- Urteil vom 1. Juni 1895 in Sachen
Beck gegen Heuer Cie.
A. Durch Urteil vom 15. März 1895 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Kläger,
Julius Beck, ist mit seinem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Das Urteil sei umzu
ändern im Sinne des Klageschlusses, mithin die Beklagte zu ver
urteilen, 6256 Fr. 55 Cts. nebst Zins seit 15. Mai 1892 und
50 Fr. a Cts. Protest und Retourspesen einer nicht eingelösten
Tratte zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Kläger diesen
Antrag. Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus einem Kauf über ein Fabriketablissement in Sursee
schuldete Loup Jeanfavre, Fabrikant von Uhrensteinen daselbst, dem
Eduard Heuer in Biel auf 1. Mai 1892 eine Abschlagszahlung
von 5000 Fr. an den auf dem Kaufsobjekt hypothekarisch ver
sicherten Kaufpreis, sowie den auf den nämlichen Zeitpunkt fälli
gen Zins für die Kaufsrestanz im Betrage von 1288 Fr. 20 Cts.
Eduard Heuer, welcher in Biel die Uhrenfabrikation und Handel
mit Edelsteinen betrieb, erhielt von Loup Jeanfavre am 25. Februar
und 30. März 1892 zwei Partien Uhrensteine zum kommissions
weisen Verkauf. Am 7. April rügte Loup, daß er für die Februar
lieferung noch keine Bezahlung erhalten habe, und forderte den
Heuer auf, ihm Rechnung über diejenigen Steine zu geben,
welche er behalte, und die übrigen in den nächsten Tagen zurück
zuschicken. Heuer antwortete folgenden Tags, bevor er die Steine,
welche er in Konsignation habe, zurückschicke, und die, welche er
behalte, bezahle, wünsche er zu wissen, wie Loup die am 1. Mai
fällig werdende Abschlags und Zinszahlung zu ordnen gedenke,
worauf Loup am 9. April erklärte: Sie haben vor dem 1. Mai
an mir nichts zu fordern, und ich habe Ihnen auf eine Frage,
die nicht am Platze ist und die Sie mir nicht zu stellen haben,
nicht zu antworten, und zwar um so mehr, als Sie eventuell
durch besondere Sicherheit auf dem Etablissement gedeckt sind.
Zugleich verlangte er Nachachtung seines Begehrens vom 7. April
(veuillez alors me retourner ces premiers jours, soit jusqu au
15 courant, les marchandises que vous ne prenez pas pour
votre compte). Am 11. April schrieb Heuer, Loup könne für
die Faktur vom 25. Februar auf 20. April eine Tratte ziehen,
was dann auch geschah. Mit Brief vom 14. April forderte Loup
neuerdings prompte Rücksendung der Konsignationswaare, worauf
Heuer am 19. April einen Teil derselben zurücksandte und für
den übrigen Teil der beiden Sendungen eine Rechnung aufstellte,
der zu Folge er, nach Abzug eines Sconto von 2¼, dem Loup
6256 Fr. 55 Cts. schuldig geworden wäre. Er ermächtigte den
Loup, für diese Summe auf den 15. Mai eine Tratte auf ihn
zu ziehen (somme pour laquelle vous pouvez faire traite sur
moi au quinze mai prochain), und begründete den Sconto von
2% damit, daß er genötigt gewesen sei, diese Waare auf 6 Monate
Ziel zu verkaufen, wobei man ihn noch mit Effekten auf 3 und
4 Monate bezahle. Am folgenden Tage gab Loup auf die Firma
Eduard Heuer eine Tratte für den angegebenen Betrag auf 15.
Mai 1892 ab. Am 4. Mai forderte Heuer den Loup auf, die
auf 1. Mai fällige Schuld von 6288 Fr. 20 Cts. aus dem
Liegenschaftskauf umgehend zu begleichen, widrigenfalls er die
auf den 15. gleichen Monats gestellte Tratte von 6256
55 Cts. nicht einlösen, sondern das Kompensationsrecht geltend
machen werde. Loup kam diesem Begehren nicht nach, und der
Wechsel ging hierauf am 17. Mai mit Protest zurück. Derselbe
war bereits am 22. April ohne Erfolg zum Accept vorgewiesen
worden. Am 17. Mai 1892 wurde die Firma Eduard Heuer in
Folge des Todes des Firmaträgers im Handelsregister gelöscht
und es wurden Aktiven und Passiven derselben von der neu ge
gründeten Firma Ed. Heuer Cie. übernommen. Loup cedierte
sodann am 27. Mai 1892 seine Wechselforderung auf Ed. Heuer
Cie. im Betrage von 6256 Fr. 55 Cts. nebst Zins seit dem
15. Mai 1892 an den heutigen Kläger. In dem Abtretungs
schein ist bemerkt, der Grund der Forderung bestehe in dem Ver
kauf eines Ouantums Edelsteine, worüber Ed. Heuer mit Brief
vom 19. April 1892 Abrechnung erteilt und Herrn Loup er
mächtigt habe, auf ihn per 15. Mai 1892 zu trassieren. Auf
Grund dieser Cession erhob der Kläger am 13. Januar 1894
Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zur Zahlung
von 6256 Fr. 55 Cts. nebst Zins seit 15. Mai 1892 und
50 Fr. a Ets. Protest und Retourspesen zu verurteilen. Die
Beklagte wendete ein, diese Forderung sei durch Kompensation mit der
auf 1. Mai 1892 fällig gewesenen Gegenforderung ihres Rechts
vorfahrs getilgt. Der Kläger bestritt dagegen die Zulässigkeit der
Kompensationseinrede, indem er ausführte: 1. Heuer habe durch
seine Erklärung vom 19. April selbst auf jede Kompensations
einrede verzichtet. 2. Es handle sich um eine Forderung im Sinne
des Art. 132 Abs. 1 O. R. Heuer habe sich seit dem 7. eventuell
seit dem 14. April 1892 mit der Rückgabe der Steine, oder mit
der Ablieferung des Erlöses, in schuldbarem Verzug befunden und
sei nicht berechtigt gewesen, die Rückgabe der Steine oder Ablie
ferung des Erlöses gegen den Willen des Berechtigten Loup hin
auszuzögern, um daran für eine erst später fällig werdende For
derung Retention oder Kompenfation auszuüben. 3. Die Geltend
machung einer Retention oder Kompensation würde unter ob
waltenden Umständen und angesichts der Art, wie Heuer in den
Besitz der Steine gelangt sei, einen Verstoß gegen Treu und
Glauben im Verkehr enthalten; es stehe also der Kompensations
einrede die replica doli entgegen. 4. Aus der Natur der zur
Kompensation verstellten Forderung selbst ergebe sich die Unzu
lässigkeit der erhobenen Einrede, denn die Forderung der Be
klagten, wenn sie überhaupt eristiere, sei eine grundversicherte und
stehe als solche unter der Herrschaft des Luzerner Rechts, welches
in 769 des bürgerlichen Gesetzbuches bestimme, daß gegen auf
Liegenschaften haftende Hypothekarverschreibungen keine Kompen
sation stattfinde. Die Forderung der Beklagten sei nun aber mit
Spezialpfandrecht auf den von Heuer verkauften Liegenschaften
versehen. Mithin sei die Beklagte nicht berechtigt, anstatt der ver
traglich bedungenen Sicherung anderweitige Sicherheit zum Nach
teil des Hypothekarschuldners durch Hinterhaltung seiner in Depot
gegebenen Waare oder den Erlös zu beanspruchen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
vorliegenden Klage ist in Hinsicht auf den erforderlichen Streit
wert augenscheinlich gegeben. In Beziehung auf das anzuwen
dende Recht ist dieselbe sodann zunächst insoweit begründet, als
die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einer Ver
kaufskommission beruht und somit eidgenössischen Rechtes ist. Die
Begründetheit dieser Forderung wird nun aber von der Beklagten
an und für sich nicht in Abrede gestellt, sondern der Streit be
zieht sich darauf, ob die Beklagte mit ihrer Forderung kompen
sieren könne. Fragt es sich hienach, ob die Zulässigkeit der Kom
pensation nach eidgenössischem oder aber nach kantonalem Recht
zu entscheiden sei, so ist zunächst klar, daß jedenfalls eidgenössi
sches Recht insoweit maßgebend ist, als der Kläger die Unzu
lässigkeit der Kompensation aus Art. 132 O. R., also aus dem
eidgenössischen Rechte selbst, herleitet. Anders verhält es sich da
gegen hinsichtlich des Einwandes, daß die Kompensation mit
Rücksicht auf die rechtliche Natur der Gegenforderung, als einer
grundversicherten, ausgeschlossen sei. Nach Art. 130 O. R. bleibt
gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Erlöschen
der Obligationen das Recht über grundversicherte Forderungen
welches bekanntlich der kantonalen Gesetzgebung überlassen ist,
vorbehalten, und zwar bezieht sich dieser Vorbehalt, wie das
Bundesgericht mehrfach ausgesprochen hat (Amtliche Sammlung
XII, S. 630 f.), auf das gesamte, für das Erlöschen solcher
Forderungen maßgebende, allgemeine und spezielle, kantonale Recht.
Nach dem kautonalen Rechte muß sich daher beurteilen, ob eine
grundversicherte Forderung durch Verrechnung getilgt werden
könne, und zwar sowohl, wenn es sich um die Verrechnung mit
derselben, als gegen dieselbe handelt. Bezüglich der Frage, ob die
Gegenforderung der Beklagten zur Verrechnung tauglich sei, steht
somit dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalgerichtlichen
Urteils nicht zu; nachdem die Vorinstanz erklärt hat, daß der
Kläger zwar nachgewiesen habe, daß die Kompensation nach dem
hier maßgebenden luzernischen Rechte ( 769 des bürgerlichen
Gesetzbuches) gegen grundversicherte Forderungen, nicht aber auch,
daß dieselbe mit solchen ausgeschlossen oder beschränkt sei, ist so
nach endgültig entschieden, daß die Gegenforderung der Beklagten
zur Kompensation mit dem klägerischen Anspruch verwendet wer
den kann. Wenn es sich dann im weiteren frägt, ob ein Verzicht
auf die Kompensation stattgefunden habe, so handelt es sich hiebei
einzig darum, ob bezüglich der Tilgung der laufenden Forderung
des Klägers eine Verfügung der Parteien getroffen worden sei,
wobei die rechtliche Natur der Gegenforderung vollständig außer
Betracht bleibt. Es ist danach klar, daß diese Frage sich nicht
nach dem Rechte, dem die Gegenforderung unterstellt ist, beurteilen
kann, sondern einzig nach dem für das Erlöschen laufender Forde
rungen maßgebenden, also nach dem eidgenössischen Rechte.
3. In der Sache selbst fällt nach dem Gesagten zunächst die
Einwendung, daß die Gegenforderung der Beklagten zur Kom
pensation nicht verwendbar sei, für die hierseitige Beurteilung da
hin, indem diesbezüglich eine Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides ausgeschlossen ist. Es bleibt daher nur noch zu unter
suchen, ob die Kompensation mit Rücksicht auf die besondere
Natur der klägerischen Forderung unzulässig sei, sowie ob darauf
verzichtet worden sei.
4. Frägt es sich, ob wegen der besonderen Natur der klägeri
schen Forderung eine Verrechnung unstatthaft sei, so ist zunächst
der rechtliche Charakter dieser Forderung zu bestimmen. Nun kann
darüber kein Zweifel sein, daß sich dieselbe als eine Forderung
aus Kauf darstellt. Aus dem Briefe des Loup an Heuer vom
7. April 1892 geht hervor, daß es dem letzteren frei stehen sollte,
die ihm zum kommissionsweisen Verkauf übersandte Waare auf
eigene Rechnung zu übernehmen und als Selbstkäufer einzutreten.
Wenn dann Heuer am 19. April mit Loup abrechnete, ohne eine
andere Person als Käufer zu bezeichnen, und ihn ermächtigte,
für die zurückbehaltenen Waaren einen Wechsel auf den 15. Mai
zu ziehen, obschon die Zahlungen der Abnehmer laut einer Be
merkung im gleichen Briefe erst nach Monaten zu erwarten
waren, so konnte Loup nicht im Zweifel sein, daß Heuer die
zurückbehaltene Waare als Selbstkäufer übernehme. Demgemäß hat
sich Loup denn auch um diese Waare weiter nicht bekümmert und
bei der Abtretung seiner Forderung an den heutigen Kläger aus
drücklich bemerkt, der Grund der Forderung bestehe in dem Ver
kauf eines Quantums Edelsteine, worüber Heuer am 19. April
1892 Abrechnung gestellt habe. Mit Unrecht hat sich daher der
Kläger für die Unzulässigkeit der Kompensation auf Art. 132
Ziff. 1 O. R. berufen; denn seine Forderung beruht nicht auf
einer Verpflichtung des Schuldners zur Rückgabe oder zum Er
satz widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen,
hinsichtlich welcher die genannte Gesetzesbestimmung eine Verrech
nung wider den Willen des Gläubigers ausschließt, sondern, wie
bemerkt, aus dem zwischen Loup und Heuer am 19. April ab
geschlossenen Kaufgeschäft, und daß einer solchen Forderung gegen
über die Verrechnung zulässig ist, hat der Kläger selbst nicht in
Abrede gestellt. Damit fällt auch die Behauptung des Klägers,
es könne einer Forderung des Kommittenten an seinen Kommis
sionär wegen der Vertrauensnatur des Kommissionsvertrages eine
Kompensationseinrede überhaupt nicht entgegengestellt werden, als
gegenstandslos dahin; denn es handelt sich eben nicht um die
Verrechnung gegen eine Kommissionsforderung, sondern gegen
eine Forderung aus Kauf. Übrigens kann darüber kein Zweifel
obwalten, daß auch die Forderungen aus Kommissionsvertrag der
Tilgung durch Verrechnung unterliegen; die Befugnis des Schuld
ners, seine Schulden mit seinen Guthaben zu verrechnen, bildet
nach dem Gesetz die Regel und gilt daher unbeschränkt, soweit
dasselbe nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; eine Aus
nahme besteht nun hinsichtlich der Forderungen aus Kommissions
vertrag nicht. Wenn sodann der Kläger weiter geltend gemacht
hat, die Verrechnung verstoße angesichts der Art, wie Heuer in
den Besitz der Steine gelangt sei, gegen die Gebote von Treu und
Glauben, so ist dagegen zu bemerken, daß auch dann von einem
unerlaubten Verhalten nicht gesprochen werden könnte, wenn
Heuer in der bestimmten Absicht, sich für seine am 1. Mai 1892
fällig werdende Forderung Deckung zu verschaffen, das Kom
missionsgeschäft mit seinem Schuldner eingeleitet hätte, sofern er
nur diesen Zweck nicht durch Täuschung seines Gegenkontrahenten
herbeizuführen suchte. Denn das Bestreben, die Befriedigung der
eigenen Forderung auf dem Wege der Kompensation zu erlangen,
enthält an und für sich nichts Unerlaubtes; daß aber Heuer sich
gegenüber Loup falscher Vorspiegelungen bedient hätte, ist weder
behauptet noch irgendwie aus den Akten ersichtlich.
5. Es bleibt hienach noch zu untersuchen, ob auf die Ver
rechnung verzichtet worden sei. Hiebei handelt es sich nicht
etwa um eine bloße Tatfrage, an deren Entscheidung durch die
Vorinstanz das Bundesgericht gebunden wäre; denn die Behaup
tung, daß Heuer auf die Verrechung verzichtet habe, stützt sich
nicht auf eine ausdrückliche, auf Verzichtserklärung gerichtete
Außerung des Heuer, so daß die Entscheidung einfach davon ab
hangen würde, ob dieselbe nachgewiesen sei oder nicht, sondern
auf ein konkludentes Verhalten desselben, nämlich auf die Ermächti
gung, auf 15. Mai für die klägerische Forderung eine Tratte zu
ziehen. Die Frage, ob Heuer auf die Kompensation verzichtet
habe, beurteilt sich somit danach, welche rechtliche Bedeutung dieser
Ermächtigung beizulegen sei, bezw. welche rechtlichen Folgen sich
an dieselbe knüpfen, und ist daher durchaus rechtlicher Natur.
Für die Interpretation der in Frage stehenden Erklärung Heuer's
ist nun zunächst hervorzuheben, daß dessen Gegenforderung zu der
Zeit, als sie abgegeben wurde, noch nicht fällig war, so daß er
damals noch nicht in der Lage war, die Verrechnung geltend zu
machen. Es kann sich daher nur darum handeln, ob ein zum
Voraus erklärter Verzicht vorliege. Ein solcher ist gemäß Art. 139
Abs. 1 O. N. für den Schuldner verbindlich und kann, da das
Gesetz eine gegenteilige Bestimmung nicht enthält, auch stillschwei
gend erklärt werden. Eine stillschweigende Verzichtserklärung ist
nach Abs. 2 des eitierten Art. 139 dann anzunehmen, wenn der
Schuldner, obschon er weiß, daß er eine Gegenforderung hat,
Baarzahlung verspricht. In diesem Falle, d. h. wenn das Zah
lungsversprechen des Schuldners mit der ausdrücklichen Erklärung
abgegeben worden ist, daß die Zahlung in baarem Gelde erfolgen
solle, besteht somit eine Rechtsvermutung dafür, daß auf die
Verrechnung Verzicht geleistet werde, und es liegt danach dem
Schuldner der Gegenbeweis ob, wenn er behaupten will, sein
Versprechen habe diesen Sinn nicht gehabt. Nun ist aber in
concreto ein solches Baarzahlungsversprechen nicht abgegeben
worden. In dem Briefe vom 19. April 1892, in welchem die
Klage die Verzichtserklärung erblickt, findet sich eine Erklärung
Heuer's, daß er den Kaufpreis für die zurückbehaltenen Steine
in baarem Gelde zahlen werde, nicht, sondern nur die Ermächti
gung, für den daherigen Betrag eine Tratte auszustellen. Es
fehlt daher die Voraussetzung für die in Art. 139 Abs. 2 O. R.
aufgestellte Rechtsvermittung; danach liegt aber dem Kläger der
Beweis dafür ob, daß Heuer auf die Geltendmachung seiner Gegen
forderung habe verzichten wollen. Fragt es sich nun, ob aus
den begleitenden Umständen die Ermächtigung zum Trassieren die
Annahme dieses Verzichtwillens rechtfertige, so ist zunächst darauf
hinzuweisen, daß Heuer am 8. April dem Loup gegenüber er
klärt hatte, bevor er seinem Verlangen auf Rücksendung der
Steine Folge leiste, wolle er wissen, wie dieser die auf 1. Mai
fällige Schuld zu zahlen gedenke. Damit hatte Heuer seinen
Standpunkt mit aller Deutlichkeit bezeichnet, und Loup konnte
nicht im Zweifel sein, daß Heuer die Erfüllung seiner Verbind
lichkeit von derjenigen Loup's abhängig machen wolle. Allerdings
ist Heuer dann auf seine Gegenforderung bis nach Fälligkeit der
selben nicht mehr zurückgekommen, allein daraus konnte Loup
nicht den Schluß ziehen, daß er von seinem Standpunkt abge
gangen sei; der Umstand, daß Heuer die Tratte auf den 15. Mai,
also auf einen Zeitpunkt nach Fälligkeit der Gegenforderung, aus
stellen ließ, zeigte ihm gerade, daß Heuer sich nicht etwa bedin
gungslos verpflichten, sondern gegenteils abwarten wollte, ob
Loup die am 1. Mai fällig werdende Schuld aus dem Liegen
schaftenkauf bezahlen werde. Dieser Möglichkeit begab sich Heuer
durch die bloße Ermächtigung zum Ziehen einer Tratte nicht;
eine wechselrechtliche Verbindlichkeit, die ihn in der Geltendmachung
seiner Einreden beschränkt hätte, ging er dadurch nicht ein und
versprach auch nicht, eine solche einzugehen; denn es wäre un
richtig, zu behaupten, daß er damit etwa stillschweigend auch
gesagt hätte, die Tratte zu acceptieren. Allerdings kann in der
Ermächtigung zur Ausstellung einer Tratte unter Umständen zu
gleich die Zusage zum Aecept liegen, allein im vorliegenden Falle
fehlen die Anhaltspunkte, um einen solchen Schluß zu recht
fertigen. Die kaufmännische Übung, wonach die Zahlung an den
auswärts wohnenden Gläubiger der Regel nach durch Wechsel
geschieht, spricht dafür, daß mit der vereinbarten Trassierung nicht
etwa eine Verschärfung der Verbindlichkeiten Heuer's bezweckt wer
den wollte; seiner Erklärung, er sei mit der Ausstellung einer
Tratte auf den 15. Mai einverstanden, kann vielmehr keine
größere Bedeutung beigemessen werden, als wenn er einfach er
klärt hätte, auf diesen Tag Zahlung leisten zu wollen. Nun ist
aber klar, daß ein derartiges Versprechen jede Art der Zahlung
zuläßt, also auch diejenige auf dem Wege der Verrechnung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen,
und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 15. März 1895 in allen Teilen bestätigt.