- Urteil vom 10. Juli 1895
in Sachen römisch katholische Genossenschaft Möhlin
und Trottmann gegen Aargau.
- Durch Beschluß vom 16. November 1894 hat der Regie
rungsrat des Kantons Aargau entschieden, daß die Geistlichen
der römisch katholischen und christ katholischen sogenannten freien
Genossenschaften , hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausweise und
Wahlfähigkeitsvoraussetzungen gleich zu halten seien wie die Geist
lichen der Kirchgemeinden. Auf Grund dieses (am 17. gleichen
Monats publizierten Beschlusses forderte dann die aargauische Er
ziehungsdirektion unterm 22. Februar 1895 den heutigen Re
) Dieser Entscheid wird nur in den Erwägungen hier wiedergegeben.
kurrenten J. Trottmann als Pfarrer der freien römisch katholischen
Genossenschaft auf, sich zu den vorgeschriebenen Prüfungen
stellen. Gegen die erwähnten zwei kantonalen Verfügungen richten
sich die hier in Frage kommenden Rekurseingaben. Indeß ist die
erste derselben am 21. April 1895, die zweite erst am 7. Mai
der eidgenössischen Post übergeben worden; insoweit sich also die
selben gegen den Regierungsbeschluß vom 16./17. November 1894
wenden und auf Aufhebung desselben abstellen, sind sie offenbar
verspätet und kann darauf nicht eingetreten werden. Dagegen ist
nach ständiger bundesrechtlicher Praris, wenn auch der Rekurs
gegen eine Anordnung genereller Natur verspätet ist, derselbe doch
gegen einzelne Anwendungen der betreffenden Anordnung inner
der 60tägigen Frist noch zulässig. In casu liegt nun eine ein
zelne Anwendung des Regierungsbeschlusses vom 16./17. No
vember 1894 vor; in der Tat ist die Aufforderung vom 22.
Februar 1895 auf Grund des Beschlusses vom 16. November
1894 ergangen. Wenn also innert 60 Tagen seit dem 22. Februar
1895 gegen die genannte Aufforderung Rekurs erklärt worden
ist, so ist derselbe als zulässig zu betrachten. Nun hat die Re
kurrentschaft, wie bemerkt, beim Bundesgericht zwei Eingaben ein
gereicht; die erste derselben wurde am 21. April 1895, also diese
(nur diese) innert der Rekursfrist auf die Post gegeben. Zwar
wird rekursbeklagterseits angebracht, daß diese erste Eingabe nur
eine Rekursanmeldung, nicht aber einen Rekurs darstelle, und da
her die Rekursfrist nicht gewahrt worden sei; erst die zweite Ein
gabe könne als rechtsförmlicher Rekurs betrachtet werden. Indeß
sind diese Ausstellungen unbegründet. Denn die erste Eingabe
enthält das Rekursbegehren und eine Begründung desselben; diese
ist nun zwar sehr summarisch gehalten und hat daher der In
struktionsrichter mit Recht die Rekurrentschaft zu einer mehr ein
läßlichen Erörterung ihres Standpunktes aufgefordert; indeß er
folgte diese Aufforderung einzig im Interesse einer allseitigen er
schöpfenden Behandlung der Sache und sollte damit in keiner
Weise gesagt werden, daß die Fassung der ersten Eingabe über
haupt nicht genüge, um selbe als Rekurs zu qualifizieren. Nach
dem Gesagten ist anzunehmen, daß gegen die erziehungsrätliche
Aufforderung vom 22. Februar 1895 rechtzeitig anher rekurriert
worden ist, und muß darauf eingetreten werden, obwohl gemäß
Anbringen des Regierungsrates der kantonale Instanzenzug nicht
erschöpft worden ist. Diesbezüglich fällt in Betracht, daß die kan
tonale Oberinstanz, in casu der Regierungsrat, seine Meinung
durch den Beschluß vom 16./17. November 1894 kundgetan hatte
und eine wiederholte Einholung derselben zwecklos war.
2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrentschaft behauptet,
daß die angefochtene Schlußnahme den Art. 50 B. V. verletze.
Dagegen steht nach bundesrechtlicher Praxis fest, daß die Kantone
befugt sind, Landeskirchen zu errichten, d. h. eine oder auch mehrere
religiöse Denominationen zu Anstalten ihres öffentlichen Rechts
zu erheben und als solche mit besonderen Rechten und Pflichten
auszustatten, und daß sie bezüglich dieser Landeskirchen insbesondere
auch bestimmen können, welche persönlichen Erfordernisse zur Be
kleidung von amtlichen Stellungen in denselben erforderlich seien
(Salis, Bundesrecht II, S. 423 u. f.). Vorliegend hat nun
der Kanton Aargau Landeskirchen, speziell auch eine römisch
katholische Landeskirche, errichtet, und auch Vorschriften über die
Wahlfähigkeit zu den Seelsorgerstellen derselben getroffen. Nach
der erwähnten bundesrechtlichen Praxis war er hiezu berechtigt;
übrigens hat die rekurrierende Partei dies auch gar nicht be
stritten, vielmehr zugegeben, daß der Kanton Aargau über die
Wahlfähigkeit zu den Amtern der römisch katholischen Landes
kirche Normen aufstellen dürfe. Dagegen behauptet die gleiche
Partei, daß die freie römisch katholische Genossenschaft Möhlin
eben nicht zur römisch katholischen Landeskirche des Kantons Aar
gau gehöre, und aus diesem Grunde genannter Kanton sie in
der Wahl ihrer Geistlichen, speziell auch durch Anordnung von
Prüfungen, nicht beschränken dürfe. In der gegenteiligen Schluß
nahme vom 22. Februar 1895 liege daher eine Verfassungs
verletzung; eine solche läge dagegen im Sinne der Ausführungen
des Rekurses nicht vor, wenn die Genossenschaft Möhlin zur
römisch katholischen Landeskirche des Kantons Aargau gehörte,
indem dann genannter Kanton zur Normierung der Wahlfähig
keitsvoraussetzungen befugt wäre. Frägt sich daher, ob genannte
Genossenschaft zur aargauischen römisch katholischen Landeskirche
gehöre oder nicht, so ergibt sich Folgendes: Laut Art. 67 u. f.
der aargauischen Verfassung anerkennt der Staat gewisse christ
liche Konfessionen, unter denen sich auch die römisch katholische
Konfession befindet. Zu derselben gehören zunächst die Kirch
gemeinden, welche durch Art. 67 cit. als öffentliche Korporationen
erklärt werden; ferner aber können sich den anerkannten christlichen
Konfessionen, also auch der römisch katholischen, anschließen die
freien Genossenschaften. Dieselben sind also nicht etwa verpflichtet,
der entsprechenden anerkannten Konfession beizutreten; vielmehr
können sie dies tun oder lassen. Sobald sie aber sich anschließen,
erhalten sie gemäß Art. 68 cit. das Recht, nach bestimmtem Ver
hältnis an der Wahl der Organe der betreffenden Konfession, der
Synoden, mitzuwirken; den Synoden sodann steht unter Aufsicht
des Staates der Erlaß der konfessionellen Organisation (mit Vor
behalt großrätlicher Genehmigung), die Aufsicht über die Voll
ziehung der Organisation, die Seelsorge, den Kultus und den
konfessionellen religiösen Unterricht, die Wahl der Abgeordneten
für die geistliche Prüfungskommission, die Beaufsichtigung der
Amtsführung der Geistlichen u. s. w. zu (Art. 69 cit.). In casu
hat sich nun die freie römisch katholische Genossenschaft Möhlin
im Jahre 1890 der staatlich organisierten römisch katholischen Kon
fession des Kantons Aargau angeschlossen; sie hat infolge dieses
Anschlusses, und zwar dreimal, ein Mitglied in die Synode ge
wählt und auf diese Weise, wie die Kirchgemeinden und die
andern angeschlossenen Genossenschaften, die in Art. 69 cit. auf
gezählten Befugnisse ausgeübt. Diese Befugnisse sind aber die
jenigen der staatlich anerkannten Konfessionen, d. h. der Landes
kirchen; die Genossenschaft Möhlin hat sich also, indem sie die
betreffenden Befugnisse ausübte, der römisch katholischen Landes
kirche des Kantons Aargau angeschlossen. Daraus ergibt sich,
daß sie sich auch den Verpflichtungen der Landeskirche unterziehen
muß. Zu denselben gehört aber auch die Verpflichtung, die Vor
schriften punkto Wahlfähigkeit der Seelsorger zu beobachten. Es
kann daher nicht gesagt werden, daß die aargauischen Behörden,
indem sie die Genossenschaft Möhlin und deren Pfarrer zur Be
obachtung der betreffenden Vorschriften aufforderten, den Art. 50
B. V. verletzt haben. Daran können die verschiedenen Einwen
dungen der Rekurrentschaft nichts ändern. Bezüglich derselben mag
kurz bemerkt werden: Wenn Rekurrentschaft anbringt, daß eine
freie Genossenschaft, als Privatkorporation, nur durch öffentlichen
Akt der Staatsbehörde zu einer öffentlichen Korporation werden
könne und in casu ein solcher Akt nicht vorliege, so ist letzteres
eben nicht richtig. In der Tat bestimmt Art. 68 K. V. in
genereller Weise, daß die den anerkannten christlichen Konfessionen
ch anschließenden freien Genossenschaften das Recht zur Wahl in
die Synode und damit die weiteren Rechte des Art. 69 cit. er
halten. Daß der Anschluß an eine Konfession nicht durch bloße
konkludente Handlungen, sondern nur in bestimmter Form ge
schehen könne, oder außer dem Anschluß noch ein weiterer spe
zieller Akt der Staatsbehörde erforderlich sei, ist in keiner Weise
dargetan; es muß unter diesen Umständen mit den aargauischen
Behörden angenommen werden, daß eine freie Genossenschaft durch
Vornahme der Synodalwahlen und Mitwirkung an den Synodal
verhandlungen ein Teil der Landeskirche werde. Ferner ist un
wesentlich, daß die angeschlossenen freien Genossenschaften, durch
ihren Anschluß an die entsprechende Konfession, noch nicht das
Besteuerungsrecht erhalten; in der Tat kann eine Genossenschaft
das Besteuerungsrecht nicht haben und dennoch öffentlicher Natur
sein. Diesbezüglich führt übrigens der aargauische Regierungsrat
aus, daß eine freie Genossenschaft das Recht der Auflage von
Kultussteuern dadurch erlangen könne, daß sie sich zur Kirch
gemeinde erheben lasse. Endlich kann auch darauf kein Gewicht ge
legt werden, daß nach Anbringen des Rekurses die Geistlichen
freien Genossenschaften nicht beeidigt werden, und übrigens
aargauischen Behörden erst zehn Jahre nach Inkrafttreten
neuen Verfassung daran gedacht hätten, die Wahlfähigkeit der
Geistlichen von sich anschließenden freien Genossenschaften von
Prüfungen und Ausweisen abhängig zu machen. Denn der bloße
Mangel einer Beeidigung der Angestellten genügt nicht zum Nach
weis, daß die anstellende Genossenschaft rein privatrechtlichen Cha
rakter habe. Zudem ist doch selbstverständlich, daß eine Beeidi
gung erst nach Erfüllung der Voraussetzungen der Wahlfähigkeit
und definitiver Anstellung zu erfolgen hat, und kann die Beeidi
gung, wenn sie bis dato nicht verlangt wurde, doch auch nach
träglich verlangt werden. Ebenso kann der Kanton Aargau, wenn
er es bisher unterlassen hat, in Fällen, wie der vorliegende,
Prüfungen 2c. zu fordern, dadurch in keiner Weise das Recht
verlieren, für die Zukunft eine andere Praxis einzuführen. Der
Rekurs ist daher abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.