. Zur Be gründung seines auf Abweisung der Klage gerichteten Antrages führte er aus, daß von einem Miteigentum der Kläger an dem fraglichen Becher nicht gesprochen werden könne, indem derselbe durch die Erbverhandlung vom 12. April 1873 in das Allein eigentum des Bernhard Pfyffer und sodann durch Erbgang von diesem letztern in dasjenige des Verkäufers Emanuel Pfyffer über gegangen sei. Danach sei Emanuel Pfyffer berechtigt gewesen, volles und unbeschränktes Eigentum und rechtmäßigen Besitz auf seinen Käufer, den Beklagten, zu übertragen. Ob und inwiefern der Verkäufer Emanuel Pfyffer persönlich und obligatorisch den Klägern gegenüber verantwortlich sei, gehe den vorliegenden Streit und den heutigen Beklagten nichts an. Der Beklagte habe keine Verpflichtung gehabt, nach derartigen obligatorischen und persön lichen Verpflichtungen des Verkäufers Nachfrage zu halten und sich darnach zu richten. Die Insinuation, daß der Direktor des Landesmuseums bei dem Kauf des Bechers nicht korrekt vorge gangen sei, werde des entschiedensten zurückgewiesen. Es sei durch aus unwahr, daß derselbe zur Zeit der Vertragsunterhandlungen von dem Vorkommnis vom 12. April 1873 oder von irgend einem Vorkaufsrecht dritter Personen etwas erfahren habe, gegen teils habe derselbe gute Veranlassung gehabt, anzunehmen, daß die Familie Pfyffer nie beabsichtigt habe, den betreffenden Halb becher von Emanuel Pfyffer für sich zu erwerben. D. In der Replik betonten die Kläger, es handle sich vor liegend nicht um ein Vorkaufsrecht und nicht um eine obligato rische Klage, sondern um eine Vindikation. Die Klage stütze sich auf Art. 207 O. R. Die männlichen Descendenten des Heinrich Pfyffer seien durch den Vertrag vom 12. April 1873 zu Mit eigentümern des fraglichen Bechers geworden, und eine Veräuße rung durch Emanuel Pfyffer hätte nur unter Zustimmung dieser Miteigentümer erfolgen können. Die Einrede der mehreren Streit genossen betreffend werde zugegeben, daß außer den Klägern noch zwei Glieder der Familie Pfyffer mit und gleichberechtigt seien. Damit sei aber die Einrede noch nicht begründet, indem von mehreren Miteigentümern jeder einzelne zur Vindikationsklage gegenüber dem dritten Besitzer legitimiert sei. Das Anerbieten der Rückerstattung des Kaufpreises sei in der Meinung gemacht wor den, dadurch den Bundesrat zu einer gütlichen Herausgabe des Bechers veranlassen zu können. Da diese Voraussetzung nicht ein getroffen sei, sehen sich die Kläger zu weitern Konzessionen nicht veranlaßt und lehnen daher die diesfällige Zumutung des Be klagten ab. E. In der Duplik hielt der Beklagte an den Ausführungen und Anträgen der Antwort fest. F. Dem Emanuel Pfyffer war von den Klägern der Streit verkündet worden. Derselbe erklärte jedoch, daß er, unter Wahrung aller Rechte, eine Beteiligung an diesem Prozeß ablehne. G. In der heutigen Hauptverhandlung, zu welcher neben dem Anwalt der Beklagten Herr Angst, Direktor des Landesmuseums erschienen ist, halten die Parteivertreter an ihren in den Rechts schriften enthaltenen Anträgen und Ausführungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tümer, sondern von dem Inhaber der Nachlaßsachen spricht. Denn einmal wird nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort In haber oft für Eigentümer angewendet, und sodann kann nach dem Inhalt des Nebenvertrages, der für die rechtliche Qualifikation in erster Linie maßgebend ist, keine Rede davon sein, daß die Be zeichnung Inhaber etwa zu dem Zweck gewählt worden sei, um damit den Gegensatz zum Eigentümer auszudrücken. Ist aber durch den Nebenvertrag lediglich eine obligatorische Verpflichtung be gründet worden, so wurden dadurch nur die beteiligten Personen gebunden, und keine an der Sache haftende Beschwerde, also kein dingliches Recht begründet. Den Klägern steht daher eine ding liche Klage auf Herausgabe des Bechers nicht zu; ob dieselben einen dahin zielenden obligatorischen Anspruch besitzen, ist nicht zu untersuchen, da ein solcher nicht geltend gemacht worden ist. Gegen die Auffassung der Klage als einer obligatorischen haben sich die Kläger in der Replik ausdrücklich verwahrt, und betont, ihre Klage sei eine dingliche, die auf Art. 207 O. R. gestützt werde. Kann aber nach dem Gesagten von einem dinglichen An spruch der Kläger auf den vom Beklagten erworbenen Becher nicht die Rede sein, so fällt die Prüfung der Frage, ob der Be klagte, bezw. dessen Vertreter sich bei dem Erwerb desselben in gutem oder bösem Glauben befunden habe, als gegenstandslos dahin. Denn sobald davon ausgegangen werden muß, daß den Klägern kein dingliches Recht an der Kaufsache zustehe, ist eine Erörterung darüber, ob der Käufer ein solches Recht derselben gekannt habe oder hätte kennen sollen, natürlich ausgeschlossen. 3. Da die Klage aus den angeführten Gründen abgewiesen werden muß, ist auf die weitern Standpunkte des Beklagten, ins besondere auch auf die Einrede der mehreren Streitgenossen, nicht mehr einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.