- Urteil vom 18. Juli 1895 in Sachen
Schweizerische Volksbank.
A. Die Schweizerische Volksbank in Bern hat in Pruntrut
Saignelégier und Tramelan Filialen, sogenannte Kreisbanken.
Dieselben reichten bei der Steuereinschatzung pro 1894 ihre Dekla
rationen ein, welche in der Folge von der bernischen Central
steuerkommission geprüft wurden; diese Prüfung führte dazu, daß
die Posten für das Erwerbseinkommen (Klasse I) zum Teil er
höht und ferner zutreffenden Falls das Einkommen aus ver
zinslichen Kapitalien, von welchen nicht die Vermögenssteuer ent
richtet wird (Klasse III) zur Besteuerung herangezogen wurde.
So wurde die Kreisbank Pruntrut in Klasse I mit 19,000 Fr.,
in Klasse III mit 5300 Fr. zur Einkommensteuer herangezogen,
ebenso wurde die Filiale Tramelan in Klasse I und III einge
schätzt. Erstgenannte Kreisbank erklärte darauf den Rekurs an
den bernischen Regierungsrat, indem sie in formeller Beziehung
geltend machte, die Steuerkommissionen hätten gemäß 15 und
22 des bernischen Einkommensteuergesetzes von 1865 zunächst
den Geranten vorbescheiden und einvernehmen sollen, was eben
nicht geschehen sei; materiell wurde angebracht, die in Klasse III
eingeschätzten Kapitalanlagen bildeten nur den Gegenwert der
Passivkapitalien und die sich zu Gunsten der Kreisbanken er
gebende Differenz werde in Klasse I, als Erwerbseinkommen ver
steuert; ferner hätten die jurassischen Kreisbanken gegenüber den
Einlegern die Steuerpflicht an deren Stelle nicht übernommen,
und die Steuer III. Klasse für verzinsliche Anlagen bei der Bank
falle daher den Gläubigern (Einlegern, Depositaren, Obligatio
nären ec.) und nicht der schuldnerischen Bank auf. Unterm
- Februar / 1. März 1895 wies jedoch der bernische Regie
rungsrat diesen Rekurs ab.
B. Daraufhin erklärte die Schweizerische Volksbank unterm
13./18. April 1895 den staatsrechlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit folgenden Anträgen:
- Es seien die regierungsrätlichen Vollziehungsverordnungen,
wodurch die Geldinstitute (Banken, Kassen), welche zum Betriebe
ihrer Geschäfte Gelder auf Schuldverschreibung annehmen, ver
pflichtet werden, vom Ertrage dieser Depositen die Einkommens
steuer III. Klasse am Platze der Einleger zu bezahlen (Voll
ziehungsverordnung vom 2. August 1866, 3, Abs. 3; Be
schluß vom 22. März 1878, Art. 1, Abs. 3, und Beschluß vom
- März 1892) als verfassungswidrig aufzuheben.
- Die auf Grundlage dieser verfassungswidrigen Erlasse er
folgten Verfügungen der kantonalen Behörden, insbesondere der
Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 16. Februar 1895,
in Sachen der Schweizerischen Volksbank, soweit sie die Besteue
rung der jurassischen Kreisbanken in der III. Klasse des Ein
kommens betreffen, seien demgemäß im Sinne obiger Ausführun
gen zu annullieren, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird bemerkt:
Nach Art. 92 der bernischen Verfassung sei das Steuerwesen
Sache der Gesetzgebung. Das bernische Einkommenssteuergesetz
von 1862 bestimme nun in 3, Ziff. 3, daß der Einkommens
steuer unterworfen sei das Einkommen von verzinslichen Kapitalien
(Obligationen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von wel
chen nicht die Vermögenssteuer entrichtet werde. Dieses Einkommen
werde natürlich vom Gläubiger versteuert, der den Zins beziehe,
nicht etwa vom Schuldner; das ergebe sich auch aus der Voll
ziehungsverordnung vom 2. August 1866, 3, Abs. 3. Freilich
komme es vor, daß einzelne Geldinstitute (Banken, Kassen) kon
ventionsweise die Einkommenssteuer von bei ihnen angelegten
Kapitalien am Platze der Einleger bezahlen; das tue auch die
Hauptbank der Schweizerischen Volksbank in Bern. Dieser Modus
könne aber lediglich durch freiwillige Übereinkunft zwischen dem
Gläubiger und dem schuldnerischen Institute stutuiert werden und
habe der Staat bei Mangel eines solchen Vertrages kein Recht,
vom Schuldner eines verzinslichen Kapitales die dem Gläubiger
auffallende Einkommenssteuer III. Klasse zu fordern. Die jurassi
schen Filialen der Schweizerischen Volksbank hätten nun die Ver
steuerung der Einlagen am Platze der Einleger nicht übernommen.
Jenn daher die vollziehenden Behörden trotzdem genannten
Filialen diese Verpflichtung auferlegen wollten, so gerieten sie in
Widerspruch mit dem Gesetze und begingen einen Übergriff in
das Gebiet der Gesetzgebung. In der Vollziehungsverordnung vom
2. August 1866, 3, Abs. 3, heiße es freilich, daß für Ein
kommen von Obligationen und Schuldverschreibungen aller Art
dem Grundsatze nach der im Kanton wohnende Besitzer steuer
pflichtig sei, doch werde dort unter anderm auch beigefügt, daß
diese Steuerzahlung von in Aktiengesellschaften, Ersparnis und
Leihkassen aller Art deponierten Geldern am Platze der Einleger
erfolge und den schuldnerischen Verwaltungen die Befugnis zu
stehe, die also bezahlte Einkommenssteuer in gutfindender Form
von den pflichtigen Einlegern oder Obligationären zu beziehen.
Gegen die Ausführung dieser Bestimmung hätten einige Banken
(Eidgenössische Bank und Konsorten) im Jahre 1877 beim Bun
desgericht rekurriert, und zwar eben in der Meinung, daß die
durch das Gesetz festgestellten Grundsätze durch regierungsrätliche
Verordnung nicht modifiziert werden konnten (Amtliche Samm
lung III, S. 669). Das Bundesgericht habe dann den betreffen
den Rekurs im wesentlichen gutgeheißen und dadurch die bernische
Regierung veranlaßt, ihre Vollziehungsverordnung vom Jahre
1866 durch Beschluß (vom 22. März 1878) abzuändern. Dieser
Beschluß sei dann durch einen spätern (vom 12. März 1892
merkwürdigerweise in seinem wesentlichen Teile aufgehoben wor
den. Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus dem citierten
bundesgerichtlichen Urteil, daß kraft der verfassungsmäßigen Tren
nung der Gewalten die Verwaltungsbehörden nicht befugt seien,
durch Abänderung von Gesetzen in das Gebiet der Gesetzgebung
hinüber zu greifen. In dieser Beziehung stehe die neue bernische
Verfassung auf dem gleichen Boden wie die frühere. Im übrigen
werde diesbezüglich auf den citierten bundesgerichtlichen Entscheid
in Sachen der Eidgenössischen Bank und Konsorten verwiesen.
Es liege aber auch Doppelbesteuerung vor. Denn die Kreis
banken versteuerten die Einlagen; dasselbe täten die Gläubiger
welche von der Versteuerung durch die Banken nichts wußten und
auch nichts wissen konnten, da die Bank ihnen davon nichts mit
teilen werde. Auf diese Weise werde das gleiche Kapital sowohl
vom Schuldner der Bank , als vom Gläubiger dem
Einleger versteuert. Die Volksbank, resp. deren Kreisbanken
Pruntrut, Saignelégier und Tramelan rekurrierten daher gegen
den regierungsrätlichen Entscheid vom 16. Februar 1895, sowie
gegen die regierungsrätlichen Vollziehungs Verordnungen vom
2. August 1866, 22. März 1878 und 12. März 1892, gegen
letztere nur, insofern sie den Sinn haben sollte, daß am Platze
der aufgehobenen Bestimmung der Verordnung vom Jahre 1878
die entsprechende Vorschrift derjenigen vom 2. August 1866 wieder
in Kraft treten sollte.
C. Der bernische Regierungsrat beantragt:
- Es sei auf den Rekurs der Schweizerischen Volksbank, so
weit es die behauptete Doppelbesteuerung betrifft, nicht einzu
treten.
- Es sei die Schweizerische Volksbank mit den beiden von ihr
gestellten Anträgen abzuweisen.
Er führt aus:
Der Rekurs der Schweizerischen Volksbank an den Regierungs
rat habe sich auf die Kreisbanken Bern, Saignelégier und Prun
trut beschränkt. Die Kreisbank Bern habe sich dem regierungs
rätlichen Entscheide gefügt und falle daher außer Betracht. An
gefochten werde sodann nur die Einschätzung in Klasse III des
Einkommens. In dieser Klasse sei aber die Kreisbank Saigne
légier gar nicht eingeschätzt worden; dieselbe habe daher keine
Veranlassung, sich am Rekurse zu beteiligen. Die Kreisbank
Tramelan sodann habe, von anderm abgesehen, beim Regierungs
rat gegen ihre Einschätzung nicht rekurriert, also den kantonalen
Instanzenzug nicht erschöpft und könne daher nicht an das Bun
desgericht gelangen. Als Beschwerdeführerin verbleibe demnach
einzig die Kreisbank Pruntrut. Deren Rekurs sei aber unbe
gründet. Vorerst sei nicht gesetzwidrig verfahren worden, indem
die Vorbescheidung des Steuerpflichtigen gemäß 15 des Ein
kommensteuergesetzes eine durchaus fakultative Maßnahme dar
stelle, die bei einer Bank um so entbehrlicher sei, als der jähr
liche Geschäftsbericht die nötigen Angaben zur Ausmittlung des
steuerbaren Vermögens zu enthalten pflege. Daß ferner die ver
schiedenen Steuerkommissionen die Schatzungen prüfen und eventuell
abändern dürften, verstehe sich von selbst und gehe auch aus den
10 und 18 genannten Gesetzes hervor. Unrichtig sei, daß die
jurassischen Kreisbanken in Ermangelung einer besondern Verein
barung nicht zur Errichtung der Steuer am Platze der Einleger
verhalten werden könnten. Diese Stellvertretung in der Steuer
entrichtung bezüglich der bei den Banken gemachten Einlagen be
stehe kraft einer allgemeinen für den ganzen Kanton verbind
lichen Norm, Regierungsbeschluß vom 22. März 1878. Das
Bundesgericht habe mit seinem mehrgenannten Entscheid vom 10.
November 1877 die grundsätzliche Zulässigkeit der Einführung
einer solchen Stellvertretung durch Vollstreckungsverordnung an
erkannt (siehe Erw. 3). Der Beschluß vom 22. März 1878 sei
zwar durch die Steuerverordnung vom 12. März 1892 auf
gehoben worden; dieselbe sei jedoch ihrerseits zum Teil schon im
April 1892, zum Teil später aufgehoben worden, und im Jahre
1894 hätten dann die Steuerkommissionen die Bankinstitute und
so auch die rekurrierenden Kreisbanken wiederum nach dem von
1878 bis 1892 anstandslos praktizierten Verfahren, d. h. nach
Mitgabe der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 und
des Beschlusses vom 12. März 1892 eingeschätzt. Eine unzu
lässige Doppelbesteuerung liege nicht vor; es handle sich nämlich
in casu um bloße Anwendung bernischen Steuerrechts und um
keinen interkantonalen Konflikt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat hat unterm 16. Februar 1895 die
Kreisbanken Bern, Saignelégier und Pruntrut pflichtig erklärt,
die Einkommenssteuer III. Klasse am Platze der Einleger, also
der Gläubiger zu bezahlen. Daraufhin erklärte die Schweizerische
Volksbank in Bern Namens ihrer Filialen Pruntrut, Saigne
légier und Tramelan den vorliegenden Rekurs, in dem sie sich hin
sichtlich des erwähnten Bezuges der Einkommenssteuer III. Klasse
beschwerte. Indes ergiebt sich vorab, daß die Filiale Saignelégier
gar nicht in Klasse III des Einkommens besteuert wurde; die
Filiale Tramelan sodann ist in der fraglichen Steuersache gegen
den Entscheid der Steuerkommission nicht an den Regierungsrat
gelangt und ist schon aus diesem Grunde, von der Frage der
Verspätung abgesehen, auf ihren Rekurs nicht einzutreten. Fällt
somit allein die Kreisbank Pruntrut in Betracht, so ist dies
bezüglich in materieller Hinsicht zu bemerken: Wenn die ange
fochtenen Verordnungen bestimmen wollten, daß die Einkommens
steuer III. Klasse nicht den Gläubiger, sondern den Schuldner
treffen soll, so könnte allerdings gesagt werden, daß die betreffen
den Verordnungen dem Steuergesetze widersprechen und einen
Übergriff der vollziehenden Gewalt in das Gebiet der Gesetz
gebung darstellen; in der Tat ist unbestritten, daß nach berni
schem Steuerrechte (Gesetz über die Einkommenssteuer) die Ein
kommenssteuer ab verzinslichen Kapitalien (III. Klasse) den Gläu
biger und nicht den Schuldner treffen soll (siehe auch 3, Lemma 3
der Verordnung vom 2. August 1866). Ein gegenteiliger regie
rungsrätlicher Entscheid wäre allerdings verfassungswidrig. Da
gegen wird durch die fraglichen Verordnungen bloß eine Stell
vertretung im Steuerbezuge statuiert; die schuldnerischen Banken
sollen am Platze der Einleger, also der Gläubiger, fragliche
Steuer entrichten, jedoch, wie in der Verordnung von 1866 aus
drücklich ausgesprochen wird, mit der Befugnis, die so bezahlte
Einkommenssteuer in gutfindender Form von den pflichtigen Ein
legern oder Obligationären zu beziehen. Die Steuerpflicht selbst
wird also durch diese Anordnungen nicht berührt; gegenteils
handelt es sich einzig um den Bezugsmodus der Steuer. Bezüg
lich desselben enthält aber das in Frage kommende Steuergesetz
keine, namentlich auch keine den obigen entgegenstehenden, Vor
schriften; es durfte daher insoweit der Regierungsrat auf dem
Verordnungswege statuieren, ohne irgendwie das genannte Steuer
gesetz zu verletzen, oder in die gesetzgebende Gewalt einzugreifen.
Insbesondere durfte genannte Behörde auch durch fragliche Ver
ordnung, wie sie es getan, die Stellvertretung im Steuerbezuge
einführen. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht schon im
Jahre 1877, im mehreitierten Entscheide in Sachen der Eid
genössischen Bank und Konsorten ausgesprochen (siehe insbesondere
Erw. 3) und den Rekurs damals in diesem Punkte abgewiesen.
Wenn daher Rekurrentin hierorts behauptet hat, genannter Re
kurs sei vom Bundesgericht im wesentlichen gutgeheißen worden,
so ist dies nicht richtig; derselbe wurde vielmehr in dem er
wähnten für vorliegende Sache wesentlichen Punkte abgewiesen;
die Gutheißung sodann betraf andere Punkte des Rekurses, welche
vorliegend ganz ohne Bedeutung sind (siehe Erw. 5 genannter
Entscheidung). In Bezug auf dieselben wurde dann eben in Folge
des bundesgerichtlichen Entscheides von 1877 die regierungsrät
liche Verordnung von 1866 unterm 22. März 1878 abgeändert,
und gesteht Rekurrentin zu, daß diese Abänderung konform dem
bundesgerichtlichen Entscheide erfolgt sei. Dagegen blieb erstge
nannte Verordnung mit Bezug auf die bloße Stellvertretung un
verändert fortbestehen, da ja das Bundesgericht sie in dieser Be
ziehung nicht beanstandet hatte. Unterm 12. März 1892 wurde
dann freilich die Verordnung von 1866 samt Beschluß von 1878
durch eine neue Verordnung ersetzt, allein diese wurde schon im
April 1892 darauf wieder aufgehoben und trat in Folge dessen
wieder der frühere Rechtszustand ein, so daß die Steuerbehörden
im Jahre 1894 wieder die Verordnungen der Jahre 1866 und
1878 zur Anwendung brachten. Darin kann nun nach dem Ge
sagten eine verfassungswidrige Kompetenzüberschreitung nicht ge
funden werden.
2. Wenn Rekurrentschaft sodann geltend gemacht hat, daß bei
Anwendung fraglicher Verordnungen sowohl der Gläubiger als
der Schuldner mit Bezug auf das gleiche Objekt, nämlich der
Einlage besteuert werde, so ist zunächst gar nicht behauptet wor
den, daß ein solcher Fall vorgekommen sei, vielmehr nur das Ein
treten solcher Fälle in Aussicht gestellt worden. Abgesehen davon
kann jedenfalls nicht anerkannt werden, daß dann eine bundes
rechtswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Eine solche kann
vielmehr nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nur vorliegen,
wo zwei Kantone bezüglich eines Objektes die Steuerhoheit be
anspruchen; in casu liegt nun ein solcher interkantonaler Kon
flikt gar nicht vor.
3. Die Rekurrentschaft scheint im fernern auch darauf abstellen
zu wollen, daß bei der fraglichen Steuereinschatzung in unzu
lässiger Weise verfahren, speziell ihr das rechtliche Gehör ver
weigert worden sei. In dieser Beziehung handelt es sich jedoch
um bloße Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts,
speziell Steuerrechts, und ist in keiner Weise ersichtlich gemacht
worden, daß dabei eine Rechtsverweigerung begangen worden sei.
Diesbezüglich mag auf die Erwägungen in Sachen der Depositen
bank Bern, vom 27. Juni 1895, verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.