- Urteil vom 17. Juli 1895 in Sachen
Arnold gegen Gisler.
A. Durch Urteil vom 13. März 1895 hat das Obergericht
des Kantons Uri erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird be
stätigt mit der Abänderung jedoch, daß die Haftpflichtentschädigung
statt auf 1500 Fr. nur auf 1300 Fr. festgesetzt wird.
B. Gegen dieses am 27. April 1895 zugestellte Urteil erklärte
der Beklagte unterm 15. Mai 1895 die Berufung an das Bun
desgericht mit dem Antrage, es sei das Klagbegehren gänzlich ab
zuweisen, eventuell nur bis zum Betrage von 300 Fr. gutzu
heißen.
Der Berufungsbeklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte I. J. Arnold betreibt in Bürglen, Kanton
Uri, eine Ziegellättchenfabrik. Das Fabrikgebäude enthält im
Kellergeschoß einen Maschinenraum, in welchem sich das Trieb
werk befindet; genannter Raum ist dunkel. Im 1. Stock befindet
sich die (helle) Werkstatt mit zwei Fräsen und den Werkbänken.
In der Fabrik arbeitet, unter Aufsicht eines Werkführers, eine
gewisse Zahl junger Burschen; dieselben sind im wesentlichen da
mit beschäftigt, Lättchen zu Ziegelrähmchen zusammenzunageln,
auf welchen dann Ziegel getrocknet werden. Unter diesen Arbeitern
befanden sich auch drei Brüder Gisler, Söhne des heutigen Klä
gers Peter Gisler; sie arbeiteten teils im Accord, teils im Tag
lohn, und verdienten im Durchschnitt circa 1 Fr. 35 Cts. per
Tag. Den Lohn gaben sie, insbesondere auch der Sohn Peter
Gisker, geboren 1877, den Eltern ab, bei denen sie lebten und
von denen sie dafür Wohnung, Kost und Kleidung erhielten.
Am 18. Oktober 1893 begab sich der Sohn Peter Gisler aus
der Werkstatt in den (unverschlossenen und dunkeln) Maschinen
raum. Er wurde daselbst vom Triebwerk erfaßt und derart zu
gerichtet, daß er noch am gleichen Tage starb. Daraufhin erhob
sein Vater beim Kreisgericht Uri Haftpflichtklage für den Betrag
von 3000 Fr., dann nur 2880 Fr., eventuell nach richterlichem
nessen. Das Kreisgericht hieß unterm 8. Januar 1895 die
Klage bis zum Betrage von 1500 Fr. gut, indem es in Erwä
gung zog: Die Ursache des Unfalls sei nach den verhöramtlichen
Untersuchungsakten darin zu suchen, daß der Verunglückte in den
Maschinenraum ging und dort wohl, während das Triebwerk
lief, einen Riemen aufzulegen versuchte, dabei aber von einem
vorstehenden Keil des Wendelbaumes erfaßt und rings herum
und an die Wand geschlagen wurde. Demgemäß liege ein etwel
ches Verschulden des Verunglückten vor, indem derselbe den Ma
schinenraum nicht zu betreten und den Riemen nicht aufzulegen
hatte. Zur Entschuldigung sei allerdings zu berücksichtigen, daß
der Verunglückte erwiesenermaßen wiederholt zu Arbeiten an der
Fraise und zum Auflegen der Treibriemen veranlaßt und dadurch
an das Betreten des Maschinenraums und die Benutzung der
Fraise gewöhnt worden. Namentlich falle aber in Betracht, daß
der Arbeitgeber es an genügender Aufsicht über das großenteils
aus 14 17jährigen Knaben bestehende Fabrikpersonal fehlen ließ,
das Betreten des Maschinenraums nicht verbot, denselben nicht
beleuchtete und keine Sicherheitsvorkehren traf, so daß zum Auf
legen der Treibriemen unter dem Wendelbaum durchgekrochen wer
den mußte, was nebst dem vorstehenden Keil des Wendelbaumes
als unmittelbare Ursache des Unfalls angesehen werden müsse.
Es liege somit konkurrierendes Verschulden vor. Im weitern sei
bei Festsetzung der Entschädigung noch zu berücksichtigen, daß bis
2 % vom Verdienste des Getödteten (1 Fr. 60 Cts. per Tag,
als Beitrag an die Versicherungsprämie abgezogen wurde und
vom Rest ein bedeutender Teil für den persönlichen Unterhalt des
Getödteten verwendet wurde, während er mit dem übrigen wesent
lich zum Unterhalt der aus acht Köpfen bestehenden Familie bei
In zweiter Instanz fällte sodann das Obergericht des
trug.
Kantons Uri das sub A wiedergegebene Urteil, indem es sich im
wesentlichen den Ausführungen des Kreisgerichts anschloß und
nur noch beifügte, der Knabe Gisler habe, weil längere Zeit bei
Arnold angestellt, wissen müssen, daß er nicht berechtigt und daß
es für ihn lebensgefährlich war, den Riemen auf die Rolle zu
legen; dem Beklagten Arnold sodann könne nicht zur Last gelegt
werden, daß er den Maschinenraum nicht beleuchtet hatte; diese
Pflicht bestehe nämlich nur bei Arbeitsräumen.
Der Berufungskläger führt in seiner schriftlichen Eingabe an:
Peter Gisler sei verunglückt, als er im Maschinenraum den sehr
schweren Balattariemen auflegen wollte, der die Doppelfraise
treibe. Dieses Auflegen sei nun nach übereinstimmender Aussage
der Zeugen unmöglich und selbst für einen Erwachsenen lebens
gefährlich; das habe auch ein jeder gewußt. Nach 8 der Werk
stattordnung sei überhaupt das Betreten der Werkräume verboten;
im dunkeln Maschinenraum habe der Knabe Gisler nichts zu
tun gehabt. Wenn genannter Raum dunkel sei, so sei dies von
selbst gegeben; Licht sei dort nicht nötig. Rekurrent habe die
jungen Arbeiter nicht fraisen lassen; übrigens sei dies unerheblich,
indem der Unfall nicht beim Fraisen entstanden sei. Ein Mit
verschulden des Rekurrenten liege nicht vor; von einem vorstehen
den Keil am Wendelbaum wisse Niemand etwas bestimmtes. Eine
Beaufsichtigung der hinausgehenden Knaben sei praktisch undurch
führbar. Zum Treibriemen habe man auch um den Wendelbaum,
und nicht nur unter demselben durch gelangen können; übrigens
sei dies irrelevant, weil Gisler eben dort nichts zu tun hatte.
Die Klage sei daher ganz abzuweisen, eventuell die gesprochene
Summe herabzusetzen. Der Getödtete habe à 1 Fr. 35 Cts. per
Tag 405 Fr. per Jahr verdient; ziehe man 8 Fr. für die Ver
sicherung ab, so bleiben 397 Fr. Davon habe er 1 Fr. per Tag
für sich gebraucht; für die Eltern seien also höchstens 32 Fr.
geblieben. Der Knabe hätte, weil physisch sehr wenig entwickelt,
auch in der Folge nicht mehr verdienen können. Wenn man nun
wegen Mitverschuldens annehme, daß Arnold den Eltern Gisler
die Hälfte des Ausfalls von 32 Fr. 16 Fr. ersetzen müsse,
so komme man auf eine Entschädigungssumme von 150 Fr., die
Entschädigung für den ganzen Ausfall würde 300 Fr. betragen.
Der Rekursbeklagte führt aus: Über die nähern Verumstän
dungen des Unfalls fehle die wünschbare Aufklärung. Wahrschein
lich habe Peter Gisler im Keller etwas nachsehen und vielleicht
den Riemen, nicht aber den schweren Ballatariemen auf das
Triebwerk auflegen wollen, um einige zu lange Ziegelrähmchen
abzufraisen. Dem Triebwerk habe jede Einfriedigung gefehlt
ferner sei durch die Aussage des Werkführers Gerber festgestellt,
daß am Wendelbaum ein Keil vorragte, der dann nach dem Un
fall beseitigt wurde. Das Betreten des Maschinenraums sei den
Knaben nicht ausdrücklich verboten worden; dieselben hätten an
der Fraise arbeiten dürfen und, freilich zusammen mit Erwach
senen, beim Auflegen der Treibriemen mitgewirkt. Ihren Lohn
hätten die Knaben Gisler ganz den Eltern abgeliefert. Auf Grund
der Ausführungen der Vorinstanzen könne Selbstverschulden des
Getödteten nicht angenommen werden; dagegen liege schweres
Verschulden des Arbeitgebers vor, indem derselbe nicht genügend
für die Sicherheit seiner jugendlichen Arbeiter sorgte. Die vom
Obergericht gesprochene Entschädigung sei keineswegs übersetzt.
Werde nämlich der Jahresverdienst des Getödteten auf 450 Fr.
veranschlagt, so bleide nach Abzug von 9 Fr. für die Versicherung
und 166 Fr. (40 Cts. per Tag) für Wohnung, Nahrung und
Kleidung des Knaben den Eltern ein jährlicher Betrag von
275 Fr. Nun könne Vater Gisler, weil leidend, nur wenig ver
dienen; die Mutter sei absolut arbeitsunfähig. Die ältere Tochter
besitze keinen irgendwie nennenswerten Verdienst; vom ältesten
Sohne sei eine Unterstützung nicht zu erwarten; das jüngste
Kind sei noch primarschulpflichtig. Die Familie Gisler sei daher
wesentlich, sozusagen ausschließlich, auf den Verdienst der drei
Knaben angewiesen gewesen. Zeitweilig habe sie auch Unterstütz
ung von der Gemeinde Armenpflege erhalten. Richtig sei, daß der
getödtete Knabe im Wachstum etwas zurückgeblieben war; da
gegen sei er mit keinen körperlichen Gebrechen behaftet gewesen,
habe der Intelligenz gar nicht ermangelt und als der fleißigste
der in der Fabrik angestellten Brüder Gisler gegolten.
2. Das Geschäft des Beklagten ist, wie zur Zeit unbestritten
ist, eine Fabrik im Sinne der bezüglichen Gesetzgebung; der Un
fall, welchem Peter Gisler zum Opfer fiel, ist unbestrittenermaßen
ein Betriebsunfall. Demgemäß ist der beklagte Arbeitgeber nach
dem Fabrikhaftpflichtgesetz schadenersatzpflichtig, wenn er nicht be
weist, daß seine Haftpflicht aus einem der in Art. 2 genannten
Gesetzes erwähnten Gründe ausgeschlossen sei. Nun hat er in der
Tat geltend gemacht, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des
Getödteten erfolgt sei und aus diesem Grunde die Haftpflicht nicht
Platz greife. Zur Begründung wird zunächst angeführt, der Un
fall sei zufolge Betretens des Maschinenraums entstanden; das
Betreten desselben sei aber gemäß Art. 8 der Werkstattordnung
verboten gewesen, und es habe also der Knabe Gisler dieses Ver
bot übertreten. Indes lautet Art. 8 cit. in seinem hieher gehöri
gen Teile (wörtlich) nur dahin: ohne Erlaubnis des Vor
arbeiters darf Niemand die Arbeitsräume betreten, natürlich die
Arbeiter .... ; genannter Artikel enthält also kein Verbot an
die Arbeiter, den Maschinenraum nicht zu betreten, sondern nur
ein Verbot an das Publikum, resp. Nichtarbeiter, ohne Erlaubnis
überhaupt in die Arbeitsräume zu dringen. Fällt demnach Art. 8
hier außer Betracht, und ist auch ein anderes derartiges Verbot
nicht erwiesen, so bleibt trotzdem zu untersuchen, ob auch abge
sehen von einem solchen Verbot ein Selbstverschulden des Ge
tödteten angenommen werden könne. Diesbezüglich fällt in Be
tracht: Im Maschinenraum befand sich das Triebwerk für die
zwei Fraisen; dasselbe war am Tage des Unfalls für eine Fraise
im Gang. Schutzvorrichtungen waren am genannten Triebwerk
nicht angebracht; am Wendelbaum ragte, wie aus der Deposition
des Werkführers Gerber ersichtlich ist, ein Keil um etwa 10 12
Centimeter vor. Der Maschinenraum war also, auch abgesehen
davon, ob man zu gewissen Verrichtungen unter dem Wendel
baum durchkriechen mußte, gefährlich; die Gefahr wurde aber
noch dadurch erhöht, daß er dunkel und nicht beleuchtet war.
Diese Gefährlichkeit nun war, wie die erste Instanz feststellt, dem
Peter Gisler, wie übrigens auch den andern bekannt; auch mit
Rücksicht auf sein Alter (16 Jahre) und seine längere Anstellung
in der Fabrik konnte ihm zugemutet werden, daß er von der Ge
fährlichkeit des betreffenden Raumes einen annähernden Begriff
habe, wenn er dieselbe auch nicht genau ermessen konnte. Trotz
dem begab sich der Knabe Gisler am Unfallstage nicht nur ohne
dringenden Grund, sondern, soweit ersichtlich, geradezu ohne Grund
in den Maschinenraum, wobei er eben verunglückte. Darin liegt
nun ein Verschulden, welches zum Unfall in kausalem Verhältnis
steht. Freilich erscheint dies Verschulden deswegen als kein schweres,
weil der Verunglückte zufolge seines jugendlichen Alters offenbar
nicht in der Lage war, die Gefahr so genau zu ermessen wie ein
erfahrener älterer Arbeiter.
3. Liegt nach dem Gesagten ein Verschulden des Getödteten vor,
so würde dasselbe die Haftpflicht dann ausschließen, wenn ein kon
kurrierendes kausales Verschulden des Beklagten nicht vorläge. Hin
gegen ist ein solches klägerischerseits behauptet worden. Diesbezüg
lich ergibt sich: Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit
in den Fabriken schreibt vor, die Arbeitsräume, Maschinen 2c. so
herzustellen, daß dadurch Leben und Gesundheit der Arbeiter best
möglich gesichert werden; insbesondere wird auch gute Beleuchtung
der Arbeitsräume, Einfriedigung gefährlicher Maschinenteile und
Treibriemen, sowie überhaupt Anwendung aller erfahrungsgemäß
nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter den gegebenen
erhältnissen möglichen Schutzvorrichtungen erfordert. Eine solche
Pflicht ergibt sich übrigens auch aus dem Dienstvertrag (Amt
liche Sammlung XX, S. 488); dieselbe war aber um so un
abweislicher, als eben der Arbeitgeber eine ganze Anzahl noch
minderjähriger Arbeiter angestellt hatte. Unter diesen Umständen
hätte derselbe den gefährlichen Maschinenraum, soweit derselbe
nicht im Interesse des Betriebes offen stehen mußte, absperren
sollen; war dies aber wegen des Betriebes nicht möglich, so hätte
er den genannten Raum gut beleuchten, das Triebwerk einfriedi
gen und den erwähnten Keil beseitigen sollen; ferner war mit
Bezug auf die Knaben ein Verbot des Betretens genannten
Raumes und Handhabung dieses Verbotes durch bezügliche Auf
sicht geboten. Daß sich zwar der Arbeitgeber in letzterer Beziehung
etwas habe zu schulden kommen lassen, geht aus den Akten nicht
hervor; insbesondere kann es nicht ohne weiters auf Mangel
an Aufsicht zurückgeführt werden, wenn der Knabe Gisler den
Arbeitsraum verlassen und so zum Triebwerk gelangen konnte.
Dagegen steht fest, daß der gefährliche Maschinenraum offen stand
und nicht beleuchtet war, ferner Schutzvorrichtungen fehlten und
am Wendelbaum der mehrerwähnte Keil, der, wie die erste
stanz festgestellt hat, die unmittelbare Ursache des Unfalls war,
vorstand. Darin liegt ein Verschulden des Arbeitgebers, welches
den Unfall ganz wesentlich mit verursacht hat; dieses Verschulden
aber ist im Vergleich zu demjenigen des Peter Gisler das
schwerere.
4. Kläger hat ein Verschulden des Beklagten auch darin er
blicken wollen, daß derselbe die Knaben auch an der Fraise habe
arbeiten lassen. Indes ist dies insofern irrelevant, als der Unfall
nicht beim Fraisen sich ereignete. Dagegen würde diese angebliche
Betätigung beim Fraisen immerhin erklären, wieso der Knabe
Gisler auf den Einfall geriet, sich um das Triebwerk zu
kümmern.
5. Liegt also konkurrierendes Verschulden des Getödteten und
des Arbeitgebers vor, so ist die Ersatzpflicht, gemäß Art. 5 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes, in billiger Weise zu reduzieren. Bei deren
Berechnung fällt folgendes in Betracht: Der Schaden, welchen
die Hinterlassenen erleiden, ist gleich der Differenz zwischen dem
Lohn und den Unterhaltskosten des Getödteten; es steht nämlich
fest, daß derselbe seinen ganzen Lohn in die gemeinsame Haus
haltung abgab und dafür den Unterhalt bezog. Nun ist aber
nicht diese ganze Differenz zu ersetzen; vielmehr steht auf Grund
des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nach bundesrechtlicher Praxis
(Amtliche Sammlung XVI, S. 136, 415) fest, daß die alimen
tationsberechtigten Hinterlassenen nur den Ersatz desjenigen Scha
dens beanspruchen können, der durch Wegfall der Alimentations
pflicht entsteht. Wenn also der Getödtete ihnen tatsächlich mehr
geleistet hat, als er zu leisten rechtlich verpflichtet gewesen wäre,
so ist gemäß Art. 6 a cit. nicht der Ausfall der tatsächlichen grö
ßeren Leistung, sondern nur derjenige der pflichtgemäßen, auf dem
kantonalen Alimentationsrecht beruhenden Leistung zu ersetzen. In
casu ist nun überhaupt nicht bestritten worden, daß nach urneri
schem Recht Eltern und Geschwister gegenüber dem Getödteten an
sich alimentationsberechtigt gewesen seien; die urnerischen Gerichte
sind denn auch offenbar von der Annahme ausgegangen, daß eine
solche Alimentationspflicht bestehe. Dagegen war dieselbe eigentlich
in vollem Umfange aktuell nur bezüglich der Mutter des Ge
tödteten, indem dieselbe erwerbsunfähig ist; vom jüngsten Kinde
ist dies jedenfalls nicht erwiesen; der Vater sodann kann jetzt
noch etwas verdienen und wird dies wohl noch einige Jahre
können. Von den andern vier Kindern muß nach Aktenlage
angenommen werden, daß sie einen Verdienst haben. Mit den
selben hätte der Getödtete die Alimentationspflicht bezüglich seiner
(circa 60jährigen) Mutter und in einigen Jahren auch diejenige
bezüglich seines Vaters übernehmen müssen; später hätte auch das
jüngste Kind an die Alimentation beitragen müssen. Werden alle
diese Verhältnisse in Betracht gezogen, so darf angenommen wer
den, daß der Knabe Gisler rechtlich verpflichtet gewesen wäre, von
seinem Lohne von circa 405 Fr. jährlich ungefähr einen Betrag
von 75 Fr. per Jahr zur Unterstützung seiner Eltern zu ver
wenden. Dieser Unterstützungsbeitrag entspricht einem Renten
kapital von 700 Fr. und diesen Betrag hat nun der Arbeitgeber
mit 700 Fr. zu ersetzen, wobei das etwelche Mitverschulden des
Getödteten berücksichtigt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als zum Teil begründet erklärt und das
Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 13. März 1895
in dem Sinne abgeändert, daß die an Peter Gisler zu zahlende
Haftpflichtentschädigung auf 700 Fr. herabgesetzt wird. Im übri
gen wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.